Religionskritik

FRANKFURT: GEGEN VERTREIBUNG UND REPRESSION, FÜR DIE RÜCKEROBERUNG DER STADT!

Reclaim the city - Keine neue und keine alte "Gefahrenabwehrordnung"


1. Worum ging es?
2. Reclaim the city - Keine neue und keine alte "Gefahrenabwehrordnung"

Die neue Gefahrenabwehrverordnung soll folgende Änderungen vorsehen:

"§1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Straßen, Grün- und Spielanlagen, Gewässer, Wälder und unterirdische Anlagen im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main, die dem öffentlichen Verkehr oder der öffentlichen Benutzung dienen oder auf, an oder in denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet, sowie für alle von Straßen, Grün- und Spielanlagen oder unterirdischen Anlagen einsehbaren und unmittelbar frei zugänglichen Haus-, Geschäfts- und Grundstücksein-/ -zugänge."

2. § 2 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Wege, Plätze, Fahrbahnen und Gehwege, Brücken, Über- und Unterführungen, Durchfahrten, Durchgänge, Treppen, Rampen, zum Straßenkörper gehörende Böschungen sowie solche Flächen, auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
(2) Grün- und Spielanlagen sind alle der Allgemeinheit zugänglichen Anlagen wie Gärten, Kinderspielplätze, Spielparks, Sportplätze, Schulhöfe, Parkanlagen, Kleingartenparke, Friedhöfe, Anpflanzungen, nicht zum Straßenkörper gehörende Böschungen, Dämme, Uferanlagen, Zelt- und Badeplätze."

§ 2 Abs. 1 und 2:

"Die Gefährdung anderer Personen durch 1. das Lagern oder dauerhafte Verweilen auf Flächen, auf denen typischerweise starker Fußgängerverkehr stattfindet oder die ihrem Zweck nach hierfür bestimmt sind, insbesondere Fußgängerzonen, Einkaufspassagen, Bahnhofsvorplätze mit starkem Personenverkehr,
2. das Nächtigen im Freien auf Straßen und in Grün- und Spielanlagen,
3. den Verzehr alkoholischer Getränke, Trunkenheit oder sonstiges rauschbedingtes Verhalten ist verboten."

§ 2 Abs. 4:

"In von Straßen, Grün- und Spielanlagen oder unterirdischen Anlagen einsehbaren und unmittelbar frei zugänglichen Haus- , Geschäfts- und Grundstücksein-/ -zugängen ist
1. das unbefugte Lagern oder dauerhafte Verweilen,
2. das unbefugte Nächtigen,
3. der unbefugte Verzehr alkoholischer Getränke
verboten, soweit hierdurch andere Personen gefährdet werden."

§ 2 Abs. 5:

"Das aggressive Betteln, insbesondere durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen zum Zwecke der Bettelei, sowie das Betteln von oder mit Kindern oder mittels Kindern, ist verboten."

§ 9 Abs. 2:

"Die Verrichtung der Notdurft ist
1. auf Straßen, Kinderspielplätzen, in Spielparks, auf Zelt- und Badeplätzen sowie in unterirdischen Anlagen außerhalb von Bedürfnisanstalten,
2. in von Straßen, Grün- und Spielanlagen oder unterirdischen Anlagen einsehbaren und unmittelbar frei zugänglichen Haus-, Geschäfts- und Grundstücksein/-zugängen verboten."

§ 13 Abs. 3 :

"3. entgegen § 7 Abs. 3 andere Personen gefährdet durch a) das Lagern oder dauerhafte Verweilen auf Flächen, auf denen typischerweise starker Fußgängerverkehr stattfindet oder die ihrem Zweck nach hierfür bestimmt sind, insbesondere Fußgängerzonen, Einkaufspassagen, Bahnhofsvorplätze mit starkem Personenverkehr, b) das Nächtigen im Freien auf Straßen und in Grün- und Spielanlagen, c) den Verzehr alkoholischer Getränke, Trunkenheit oder sonstiges rauschbedingtes Verhalten,
4. entgegen § 7 Abs. 4 andere Personen gefährdet durch
1. das unbefugte Lagern oder dauerhafte Verweilen,
2. das unbefugte Nächtigen,
3. den unbefugten Verzehr alkoholischer Getränke in von Straßen, Grün- und Spielanlagen oder unterirdischen Anlagen einsehbaren und unmittelbar frei zugänglichen Haus-, Geschäfts- und Grundstücksein/-zugängen," a b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und erhält folgende Fassung: "5. entgegen § 7 Abs. 5 in aggressiver Weise, insbesondere durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen, sowie mit Kindern oder mittels Kindern bettelt,"

Änderungsantrag der CDU-Fraktion 1. Es wird folgender neuer Paragraph 9b hinzugefügt:

§ 9b: "Das Hütchenspiel ist in dem in § 1 genannten Geltungsbereich verboten."
2. In § 13 (3) wird folgender neuer Punkt 7 aufgenommen:
(Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig) 7. "entgegen § 9b das Hütchenspiel in dem in § 1 genannten Geltungsbereich betreibt."



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