Religionskritik

RECHTSLEXIKON

Umgangsrecht - Umgangspflicht - Förderungsungspflicht


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Stand: 2. November 2012

Die zitierten Entscheidungen des BGH sind unter www.bundesgerichtshof.de/ im Volltext ab dem 01.01.2000 abrufbar.

Die zitierten Leitsätze vermitteln im Zusammenhang mit der jeweiligen Gesetzesbestimmung eine erste Orientierung. Sie werden daher auch ?Orientierungssätze" genannt. Die schlichte Lektüre von Leitsätzen ist keine juristische Arbeitsweise und macht die Arbeit am Sachverhalt ebensowenig entbehrlich wie das Studium der zitierten Entscheidungen im Volltext.

Art. 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren
Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Art. 13 EMRK Recht auf wirksame Beschwerde

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Art 1 GG Menschenwürde
Art 2 GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Art 6 GG Ehe und Familie
Art 19 GG Rechtsweggarantie
Art 20 GG Bindung an Recht und Gesetz

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§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
§ 1666 a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
§ 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
§ 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
§ 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften

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§ 12 FGG Amtsermittlungsgrundsatz
§ 19 FGG Beschwerde
§ 33 FGG Zwangsmaßnahmen
§ 50 a FGG Persönliche Anhörung
§ 52a FGG Vermittlung

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§ 621a ZPO Anzuwendende Verfahrensvorschriften
§ 621e ZPO Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde
§ 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen

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Oberlandesgerichte
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Umgangsrecht - Grundlagen
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Art. 6 EMRK Recht auf ein faires Verfahren

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.

Leitsätze/Entscheidungen:

?... Der 1960 geborene Beschwerdeführer, Herr H.-G. H., ist deutscher Staatsangehöriger und in X. (Deutschland) wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn G. Rixe, Rechtsanwalt in Bielefeld, vertreten.

A. Die Umstände des Falls

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1. Hintergrund der Rechtssache und Verfahren betreffend die Vaterschaft

a. Verhältnis zwischen den Parteien

Frau S. B. lebt seit 1997 mit ihrem Partner, Herrn B., zusammen.

Im März 1999 ging sie eine intime Beziehung mit dem Beschwerdeführer ein und traf sich regelmäßig mit ihm. Im August 1999 wurde sie schwanger. Laut dem Beschwerdeführer bestätigte sie ihm und ihren Verwandten, dass er der Vater des Kindes sei, traf ihn aber wegen Gesundheitsproblemen, die durch die Schwangerschaft verursacht wurden, nicht mehr so häufig.

Am 17. März 2000 erkannte B. mit Zustimmung von S. B. die Vaterschaft für das ungeborene Kind (M.) an.

Am 8. Mai 2000 wurde M. geboren. Bis August 2000 besuchte der Beschwerdeführer S. B. und das Kind mehrmals im Krankenhaus und in ihrer Wohnung.

Am 22. August 2000 teilte das Jugendamt Wesel dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin mit, dass B. die Vaterschaft für M. bereits anerkannt habe.

Am 25. September 2000 heirateten S. B. und B.

Zwischen September 2002 und Januar 2003 sah der Beschwerdeführer M. neun Mal wieder. Der Beschwerdeführer trug vor, dass vor und nach diesem Zeitraum weitere Kontakte von S. B. bzw. B. verhindert worden seien.

Am 29. April 2003 gab der Beschwerdeführer ein notarielles Vaterschaftsanerkenntnis bezüglich M. ab, obwohl der Notar ihn darüber belehrt hatte, dass ein Vaterschafts-anerkenntnis nicht gültig sei, solange ein anderer Mann der Vater des Kindes sei.

b. Das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft

Am 24. Juni 2003 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg zurück, mit dem die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass er und nicht B. der leibliche Vater von M. sei, abgewiesen worden war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach § 1600d Abs. 1 BGB (siehe ?Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') kein Recht auf Feststellung der Vaterschaft habe, denn nach § 1592 Nr. 2 BGB sei B. der Vater von M. (siehe ?Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis'). Auch stehe dem Beschwerdeführer kein Recht nach § 1600 Abs. 1 BGB (siehe ?Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') auf Anfechtung des von B. abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses zu.

Am 25. Juli 2003 legte der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidungen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein (1 BvR 1548/03). Das Verfahren ist derzeit noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

2. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Rheinberg

Am 10. Dezember 2002 wies das Amtsgericht Rheinberg einen Antrag des Beschwerdeführers vom 14. März 2002 auf Gewährung eines 14-tägigen Umgangsrechts mit M. ab, nachdem es den Beschwerdeführer, S. B. und B. sowie einen Vertreter des Jugendamts angehört hatte. Es stellte fest, dass S. B. den Vortrag des Beschwerdeführers, wonach er der leibliche Vater von M. sei, bestreite. Dem Beschwerdeführer stehe kein Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB (siehe ?Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') zu, weil er kein Elternteil im Sinne dieser Vorschrift sei. Der gesetzliche Vertreter sei der Vater des Kindes.

Entgegen seinem Vortrag habe der Beschwerdeführer auch als mutmaßlicher leiblicher Vater von M. kein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB in analoger Auslegung (siehe ?Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis'). Das Umgangsrecht eines Kindes sichere dessen Interessen an der Wahrnehmung sozialer Kontakte. Der Beschwerdeführer sei für M. jedoch ein völlig unbeteiligter Dritter. Auch im Hinblick auf sein Recht auf Aufklärung seiner Abstammung diene der Umgang mit dem Beschwerdeführer dem Wohl von M. nicht.

Das Amtsgericht hielt die Bestellung eines Verfahrenspflegers für M. nicht für geboten, da Rechtsfragen zwischen den Parteien im Streite stünden und sich ein Interessengegensatz zwischen M. und seinen Eltern nicht aufdränge.

3. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf

Am 15. September 2003 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurück. Es stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht aus § 1684 BGB nicht zustehe, weil gemäß §§ 1592 ff. BGB B. der Vater von M. sei.

Auch habe er kein Umgangsrecht aus § 1685 BGB, weil diese Vorschrift nicht dahingehend auszulegen sei, dass sie auch den biologischen Vater eines Kindes erfasse. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 (1 BvR 1493/96 und 1724/01; siehe ?Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') § 1685 BGB für unvereinbar mit dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Familienleben erklärt habe, sei dieses Urteil für den Fall des Beschwerdeführers ohne Relevanz.

Selbst wenn man unterstelle, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von M. sei - was zwischen den Parteien strittig sei - habe das Bundesverfassungsgericht § 1685 BGB nur insoweit für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, als die Vorschrift den Umgang zwischen einem Kind und seinem leiblichen Vater auch dann nicht gestatte, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung bestehe oder bestanden habe. Selbst wenn man unterstelle, dass der Vortrag des Beschwerdeführers bezüglich seiner Kontakte zu M. zutreffend sei, liege eine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihm und M. nicht vor. Eine solche soziale Beziehung entstehe, wenn ein leiblicher Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen habe. Im Falle des Beschwerdeführers habe sich eine solche Beziehung nicht entwickelt, weil zwischen Mai und August 2000 nur sporadische Besuche im Krankenhaus und in der Wohnung von S. B. stattgefunden hätten. Darüber hinaus habe es danach bis September 2002 keine Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und M. gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass die neun weiteren Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und M., die zwischen September 2002 und Januar 2003 und laut S. B, und B. teilweise ohne deren Zustimmung stattfanden, zu einer familiären Beziehung geführt hätten.

4. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Am 2. Oktober 2003 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er rügte, dass er durch die Ablehnung der Familiengerichte, ihm den Umgang mit M. zu gestatten und für das Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen, sowie durch ihre unzureichenden Nachforschungen bezüglich des tatsächlichen Verhält-nisses zwischen ihm und M. in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens und in seinem Recht auf Gehör verletzt worden sei. Ferner werde durch die unterschiedliche Behandlung zwischen ihm und Personen, denen nach § 1684 Abs. 1 und § 1685 Abs. 2 BGB ein ausdrückliches Recht auf Umgang zustehe, sein Recht auf Gleichbehandlung missachtet.

Am 31. August 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungs-beschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 2073/03) zur Entscheidung anzunehmen, weil die Familiengerichte sein Recht auf Familienleben nicht verletzt hätten. Es wies erneut auf seine grundlegende Entscheidung vom 9. April 2003 (1 BvR 1493/96 und 1724/01; siehe ?Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') hin, in der es ausgeführt habe, dass das Recht eines leiblichen Vaters auf Achtung seines Familienlebens verletzt sei, wenn er auch dann kein Umgangsrecht habe, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder bestanden habe. Im Falle des Beschwerde-führers hätten die Familiengerichte nicht verkannt, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens auch leibliche Väter erfasse. Sie hätten jedoch festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und M. nie eine sozial-familiäre Beziehung bestanden habe.

B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis

1. Die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

a. Bestimmungen zur Vaterschaft

§§ 1592 ff. BGB in der zum Zeitpunkte des Erlasses der familiengerichtlichen Entscheidungen geltenden Fassung enthalten Bestimmungen über die Vaterschaft.

Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes entweder der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1) oder der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3).

Nach § 1594 Abs. 2 BGB ist eine Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf der Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB).

Die Vaterschaft kann angefochten werden. Nach § 1600 Abs. 1 BGB sind zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt: der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 besteht, sowie die Mutter und das Kind.

Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB, so ist die Vaterschaft durch das Familiengericht festzustellen (§ 1600d Abs. 1 BGB). Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Fest-stellung an geltend gemacht werden (§ 1600d Abs. 4 BGB).

b. Bestimmungen zum Umgangsrecht

Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Dasselbe gilt für einen (früheren) Ehe-partner oder Lebenspartner eines Elternteils, wenn diese Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit als Pflegekind gelebt hat (§ 1685 Abs. 2 BGB).

2. Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003

Am 9. April 2003 erließ das Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zu der Rechtsstellung des (mutmaßlichen) leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters eines Kindes (1 BvR 1493/93 und 1 BvR 1724/01).

Es befand insbesondere, dass weder § 1684 noch § 1685 BGB dahin gehend ausgelegt werden könnten, dass dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht zustehe. Jedoch bilde auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes mit diesem eine Familie, die unter dem Schutz des Grundgesetzes stehe, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung bestehe, die darauf beruhe, dass der Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verant-wortung für das Kind getragen habe. § 1685 BGB sei mit dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Schutz des Familienlebens insoweit nicht vereinbar, als er den leiblichen Vater eines Kindes auch dann vom Umgang ausschließe, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder bestanden habe und dieser Umgang dem Kindeswohl diene.

RÜGEN

Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention die Ablehnung der deutschen Gerichte, ihm den Umgang mit seinem Kind M. zu gestatten. Er brachte vor, dass er und M. eine Familie bildeten, dass er Verantwortung für M. getragen habe, so gut es ihm angesichts der Verhinderung von Kontakten durch B. und S. B. möglich gewesen sei, und dass er auch weiterhin Verantwortung für M. tragen wolle. Der Umgang zwischen ihm und M. diene dem Wohl von M., weil er ein Recht auf Aufklärung seiner Abstammung habe.

Der Beschwerdeführer trug ferner vor, dass die innerstaatlichen Gerichte seine Verfahrensrechte aus Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 6 der Konvention verletzt hätten. Sie hätten keinen Verfahrenspfleger für das Kind bestellt, obwohl die Parteien nicht in der Lage gewesen seien, die Interessen des Kindes vollständig darzulegen; ferner hätten sie keine ausreichenden Nachforschungen über das tatsächliche Verhältnis zwischen ihm und seinem Kind angestellt.

Gestützt auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention machte der Beschwerdeführer außerdem geltend, dass er als leiblicher Vater, dessen Vaterschaft nicht anerkannt sei, gegenüber Elternteilen diskriminiert worden sei, die in § 1684 BGB genannt seien. Bei diesen Personen könne der Umgang nur ausgeschlossen werden, wenn er dem Kindeswohl widersprechen würde, während der Umgang in seinem Falle von der Intensität des tatsächlichen Verhältnisses zwischen ihm und seinem Kind abhänge und somit von den rechtlichen Eltern bestimmt werden könne. Auch sei er gegenüber Großeltern und Geschwistern diskriminiert worden, denen im Unterschied zu ihm ein Umgangsrecht aus § 1685 Abs. 1 BGB zustehe, ohne dass sie beweisen müssten, dass bereits eine familiäre Beziehung zwischen ihnen und dem Kind bestehe.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Rügen nach den Artikeln 8 und 6 der Konvention

Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Ablehnung der deutschen Gerichte, ihm den Umgang mit M. zu gestatten, sowie die Verfahrensführung im Umgangsverfahren sein Recht auf Achtung seines Familienlebens und seine durch Artikel 8 bzw. Artikel 6 der Konvention garantierten Verfahrensrechte verletzt hätten. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rügen allein nach Artikel 8 zu prüfen sind, der, soweit maßgeblich, lautet:

?(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens ... .

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.'

Der Gerichtshof muss zunächst feststellen, ob die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte das ?Familienleben' des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8 missachteten.

Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich der Begriff des ?Familienlebens' nach Artikel 8 der Konvention nicht auf eheliche Beziehungen beschränkt und auch andere faktische ?familiäre' Bindungen erfassen kann, wenn die Beteiligten in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht, ist vom Augenblick seiner Geburt an und schon allein durch seine Geburt ipso iure Teil dieser ?Familien"-Einheit (siehe Keegan ./. Irland, Urteil vom 26. Mai 1994, Serie A Bd. 290, S. 17-18, Rdnr. 44; Lebbink ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 45582/99, Rdnr. 35, ECHR 2004-IV; und Znamenskaya ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 77785/01, Rdnr. 26, 2. Juni 2005).

Jedoch reicht die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein - d.h. ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale, die auf das Vorliegen einer engen persönlichen Beziehung hindeuten - nicht aus, um unter den Schutz von Artikel 8 zu fallen (vgl. Lebbink, a.a.O., Rdnr. 37). In der Regel ist das Zusammenleben eine Voraussetzung für eine Beziehung, die einem Familienleben gleichkommt. Ausnahmsweise können auch andere Faktoren als Nachweis dafür dienen, dass eine Beziehung beständig genug ist, um faktische ?familiäre Bindungen' zu schaffen (siehe Kroon u.a. ./. die Niederlande, Urteil vom 27. Oktober 1994, Serie A Bd. 297-C, S. 55-56, Rdnr. 30, und Lebbink, a.a.O., Rdnr. 36).

Ferner hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass auch ein beabsichtigtes Familienleben ausnahmsweise unter Artikel 8 fallen kann, und zwar vor allem dann, wenn der Umstand, dass das Familienleben noch nicht vollständig hergestellt war, nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen war (vgl. Pini u.a. ./. Rumänien, Individualbeschwerden Nr. 78028/01 und 78030/01, Rdnr. 143, 146, ECHR 2004-V). Sofern es die Umstände rechtfertigen, muss sich das ?Familienleben' insbesondere auch auf die potentielle Beziehung erstrecken, die sich zwischen einem nichtehelichen Kind und dessen leiblichem Vater entwickeln kann. Maßgebliche Kriterien, die in diesen Fällen für das tatsächliche und praktische Vorliegen enger persönlicher Bindungen maßgeblich sein können, sind unter anderem die Art der Beziehung zwischen den leiblichen Eltern sowie das nachweisbare Interesse an dem Kind und Bekenntnis zu ihm seitens des leiblichen Vaters sowohl vor als auch nach der Geburt (siehe Nylund ./. Finnland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27110/95, ECHR 1999-VI; N. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46165/99, 19. Juni 2003, und Lebbink, a.a.O., Rdnr. 36).

Der Gerichtshof stellt fest, dass in der vorliegenden Rechtssache zwischen S. B. und dem Beschwerdeführer strittig ist, ob der Beschwerdeführer der leibliche Vater von M. ist. Der Beschwerdeführer konnte seine Vaterschaft bislang nicht anerkennen lassen. Er erhob Klage vor den Familiengerichten auf Feststellung seiner Vaterschaft, diese stellten aber fest, dass er nach den geltenden Bestimmungen des BGB kein Recht auf eine Vaterschaftsfeststellung habe, weil B. die Vaterschaft für M. bereits zuvor und mit Zustimmung von S. B. anerkannt habe. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidungen ist derzeit noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in dem vorliegenden Umgangsverfahren den Antrag des Beschwerdeführers ausgehend von der Annahme geprüft haben, dass er der leibliche Vater von M. sei. Deshalb geht der Gerichtshof für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von M. ist.

Bei der Prüfung, ob neben der angenommenen biologischen Verwandtschaft noch weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale vorliegen, die auf das Bestehen einer engen persönlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und M. hindeuten, stellt der Gerichtshof fest, dass S. B. und der Beschwerdeführer nie eine ?faktische' Familie gebildet haben, indem sie in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebten. Der Beschwerdeführer hatte zwar zumindest im Jahre 1999 eine intime Beziehung zu S. B., jedoch hat sie seit 1997 - und auch während der Beziehung zu dem Beschwerdeführer -mit einem anderen Mann, B., zusammengelebt (vgl. dagegen Keegan, a.a.O., S. 18, Róz.an'ski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 55339/00, Rdnr. 64, 18. Mai 2006; G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 10, 35, 26. Februar 2004; N., a.a.O.; und Lebbink, a.a.O., Rdnr. 38). Somit war M. vom Augenblick seiner Geburt an Teil einer anderen Familien-Einheit. Auch mit M. lebte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zusammen (vgl. im Gegensatz dazu Yousef ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 33711/96, Rdnr. 51, ECHR 2002-VIII). Überdies stimmte S. B. der Anerkennung der Vaterschaft durch B. zu, mit dem sie über die ganzen Jahren zusammenlebte und den sie später heiratete, und sie bestritt in dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten die Vaterschaft des Beschwerdeführers (vgl. M. B. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 22920/93, Entscheidung der Kommission vom 6. April 1994, Decisions and Reports (DR) 77-A, S. 115 und Nylund, a.a.O.; vgl. dagegen Boughanemi ./. Frankreich, Urteil vom 24. April 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-II, S. 607-608, Rdnr. 35).

Der Gerichtshof verkennt nicht, dass die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu M. u.a. von seinem Verhältnis zur Mutter des Kindes abhängen und daher - wie in anderen Fällen, die den Umgang von Vätern mit ihren Kindern betreffen - in gewissem Umfang von der Mutter mitbestimmt werden können. In der vorliegenden Sache wird die familiäre Situation von M. jedoch noch stärker dadurch bestimmt, dass er von Geburt an mit seiner Mutter und seinem rechtlichen Vater, dem späteren Ehemann seiner Mutter, zusammenlebt, die sich gemeinsam um ihn kümmern bzw. gekümmert haben, er also in einem anderen und stabilen Familienverband lebt. Der Gerichtshof sieht sich demzufolge nicht einer Situation gegenüber (wie sie beispielsweise in der Sache Kroon, a.a.O., S. 58, Rdnr. 40, gegeben war), in der die Achtung des Familienlebens es verlangen würde, der biologischen und sozialen Wirklichkeit Vorrang vor einer Rechtsvermutung zu geben.

Zwar kann sich auch aus anderen Faktoren als dem Zusammenleben ergeben, dass die Beziehung zwischen einem Vater und seinem Kind beständig genug ist, um als ?Familienleben' eingestuft zu werden. Jedoch besuchte der Beschwerdeführer S. B. und M. von dessen Geburt im Mai 2000 bis August 2000 nur vier Mal im Krankenhaus und einige Male in deren Wohnung. Zwei Jahre darauf sah er M. weitere neun Mal, bis S. B. bzw. B. ab Januar 2003 weitere Kontakte verhinderten. Nach Ansicht des Gerichtshofs reicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer M., ein kleines Kind, bzw. seine Mutter vor deren Eheschließung mit B. über einen Zeitraum von vier Monaten ein paar Mal und zwei Jahre später nochmals über einen Zeitraum von fünf Monaten besucht hat, nicht aus, um zwischen diesen Personen eine hinreichend intensive und beständige Beziehung zu begründen, die als Familienleben einzustufen wäre (vgl. im Gegensatz dazu Kroon, a.a.O., S. 55-56, Rdnr. 30).

Es bleibt daher noch festzustellen, ob sich der Begriff des ?Familienlebens' unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache auf die angestrebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem mutmaßlichen Kind erstreckt, wenn man berücksichtigt, dass die rechtlichen Eltern des Kindes weitere Kontakte und damit die Entwicklung einer engeren Beziehung zwischen den beiden verhindert haben.

Ob in solchen Fällen in der Praxis tatsächlich enge persönliche Bindungen bestehen, hängt zum einen von dem nachweisbaren Interesse des Beschwerdeführers an M. und seinem Bekenntnis zu ihm sowohl vor als auch nach der Geburt ab. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer die Mutter und das Kind mehrmals aus eigenem Antrieb besucht hat und versucht hat, die Vaterschaft für das Kind anzuer-kennen. Er versuchte, als leiblicher Vater von M. anerkannt zu werden und regelmäßigen Umgang mit ihm zu haben, indem er ein Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten anstrengte, als M. fast zwei Jahre alt war. Insgesamt muss jedoch davon ausgegangen werden, dass er ein gewisses Interesse an dem Kind gezeigt hat.

Dennoch ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache zweifelhaft ist, ob die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und M. eine hinreichende rechtliche und tatsächliche Grundlage hat, um als ?Familienleben' im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Konvention eingestuft zu werden. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil die Rüge des Beschwerdeführers in jedem Fall aus den folgenden Gründen unzulässig ist.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte den Antrag des Beschwerdeführers im Lichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts geprüft haben. Die innerstaatlichen Gerichte sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch gelegentliche Besuche in der Wohnung der rechtlichen Eltern keine hinreichenden sozialen Bindungen zu M. aufgebaut hat, die dazu führen würden, dass ein Umgang dem Kindeswohl dienen würde. Im Hinblick auf die Umstände des Falls muss davon ausgegangen werden, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen, mit denen der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Umgangsrechts abgelehnt wurde, auf zutreffende und ausreichende Gründe gestützt haben.

Es bleibt noch festzustellen, ob davon ausgegangen werden kann, dass die deutschen Gerichte die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 gewahrt haben, d.h. ob der Entscheidungsprozess fair und so gestaltet war, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt war (vgl. G., a.a.O., Rdnr. 52; H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 11057/02, Rdnr. 94, ECHR 2004-III).

Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht persönlich angehört wurde und er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, seine Argumente diesem Gericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesverfassungsgericht schriftlich vorzutragen, die ihrerseits in ihren Entscheidungen auf sein Vorbringen eingegangen sind.

Im Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Familiengerichte keine ausreichenden Nachforschungen über die tatsächliche Beziehung zwischen ihm und M. angestellt hätten, stellt der Gerichtshof fest, dass insbesondere das Oberlandesgericht Düsseldorf den Fall ausgehend von der Annahme geprüft hat, dass der Vortrag des Beschwerdeführers bezüglich seiner Kontakte zu M., der von S. B. teilweise bestritten wurde, zutreffend war. Soweit der Beschwerdeführer ferner rügte, die Familiengerichte hätten keinen Verfahrenspfleger für M. bestellt, waren die Familiengerichte nach ordnungsgemäßer Feststellung des Sachverhalts der Ansicht, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerde-führer und M. nicht stark genug sei, um eine familiäre Beziehung darzustellen, die ein Umgangsrecht verlangen würde. Unter diesen Umständen war es zum Schutz des Kindes-wohls nicht geboten, einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Deshalb wurden die durch Artikel 8 geschützten Interessen des Beschwerdeführers bei der von den innerstaatlichen Gerichten angewendeten Verfahrensweise insoweit gebührend geachtet.

Folglich gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 in den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte nicht missachtet wurden. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

B. Rügen nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention

Der Beschwerdeführer trug vor, dass er ferner gegenüber allen Personen, denen nach § 1684 Abs. 1 und § 1685 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht eingeräumt werde, in Bezug auf sein Recht auf Umgang mit M. benachteiligt sei. Er berief sich auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention. Artikel 14 lautet:

?Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.'

Das in Artikel 14 niedergelegte Recht, bei der Wahrnehmung der in der Konvention garantierten Rechte nicht diskriminiert zu werden, ist dann verletzt, wenn Staaten Personen in vergleichbaren Situationen unterschiedlich behandeln, ohne dafür eine objektive und vernünftige Rechtfertigung zu liefern (siehe Inze ./. Österreich, Urteil vom 28. Oktober 1987, Serie A Bd. 126, S. 18, Rdnr. 41; Thlimmenos ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 34369/97, Rdnr. 44, ECHR 2000-IV).

Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer als mutmaßlicher leiblicher Vater eines Kindes, mit dem er nie zusammenlebte, nicht in einer vergleichbaren Situation mit Eltern befand, deren Vaterschaft rechtlich festgestellt wurde, oder mit Per-sonen, die lange Zeit mit dem betreffenden Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammen-gelebt haben. Auch hat er nicht dargetan, dass Großeltern oder Geschwister in einer ähnlichen Situation, d.h. in einer Situation, in der die familiäre Beziehung zwischen den betreffenden Personen noch nicht festgelegt ist und es keine stabile Beziehung zu dem Kind gegeben hat, besser behandelt worden wären.

Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. ..."(EGMR, Entscheidung vom 18.03.2008 - 33375/03)

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Der Ausschluss des Umgangs mit einem Kind ist ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Der Eingriff war nach § 1634 II 2 BGB a. F. gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein berechtigtes Ziel. Er muss außerdem in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Der Gerichtshof prüft, ob die zu seiner Rechtfertigung angeführten Gründe stichhaltig und ausreichend sind, wobei das Kindeswohl von entscheidender Bedeutung ist. Art. 8 EMRK enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an das Verfahren. Es muss aber fair und so gestaltet sein, dass die gebührende Achtung der von Art. 8 geschützten Rechte sichergestellt ist. Das Verfahren muss innerhalb angemessener Frist beendet sein. Wenn es das Verhältnis zu einem Kind betrifft, ergibt sich aus Art. 8 EMRK eine besondere Förderungspflicht, die im vorliegenden Fall nicht verletzt worden ist. Verfahren über Kosten und Auslagen werden von Art. 6 EMRK erfasst, wenn die Kosten in einem Verfahren über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entstanden sind (EGMR, Urteil vom 10.11.2005 - 40324/98, NJW 2006, 2241).

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Art. 6 I findet auf das Umgangsrecht der Eltern Anwendung und ist verletzt, wenn die Entscheidung, den elterlichen Umgang zu versagen, an sich nicht angegriffen werden kann, sondern nur der Entzug der elterlichen Sorge insgesamt Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein kann, da in bezug auf den Umgang an sich andere Erwägungen Anwendung finden können. Die Entscheidung einer Behörde, welche sich insbesondere darin äußert, daß dem Beschwerdeführer der Umgang mit seinem Kind untersagt wurde, kann einen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. Art. 8 MRK wird dahingehend ausgelegt, daß der Gerichtshof auch das Recht hat, den Entscheidungsfindungsprozeß der Behörde auf dessen Fairneß bzw. zum Zwecke der Feststellung zu untersuchen, ob den durch Art. 8 MRK geschützten Interessen die genügende Achtung erwiesen wurde. Eine Verletzung des Art. 8 liegt schon aufgrund der Tatsache vor, daß das Verfahren, aufgrund dessen die Behörde die Entscheidung traf, das Kind im Hinblick auf eine Adoption in Dauerpflege zu geben und den Umgang des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit dem Kind zu beenden, eine ungenügende Einbeziehung des Beschwerdeführers erkennen läßt. Auch wenn das Recht gewährleistet ist, das Gericht anzurufen bzw. das Vormundschafts ("wardship') -verfahren einzuleiten und damit gewisse Aspekte der Entscheidung über den Umgang der Kontrolle englischer Gerichte zu unterwerfen, reichen die Befugnisse der letzten solange eine parental rights resolution in Kraft ist, nicht aus, den Anforderungen des Art. 6 I Genüge zu tun (EGMR, Entscheidung vom 08.07.1987 - 4/1986/107/150, NJW 1991, 2199).

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Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Echte und Freiheiten anderer.

Leistätze/Entscheidungen:

?... 2. Würdigung durch den Gerichtshof

a) Gab es einen Eingriff?

Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich der Begriff des ?Familienlebens' nach Artikel 8 der Konvention nicht auf eheliche Beziehungen beschränkt und auch andere faktische ?familiäre' Bindungen erfassen kann, wenn die Beteiligten in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben.

Ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht, ist vom Augenblick seiner Geburt an und schon allein durch seine Geburt ipso iure Teil dieser ?Familien"-Einheit (siehe Keegan ./. Irland, 26. Mai 1994, Rdnr. 44, Serie A Bd. 290; Lebbink ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 45582/99, Rdnr. 35, ECHR 2004-IV; und Znamenskaya ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 77785/01, Rdnr. 26, 2. Juni 2005).

Jedoch reicht die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein - d. h. ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale, die auf das Vorliegen einer engen persönlichen Beziehung hindeuten - nicht aus, um unter den Schutz von Artikel 8 zu fallen (vgl. Lebbink, a. a. O., Rdnr. 37). In der Regel ist das Zusammenleben eine Voraussetzung für eine Beziehung, die einem Familienleben gleichkommt. Ausnahmsweise können auch andere Faktoren als Nachweis dafür dienen, dass eine Beziehung beständig genug ist, um faktische ?familiäre Bindungen' zu schaffen (siehe Kroon u. a. ./. die Niederlande, 27. Oktober 1994, Rdnr. 30, Serie A Bd. 297-C, und Lebbink, a. a. O., Rdnr. 36).

Ferner hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass auch ein beabsichtigtes Familienleben ausnahmsweise unter Artikel 8 fallen kann, und zwar vor allem dann, wenn der Umstand, dass das Familienleben noch nicht vollständig hergestellt war, nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist (vgl. Pini u. a. ./. Rumänien, Individualbeschwerden Nrn. 78028/01 und 78030/01, Rdnrn. 143 und 146, ECHR 2004-V). Sofern es die Umstände rechtfertigen, muss sich das ?Familienleben' insbesondere auch auf die potentielle Beziehung erstrecken, die sich zwischen einem nichtehelichen Kind und dessen leiblichem Vater entwickeln kann. Zu den maßgeblichen Kriterien für das tatsächliche und praktische Vorliegen enger persönlicher Bindungen in diesen Fällen gehören unter anderem die Art der Beziehung zwischen den leiblichen Eltern sowie das nachweisbare Interesse des Vaters an dem Kind und sein Bekenntnis zu ihm sowohl vor als auch nach der Geburt (siehe Rechtssachen Nylund; N.; Lebbink, Rdnr. 36; H.; und A., alle a. a. O.; und vergleiche Róz.an'ski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 55330/00, Rdnr. 64, 18. Mai 2006).

Der Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass Artikel 8 nicht nur das ?Familienleben', sondern auch das ?Privatleben' schützt. Traditionell haben die Konventionsorgane die Auffassung vertreten, dass enge Beziehungen, bei denen es sich nicht um ?Familienleben' handelt, grundsätzlich unter den Aspekt des ?Privatlebens' fallen (siehe Znamenskaya, a. a. O., Rdnr. 27 mit weiteren Nachweisen). Im Zusammenhang mit Verfahren über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft hat der Gerichtshof daher festgestellt, dass die Feststellung der rechtlichen Beziehung eines Mannes zu seinem rechtlichen oder vermeintlichen Kind zwar sein ?Familienleben' betreffen könnte, dieser Punkt aber offen bleiben kann, weil die Sache zweifelsohne das Privatleben des Mannes nach Artikel 8 betrifft, der wichtige Aspekte der Persönlichkeit von Menschen umfasst (siehe Rasmussen ./. Dänemark, 28. November 1984, Rdnr. 33, Serie A Bd. 87; Nylund, a. a. O.; Yildirim ./. Österreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 34308/96, 19. Oktober 1999; und Backlund ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 36498/05, Rdnr. 37, 6. Juli 2010).

In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, dem Beschwerdeführer den Umgang mit F. sowie Auskünfte über dessen persönliche Verhältnisse zu versagen, keinen Eingriff in ein bestehendes ?Familienleben' des Beschwerdeführers mit F. im Sinne von Artikel 8 darstellt. Anders als beispielsweise im Fall A. (a. a. O., Rdnrn. 10, 59) ist strittig und in dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten nicht festgestellt worden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der leibliche Vater von F. ist. In jedem Fall hat zwischen ihm und F. nie eine enge persönliche Beziehung bestanden, die als ?gefestigtes Familienleben' anzusehen wäre. Der Beschwerdeführer hat bisher noch nie mit F. zusammengelebt oder ihn auch nur getroffen.

Der Gerichtshof muss daher prüfen, ob das beabsichtigte Familienleben des Beschwerdeführers mit F. unter Artikel 8 fällt. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung (siehe Rdnr. 81) kann dies ausnahmsweise der Fall sein, wenn der Umstand, dass das Familienleben nicht hergestellt ist, nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden kann. Dies gilt insbesondere für die Beziehung zwischen einem nichtehelichen Kind und seinem biologischen Vater, deren natürliche Bindung unveränderlich ist, während ihre tatsächliche Beziehung aus praktischen oder rechtlichen Gründen von der Kindesmutter und, wenn sie verheiratet ist, von ihrem Ehemann bestimmt werden kann (siehe auch A., a. a. O., Rdnr. 60).

In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung vorgebracht hat, der Beschwerdeführer habe kein gesondertes Verfahren nach § 1600 Abs. 2 BGB eingeleitet. In dem hier in Rede stehenden Umgangsverfahren stellten die innerstaatlichen Gerichte nicht fest, ob der Beschwerdeführer - der nach Aussage der Mutter ebenso wie ihr Ehemann der biologische Vater von F. sein könnte - der biologische Vater von F. ist. Sie stellten jedoch fest, dass das Umgangs- und Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers im Hinblick auf F. selbst unter der Annahme, er sei der biologische Vater, wegen einer fehlenden sozial-familiären Beziehung zwischen ihm und F. zurückzuweisen sei (siehe Rdnrn. 13, 18 und 26).

Darüber hinaus ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft wirksam hätte anerkennen oder Herrn H.'s Vaterschaft wirksam hätte anfechten können, und dass es ihm somit möglich gewesen wäre, nicht nur als biologischer, sondern auch als rechtlicher Vater von F. anerkannt zu werden. Als rechtlicher Vater hätte er nach den (günstigeren) Bedingungen von § 1684 BGB, und nicht nur, wir hier geschehen, nach § 1685 BGB Umgang mit F. beantragen können. Nach den anwendbaren Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie sie zur maßgeblichen Zeit von den innerstaatlichen Gerichten ausgelegt wurden, war die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer am 25. November 2003 (siehe Rdnr. 9) nicht wirksam, da die Vaterschaft von Herrn F. Vorrang hatte (§ 1594 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer nicht berechtigt, Herrn H.'s Vaterschaft anzufechten, da dieser mit F. zusammenlebte (§ 1600 Abs. 2 BGB). Dies wird durch die Feststellungen der Familiengerichte bestätigt (siehe Rdnrn. 13 und 18). In jedem Fall beabsichtigte der Beschwerdeführer in dem hier in Rede stehenden Verfahren nicht, die rechtliche Position als F.'s Vater von Herrn H. zu übernehmen, worauf ja das gesonderte Verfahren nach § 1600 BGB abzielt, das der Beschwerdeführer nicht eingeleitet hat (siehe hierzu das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, Rdnr. 23).

Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer niemals Kontakt mit F., da Herr und Frau H., seine rechtlichen Eltern, die das Recht haben, über seinen Umgang mit anderen Personen zu entscheiden (§ 1632 Abs. 2 BGB, Rdnr. 31), seine Bitten, ihm Umgang zu gewähren, ablehnten. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass der Umstand, dass noch keine gefestigte familiäre Bindung zwischen F. und dem Beschwerdeführer bestanden hat, Letzterem nicht vorgeworfen werden kann.

Der Gerichtshof muss prüfen, ob tatsächlich enge persönliche Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und F. bestanden haben, so dass das beabsichtigte Familienleben unter Artikel 8 fällt (siehe Rdnr. 81). Ein maßgebliches Kriterium ist hierbei die Art der Beziehungen zwischen den (mutmaßlichen) biologischen Eltern. Obwohl der Beschwerdeführer und Frau H. nie zusammenzogen, ist unbestritten, dass sie, als Herr H. im Vereinigten Königreich wohnhaft war, ein Jahr und vier Monate lang eine Beziehung führten und diese Beziehung daher nicht bloß zufällig war.

Darüber hinaus muss der Gerichtshof insbesondere das Interesse des Beschwerdeführers an F. und sein Bekenntnis zu ihm sowohl vor als auch nach der Geburt berücksichtigen. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass - zumindest aus der Sicht des Beschwerdeführers - das Kind gemeinsam von ihm und Frau H. geplant war. Der Beschwerdeführer begleitete Frau H. zu mindestens zwei ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft. Darüber hinaus erkannte er bereits vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft für das ungeborene Kind an. Nach F.'s Geburt erhielt er auf seinen Wunsch hin Fotos des Babys und strengte relativ bald, weniger als sechs Monate nach der Geburt des Kindes, ein Verfahren an, in dem er Umgang mit F. und Auskünfte über seine persönlichen Verhältnisse beantragte. Unter den Umständen des Falles, durch die der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, daran gehindert war, weitere Schritte zu unternehmen, um gegen den Willen der rechtlichen Eltern Verantwortung für F. zu übernehmen, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er sein Interesse an F. hinreichend bekundet hat.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schließt der Gerichtshof nicht aus, dass die von dem Beschwerdeführer beabsichtigte Beziehung zu F. unter den Aspekt des ?Familienlebens' nach Artikel 8 fiel. Jedenfalls betraf die Feststellung der rechtlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und F. - d. h. die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Recht auf Umgang mit F. und auf Auskünfte über seine persönlichen Verhältnisse habe - einen wichtigen Teil der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und damit sein ?Privatleben' im Sinne von Artikel 8 Abs. 1, selbst wenn es sich dabei nicht um Familienleben handelte. Die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, ihm den Umgang mit und Auskünfte über F. zu versagen, stellte demnach einen Eingriff in sein Recht auf Achtung zumindest seines Privatlebens dar (siehe, sinngemäß, A., a. a. O., Rdnr. 62).

b) War der Eingriff gerechtfertigt?

Ein derartiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens einer Person stellt eine Verletzung von Artikel 8 dar, es sei denn, er ist ?gesetzlich vorgesehen', verfolgt ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, und kann als ?in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' angesehen werden.

Die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, dem Beschwerdeführer den Umgang mit und Auskünfte über F. zu versagen, gründete sich auf § 1684 i. V. m. §§ 1592, 1685 und 1686 BGB. Sie bezweckte das Wohl eines Ehepaars, Herr und Frau H., und der während ihrer Ehe geborenen (damals zwei) Kinder, die mit ihnen zusammenlebten und für die sie sorgten, und erging demnach zum Schutz ihrer Rechte und Freiheiten.

Hinsichtlich der Frage, ob der Eingriff ?in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' war, verweist der Gerichtshof auf die in seiner Rechtsprechung festgelegten Grundsätze. Er hat zu prüfen, ob die zur Rechtfertigung des Eingriffs angeführten Gründe in Anbetracht der Rechtssache insgesamt im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zutreffend und ausreichend waren (siehe u. a. T. P. und K. M. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28945/95, Rdnr. 70, ECHR 2001-V (Auszüge); und S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 62, ECHR 2003-VIII (Auszüge)). Er kann nicht zufriedenstellend beurteilen, ob diese Gründe ?ausreichend' waren, ohne gleichzeitig festzustellen, ob der Entscheidungsprozess als Ganzes fair war und dem Beschwerdeführer den nach Artikel 8 erforderlichen Schutz seiner Interessen zuteil werden ließ (siehe u. a. T. P. und K. M. ./. Vereinigtes Königreich, a. a. O., Rdnr. 72; und S., a. a. O., Rdnr. 66). Von entscheidender Bedeutung bei jeder Rechtssache dieser Art ist die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient (siehe u. a. Yousef ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 33711/96, Rdnr. 73); je nach seiner Art und Bedeutung kann das Kindeswohl den Interessen der Eltern vorangehen (siehe S., a. a. O., Rdnr. 66; und G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 43, 26. Februar 2004).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist weiter zu bedenken, dass die nationalen Behörden insoweit im Vorteil sind, als sie unmittelbaren Kontakt zu allen Beteiligten haben. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Aufgabe des Gerichtshofs nicht darin besteht, an Stelle der nationalen Behörden deren Aufgaben in Fragen des Umgangsrechts oder der Auskünfte über die persönliche Entwicklung des Kindes wahrzunehmen, sondern im Lichte der Konvention die Entscheidungen zu überprüfen, die diese Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffen haben (siehe u. a. Hokkanen ./. Finnland, 23. September 1994, Rdnr. 55, Serie A, Bd. 299-A; G., a. a. O., Rdnr. 41; und S., a. a. O., Rdnr. 62). Allerdings bedarf es bei Einschränkungen des Umgangsrechts der Eltern durch die innerstaatlichen Behörden einer strengen Prüfung, da sie die Gefahr bergen, dass die Familienbeziehungen zwischen einem kleinen Kind und einem Elternteil endgültig abgeschnitten werden (siehe u. a. E. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 25735/94, Rdnrn. 48-49, ECHR 2000-VIII; S., a. a. O., Rdnrn. 62-63; und G. a. a. O., Rdnrn. 41-42). Die oben genannten Grundsätze müssen auch in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die Versagung des Umgangs zwischen einem biologischen Vater und seinem Kind sowie die Verweigerung von Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des Jungen zumindest als Eingriff in das ?Privatleben' eingestuft werden (siehe sinngemäß A., a. a. O., Rdnr. 66).

In der vorliegenden Rechtssache nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen Gerichte feststellten, dass der Beschwerdeführer, selbst unter der Annahme, er sei der leibliche Vater von F., nicht zu der Personengruppe gehöre, die ein Recht auf Umgang mit F. und auf Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse des Jungen habe. Er sei nicht der rechtliche Vater und auch keine enge Bezugsperson von F., weil zwischen den beiden nie eine sozial-familiäre Beziehung bestanden habe. Da F. seit seiner Geburt bei Herrn und Frau H. gelebt habe, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, eine solche Beziehung zu F. aufzubauen (siehe Rdnrn. 13-14, 16-18 und 24-27). Die innerstaatlichen Gerichte versagten daher dem Beschwerdeführer den Umfang mit F. - unter der Annahme, er sei sein Vater -, ohne zu prüfen, ob ein solcher Umgang unter den besonderen Umständen der Rechtssache dem Wohl von F. dienen würde. Darüber hinaus lehnten sie auch den Antrag des Beschwerdeführers ab, ihm zumindest Auskunft über die persönliche Entwicklung von F. zu erteilen.

Auch hier trafen die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung, ohne entsprechend den besonderen Umständen der Rechtssache zu prüfen, ob die Erteilung solcher Auskünfte dem Wohl des Kindes dienen würde (z. B. um wenigstens eine lockere Beziehung zu dem mutmaßlichen biologischen Vater aufrecht zu erhalten) oder ob, zumindest in dieser Hinsicht, das Interesse des Beschwerdeführers als vorrangig vor dem Interesse der rechtlichen Eltern zu gelten hatte.

Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob die Gründe, welche die innerstaatlichen Gerichte für ihre Entscheidung anführten, dem Beschwerdeführer Umgang mit F. sowie Auskünfte über ihn zu verwehren, im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 ?ausreichend' waren, und der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers daher ?in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' war, verweist der Gerichtshof zunächst auf die Feststellungen in seinem Urteil vom 21. Dezember 2010 in der Rechtssache A. (a. a. O.). Dieser Fall betraf die Weigerung der deutschen Gerichte, Herrn A., der unstreitig der leibliche Vater von Zwillingen war, die mit ihrer Mutter und deren Ehemann zusammenlebten, Umgang mit seinen Kindern zu gewähren. In jenem Beschwerdeverfahren stellte der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht unter Anwendung der §§ 1684 und 1685 BGB dem Beschwerdeführer den Umgang mit seinen Kindern versagt habe, ohne überhaupt zu prüfen, ob Umgangskontakte zwischen den Zwillingen und dem Beschwerdeführer unter den besonderen Umständen des Falles dem Wohl der Kinder dienen würde. Das innerstaatliche Gericht hatte vorgebracht, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu dem Personenkreis, dem ein Umgangsrecht zustehe, da er nicht der rechtliche Vater der Kinder sei, keine Verantwortung für sie getragen und somit keine sozial-familiäre Beziehung zu ihnen habe. Der Gerichtshof stellte folglich fest, dass das innerstaatliche Gericht keinen fairen Ausgleich zwischen den betroffenen widerstreitenden Interessen herbeigeführt hatte. Da die Gründe, die das innerstaatliche Gericht für die Entscheidung anführte, dem Beschwerdeführer den Umgang mit seinen Kindern zu versagen, im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 also nicht ?ausreichend' waren, war Artikel 8 verletzt worden (siehe ebenda, Rdnrn. 67-73).

Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass sich der Sachverhalt in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren von dem in der Rechtssache A. vor allem im Hinblick auf die Gewissheit der Vaterschaft des jeweiligen Beschwerdeführers unterscheidet. In der Rechtssache A. war unbestritten, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater der betroffenen Kinder war. In der vorliegenden Rechtssache hat die Mutter des Jungen F. zwar eingeräumt, dass der Beschwerdeführer der Vater von F. sein könne, aber angegeben, auch ihr Ehemann könne der Vater sein, und von den innerstaatlichen Gerichten ist nicht festgestellt worden, ob der Beschwerdeführer der Vater von F. ist oder nicht.

Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass dieser Unterschied unter den Umständen der Rechtssache nicht bedeutet, dass die vorliegende Beschwerde sich anders darstellt als die Rechtssache A. Tatsächlich geht aus der Argumentation der innerstaatlichen Gerichte klar hervor, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur mutmaßlich und nicht unbestritten der biologische Vater von F. ist, für ihre Entscheidung unerheblich war. Bei der Begründung ihrer Entscheidungen gingen die innerstaatlichen Gerichte für die Zwecke des Verfahrens von der Vaterschaft des Beschwerdeführers aus (siehe Rdnrn. 13, 18 und 26). Sie wiesen den Antrag des Beschwerdeführers auf Umgang mit (und Auskünfte über) F. - genau wie die innerstaatlichen Gerichte im Fall A. - zurück, weil der Beschwerdeführer nicht der rechtliche Vater von F. sei und zwischen ihm und F. nie eine sozial-familiäre Beziehung bestanden habe. In beiden Fällen waren die Gründe dafür, dass der biologische Vater nicht bereits eine ?sozial-familiäre Beziehung' zu den Kindern/dem Kind aufgebaut hatte, für die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte unerheblich. Die Gerichte maßen somit der Tatsache, dass der jeweilige Beschwerdeführer aus rechtlichen und praktischen Gründen nicht in der Lage war, die Beziehung zu den Kindern/dem Kind zu ändern, kein Gewicht bei (siehe A., a. a. O., Rdnrn. 67 und 69, sowie Rdnrn. 14, 17-18 und 26 des vorliegenden Urteils)

Der Gerichtshof möchte in diesem Zusammenhang erneut darauf hinweisen, dass es Aufgabe der innerstaatlichen Gerichte, die den Vorteil des unmittelbaren Kontakts zu allen betroffenen Personen haben, ist, in Ausübung ihres Ermessens festzustellen, ob der Umgang zwischen einem biologischen Vater und seinem Kind dem Wohl des Kindes dient. Er hat darüber hinaus zur Kenntnis genommen, dass die Regierung unter Verweis auf eine rechtsvergleichende Analyse und das allgemeine psychologische Gutachten des Sachverständigen K. gegenüber dem Gerichtshof vorbrachte, dass die in dem vorliegenden Fall von den Gerichten angewandten deutschen Rechtsvorschriften dem Wohl der betroffenen Kinder dienten. Darüber hinaus hatte sie vorgebracht, dass es Stabilität gewährleiste, einer bestehenden rechtlichen Familie generell Vorrang gegenüber den Rechten des biologischen Vaters einzuräumen, wohingegen das Verfahren, das mit einer Prüfung des Kindeswohls unter den besonderen Umständen der Rechtssache verbunden wäre, eine Belastung für die rechtliche Familie darstellen würde (siehe Rdnr. 75).

Der Gerichtshof kommt nicht umhin, seinen im Urteil A. (a. a. O., Rdnrn. 67-73) sowie in der Rechtssache Z. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 22028/04, Rdnrn. 44 f., 3. Dezember 2009, betreffend den grundsätzlichen Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter eines nichtehelichen Kindes; auch erachteten die innerstaatlichen Gerichte unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des BGB die Elternrechte eines Vaters ohne weitere Prüfung der Sache prima facie als dem Kindeswohl nicht dienlich) verfolgten Ansatz zu bestätigen. Unter Berücksichtung der tatsächlichen Gegebenheiten des Familienlebens im 21. Jahrhundert, wie sie unter anderem auch aus seiner eigenen rechtsvergleichenden Studie (siehe Rdnrn. 38-46) ersichtlich sind, ist der Gerichtshof nicht überzeugt, dass sich das Wohl von Kindern, die mit ihrem rechtlichen Vater zusammenleben, aber einen anderen leiblichen Vater haben, wirklich anhand einer allgemeinen rechtlichen Vermutung bestimmen lässt. Bei jeder Rechtssache dieser Art ist hingegen die Überlegung, was dem Kindeswohl am besten dient, von entscheidender Bedeutung (siehe Rdnr. 93). Im Hinblick auf die große Vielfalt möglicher familiärer Konstellationen ist der Gerichtshof daher der Meinung, dass eine Prüfung der besonderen Umstände der Rechtssache für eine faire Abwägung der Rechte aller Beteiligten erforderlich ist. Darüber hinaus berücksichtigte er auch das Vorbringen der Regierung, dieser Ansatz bedeute, dass die rechtliche Familie durch ein Verfahren belastet würde (siehe Rdnr. 75). Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass biologische Väter bereits die Möglichkeit haben, Verfahren hinsichtlich der Gewährung von Umgangskontakten mit Kindern einzuleiten, und diese Möglichkeit in der Praxis auch bereits nutzen.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof weiterhin zu dem Ergebnis, dass der Einwand der Regierung, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg hinsichtlich seiner Beschwerde gegen die Nichtfeststellung seiner Vaterschaft in Bezug auf F. nicht erschöpft, da er kein gesondertes Statusverfahren eingeleitet habe, aus folgenden Gründen zurückzuweisen ist.

Der Gerichtshof ist nicht davon überzeugt, dass ein gesondertes Statusverfahren ein wirksames Rechtsmittel gewesen wäre, das der Beschwerdeführer in dem hier in Rede stehenden Umgangs- und Auskunftsverfahren hätte erschöpfen müssen. Ein solches Verfahren hätte nach geltendem innerstaatlichen Recht nicht nur keine Erfolgsaussichten gehabt, da der Beschwerdeführer kein Recht hatte, Herrn H.'s Vaterschaft anzufechten, da letzterer mit F. zusammenlebte (§ 1600 Abs. 2 BGB, siehe Rdnr. 37), sondern zielt auch darauf ab, den Status als rechtlicher Vater eines Kindes zu erhalten und die Vaterschaft eines anderen Mannes zu beenden, was als ein grundsätzlich anderes und viel weitergehendes Ziel anzusehen ist als die bloße Feststellung der biologischen Vaterschaft zum Zweck des Umgangs mit dem betroffenen Kind und der Information über die Entwicklung dieses Kindes.

In diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, es bestehe eine Missbrauchsgefahr, wenn jeder Mann, der angebe, Vater eines ehelich geborenen Kindes zu sein, das Recht habe, die Feststellung seiner Vaterschaft zu beantragen (siehe Rdnr. 70). Er ist jedoch nicht der Auffassung, dass seine Feststellung, die innerstaatlichen Gerichte hätten es unterlassen, unter den besonderen Umständen der Rechtssache zu prüfen, ob ein Umgang zwischen F. und dem Beschwerdeführer dem Wohl von F. gedient hätte, zu einem solchen Ergebnis geführt hätte. Die Frage der Feststellung der biologischen - im Gegensatz zur rechtlichen - Vaterschaft in einem Umgangsverfahren wird sich nur dann stellen, wenn man unter den besonderen Umständen der Rechtssache davon ausgeht, dass ein Umgang zwischen dem mutmaßlichen biologischen Vater - unter der Annahme, er sei tatsächlich der biologische Vater des Kindes - und dem Kind dem Kindeswohl dient.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der Gerichtshof, der sinngemäß auf die in seinem Urteil in der Rechtssache A. enthaltene ausführliche Begründung (Rdnrn. 67-73) verweist, der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte die widerstreitenden Interessen im Entscheidungsprozess nicht fair gegeneinander abgewogen haben und dem Beschwerdeführer daher nicht den nach Artikel 8 erforderlichen Schutz seiner Interessen zu Teil werden ließen. Sie haben in keiner Weise geprüft, ob der Umgang zwischen F. und dem Beschwerdeführer unter den besonderen Umständen der Rechtssache dem Wohl des Kindes dienen würde. Darüber hinaus haben sie nicht geprüft, ob es unter den besonderen Umständen der Rechtssache dem Kindeswohl dienen würde, dem Antrag des Beschwerdeführers, zumindest Auskünfte über die persönliche Entwicklung von F. zu erhalten, stattzugeben, oder ob, zumindest in dieser Hinsicht, das Interesse des Beschwerdeführers als vorrangig vor dem Interesse der rechtlichen Eltern zu gelten hatte. Daher haben sie keine ausreichenden Gründe angeführt, um ihren Eingriff im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 zu rechtfertigen. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens war daher nicht ?in einer demokratischen Gesellschaft notwendig'.

Folglich ist Artikel 8 der Konvention verletzt worden.

II. RÜGE BEZÜGLICH DER DISKRIMINIERUNG

Der Beschwerdeführer rügte darüber hinaus, dass er durch die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in Bezug auf sein Umgangs- und Auskunftsrecht im Vergleich zu Vätern von ehelich und außerehelich geborenen Kindern sowie im Vergleich zu Müttern, Großeltern und Geschwistern diskriminiert worden sei. Er berief sich auf Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention; Artikel 8 lautet wie folgt:

?Der Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.'

Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.

Der Gerichtshof nimmt auf seine obigen Feststellungen Bezug, nach denen die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8 verletzt wurden. Die innerstaatlichen Gerichte haben in keiner Weise geprüft, ob der Umgang zwischen F. und dem Beschwerdeführer unter den besonderen Umständen des Falles dem Wohl des Kindes dienen würde. Darüber hinaus haben sie nicht geprüft, ob es dem Wohl des Kindes oder dem vorrangigen Interesse des Beschwerdeführers entsprochen hätte, dem Antrag des Beschwerdeführers, zumindest Auskünfte über die persönliche Entwicklung von F. zu erhalten, stattzugeben. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens war daher nicht ?in einer demokratischen Gesellschaft notwendig' (siehe Rdnrn. 91-105). Im Hinblick auf diese Schlussfolgerung hält es der Gerichtshof nicht für erforderlich, zu prüfen, ob die innerstaatlichen Gerichte den Beschwerdeführer hierdurch unter Verletzung von Artikel 8 i. V. m. Artikel 14 der Konvention diskriminierten.

III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION

Artikel 41 der Konvention lautet: ...

A. Schaden

Der Beschwerdeführer forderte mindestens 25.000 EUR (fünfundzwanzigtausend Euro) in Bezug auf den immateriellen Schaden. Die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, ihm jeglichen Umgang mit seinem Sohn und Auskünfte über seine Entwicklung zu versagen, habe ihm Kummer bereitet.

Die Regierung vertrat die Ansicht, eine Entschädigung für immateriellen Schaden komme nicht in Betracht, da nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer der Vater von F. sei. In jedem Fall sei die Forderung des Beschwerdeführers überzogen.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, dem Beschwerdeführer keinen Umgang mit F. und keine Auskünfte über seine Entwicklung zu gewähren, ohne die Frage zu prüfen, ob ein solcher Umgang unter den besonderen Umständen der Rechtssache dem Wohl von F. oder dem vorrangigen Interesse des Beschwerdeführers entspreche, bei dem Beschwerdeführer Kummer ausgelöst haben muss, der durch die Feststellung einer Konventionsverletzung allein nicht angemessen wieder gutgemacht wird. Daher spricht der Gerichtshof, der die Summe nach Billigkeit festsetzt, dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 5.000 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.

B. Kosten und Auslagen

Unter Vorlage von Belegen (einschließlich aller Rechnungen und Gebührenvereinbarungen) forderte der Beschwerdeführer auch 12.354,39 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) für Kosten und Auslagen, darunter 6.387,18 EUR für Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten (Amtsgericht Fulda, Oberlandesgericht Frankfurt, Bundesverfassungsgericht) sowie 4.279,89 EUR für die ihm vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten (d. h. insgesamt 10.667,07 EUR).

Die Regierung brachte vor, sie sei auf der Grundlage der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht in der Lage zu beurteilen, ob die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten und Auslagen notwendigerweise entstanden und der Höhe nach angemessen seien.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdeführer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tatsächlich und notwendigerweise entstanden sind und der Höhe nach angemessen waren. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof unter Berücksichtung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien fest, dass die für die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen darauf abzielten, die Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 wieder gutzumachen. Unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente hält der Gerichtshof es für angebracht, 10.000 EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Deckung der unter allen Rubriken entstandenen Kosten zuzusprechen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern.

C. Verzugszinsen

Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.

AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

1. Die Einwendung der Regierung in Bezug auf die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs im Hinblick auf die Nichteinleitung eines gesonderten Statusverfahrens wird mit der Hauptsache verbunden und zurückgewiesen;
2. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt;
3. Artikel 8 der Konvention ist verletzt worden;
4. Es ist nicht erforderlich, die Rüge nach Artikel 8 i. V. m. Artikel 14 der Konvention gesondert zu prüfen;
5. a) Der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endgültig wird, folgende Beträge zu zahlen:
i) 5.000 EUR (fünftausend Euro) für immateriellen Schaden, zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;
ii) 10.000 EUR (zehntausend Euro) für Kosten und Auslagen, zuzüglich der dem Beschwerdeführer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;
b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für die obengenannten Beträge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht;
6. Im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen.
Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 15. September 2011 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. ..." (EGMR, Urteil vom 15.09.2011 - 17080/07)

***

?... Der 1960 geborene Beschwerdeführer, Herr H.-G. H., ist deutscher Staatsangehöriger und in X. (Deutschland) wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn G. Rixe, Rechtsanwalt in Bielefeld, vertreten.

A. Die Umstände des Falls

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1. Hintergrund der Rechtssache und Verfahren betreffend die Vaterschaft

a. Verhältnis zwischen den Parteien

Frau S. B. lebt seit 1997 mit ihrem Partner, Herrn B., zusammen.

Im März 1999 ging sie eine intime Beziehung mit dem Beschwerdeführer ein und traf sich regelmäßig mit ihm. Im August 1999 wurde sie schwanger. Laut dem Beschwerdeführer bestätigte sie ihm und ihren Verwandten, dass er der Vater des Kindes sei, traf ihn aber wegen Gesundheitsproblemen, die durch die Schwangerschaft verursacht wurden, nicht mehr so häufig.

Am 17. März 2000 erkannte B. mit Zustimmung von S. B. die Vaterschaft für das ungeborene Kind (M.) an.

Am 8. Mai 2000 wurde M. geboren. Bis August 2000 besuchte der Beschwerdeführer S. B. und das Kind mehrmals im Krankenhaus und in ihrer Wohnung.

Am 22. August 2000 teilte das Jugendamt Wesel dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen hin mit, dass B. die Vaterschaft für M. bereits anerkannt habe.

Am 25. September 2000 heirateten S. B. und B.

Zwischen September 2002 und Januar 2003 sah der Beschwerdeführer M. neun Mal wieder. Der Beschwerdeführer trug vor, dass vor und nach diesem Zeitraum weitere Kontakte von S. B. bzw. B. verhindert worden seien.

Am 29. April 2003 gab der Beschwerdeführer ein notarielles Vaterschaftsanerkenntnis bezüglich M. ab, obwohl der Notar ihn darüber belehrt hatte, dass ein Vaterschafts-anerkenntnis nicht gültig sei, solange ein anderer Mann der Vater des Kindes sei.

b. Das Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft

Am 24. Juni 2003 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg zurück, mit dem die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass er und nicht B. der leibliche Vater von M. sei, abgewiesen worden war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nach § 1600d Abs. 1 BGB (siehe ?Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') kein Recht auf Feststellung der Vaterschaft habe, denn nach § 1592 Nr. 2 BGB sei B. der Vater von M. (siehe ?Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis'). Auch stehe dem Beschwerdeführer kein Recht nach § 1600 Abs. 1 BGB (siehe ?Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') auf Anfechtung des von B. abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses zu.

Am 25. Juli 2003 legte der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidungen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein (1 BvR 1548/03). Das Verfahren ist derzeit noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

2. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Rheinberg

Am 10. Dezember 2002 wies das Amtsgericht Rheinberg einen Antrag des Beschwerdeführers vom 14. März 2002 auf Gewährung eines 14-tägigen Umgangsrechts mit M. ab, nachdem es den Beschwerdeführer, S. B. und B. sowie einen Vertreter des Jugendamts angehört hatte. Es stellte fest, dass S. B. den Vortrag des Beschwerdeführers, wonach er der leibliche Vater von M. sei, bestreite. Dem Beschwerdeführer stehe kein Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB (siehe ?Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') zu, weil er kein Elternteil im Sinne dieser Vorschrift sei. Der gesetzliche Vertreter sei der Vater des Kindes.

Entgegen seinem Vortrag habe der Beschwerdeführer auch als mutmaßlicher leiblicher Vater von M. kein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB in analoger Auslegung (siehe ?Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis'). Das Umgangsrecht eines Kindes sichere dessen Interessen an der Wahrnehmung sozialer Kontakte. Der Beschwerdeführer sei für M. jedoch ein völlig unbeteiligter Dritter. Auch im Hinblick auf sein Recht auf Aufklärung seiner Abstammung diene der Umgang mit dem Beschwerdeführer dem Wohl von M. nicht.

Das Amtsgericht hielt die Bestellung eines Verfahrenspflegers für M. nicht für geboten, da Rechtsfragen zwischen den Parteien im Streite stünden und sich ein Interessengegensatz zwischen M. und seinen Eltern nicht aufdränge.

3. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf

Am 15. September 2003 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurück. Es stellte fest, dass dem Beschwerdeführer ein Umgangsrecht aus § 1684 BGB nicht zustehe, weil gemäß §§ 1592 ff. BGB B. der Vater von M. sei.

Auch habe er kein Umgangsrecht aus § 1685 BGB, weil diese Vorschrift nicht dahingehend auszulegen sei, dass sie auch den biologischen Vater eines Kindes erfasse. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. April 2003 (1 BvR 1493/96 und 1724/01; siehe ?Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') § 1685 BGB für unvereinbar mit dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Familienleben erklärt habe, sei dieses Urteil für den Fall des Beschwerdeführers ohne Relevanz.

Selbst wenn man unterstelle, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von M. sei - was zwischen den Parteien strittig sei - habe das Bundesverfassungsgericht § 1685 BGB nur insoweit für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, als die Vorschrift den Umgang zwischen einem Kind und seinem leiblichen Vater auch dann nicht gestatte, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung bestehe oder bestanden habe. Selbst wenn man unterstelle, dass der Vortrag des Beschwerdeführers bezüglich seiner Kontakte zu M. zutreffend sei, liege eine sozial-familiäre Beziehung zwischen ihm und M. nicht vor. Eine solche soziale Beziehung entstehe, wenn ein leiblicher Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen habe. Im Falle des Beschwerdeführers habe sich eine solche Beziehung nicht entwickelt, weil zwischen Mai und August 2000 nur sporadische Besuche im Krankenhaus und in der Wohnung von S. B. stattgefunden hätten. Darüber hinaus habe es danach bis September 2002 keine Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und M. gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass die neun weiteren Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und M., die zwischen September 2002 und Januar 2003 und laut S. B, und B. teilweise ohne deren Zustimmung stattfanden, zu einer familiären Beziehung geführt hätten.

4. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Am 2. Oktober 2003 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er rügte, dass er durch die Ablehnung der Familiengerichte, ihm den Umgang mit M. zu gestatten und für das Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen, sowie durch ihre unzureichenden Nachforschungen bezüglich des tatsächlichen Verhält-nisses zwischen ihm und M. in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens und in seinem Recht auf Gehör verletzt worden sei. Ferner werde durch die unterschiedliche Behandlung zwischen ihm und Personen, denen nach § 1684 Abs. 1 und § 1685 Abs. 2 BGB ein ausdrückliches Recht auf Umgang zustehe, sein Recht auf Gleichbehandlung missachtet.

Am 31. August 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungs-beschwerde des Beschwerdeführers (1 BvR 2073/03) zur Entscheidung anzunehmen, weil die Familiengerichte sein Recht auf Familienleben nicht verletzt hätten. Es wies erneut auf seine grundlegende Entscheidung vom 9. April 2003 (1 BvR 1493/96 und 1724/01; siehe ?Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis') hin, in der es ausgeführt habe, dass das Recht eines leiblichen Vaters auf Achtung seines Familienlebens verletzt sei, wenn er auch dann kein Umgangsrecht habe, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder bestanden habe. Im Falle des Beschwerde-führers hätten die Familiengerichte nicht verkannt, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens auch leibliche Väter erfasse. Sie hätten jedoch festgestellt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und M. nie eine sozial-familiäre Beziehung bestanden habe.

B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis

1. Die einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs

a. Bestimmungen zur Vaterschaft

§§ 1592 ff. BGB in der zum Zeitpunkte des Erlasses der familiengerichtlichen Entscheidungen geltenden Fassung enthalten Bestimmungen über die Vaterschaft.

Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes entweder der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr. 1) oder der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist (Nr. 3).

Nach § 1594 Abs. 2 BGB ist eine Anerkennung der Vaterschaft nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

Die Anerkennung der Vaterschaft bedarf der Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB).

Die Vaterschaft kann angefochten werden. Nach § 1600 Abs. 1 BGB sind zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt: der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 besteht, sowie die Mutter und das Kind.

Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB, so ist die Vaterschaft durch das Familiengericht festzustellen (§ 1600d Abs. 1 BGB). Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Fest-stellung an geltend gemacht werden (§ 1600d Abs. 4 BGB).

b. Bestimmungen zum Umgangsrecht

Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Nach § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Dasselbe gilt für einen (früheren) Ehe-partner oder Lebenspartner eines Elternteils, wenn diese Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat, und für Personen, bei denen das Kind längere Zeit als Pflegekind gelebt hat (§ 1685 Abs. 2 BGB).

2. Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003

Am 9. April 2003 erließ das Bundesverfassungsgericht eine Grundsatzentscheidung zu der Rechtsstellung des (mutmaßlichen) leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters eines Kindes (1 BvR 1493/93 und 1 BvR 1724/01).

Es befand insbesondere, dass weder § 1684 noch § 1685 BGB dahin gehend ausgelegt werden könnten, dass dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht zustehe. Jedoch bilde auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes mit diesem eine Familie, die unter dem Schutz des Grundgesetzes stehe, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung bestehe, die darauf beruhe, dass der Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verant-wortung für das Kind getragen habe. § 1685 BGB sei mit dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Schutz des Familienlebens insoweit nicht vereinbar, als er den leiblichen Vater eines Kindes auch dann vom Umgang ausschließe, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder bestanden habe und dieser Umgang dem Kindeswohl diene.

RÜGEN

Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 8 der Konvention die Ablehnung der deutschen Gerichte, ihm den Umgang mit seinem Kind M. zu gestatten. Er brachte vor, dass er und M. eine Familie bildeten, dass er Verantwortung für M. getragen habe, so gut es ihm angesichts der Verhinderung von Kontakten durch B. und S. B. möglich gewesen sei, und dass er auch weiterhin Verantwortung für M. tragen wolle. Der Umgang zwischen ihm und M. diene dem Wohl von M., weil er ein Recht auf Aufklärung seiner Abstammung habe.

Der Beschwerdeführer trug ferner vor, dass die innerstaatlichen Gerichte seine Verfahrensrechte aus Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 6 der Konvention verletzt hätten. Sie hätten keinen Verfahrenspfleger für das Kind bestellt, obwohl die Parteien nicht in der Lage gewesen seien, die Interessen des Kindes vollständig darzulegen; ferner hätten sie keine ausreichenden Nachforschungen über das tatsächliche Verhältnis zwischen ihm und seinem Kind angestellt.

Gestützt auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention machte der Beschwerdeführer außerdem geltend, dass er als leiblicher Vater, dessen Vaterschaft nicht anerkannt sei, gegenüber Elternteilen diskriminiert worden sei, die in § 1684 BGB genannt seien. Bei diesen Personen könne der Umgang nur ausgeschlossen werden, wenn er dem Kindeswohl widersprechen würde, während der Umgang in seinem Falle von der Intensität des tatsächlichen Verhältnisses zwischen ihm und seinem Kind abhänge und somit von den rechtlichen Eltern bestimmt werden könne. Auch sei er gegenüber Großeltern und Geschwistern diskriminiert worden, denen im Unterschied zu ihm ein Umgangsrecht aus § 1685 Abs. 1 BGB zustehe, ohne dass sie beweisen müssten, dass bereits eine familiäre Beziehung zwischen ihnen und dem Kind bestehe.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

A. Rügen nach den Artikeln 8 und 6 der Konvention

Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Ablehnung der deutschen Gerichte, ihm den Umgang mit M. zu gestatten, sowie die Verfahrensführung im Umgangsverfahren sein Recht auf Achtung seines Familienlebens und seine durch Artikel 8 bzw. Artikel 6 der Konvention garantierten Verfahrensrechte verletzt hätten. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rügen allein nach Artikel 8 zu prüfen sind, der, soweit maßgeblich, lautet:

?(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens ... .

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist ... zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.'

Der Gerichtshof muss zunächst feststellen, ob die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte das ?Familienleben' des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8 missachteten.

Der Gerichtshof erinnert daran, dass sich der Begriff des ?Familienlebens' nach Artikel 8 der Konvention nicht auf eheliche Beziehungen beschränkt und auch andere faktische ?familiäre' Bindungen erfassen kann, wenn die Beteiligten in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Ein Kind, das aus einer solchen Beziehung hervorgeht, ist vom Augenblick seiner Geburt an und schon allein durch seine Geburt ipso iure Teil dieser ?Familien"-Einheit (siehe Keegan ./. Irland, Urteil vom 26. Mai 1994, Serie A Bd. 290, S. 17-18, Rdnr. 44; Lebbink ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 45582/99, Rdnr. 35, ECHR 2004-IV; und Znamenskaya ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 77785/01, Rdnr. 26, 2. Juni 2005).

Jedoch reicht die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein - d.h. ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale, die auf das Vorliegen einer engen persönlichen Beziehung hindeuten - nicht aus, um unter den Schutz von Artikel 8 zu fallen (vgl. Lebbink, a.a.O., Rdnr. 37). In der Regel ist das Zusammenleben eine Voraussetzung für eine Beziehung, die einem Familienleben gleichkommt. Ausnahmsweise können auch andere Faktoren als Nachweis dafür dienen, dass eine Beziehung beständig genug ist, um faktische ?familiäre Bindungen' zu schaffen (siehe Kroon u.a. ./. die Niederlande, Urteil vom 27. Oktober 1994, Serie A Bd. 297-C, S. 55-56, Rdnr. 30, und Lebbink, a.a.O., Rdnr. 36).

Ferner hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass auch ein beabsichtigtes Familienleben ausnahmsweise unter Artikel 8 fallen kann, und zwar vor allem dann, wenn der Umstand, dass das Familienleben noch nicht vollständig hergestellt war, nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen war (vgl. Pini u.a. ./. Rumänien, Individualbeschwerden Nr. 78028/01 und 78030/01, Rdnr. 143, 146, ECHR 2004-V). Sofern es die Umstände rechtfertigen, muss sich das ?Familienleben' insbesondere auch auf die potentielle Beziehung erstrecken, die sich zwischen einem nichtehelichen Kind und dessen leiblichem Vater entwickeln kann. Maßgebliche Kriterien, die in diesen Fällen für das tatsächliche und praktische Vorliegen enger persönlicher Bindungen maßgeblich sein können, sind unter anderem die Art der Beziehung zwischen den leiblichen Eltern sowie das nachweisbare Interesse an dem Kind und Bekenntnis zu ihm seitens des leiblichen Vaters sowohl vor als auch nach der Geburt (siehe Nylund ./. Finnland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27110/95, ECHR 1999-VI; N. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 46165/99, 19. Juni 2003, und Lebbink, a.a.O., Rdnr. 36).

Der Gerichtshof stellt fest, dass in der vorliegenden Rechtssache zwischen S. B. und dem Beschwerdeführer strittig ist, ob der Beschwerdeführer der leibliche Vater von M. ist. Der Beschwerdeführer konnte seine Vaterschaft bislang nicht anerkennen lassen. Er erhob Klage vor den Familiengerichten auf Feststellung seiner Vaterschaft, diese stellten aber fest, dass er nach den geltenden Bestimmungen des BGB kein Recht auf eine Vaterschaftsfeststellung habe, weil B. die Vaterschaft für M. bereits zuvor und mit Zustimmung von S. B. anerkannt habe. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidungen ist derzeit noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in dem vorliegenden Umgangsverfahren den Antrag des Beschwerdeführers ausgehend von der Annahme geprüft haben, dass er der leibliche Vater von M. sei. Deshalb geht der Gerichtshof für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführer der leibliche Vater von M. ist.

Bei der Prüfung, ob neben der angenommenen biologischen Verwandtschaft noch weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale vorliegen, die auf das Bestehen einer engen persönlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und M. hindeuten, stellt der Gerichtshof fest, dass S. B. und der Beschwerdeführer nie eine ?faktische' Familie gebildet haben, indem sie in nichtehelicher Gemeinschaft zusammenlebten. Der Beschwerdeführer hatte zwar zumindest im Jahre 1999 eine intime Beziehung zu S. B., jedoch hat sie seit 1997 - und auch während der Beziehung zu dem Beschwerdeführer -mit einem anderen Mann, B., zusammengelebt (vgl. dagegen Keegan, a.a.O., S. 18, Róz.an'ski ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 55339/00, Rdnr. 64, 18. Mai 2006; G. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74969/01, Rdnr. 10, 35, 26. Februar 2004; N., a.a.O.; und Lebbink, a.a.O., Rdnr. 38). Somit war M. vom Augenblick seiner Geburt an Teil einer anderen Familien-Einheit. Auch mit M. lebte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zusammen (vgl. im Gegensatz dazu Yousef ./. die Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 33711/96, Rdnr. 51, ECHR 2002-VIII). Überdies stimmte S. B. der Anerkennung der Vaterschaft durch B. zu, mit dem sie über die ganzen Jahren zusammenlebte und den sie später heiratete, und sie bestritt in dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten die Vaterschaft des Beschwerdeführers (vgl. M. B. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 22920/93, Entscheidung der Kommission vom 6. April 1994, Decisions and Reports (DR) 77-A, S. 115 und Nylund, a.a.O.; vgl. dagegen Boughanemi ./. Frankreich, Urteil vom 24. April 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-II, S. 607-608, Rdnr. 35).

Der Gerichtshof verkennt nicht, dass die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu M. u.a. von seinem Verhältnis zur Mutter des Kindes abhängen und daher - wie in anderen Fällen, die den Umgang von Vätern mit ihren Kindern betreffen - in gewissem Umfang von der Mutter mitbestimmt werden können. In der vorliegenden Sache wird die familiäre Situation von M. jedoch noch stärker dadurch bestimmt, dass er von Geburt an mit seiner Mutter und seinem rechtlichen Vater, dem späteren Ehemann seiner Mutter, zusammenlebt, die sich gemeinsam um ihn kümmern bzw. gekümmert haben, er also in einem anderen und stabilen Familienverband lebt. Der Gerichtshof sieht sich demzufolge nicht einer Situation gegenüber (wie sie beispielsweise in der Sache Kroon, a.a.O., S. 58, Rdnr. 40, gegeben war), in der die Achtung des Familienlebens es verlangen würde, der biologischen und sozialen Wirklichkeit Vorrang vor einer Rechtsvermutung zu geben.

Zwar kann sich auch aus anderen Faktoren als dem Zusammenleben ergeben, dass die Beziehung zwischen einem Vater und seinem Kind beständig genug ist, um als ?Familienleben' eingestuft zu werden. Jedoch besuchte der Beschwerdeführer S. B. und M. von dessen Geburt im Mai 2000 bis August 2000 nur vier Mal im Krankenhaus und einige Male in deren Wohnung. Zwei Jahre darauf sah er M. weitere neun Mal, bis S. B. bzw. B. ab Januar 2003 weitere Kontakte verhinderten. Nach Ansicht des Gerichtshofs reicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer M., ein kleines Kind, bzw. seine Mutter vor deren Eheschließung mit B. über einen Zeitraum von vier Monaten ein paar Mal und zwei Jahre später nochmals über einen Zeitraum von fünf Monaten besucht hat, nicht aus, um zwischen diesen Personen eine hinreichend intensive und beständige Beziehung zu begründen, die als Familienleben einzustufen wäre (vgl. im Gegensatz dazu Kroon, a.a.O., S. 55-56, Rdnr. 30).

Es bleibt daher noch festzustellen, ob sich der Begriff des ?Familienlebens' unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache auf die angestrebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem mutmaßlichen Kind erstreckt, wenn man berücksichtigt, dass die rechtlichen Eltern des Kindes weitere Kontakte und damit die Entwicklung einer engeren Beziehung zwischen den beiden verhindert haben.

Ob in solchen Fällen in der Praxis tatsächlich enge persönliche Bindungen bestehen, hängt zum einen von dem nachweisbaren Interesse des Beschwerdeführers an M. und seinem Bekenntnis zu ihm sowohl vor als auch nach der Geburt ab. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer die Mutter und das Kind mehrmals aus eigenem Antrieb besucht hat und versucht hat, die Vaterschaft für das Kind anzuer-kennen. Er versuchte, als leiblicher Vater von M. anerkannt zu werden und regelmäßigen Umgang mit ihm zu haben, indem er ein Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten anstrengte, als M. fast zwei Jahre alt war. Insgesamt muss jedoch davon ausgegangen werden, dass er ein gewisses Interesse an dem Kind gezeigt hat.

Dennoch ist der Gerichtshof der Ansicht, dass es unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache zweifelhaft ist, ob die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und M. eine hinreichende rechtliche und tatsächliche Grundlage hat, um als ?Familienleben' im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Konvention eingestuft zu werden. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, weil die Rüge des Beschwerdeführers in jedem Fall aus den folgenden Gründen unzulässig ist.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte den Antrag des Beschwerdeführers im Lichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts geprüft haben. Die innerstaatlichen Gerichte sind zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch gelegentliche Besuche in der Wohnung der rechtlichen Eltern keine hinreichenden sozialen Bindungen zu M. aufgebaut hat, die dazu führen würden, dass ein Umgang dem Kindeswohl dienen würde. Im Hinblick auf die Umstände des Falls muss davon ausgegangen werden, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen, mit denen der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines Umgangsrechts abgelehnt wurde, auf zutreffende und ausreichende Gründe gestützt haben.

Es bleibt noch festzustellen, ob davon ausgegangen werden kann, dass die deutschen Gerichte die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 gewahrt haben, d.h. ob der Entscheidungsprozess fair und so gestaltet war, dass die gebührende Achtung der durch Artikel 8 geschützten Interessen sichergestellt war (vgl. G., a.a.O., Rdnr. 52; H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 11057/02, Rdnr. 94, ECHR 2004-III).

Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht persönlich angehört wurde und er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, seine Argumente diesem Gericht, dem Oberlandesgericht und dem Bundesverfassungsgericht schriftlich vorzutragen, die ihrerseits in ihren Entscheidungen auf sein Vorbringen eingegangen sind.

Im Hinblick auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Familiengerichte keine ausreichenden Nachforschungen über die tatsächliche Beziehung zwischen ihm und M. angestellt hätten, stellt der Gerichtshof fest, dass insbesondere das Oberlandesgericht Düsseldorf den Fall ausgehend von der Annahme geprüft hat, dass der Vortrag des Beschwerdeführers bezüglich seiner Kontakte zu M., der von S. B. teilweise bestritten wurde, zutreffend war. Soweit der Beschwerdeführer ferner rügte, die Familiengerichte hätten keinen Verfahrenspfleger für M. bestellt, waren die Familiengerichte nach ordnungsgemäßer Feststellung des Sachverhalts der Ansicht, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerde-führer und M. nicht stark genug sei, um eine familiäre Beziehung darzustellen, die ein Umgangsrecht verlangen würde. Unter diesen Umständen war es zum Schutz des Kindes-wohls nicht geboten, einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Deshalb wurden die durch Artikel 8 geschützten Interessen des Beschwerdeführers bei der von den innerstaatlichen Gerichten angewendeten Verfahrensweise insoweit gebührend geachtet.

Folglich gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8 in den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte nicht missachtet wurden. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

B. Rügen nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention

Der Beschwerdeführer trug vor, dass er ferner gegenüber allen Personen, denen nach § 1684 Abs. 1 und § 1685 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht eingeräumt werde, in Bezug auf sein Recht auf Umgang mit M. benachteiligt sei. Er berief sich auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention. Artikel 14 lautet:

?Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.'

Das in Artikel 14 niedergelegte Recht, bei der Wahrnehmung der in der Konvention garantierten Rechte nicht diskriminiert zu werden, ist dann verletzt, wenn Staaten Personen in vergleichbaren Situationen unterschiedlich behandeln, ohne dafür eine objektive und vernünftige Rechtfertigung zu liefern (siehe Inze ./. Österreich, Urteil vom 28. Oktober 1987, Serie A Bd. 126, S. 18, Rdnr. 41; Thlimmenos ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 34369/97, Rdnr. 44, ECHR 2000-IV).

Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer als mutmaßlicher leiblicher Vater eines Kindes, mit dem er nie zusammenlebte, nicht in einer vergleichbaren Situation mit Eltern befand, deren Vaterschaft rechtlich festgestellt wurde, oder mit Per-sonen, die lange Zeit mit dem betreffenden Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammen-gelebt haben. Auch hat er nicht dargetan, dass Großeltern oder Geschwister in einer ähnlichen Situation, d.h. in einer Situation, in der die familiäre Beziehung zwischen den betreffenden Personen noch nicht festgelegt ist und es keine stabile Beziehung zu dem Kind gegeben hat, besser behandelt worden wären.

Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. ..."(EGMR, Entscheidung vom 18.03.2008 - 33375/03)

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Zur Effektivität der zwangsweisen Durchsetzung gerichtlicher Umgangsregelungen. Besteht ein Familienleben gem. Art. 8 I EMRK zwischen einem Elternteil und seinem Kind, muss der Staat grundsätzlich so handeln, dass eine Fortentwicklung dieser Beziehung erfolgen kann. Er hat deshalb alle notwendigen Maßnahmen zur Förderung des gerichtlich geregelten Umgangs zu ergreifen, die vernünftigerweise erwartet werden können. Diese Verpflichtung ist jedoch nicht absolut. Vor allem dann, wenn das Kind den Umgangselternteil nicht mehr kennt, sind gewisse Vorbereitungen erforderlich. Hierbei ist die Verpflichtung zur Ausübung von Zwang begrenzt, da die Rechte und Freiheiten aller Betroffenen, insbesondere das Kindeswohl und die Rechte des Kindes gem. Art. 8 EMRK, zu berücksichtigen sind und ein angemessener Ausgleich herzustellen ist. Die gebotenen Maßnahmen müssen zügig durchgeführt werden, damit nicht allein der Zeitablauf zu einer faktischen Vorentscheidung führt (hier: Unterlassen zeitgerechter und angemessener Maßnahmen zur Vollstreckung einer gerichtlichen Umgangsregelung mit der Folge einer irreversiblen Entfremdung des Kindes von dem Umgangselternteil). Zwischenzeitliche Veränderungen der maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen können die Nichtvollstreckung einer bestandskräftigen Umgangsentscheidung nur dann rechtfertigen, wenn der Staat nicht selbst für die neue Sachlage wegen unterlassener notwendiger Maßnahmen verantwortlich ist (EGMR, Entscheidung vom 20.07.2006 - 1633/05).

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Der Ausschluss des Umgangs mit einem Kind ist ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Der Eingriff war nach § 1634 II 2 BGB a. F. gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein berechtigtes Ziel. Er muss außerdem in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Der Gerichtshof prüft, ob die zu seiner Rechtfertigung angeführten Gründe stichhaltig und ausreichend sind, wobei das Kindeswohl von entscheidender Bedeutung ist. Art. 8 EMRK enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an das Verfahren. Es muss aber fair und so gestaltet sein, dass die gebührende Achtung der von Art. 8 geschützten Rechte sichergestellt ist. Das Verfahren muss innerhalb angemessener Frist beendet sein. Wenn es das Verhältnis zu einem Kind betrifft, ergibt sich aus Art. 8 EMRK eine besondere Förderungspflicht, die im vorliegenden Fall nicht verletzt worden ist. Verfahren über Kosten und Auslagen werden von Art. 6 EMRK erfasst, wenn die Kosten in einem Verfahren über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entstanden sind (EGMR, Urteil vom 10.11.2005 - 40324/98, NJW 2006, 2241).

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Die innerstaatlichen Behörden haben nach Art.8 EMRK einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern herbeizuführen und dabei dem Wohl des Kindes besonderes Gewicht beizumessen. Ein Elternteil kann nach Art. 8 EMRK nicht beanspruchen, dass Maßnahmen getroffen werden, die der Entwicklung des Kindes schaden würden. Im Einzelfall ist von den innerstaatlichen Gerichten keine Anhörung des Kindes im Verfahren betreffend den Umgang dieses Kindes mit seinem nichtehelichen Vater zu verlangen. Die Anwendung von § 1711 II BGB a.F. kann dazu führen, dass ein nichtehelicher Vater im Vergleich zu dem Fall eines geschiedenen Ehepaars in nicht gerechtfertigter Weise diskriminierend unterschiedlich behandelt wird. Dies ist der Fall, wenn es für die Ungleichbehandlung keine objektive angemessene Rechtfertigung gibt (EGMR, Urteil vom 08.07.2003 - 30943/96).

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Art. 6 I findet auf das Umgangsrecht der Eltern Anwendung und ist verletzt, wenn die Entscheidung, den elterlichen Umgang zu versagen, an sich nicht angegriffen werden kann, sondern nur der Entzug der elterlichen Sorge insgesamt Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein kann, da in bezug auf den Umgang an sich andere Erwägungen Anwendung finden können. Die Entscheidung einer Behörde, welche sich insbesondere darin äußert, daß dem Beschwerdeführer der Umgang mit seinem Kind untersagt wurde, kann einen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. Art. 8 MRK wird dahingehend ausgelegt, daß der Gerichtshof auch das Recht hat, den Entscheidungsfindungsprozeß der Behörde auf dessen Fairneß bzw. zum Zwecke der Feststellung zu untersuchen, ob den durch Art. 8 MRK geschützten Interessen die genügende Achtung erwiesen wurde. Eine Verletzung des Art. 8 liegt schon aufgrund der Tatsache vor, daß das Verfahren, aufgrund dessen die Behörde die Entscheidung traf, das Kind im Hinblick auf eine Adoption in Dauerpflege zu geben und den Umgang des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit dem Kind zu beenden, eine ungenügende Einbeziehung des Beschwerdeführers erkennen läßt. Auch wenn das Recht gewährleistet ist, das Gericht anzurufen bzw. das Vormundschafts ("wardship') -verfahren einzuleiten und damit gewisse Aspekte der Entscheidung über den Umgang der Kontrolle englischer Gerichte zu unterwerfen, reichen die Befugnisse der letzten solange eine parental rights resolution in Kraft ist, nicht aus, den Anforderungen des Art. 6 I Genüge zu tun (EGMR, Entscheidung vom 08.07.1987 - 4/1986/107/150, NJW 1991, 2199).

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Art. 13 EMRK Recht auf wirksame Beschwerde

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Leistätze/Entscheidungen:

Art. 6 I findet auf das Umgangsrecht der Eltern Anwendung und ist verletzt, wenn die Entscheidung, den elterlichen Umgang zu versagen, an sich nicht angegriffen werden kann, sondern nur der Entzug der elterlichen Sorge insgesamt Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein kann, da in bezug auf den Umgang an sich andere Erwägungen Anwendung finden können. Die Entscheidung einer Behörde, welche sich insbesondere darin äußert, daß dem Beschwerdeführer der Umgang mit seinem Kind untersagt wurde, kann einen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen. Art. 8 MRK wird dahingehend ausgelegt, daß der Gerichtshof auch das Recht hat, den Entscheidungsfindungsprozeß der Behörde auf dessen Fairneß bzw. zum Zwecke der Feststellung zu untersuchen, ob den durch Art. 8 MRK geschützten Interessen die genügende Achtung erwiesen wurde. Eine Verletzung des Art. 8 liegt schon aufgrund der Tatsache vor, daß das Verfahren, aufgrund dessen die Behörde die Entscheidung traf, das Kind im Hinblick auf eine Adoption in Dauerpflege zu geben und den Umgang des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit dem Kind zu beenden, eine ungenügende Einbeziehung des Beschwerdeführers erkennen läßt. Auch wenn das Recht gewährleistet ist, das Gericht anzurufen bzw. das Vormundschafts ("wardship') -verfahren einzuleiten und damit gewisse Aspekte der Entscheidung über den Umgang der Kontrolle englischer Gerichte zu unterwerfen, reichen die Befugnisse der letzten solange eine parental rights resolution in Kraft ist, nicht aus, den Anforderungen des Art. 6 I Genüge zu tun (EGMR, Entscheidung vom 08.07.1987 - 4/1986/107/150, NJW 1991, 2199).

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Art 1 GG Menschenwürde

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Leistätze/Entscheidungen:

Das durch Art. 2 I i.V. mit 1 I GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter. In diesen Schutzbereich fällt auch die Exploration eines umgangsberechtigten Elternteils durch einen Sachverständigen, der den Umgang zwischen dem Elternteil und dem Kind beobachtet. Die Anordnung und Androhung eines Zwangsgelds für den Fall des Nichteinhaltens der von einem Sachverständigen zum Zwecke der Exploration beaufsichtigten Umgangskontakte stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des umgangsberechtigten Elternteils dar (BVerfG, Beschluss vom 20.05.2003 - 1 BvR 2222/01).

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Art 2 GG Allgemeines Persönlichkeitsrecht

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Leistätze/Entscheidungen:

?... I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags, die gerichtliche Billigung einer Umgangsvereinbarung durch eine Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG zu ergänzen sowie gegen die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde.

1. a) Der Beschwerdeführer traf im Oktober 2009 mit der Mutter seiner beiden Kinder eine Vereinbarung zur Regelung seines Umgangs, die familiengerichtlich gebilligt wurde. Einen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung der Umgangsregelung gemäß dem seit 1. September 2009 geltenden § 89 Abs. 2 FamFG nahm das Amtsgericht nicht auf. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, den die Umgangsvereinbarung billigenden Beschluss entsprechend zu ergänzen.

b) Mit angegriffenem Beschluss vom 22. Oktober 2009 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Nach Genehmigung des Vergleichs liege ein ordnungsgemäßer Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FamFG vor. Die Anordnung eines Ordnungsmittels gemäß §§ 89, 90 FamFG sei, wie früher die eines Zwangsmittels gemäß § 33 FGG, in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. Hierbei sei die Berechtigung der Maßnahme wie auch bisher zu prüfen.

c) Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Februar 2010 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig (abgedruckt in FamRZ 2010, S. 917 f., m. Anm. Borth).

Der isolierte Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG sei nicht anfechtbar, da die früher erforderliche Androhung vom Gesetzgeber bewusst durch einen bloßen Hinweis ersetzt worden sei, so dass auch die Ablehnung eines solchen Hinweises der isolierten Anfechtung nicht unterliegen könne. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers folge nichts anderes, zumal aus dem Verfassungsrecht nur ein Anspruch auf Eröffnung des Rechtswegs, hingegen kein Anspruch auf die Eröffnung eines Instanzenzugs hergeleitet werden könne. Die Rechtsbeschwerde sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen von § 70 Abs. 2 FamFG nicht zuzulassen.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch die angegriffenen Entscheidungen.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Insbesondere verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

1. Allerdings hat das Amtsgericht die Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG zu Unrecht verweigert. Nach dieser Vorschrift, die auf nach Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 eingeleitete Umgangsregelungsverfahren anwendbar ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG), hat bereits der Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. Hierdurch soll der bisherige eigenständige Verfahrensschritt der Androhung (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 6 FGG) entfallen und so das Vollstreckungsverfahren beschleunigt werden (vgl. BTDrucks 16/6308, S. 218). In einen gerichtlich gebilligten Vergleich zur Regelung des Umgangs, wie er vorliegend geschlossen wurde, ist ebenfalls eine Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG aufzunehmen (vgl. Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 89 Rn. 14; Büte, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 10; Giers, in: Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 89 Rn. 12; Stößer, in: Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 89 Rn. 10; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 8).

Die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde konnte auch nicht mit der Begründung verworfen werden, dass ein bloßer Hinweis und demnach auch das Unterlassen des Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht anfechtbar seien. Das Oberlandesgericht übersieht bei seiner Argumentation, dass die Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG Voraussetzung für eine Vollstreckung der Umgangsvereinbarung ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. April 2010 - 2 WF 40/10 -, FamRZ 2010, S. 1366 (1368); OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 13 WF 326/10 -, FamRZ 2010, S. 1930 (1931); OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 16 WF 41/10 -, FamRZ 2010, S. 1594 (1595); Feskorn, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 8) und der Beschwerdeführer deshalb durch ihr Fehlen durchaus beschwert wird. Soweit ihn das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung auf ein gesondertes Verfahren verweist, wird die durch die Neuregelung gerade beabsichtigte Beschleunigung einer eventuell erforderlichen Vollstreckung vereitelt und der Beschwerdeführer hierdurch rechtlich benachteiligt.

2. Aus der Verletzung einfachrechtlicher Verfahrensbestimmungen resultiert gleichwohl noch kein Verstoß gegen den Justizgewährleistungsanspruch des Beschwerdeführers.

Der für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 99 (107)) fordert vom Gesetzgeber, dass er bei der normativen Ausgestaltung des Rechtswegs das Ziel eines wirkungsvollen Rechtsschutzes verfolgt. Die normative Ausgestaltung des Rechtswegs muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein. Das müssen auch die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen beachten. Sie dürfen den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228 (234); 112, 185 (208); BVerfGK 5, 189 (193); 10, 525 (527); 11, 235 (238)). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer ?leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 (99); 96, 27 (39); 104, 220 (232)).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG hier im Ergebnis noch zu verneinen. Die angegriffenen Entscheidungen führen zwar dazu, dass eine etwaige zwangsweise Vollziehung der Umgangsvereinbarung verzögert werden kann. Durch diese Verzögerung wird eine mögliche Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus der Umgangsvereinbarung aber nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Das Oberlandesgericht durfte bei seiner Entscheidungsfindung davon ausgehen, dass eine etwa erforderliche zwangsweise Vollziehung der Rechte des Beschwerdeführers aus der Umgangsvereinbarung auch bei einem Fortbestand der von ihm angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts möglich bleibt. Denn das Amtsgericht hatte die Erteilung der Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG nicht endgültig abgelehnt, sondern den Beschwerdeführer diesbezüglich auf eine Entscheidung ?in einem gesonderten Verfahren" verwiesen. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, erneut eine Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG zu beantragen, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass im Falle schuldhafter Zuwiderhandlung der Kindesmutter ein Ordnungsmittel verhängt werden kann. Denn ein im Umgangsregelungsbeschluss oder in der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung fehlender Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG kann ohne Weiteres in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 13 WF 326/10 -, FamRZ 2010, S. 1930 (1931); OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 16 WF 41/10 -, FamRZ 2010, S. 1594 (1595); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 5 WF 28/10 -, FamRZ 2010, S. 1103 (1104) - jeweils in Bezug auf vor dem 1. September 2009 erlassene Umgangsregelungen; Althammer, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2009, § 89 Rn. 8; Feskorn, in: Zöller, a.a.O., § 89 FamFG Rn. 8; Giers, in: Keidel, a.a.O., § 89 Rn. 12; Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2011, § 89 Rn. 4; Hentschel, in: Bahrenfuss, FamFG, 2009, § 89 Rn. 20; Stößer, in: Prütting/Helms, a.a.O., § 89 Rn. 11).

Der Wortlaut von § 89 Abs. 2 FamFG steht der Möglichkeit nicht entgegen, die Belehrung noch nach dem anordnenden Beschluss abzugeben. Dass nach neuem Recht bereits der anordnende Beschluss auf die Folgen der Zuwiderhandlung hinzuweisen hat, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, eine gleichwohl fehlende Belehrung könne nicht nachgeholt werden. Die gegenteilige Auffassung, wonach nur der anordnende Beschluss den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG enthalten und dieser nicht mehr später ergehen könne (vgl. jedenfalls missverständlich in diesem Sinne: Gottwald, in: Hoppenz, Familiensachen, 2009, § 89 FamFG Rn. 8; Schulte-Bunert, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2009, § 89 Rn. 10), hätte zur Konsequenz, dass ein neues Umgangsregelungsverfahren eingeleitet und ein neuer Vollstreckungstitel geschaffen werden müsste. Dies lässt sich mit der Intention des Gesetzgebers, der mit der Neuregelung in § 89 Abs. 2 FamFG die Vollziehung von Umgangsregelungen gerade vereinfachen und beschleunigen wollte (vgl. BTDrucks 16/6308, S. 218), nicht in Einklang bringen (vgl. Hentschel, in: Bahrenfuss, a.a.O., § 89 Rn. 20). Zugleich widerspricht eine derartige Auslegung von § 89 Abs. 2 FamFG dem verfassungsrechtlichen Gebot einer möglichst wirkungsvollen Ausgestaltung des Rechtsschutzes ..." (BVerfG, 1 BvR 752/10 vom 9.3.2011, Absatz-Nr. (1 - 17), www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110309_1bvr075210.html).

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Das durch Art. 2 I i.V. mit 1 I GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter. In diesen Schutzbereich fällt auch die Exploration eines umgangsberechtigten Elternteils durch einen Sachverständigen, der den Umgang zwischen dem Elternteil und dem Kind beobachtet. Die Anordnung und Androhung eines Zwangsgelds für den Fall des Nichteinhaltens der von einem Sachverständigen zum Zwecke der Exploration beaufsichtigten Umgangskontakte stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des umgangsberechtigten Elternteils dar (BVerfG, Beschluss vom 20.05.2003 - 1 BvR 2222/01).

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Erfolgreicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegenüber einer gerichtlichen Zwangsgeldandrohung, mit der der Beschwerdeführer angehalten werden soll, mit seinem nicht ehelichen Kind an bestimmten Tagen und an einem bestimmten Ort in Umgangskontakt zu treten (BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 1 BvR 2222/01).

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Art 6 GG Ehe und Familie

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Leistätze/Entscheidungen:

?... I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung von Umgangskontakten ihrer drei Kinder mit dem Kindesvater.

1. Aus der Ehe der Kindeseltern sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Seit der Trennung der Kindeseltern im April 2004 leben die Kinder bei der Kindesmutter. Seit Dezember 2004 hat der Kindesvater mit seinen Kindern keinen Umgang mehr. Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde die elterliche Sorge für die Kinder auf die Kindesmutter übertragen. Zugleich wurde eine Umgangsvereinbarung getroffen, die allerdings von der Beschwerdeführerin nicht umgesetzt wurde. Der Kindesvater ist in der rechtsradikalen Szene aktiv. Die Beschwerdeführerin war hier ebenfalls engagiert, hat sich aber im Januar 2005 abgewandt und an einem Aussteigerprogramm teilgenommen. Sie hat ihren Namen und diejenigen ihrer Kinder ändern lassen und hat mehrfach ihren Wohnsitz gewechselt.

a) Durch Urteil des Amtsgerichts vom 5. November 2008 wurde die Ehe der Kindeseltern geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ferner wurde das Umgangsrecht des Kindesvaters mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern bis zum 31. Dezember 2009 ausgeschlossen.

b) Auf die Beschwerde des Kindesvaters wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2012 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass dem Kindesvater jeden ersten Samstag im Monat, beginnend ab dem 6. Oktober 2012, für die Dauer von zwei Stunden begleiteter Umgang mit seinen Kindern gewährt und zur Sicherstellung der Durchführung des Umgangs Umgangspflegschaft angeordnet wurde.

Es entspreche unter Wahrung der Grundrechtspositionen der Eltern dem Wohl der Kinder, dem Kindesvater Umgang zu gewähren. Die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss lägen nicht vor. Der Senat könne nicht feststellen, dass bei einem Umgang der Kinder mit ihrem Vater zu befürchten wäre, dass seine Kinder oder die Mutter der Kinder Angriffen aus der rechtsradikalen Szene ausgesetzt wären, die eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder auch der Kindesmutter bedeuten würden. Insbesondere die von der Kindesmutter vorgelegten und vom Senat eingeholten Auskünfte der Polizei- und Verfassungsschutzbehörden ließen eine konkrete Gefährdung der Kindesmutter und ihrer Kinder nicht erkennen. Auch die Kindesmutter habe es nicht vermocht, konkrete, aktuell bestehende Gefahren zu beschreiben. Soweit sie darauf verweise, dass sowohl ihr Vor- und Zuname als auch diejenigen der Kinder abgeändert worden seien und ohne das Bestehen einer Gefährdungslage die Voraussetzungen für eine Umbenennung nicht gegeben gewesen wären, ergebe sich daraus keine konkrete Gefahrenlage. Eine solche sei auch den vom Senat beigezogenen Akten des Namensänderungsverfahrens nicht zu entnehmen. Auch andere Gründe stünden der Gewährung von Umgang in dem vom Senat angeordneten Umfang jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ein Umgangspfleger die Ausübung des Umgangs überwache. Körperliche Übergriffe des Kindesvaters auf seine Kinder seien nicht zu erwarten. Die körperliche Verfassung der Kinder rechtfertige ebenso wenig wie der von ihnen (zum Teil) geäußerte Wille, keinen Umgang mit ihrem Vater haben zu wollen, den Ausschluss des Umgangs. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein Umgang sich auf das Wohl der Kinder eher förderlich auswirken werde.

2. Die Beschwerdeführerin, die mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, begehrt, die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2012 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

II. 1. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 (186); 103, 41 (42); stRspr).

Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 (186); stRspr).

b) Nach diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt.

aa) Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist vielmehr offen.

bb) Die Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung, fänden - wie bisher - keine Umgangskontakte statt. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als unbegründet, würden die Umgangskontakte mit dem Kindesvater lediglich herausgezögert.

Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht, würden ab Oktober 2012 Umgangskontakte der Kinder mit dem Vater durchgeführt. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestünde die Gefahr, dass der Kindesvater im Verlauf der bis dahin stattfindenden Umgangskontakte den Aufenthaltsort der Kinder in Erfahrung bringt. Unterstellt man, dass, wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar annimmt, infolge der Weitergabe dieser Informationen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder Übergriffen aus der rechtsradikalen Szene ausgesetzt würden, wäre deren leibliches und seelisches Wohl gefährdet.

Wägt man die Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung dem Kindesvater durch die bloße Herauszögerung der Umgangskontakte drohen, weniger schwer als die Nachteile, die der Beschwerdeführerin und den Kindern im Falle der Versagung des Erlasses der einstweiligen Anordnung entstehen könnten.

2. Wegen der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung hat die Kammer nach § 32 Abs. 2 BVerfGG von einer vorherigen Anhörung der Beteiligten und Äußerungsberechtigten abgesehen. ..." (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 29.08.2012 - 1 BvR 1766/12)

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Die den Eltern durch Art. 6 II 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 II 1 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber auszugestalten. Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG ist wegen der den Eltern durch Art. 6 II 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit ist insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird (BVerfG, Urteil vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04, NJW 2008, 1287).

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Soweit der im Umgangsrechtsverfahren beschwerdeführende Elternteil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seiner Kinder durch deren unterbliebene Anhörung rügt, führt das Unterlassen einer Anhörungsrüge nach § 29 a FGG zur Unzulässigkeit der von ihm im Namen der Kinder erhobenen Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität). Das Elternrecht gebietet auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Prüfung, ob ein begleiteter Umgang als milderes Mittel im Vergleich zu einem Umgangsausschluss in Betracht kommt (im Anschluss an BVerfG, FamRZ 2005, 1057). Auch das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Rechtsschutzes entsprechen. Dabei müssen auch im Eilverfahren zumindest die in ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden (BVerfG, Urteil vom 23.01.2008 - 1 BvR 2911/07).

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Inhaber des Elternrechts aus Art. 6 II GG ist, wer zugleich die Elternverantwortung trägt, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft auf Abstammung oder auf Rechtszuweisung gründet. Der rechtliche Vater verliert das Elternrecht nicht allein dadurch, dass sich ein anderer Mann als leiblicher Vater herausstellt. Art. 6 I GG schützt die Bindung des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zu seinem Kind, wenn zwischen ihm und dem Kind eine soziale Beziehung besteht, die darauf beruht, dass er zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat. Art. 6 I GG schützt das Interesse am Erhalt dieser sozial-familiären Beziehung und damit am Umgang miteinander (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2006 - 1 BvR 1337/06).

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Die Gerichte sind im Verfahren um die Ausgestaltung des Umgangsrechts der Eltern mit ihren Kindern grundsätzlich berechtigt, von fachkundigen Feststellungen und fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen abzuweichen. Sie müssen aber dann eine anderweitige zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung haben. Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf daher einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts (im Anschluss an BVerfG, NJW 1999, 3623, 3624). Es kann mit den inhaltlichen Anforderungen des Art. 6 II GG unvereinbar sein, das Elternrecht auf Umgang mit den Kindern unter Hinweis auf das Interesse von Großeltern und anderen Verwandten zu beschneiden (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2006 - 1 BvR 971/03).

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Bei der Entscheidung über eine Untätigkeitsbeschwerde im Verfahren über das Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters kann das angerufene Gericht ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts überprüfen und bei Begründetheit das erstinstanzliche Gericht nur anweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben. Zu einer Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung über das Umgangsrecht ist das Gericht dagegen nicht befugt (zu ZPO § 567, FGG § 19, ZPO § 620b I) Wird vom Gericht anstatt auf die Realisierung eines Umgangsrechts hinzuwirken unter Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht ein bereits angeordnetes Umgangsrecht unterbunden und damit ein konventionsgemäßer Zustand aufgehoben, liegt darin im Einzelfall eine unzureichende Beachtung eines Urteils des EGMR, wonach dem nichtehelichen Vater ein Umgang mit seinem Kind einzuräumen ist (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04 zu GG Art. 20 III, GG Art. 6 II, BGB § 1684, BGB § 1696)

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Das Kindeswohl muss Richtlinie für die Entscheidung über das Umgangsrecht sein. Es ist jedoch regelmäßig zu prüfen, ob ein Umgangsausschluss nicht lediglich dem vom Kind geäußerten Willen, sondern auch seinem Wohl entspricht; weiterhin ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten festzustellen, ob ein begleiteter Umgang in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 08.03.2005 - 1 BvR 1986/04, NJW-RR 2005, 801).

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Der generelle Ausschluss des Umgangs während der Ferienzeiten ohne diesbezügliche Begründung verstößt gegen das Elternrecht aus Art. 6 II S. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2005 - 1 BvR 552/04).

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Bei gemeinsamer elterlicher Sorge erfordert die wirksame Erhebung einer Verfassungsbeschwerde für das minderjährige Kind die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn familiengerichtlich festgestellt wird, dass für den Fall einer mit Transportunfähigkeit einhergehenden Erkrankung des Kindes an mehreren aufeinander folgenden Umgangswochenenden der Vater berechtigt sein soll, das Kind in Abwesenheit der Mutter an seinem aktuellen Aufenthaltsort (damit ggf. in der Wohnung der Mutter) zu besuchen (BVerfG, Entscheidung vom 08.12.2004 - 1 BvR 1417/02).

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Das Unterlassen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung über das Umgangsbegehren eines abgeschobenen Ausländers kann wegen der Möglichkeit einer Entscheidung der Ausländerbehörde gem. § 9 III AuslG (ausnahmsweise Erlaubnis des kurzfristigen Betretens des Bundesgebiets, wenn zwingende Gründe die Anwesenheit erfordern) nicht allein mit der Begründung gerechtfertigt werden, angesichts der erfolgten Abschiebung bestehe keine Möglichkeit zum Umgang mit dem Kind (BVerfG, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 BvR 90/03).

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Art. 6 II 1 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem Interesse, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht. Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 I GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 I GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. § 1685 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsreformgesetz - KindRG) vom 16.12.1997 ist mit Art. 6 I GG insoweit nicht vereinbar, als er in den Kreis der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30.4.2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des § 1685 BGB abhängt. § 1600 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsreformgesetz - KindRG) vom 16.12.1997 ist mit Art. 6 II insoweit nicht vereinbar, als er den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes ausnahmslos von der Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ausschließt. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30.4.2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des § 1600 BGB abhängt (BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96, 1724/01).

***

Beim Ausgleich zwischen Sorge- und Umgangsrecht müssen die Gerichte auch beachten, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den nicht sorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Wenn der Umgang auf Grund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann, obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwendung zu verpflichten ist (BVerfG, Urteil vom 05.02.2002 - 1 BvR 2029/00).

***

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass einem "untergetauchten" Ausländer die begehrte einstweilige Anordnung, vorläufig von ausländerbehördlichen Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben, mit der Begründung versagt worden ist, Eilrechtsschutz könne auch nach Bekanntwerden des Aufenthaltsortes noch rechtzeitig gewährt werden. Besteht eine Vater-Kind-Beziehung, ist zu beachten, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, sondern der Vater - allein oder gemeinsam mit der Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsaufgaben erbringen kann, die gegebenfalls auch als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 I GG entfalten. Ein Zurücktreten des Interesses am Vollzug ausländerbehördlicher Entscheidungen könnte auf Grund der vom Gesetzgeber mit der Refom des Kindschaftsrechts getroffenen Entscheidung zu Gunsten nichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts sowie eines Anspruchs des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen anzunehmen sein. In ausländerrechtlichen Eilverfahren ist zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 II GG schon unzumutbar sein kann (BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99).

***

Zur Frage, in welchem Umfang die Sozialhilfebehörde Leistungen an einen sozialhilfeberechtigten Vater zu erbringen hat, um diesem die Wahrnehmung des Rechts auf Umgang mit seinen Kindern aus einer geschiedenen Ehe zu ermöglichen (BVerfG, Entscheidung vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93). Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß der Gesetzgeber dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nach der Scheidung der Ehe das Recht zum persönlichen Umgang mit seinem Kind eingeräumt hat, das vom Familienrichter eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1634 I 1, II 2 BGB; BVerfG, Entscheidung vom 31.05.1983 - 1 BvL 11/80).

*** (BGH)

Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine Entscheidung des Familiengerichts einzulegen, in der den Eltern ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt wurde (Fortführung von Senat, NJW 1999, 3718 = FamRZ 2000, 219, und FPR 2004, 109 = FamRZ 2004, 102; BGH, Beschluss vom 13.04.2005 - XII ZB 54/03).

Art 19 GG Rechtsweggarantie

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Leistätze/Entscheidungen:

Soweit der im Umgangsrechtsverfahren beschwerdeführende Elternteil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seiner Kinder durch deren unterbliebene Anhörung rügt, führt das Unterlassen einer Anhörungsrüge nach § 29 a FGG zur Unzulässigkeit der von ihm im Namen der Kinder erhobenen Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität). Das Elternrecht gebietet auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Prüfung, ob ein begleiteter Umgang als milderes Mittel im Vergleich zu einem Umgangsausschluss in Betracht kommt (im Anschluss an BVerfG, FamRZ 2005, 1057). Auch das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Rechtsschutzes entsprechen. Dabei müssen auch im Eilverfahren zumindest die in ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden (BVerfG, Urteil vom 23.01.2008 - 1 BvR 2911/07).

***

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass einem "untergetauchten" Ausländer die begehrte einstweilige Anordnung, vorläufig von ausländerbehördlichen Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben, mit der Begründung versagt worden ist, Eilrechtsschutz könne auch nach Bekanntwerden des Aufenthaltsortes noch rechtzeitig gewährt werden. Besteht eine Vater-Kind-Beziehung, ist zu beachten, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, sondern der Vater - allein oder gemeinsam mit der Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsaufgaben erbringen kann, die gegebenfalls auch als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 I GG entfalten. Ein Zurücktreten des Interesses am Vollzug ausländerbehördlicher Entscheidungen könnte auf Grund der vom Gesetzgeber mit der Refom des Kindschaftsrechts getroffenen Entscheidung zu Gunsten nichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts sowie eines Anspruchs des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen anzunehmen sein. In ausländerrechtlichen Eilverfahren ist zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so dass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 II GG schon unzumutbar sein kann (BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99).

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Art 20 GG Bindung an Recht und Gesetz

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Leistätze/Entscheidungen:

?... I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags, die gerichtliche Billigung einer Umgangsvereinbarung durch eine Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG zu ergänzen sowie gegen die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde.

1. a) Der Beschwerdeführer traf im Oktober 2009 mit der Mutter seiner beiden Kinder eine Vereinbarung zur Regelung seines Umgangs, die familiengerichtlich gebilligt wurde. Einen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung der Umgangsregelung gemäß dem seit 1. September 2009 geltenden § 89 Abs. 2 FamFG nahm das Amtsgericht nicht auf. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, den die Umgangsvereinbarung billigenden Beschluss entsprechend zu ergänzen.

b) Mit angegriffenem Beschluss vom 22. Oktober 2009 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Nach Genehmigung des Vergleichs liege ein ordnungsgemäßer Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FamFG vor. Die Anordnung eines Ordnungsmittels gemäß §§ 89, 90 FamFG sei, wie früher die eines Zwangsmittels gemäß § 33 FGG, in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. Hierbei sei die Berechtigung der Maßnahme wie auch bisher zu prüfen.

c) Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Februar 2010 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig (abgedruckt in FamRZ 2010, S. 917 f., m. Anm. Borth).

Der isolierte Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG sei nicht anfechtbar, da die früher erforderliche Androhung vom Gesetzgeber bewusst durch einen bloßen Hinweis ersetzt worden sei, so dass auch die Ablehnung eines solchen Hinweises der isolierten Anfechtung nicht unterliegen könne. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers folge nichts anderes, zumal aus dem Verfassungsrecht nur ein Anspruch auf Eröffnung des Rechtswegs, hingegen kein Anspruch auf die Eröffnung eines Instanzenzugs hergeleitet werden könne. Die Rechtsbeschwerde sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen von § 70 Abs. 2 FamFG nicht zuzulassen.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch die angegriffenen Entscheidungen.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

Insbesondere verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

1. Allerdings hat das Amtsgericht die Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG zu Unrecht verweigert. Nach dieser Vorschrift, die auf nach Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 eingeleitete Umgangsregelungsverfahren anwendbar ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG), hat bereits der Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. Hierdurch soll der bisherige eigenständige Verfahrensschritt der Androhung (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 6 FGG) entfallen und so das Vollstreckungsverfahren beschleunigt werden (vgl. BTDrucks 16/6308, S. 218). In einen gerichtlich gebilligten Vergleich zur Regelung des Umgangs, wie er vorliegend geschlossen wurde, ist ebenfalls eine Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG aufzunehmen (vgl. Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 89 Rn. 14; Büte, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 10; Giers, in: Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 89 Rn. 12; Stößer, in: Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 89 Rn. 10; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 8).

Die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde konnte auch nicht mit der Begründung verworfen werden, dass ein bloßer Hinweis und demnach auch das Unterlassen des Hinweises nach § 89 Abs. 2 FamFG nicht anfechtbar seien. Das Oberlandesgericht übersieht bei seiner Argumentation, dass die Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG Voraussetzung für eine Vollstreckung der Umgangsvereinbarung ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. April 2010 - 2 WF 40/10 -, FamRZ 2010, S. 1366 (1368); OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 13 WF 326/10 -, FamRZ 2010, S. 1930 (1931); OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 16 WF 41/10 -, FamRZ 2010, S. 1594 (1595); Feskorn, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 8) und der Beschwerdeführer deshalb durch ihr Fehlen durchaus beschwert wird. Soweit ihn das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung auf ein gesondertes Verfahren verweist, wird die durch die Neuregelung gerade beabsichtigte Beschleunigung einer eventuell erforderlichen Vollstreckung vereitelt und der Beschwerdeführer hierdurch rechtlich benachteiligt.

2. Aus der Verletzung einfachrechtlicher Verfahrensbestimmungen resultiert gleichwohl noch kein Verstoß gegen den Justizgewährleistungsanspruch des Beschwerdeführers.

Der für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG, sondern aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 99 (107)) fordert vom Gesetzgeber, dass er bei der normativen Ausgestaltung des Rechtswegs das Ziel eines wirkungsvollen Rechtsschutzes verfolgt. Die normative Ausgestaltung des Rechtswegs muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein. Das müssen auch die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen beachten. Sie dürfen den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228 (234); 112, 185 (208); BVerfGK 5, 189 (193); 10, 525 (527); 11, 235 (238)). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer ?leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 (99); 96, 27 (39); 104, 220 (232)).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG hier im Ergebnis noch zu verneinen. Die angegriffenen Entscheidungen führen zwar dazu, dass eine etwaige zwangsweise Vollziehung der Umgangsvereinbarung verzögert werden kann. Durch diese Verzögerung wird eine mögliche Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers aus der Umgangsvereinbarung aber nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Das Oberlandesgericht durfte bei seiner Entscheidungsfindung davon ausgehen, dass eine etwa erforderliche zwangsweise Vollziehung der Rechte des Beschwerdeführers aus der Umgangsvereinbarung auch bei einem Fortbestand der von ihm angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts möglich bleibt. Denn das Amtsgericht hatte die Erteilung der Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG nicht endgültig abgelehnt, sondern den Beschwerdeführer diesbezüglich auf eine Entscheidung ?in einem gesonderten Verfahren" verwiesen. Tatsächlich ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, erneut eine Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG zu beantragen, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass im Falle schuldhafter Zuwiderhandlung der Kindesmutter ein Ordnungsmittel verhängt werden kann. Denn ein im Umgangsregelungsbeschluss oder in der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung fehlender Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG kann ohne Weiteres in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 13 WF 326/10 -, FamRZ 2010, S. 1930 (1931); OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 16 WF 41/10 -, FamRZ 2010, S. 1594 (1595); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 5 WF 28/10 -, FamRZ 2010, S. 1103 (1104) - jeweils in Bezug auf vor dem 1. September 2009 erlassene Umgangsregelungen; Althammer, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2009, § 89 Rn. 8; Feskorn, in: Zöller, a.a.O., § 89 FamFG Rn. 8; Giers, in: Keidel, a.a.O., § 89 Rn. 12; Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2011, § 89 Rn. 4; Hentschel, in: Bahrenfuss, FamFG, 2009, § 89 Rn. 20; Stößer, in: Prütting/Helms, a.a.O., § 89 Rn. 11).

Der Wortlaut von § 89 Abs. 2 FamFG steht der Möglichkeit nicht entgegen, die Belehrung noch nach dem anordnenden Beschluss abzugeben. Dass nach neuem Recht bereits der anordnende Beschluss auf die Folgen der Zuwiderhandlung hinzuweisen hat, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, eine gleichwohl fehlende Belehrung könne nicht nachgeholt werden. Die gegenteilige Auffassung, wonach nur der anordnende Beschluss den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG enthalten und dieser nicht mehr später ergehen könne (vgl. jedenfalls missverständlich in diesem Sinne: Gottwald, in: Hoppenz, Familiensachen, 2009, § 89 FamFG Rn. 8; Schulte-Bunert, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 2009, § 89 Rn. 10), hätte zur Konsequenz, dass ein neues Umgangsregelungsverfahren eingeleitet und ein neuer Vollstreckungstitel geschaffen werden müsste. Dies lässt sich mit der Intention des Gesetzgebers, der mit der Neuregelung in § 89 Abs. 2 FamFG die Vollziehung von Umgangsregelungen gerade vereinfachen und beschleunigen wollte (vgl. BTDrucks 16/6308, S. 218), nicht in Einklang bringen (vgl. Hentschel, in: Bahrenfuss, a.a.O., § 89 Rn. 20). Zugleich widerspricht eine derartige Auslegung von § 89 Abs. 2 FamFG dem verfassungsrechtlichen Gebot einer möglichst wirkungsvollen Ausgestaltung des Rechtsschutzes ..." (BVerfG, 1 BvR 752/10 vom 9.3.2011, Absatz-Nr. (1 - 17), www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110309_1bvr075210.html).

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Bei der Entscheidung über eine Untätigkeitsbeschwerde im Verfahren über das Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters kann das angerufene Gericht ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts überprüfen und bei Begründetheit das erstinstanzliche Gericht nur anweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben. Zu einer Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung über das Umgangsrecht ist das Gericht dagegen nicht befugt (zu ZPO § 567, FGG § 19, ZPO § 620b I) Wird vom Gericht anstatt auf die Realisierung eines Umgangsrechts hinzuwirken unter Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht ein bereits angeordnetes Umgangsrecht unterbunden und damit ein konventionsgemäßer Zustand aufgehoben, liegt darin im Einzelfall eine unzureichende Beachtung eines Urteils des EGMR, wonach dem nichtehelichen Vater ein Umgang mit seinem Kind einzuräumen ist (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04 zu GG Art. 20 III, GG Art. 6 II, BGB § 1684, BGB § 1696)

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§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Leistätze/Entscheidungen:

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge erfordert die wirksame Erhebung einer Verfassungsbeschwerde für das minderjährige Kind die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn familiengerichtlich festgestellt wird, dass für den Fall einer mit Transportunfähigkeit einhergehenden Erkrankung des Kindes an mehreren aufeinander folgenden Umgangswochenenden der Vater berechtigt sein soll, das Kind in Abwesenheit der Mutter an seinem aktuellen Aufenthaltsort (damit ggf. in der Wohnung der Mutter) zu besuchen (BVerfG, Entscheidung vom 08.12.2004 - 1 BvR 1417/02).

*** (OLG)

?... A. Sorgerecht

Eine abweichende Regelung des Sorgerechts kommt nicht in Betracht. Die von dem Diplom-Psychologen H. empfohlene Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts scheidet aus, weil die Parteien aus den vom Amtsgericht zutreffend dargelegten Gründen selbst in Bagatellpunkten zu einvernehmlichen Lösung außer Stande sind. Auf die in der angefochtenen Entscheidung einleitend erhobenen Vorwürfe gegen den Antragsgegner kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie die vom Gutachter angenommene beiderseitige Erziehungseignung; diese ist zwar zwingende (notwendige), nicht aber hinreichende Bedingung für die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts. Entscheidend ist allein, ob beide Elternteile willens und in der Lage sind, Konflikte untereinander im Interesse der ausschließlich am Wohl ihrer Kinder auszurichtenden Entscheidungen zurückzustellen und zu einer vertrauensvollen Kommunikation in Erziehungsfragen zu finden. Hiervon kann vorliegend nach der übereinstimmenden Einschätzung aller Beteiligter - einschließlich der Parteien selbst - keine Rede sein.

Bereits damit ist den Empfehlungen des Gutachters der Boden entzogen; auch im Übrigen vermag sich der Senat der in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Bewertung des Gutachtens nicht anzuschließen. Dieses übersteigt allenfalls durch Schriftgröße, Detailreichtum der Feststellungen und (infolgedessen) Seitenumfang den sonst üblichen Rahmen, bleibt aber in seiner inhaltlichen Substanz deutlich dahinter zurück. Als Grundlage einer rechtlichen Würdigung ist es allenfalls in der Bewertung einzelner Gesichtspunkte, nicht aber in seiner Gesamtheit und erst recht nicht in den hieraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Sorge- und Umgangsrecht geeignet, weil sich der Gutachter durch die Überbetonung seiner Testergebnisse den Blick auf die allgemein anerkannten Beurteilungskriterien versperrt, die in der aktenkundigen Auseinandersetzung der Parteien zutage getretenen Verhaltensweisen überhaupt nicht berücksichtigt und stattdessen dazu beigetragen hat, die Betrachtung der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien einseitig auf die überwiegend als berechtigt angesehenen ?Vorgaben' der Antragstellerin zu reduzieren. Soweit der Gutachter hierbei das von ihm geforderte ?an einem Strang'-Ziehen beider Elternteile auch noch dahin versteht, dass der Antragsgegner sich im Umgang mit den Kindern an ?mütterliche Vorgaben' zu halten und diese gar ?zu übernehmen' habe, handelt es sich ebenso wie bei den hieraus im Einzelnen gezogenen Schlussfolgerungen um eine substantiell weder begründete noch begründbare, in sich kaum noch nachvollziehbare und in einem traditionellen Rollenverständnis verhaftete Grundeinstellung, die selbst durch den pauschalen Hinweis auf ?Kontinuitätsgesichtspunkte' mit der rechtlichen Stellung eines sorge- und umgangsberechtigten Elternteils nicht zu vereinbaren ist. Eine gutachterliche Arbeitsweise, in der zudem die aktuellen Ereignisse und Entwicklungen ausgeklammert und auf diese Weise das Familiengericht zu - vorliegend aufwändig und sorgfältig vorgenommenen - Ermittlungstätigkeiten genötigt wird, stellt keine Empfehlung für die künftige Hinzuziehung in Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren dar.

II. Die Übertragung des Sorgerechts auf die Antragstellerin scheidet aus, weil diese aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ihre Funktion als betreuender Elternteil dazu missbraucht hat, die Kinder von ihrem Vater zu entfremden und diesem durch unhaltbare Vorgaben einen unbefangenen und reibungslosen Umgangskontakt unmöglich zu machen (folgend unter 1.). Soweit das Amtsgericht dem Antragsgegner eine Mitverantwortung für die Verhaltensweisen der Antragstellerin anlastet, vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen (unten 2.); vielmehr hat sich die Antragstellerin durch ihre Vorgehensweise nach Abschluss des ersten Rechtszugs als Sorgeberechtigte vollends disqualifiziert (unten 3.).

1. Nach den zutreffenden Darlegungen der angefochtenen Entscheidung ist die Antragstellerin nicht in der Lage, das Wohl der gemeinsamen Kinder der Parteien und deren Recht auf persönliche Kontakte mit ihrem Vater zum Maßstab ihrer Entscheidungen zu machen. Sie war vielmehr von Anfang an bestrebt, den Antragsgegner von jeder Beteiligung an der Sorge für die Kinder auszuschließen und den gerichtlich angeordneten Umgang in einer Weise zu dominieren, dass für eigenverantwortliche Entscheidungen nahezu kein Raum mehr verblieb; diese Taktik setzt sie selbst im zweiten Rechtszug fort. Derartige, allein an der persönlichen Abneigung gegen den Antragsgegner orientierte und vom Amtsgericht zutreffend als ?Ehekrieg' bezeichnete Verhaltensweisen wären selbst dann nicht zu rechtfertigen, wenn sie auf tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzungen aus der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens beruhen sollten. Sie begründen vielmehr durchgreifende Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin, die spätestens durch ihr nach Zugang der angefochtenen Entscheidung an den Tag gelegtes Verhalten zur Gewissheit verstärkt worden sind.

a) Die Antragstellerin hat von Anfang an versucht, den Antragsgegner durch haltlose Vorwürfe persönlich zu diskreditieren und auf diese Weise vom Umgang mit seinen Kindern auszuschließen. Ihr gesamter Vortragsstil entspricht dem klassischen Arsenal umgangsverweigernder Mütter, das dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist.

Schon ihre zunächst vorgebrachte Begründung, der Antragsgegner wolle nur ?an das gemeinsame Kind T. herankommen', es ihr - der Antragstellerin - ?wegnehmen' und dann ins Ausland verbringen, war auch ohne entsprechende gutachterliche Erkenntnisse (Bl. 496 f. GA) lediglich dazu bestimmt und geeignet, dem Vater ihrer Tochter die Kenntnis von ihrer damaligen Wohnanschrift vorzuenthalten und auf diese Weise an jedweder Kontaktaufnahme zu hindern. Der Antragsgegner war und ist - anders als die Antragstellerin selbst - beruflich und sozial in der Bundesrepublik fest verwurzelt; eine Rückkehr in sein Geburtsland Bangladesh, das er bereits im Alter von neun Jahren verlassen hat, stand weder vor noch nach Trennung der Parteien jemals zur Diskussion. Die aktuellen Ereignisse belegen vielmehr umgekehrt, dass nicht der Antragsgegner, sondern die Antragstellerin vor einer Kindesentziehung nicht zurückschreckt; nicht er, sondern sie selbst hat dadurch das in sie gesetzte Vertrauen aller Beteiligter in grober Weise missbraucht.

Im weiteren Verlauf des ersten Rechtszugs ist die Antragstellerin sodann dazu übergegangen, die Gefahr von Gewalttaten des Antragsgegners an der gemeinsamen Tochter herbeizubeschwören. Auch diese Anwürfe waren von Anfang an haltlos; der Senat vermag deshalb der Antragstellerin - anders als das Amtsgericht - nicht einmal zugute zu halten, dass sie sich bei ihren Verhaltensweisen von ?Vorbehalten' gegen den Antragsgegner aus Zeiten des Zusammenlebens habe leiten lassen. Schon ihre im Gutachten niedergelegten mündlichen und schriftlichen Äußerungen über Gewalterfahrungen oder sonstige Störungen des Zusammenlebens stehen in offensichtlichem Widerspruch zu ihrem dort ebenfalls wiedergegebenen Schreiben, das sie dem Antragsgegner bei ihrem Auszug hinterlassen hat (Bl. 461 ff. GA). Vor allem aber bestanden nie irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner jemals gegen seine Kinder Gewalt ausgeübt habe oder ausüben werde; die gesamte Konstruktion der Antragstellerin war allein darauf ausgelegt, den Antragsgegner aus ausschließlich in ihrer Person begründeten Motiven von dem Umgang mit den Kindern auszuschließen.

Schließlich ist die Antragstellerin nach der Geburt des zweiten Kindes nicht einmal davor zurückgeschreckt, den Antragsgegner durch Behauptungen über einen ?Mann', der ?immer in ihr (T.) Bett will', in die Nähe des Kindesmissbrauchs zu rücken. Der überaus naheliegenden Erklärung, dass es sich bei den - von dritter Seite nie bestätigten - Äußerungen der Tochter um eine Eifersuchtsreaktion auf den neugeborenen Bruder handele, hat sich die Antragstellerin selbst dann noch verschlossen, als die beteiligten Stellen und der Gutachter hierauf längst hingewiesen hatten.

b) Diese Verweigerungshaltung hat die Antragstellerin auch in der Folgezeit fortgesetzt.

Den am 13.2.2004 geborenen Sohn Y. hat sie in jeder Hinsicht (Umgang, Namensgebung u.ä.) von dem Antragsgegner abzuschotten versucht. Zur freiwilligen Einräumung von Umgangsterminen mit beiden Kindern war sie nicht bereit; den deshalb erforderlichen gerichtlichen Anordnungen ist sie unter Hinweis auf ?posttraumatische Verhaltensstörungen' T. mit Aufhebungsanträgen entgegengetreten. Die erst wesentlich später von unbeteiligten Stellen festgestellten Auffälligkeiten von T. hat sie ausschließlich dem Antragsgegner zugeschrieben, ohne die Belastung des Kindes durch ihre eigene negative Haltung zu dem Umgang mit seinen Vater überhaupt wahrzunehmen. Selbst die gerichtlich festgelegten Umgangskontakte hat sie wiederholt mit haltloser Begründung (Geburt Y., unsubstantiierte und unbelegte ?erhebliche Erkrankungen') vereitelt; der Nachholung des am Geburtstag von T. ausfallenden Besuchstermins (Samstag, 30.4.2005) am darauffolgenden Sonntag hat sie ohne jede Begründung nicht zugestimmt und als Ausweichtermin lediglich den vorangehenden Freitag angeboten (Bl. 613 GA), obwohl der Antragsgegner wegen seiner Berufstätigkeit zu einer Ausübung des Umgangsrechts an Werktagen ersichtlich nicht in der Lage war.

Darüber hinaus hat sie bis zuletzt auf einer permanenten Kontrolle des Antragsgegners bestanden (Bl. 587 GA). Auch nach dem sogar von ihr als ?ganz gut' bezeichneten ersten Umgangskontakten hat sie sich der von allen beteiligten Stellen befürworteten zeitlichen und räumlichen Ausweitung der Umgangskontakte (Bl. 179, 248, 249 f., 38 f., 273, 546 GA) von Anfang an mit ähnlichen Begründungen widersetzt und dem Antragsgegner die Fahrten nach Bonn selbst dann noch zur Last gelegt, nachdem das Amtsgericht unter dem 5.11.2004 klargestellt hatte, dass diese von der einstweiligen Anordnung vom 22.10.2004 gedeckt seien (Bl. 308 ff., 322 f., 557, 561, 567 GA). Soweit sich die Antragstellerin nunmehr noch in ihrer Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf Seite 164 des Gutachtens (Bl. 500 GA) auf angeblich vom Sachverständigen geteilte Bedenken gegen die Fahrten nach Bonn beruft (Bl. 719 GA), betrachtet der Senat dies im Hinblick auf die unmittelbar anschließenden Ausführungen auf Seite 165 des Gutachtens (Bl. 501 GA) als den Versuch einer Täuschung des Gerichts.

Nach den jeweiligen Besuchskontakten hat sie den Antragsgegner mit Katalogen von Vorwürfen überschüttet (Bl. 283 f., 269 ff., 532 ff., 535 ff), die zum weitaus überwiegenden Teil einer sachlichen Auseinandersetzung nicht mehr zugänglich und allenfalls als Beleg dafür geeignet sind, dass die Antragstellerin T. nach dem beim Antragsgegner Erlebten befragt; der gegen ihn erhobene (ohnehin völlig substanzlose) Vorwurf des ?Aushorchens' ist deshalb allenfalls in ihrer eigenen Person begründet. Sie ist nicht einmal bereit, der gemeinsamen Tochter ein Bild ihres Vaters für das Kinderzimmer zuzugestehen, weil sie dann ?das Foto des Kindesvaters ständig vor Augen' habe (Bl. 580 GA), wirft aber umgekehrt den am Verfahren beteiligten Stellen vor, ihre ?Bedenken' nur ?gegen sie zu verwenden' und ?das Wohl der Kinder (nicht) in den Vordergrund zu stellen' (Bl. 585 GA).

All dies kennzeichnet das Bild einer Mutter, die ausschließlich in ihrer Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner verhaftet ist, die Leiden und Bedürfnisse ihrer Kinder überhaupt nicht mehr wahrzunehmen vermag, Empfehlungen und Hilfsangebote Dritter als Parteinahme zu ihren Lasten versteht, den Antragsgegner am liebsten aus dem Leben ihrer Kinder verbannen und - soweit dies an der Haltung der Familiengerichte scheitert - ihn jedenfalls einer umfassenden, sich auf jedes Detail ihrer ?Vorgaben' erstreckenden Kontrolle unterwerfen will.

c) Diese Haltung hat die Antragstellerin bis heute nicht aufgegeben; sie setzt sich vielmehr in ihrer mit der Beschwerdebegründung mitgeteilten Vorstellung fort, der Antragsgegner habe bis zur Grenze der Schikane ?den Direktiven der Mutter zu folgen' und dürfe deren ?Erziehungsauthorität' nicht in Frage stellen (Bl. 719 GA). Der sorge- und umgangsberechtigte Vater unterliegt überhaupt keinen ?Direktiven der Mutter'; wenn und soweit die Antragstellerin ernsthaft Gefährdungen der Kinder befürchtet haben sollte, wäre es ihre Sache gewesen, den Antragsgegner über deren Grundlagen ins Bild zu setzen, um ihm als gleichermaßen Berechtigten eine eigenverantwortliche Gestaltung der Umgangskontakte zu ermöglichen. Auch der - in der angefochtenen Entscheidung in anderem Zusammenhang angeführte - Gesichtspunkt einer ?gleichmäßigen, regelmäßigen Handhabung' gibt dem betreuenden Elternteil kein Recht, den anderen Elternteil seinem Erziehungsdiktat zu unterwerfen. Im Übrigen vermag der Senat - wie bereits das Amtsgericht - die imperativen Erwartungen der Antragstellerin nicht einmal auf ein Erziehungsinteresse zurückzuführen; sie stellen sich vielmehr aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung lediglich als Versuch dar, den Antragsgegner bei der Ausübung seines Umgangsrechts von seiner Familie abzukoppeln und bis ins Detail zu bevormunden. Soweit sich der Gutachter die Vorstellungen der Antragstellerin zu eigen gemacht hat, hat der Senat dafür keinerlei Verständnis (oben I.).

Die von der Antragstellerin nunmehr unter dem Schlagwort ?europäische Erziehung' zusammengefassten Begehren sind schon in ihrem tatsächlichen Ausgangspunkt unzutreffend. Die Kinder werden von ihr nicht zwei-, sondern nur einsprachig erzogen, weil sie selbst mit ihnen nur niederländisch spricht (Bl. 407 GA); die deutsche Sprache wurde T. lediglich im Umgang mit dem Antragsgegner und seinen Verwandten vermittelt. Im übrigen ist der diffuse Terminus ?europäische Erziehung' offensichtlich ausschließlich zur Ausgrenzung des Antragsgegners bestimmt und geeignet. Der Antragsgegner lebt - anders als Antragstellerin - seit nahezu 30 Jahren in Deutschland, er hat - anders als Antragstellerin - die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen, er und seine Verwandten kommunizieren- anders als Antragstellerin - mit den Kindern in deutscher Sprache; es gibt nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner in ?Kultur' oder anderem irgendeiner außereuropäischen Lebensvorstellung verhaftet sei oder die Kinder nicht ?nach europäischen Gesichtspunkten' erziehe. Wenn der Antragsgegner unter solchen Umständen den Vorwurf einer ungenügenden europäischen Einbindung als ?rassistisch' verstanden hat (Bl. 548 GA), vermag der Senat dem nicht entgegenzutreten.

Im Übrigen liegen die Vorstellungen der Antragstellerin auch aus Rechtsgründen neben der Sache. Beide Eltern schulden ihren Kindern keine ?europäische Erziehung', sondern eine solche, die sie auf ihr künftiges Leben in ihrem jeweiligen Umgangsfeld vorbereitet. Dies schließt umgekehrt - wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat - das Wissen um die Herkunft ihrer Eltern nicht aus, sondern ein; die Kinder haben einen Anspruch darauf, im Rahmen ihrer Verständnismöglichkeiten auch mit Kultur und Sprache der Geburtsländer beider Elternteile konfrontiert zu werden. Wenn die Antragstellerin für sich in Anspruch nimmt, trotz des damals noch in Deutschland liegenden Lebensmittelpunkts mit den Kindern nur niederländisch zu sprechen, so steht dem Antragsgegner das selbstverständliche Recht zu, neben dem Deutschen auch gelegentlich auf bengalische Ausdrucksweisen zurückzugreifen; seine gegenteilige Annahme einer Überforderung von T. hat der Gutachter bereits bei seiner Anhörung vom 30.3.2005 aufgegeben (Bl. 571 GA).

Dasselbe gilt für den offensichtlich anderweitig motivierten Versuch der Antragstellerin, jedwede Kontakte der Kinder zu den Verwandten des Antragsgegners zu unterbinden. Die Erziehungsaufgabe der Eltern schließt auf beiden Seiten den Umgang mit ihren Familienangehörigen ein; die Antragstellerin kann dem Antragsgegner auch insoweit keine Rechte vorenthalten, die sie selbst für sich in Anspruch nimmt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner hierbei in der Vergangenheit die Tochter der Parteien überfordert habe und ihm deshalb ?Grenzen gesetzt' werden müssten, haben selbst die an der Rückkehrbegleitung beteiligten Stellen nicht feststellen können. Für die - anschließend lediglich als ?Denkanstoß' bezeichnete - gegenteilige Annahme des Gutachters (Bl. 500 GA) gibt es keinerlei Grundlage. Soweit schließlich die Ausführungen des Gutachtens als Ausschließung der Eltern des Antragsgegners verstanden werden müssten (Bl. 497 GA), wäre dies schon aus Rechtsgründen verfehlt (§ 1685 BGB); eine weitere Auseinandersetzung hiermit hält der Senat nicht für geboten.

Das wiederholte Verlangen der Antragstellerin nach einem Verzicht auf ?bengalisches Essen' war gleichermaßen unberechtigt; soweit die Antragstellerin die nachfolgende Diskussion über die Ernährung der Kinder auf die ?Reiswaffel/Hipp'-Ebene verlagert hat, bedarf es nach den eingehenden Darlegungen der angefochtenen Entscheidung keiner näheren Ausführungen. Dasselbe gilt für den in der Beschwerdebegründung erneut aufgegriffenen Streitpunkt ?Schlafgewohnheiten' sowie alle übrigen von der Antragstellerin katalogisierten ?Vorgaben', die ausschließlich dazu bestimmt waren, die Herrschaft über die Umgangskontakte des Antragsgegners an sich zu reißen und ihm ihre Nichtbeachtung als Verweigerungsgrund entgegenhalten zu können.

d) Der Versuch der Beschwerdebegründung, die Taktiken der Antragstellerin auf eine unzulängliche ?juristische Vertretung' in erster Instanz zurückzuführen (Bl. 719 GA), ist schon deshalb untauglich, weil sich ihr Beschwerdevortrag inhaltlich mit dem des ersten Rechtszugs deckt und sie die dort zum Ausdruck gebrachte Haltung weiterhin als ?nicht unberechtigt' verteidigt. Im Übrigen besteht keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, dass die schriftsätzlichen Darstellungen auf eigenmächtigen und ungeschickten Taktiken ihrer wechselnden Prozessbevollmächtigten beruhen und die tatsächlichen Vorstellungen der Antragstellerin nicht zutreffend wiedergeben; jenes Vorbringen entspricht vielmehr bis zu Wortwahl und Duktus den Äußerungen, die die Antragstellerin persönlich gegenüber Amtsgericht und Gutachter abgegeben hat.

2. Auf die in der angefochtenen Entscheidung bei der Frage des gemeinsamen Sorgerechts erörterten Einstellungen des Antragsgegners kommt es in jenem Zusammenhang überhaupt nicht (oben I.) und für eine Sorgerechtsübertragung auf die Antragstellerin allenfalls insoweit an, als sie deren Verhaltensweisen in einem andern Licht erscheinen lassen könnten; dies ist in keinerlei Hinsicht der Fall.

Für den Vorwurf des Amtsgerichts, der Antragsgegner bringe der Antragstellerin nicht die ihr wegen ihrer Betreuungsleistungen zustehende ?Wertschätzung' entgegen, vermag der Senat keine tatsächliche Grundlage zu finden. Ein Elternteil, der sich jedweder Einigung mit dem ebenfalls sorgeberechtigten anderen Ehegatten von vornherein entzieht und dessen berechtigtes Interesse am Umgang mit den Kindern zur Durchführung eines ?Ehekrieg' nutzt, darf überhaupt keine Wertschätzung erwarten; noch weniger kann er dem anderen Teil zur Last legen, die ihm bei den Umgangskontakten erlebbare Aufgeschlossenheit oder Fröhlichkeit der Kinder nicht auf sein eigenes Verhalten, sondern auf eine gute Förderung des andern Elternteils zurückzuführen. Abgesehen davon hat der Antragsgegner die Erziehungseignung der Antragstellerin - anders als umgekehrt diese selbst - nie in Frage gestellt; er vielmehr hat in seinen persönlichen Schreiben vom 9. und 20.9.2004 an das Gericht (B. 264 ff., 48 ff. GA) sowie aus November/Dezember 2004 an die Antragstellerin selbst (Bl. 598 ff. GA) in einer ausgesprochen sachlichen und kooperativen Weise reagiert, die nach den ihm gegenüber erhobenen haltlosen Anwürfen der Antragstellerin nicht mehr zu erwarten gewesen wäre.

Auch für sonstige ernsthaft relevante Versäumnisse des Antragsgegners ist nichts ersichtlich. Den Stellungnahmen des evangelischen Vereins lässt sich als greifbarer Gesichtspunkt lediglich entnehmen, dass der Antragsgegner ?klare Vorgaben' benötige, weil er zum ?Verhandeln' oder ?Ausweitung seiner Position' neige (Bl. 577, 588 GA), ohne dass daraus erkenntlich wäre, um welche ?Position' es sich handeln soll und weshalb ihm eine erstrebte ?Ausweitung' nachteilig zur Last gelegt werden könnte. Die von allen beteiligten Stellen (einschließlich des evangelischen Vereins) von Anfang an befürwortete Ausweitung des Umgangsrechts ist allein an der Haltung der Antragstellerin gescheitert; bei ihren - in der angefochtenen Entscheidung als ?Erziehungsvorstellungen' bezeichneten - Vorgaben handelt es sich nahezu ausnahmslos um missbräuchliche Einschränkungen des Umgangsrechts, die der Antragsgegner nach seinem Telefonat vom 18.4.2005 als einseitige Einschränkung seiner Umgangsbefugnisse verstanden hat (Bl. 592 GA) und verstehen musste (oben 1.). Die sonstigen, in pauschaler Weise gegen beide Elternteile gerichteten Anwürfe des evangelischen Vereins (?mangelndes Grundvertrauen' etc.) treffen allein die Antragstellerin, weil sie in ihrem übersteigerten Misstrauen die permanenten ?Diskussionspunkte' eingebracht hat.

Eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Erwartungen der Antragstellerin ließe sich dem Antragsgegner allenfalls dann zur Last legen, wenn er sie in seiner Situation überhaupt als ?Erziehungsvorstellungen' und nicht als bloßen Schikaneversuch verstehen musste; hiervon kann nach den bisherigen Verhaltensweisen der Antragstellerin keine Rede sein. Der einzige dem Antragsgegner ernsthaft vorwerfbare Umstand liegt darin, dass er nach dem - später nie wieder aufgegriffenen und deshalb offenbar selbst nicht als besonders bedeutsam angesehenen - Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 4.3.2005 (Bl. 561 GA) T. ohne Absprache mit der Antragstellerin die Haare hat schneiden lassen. Die - in der angefochtenen Entscheidung als einziges ?typisches Beispiel' aufgeführte - Kindersitzpositionierung auf dem Beifahrersitz ist dagegen bei Alleinfahrten mit Kleinkindern durchaus naheliegend und lässt sich jedenfalls dann nicht mehr gegen den Antragsgegner ins Feld führen, wenn (wie das Amtsgericht angenommen hat und der Antragsgegner bei Polizei und ADAC eruiert haben will) keinerlei sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte gegen seine Entscheidung sprechen.

Für den Senat ist es mehr als nur nachvollziehbar, wenn sich der Antragsgegner einer Auseinandersetzung mit diesen und allen anderen ?Vorgaben' der Antragstellerin deshalb entzogen hat, weil sie auch aus seiner Sicht keinen fürsorglichen Interessen dienten, sondern lediglich den Konflikten auf der Paarebene entsprangen, auf eine übermäßige Reglementierung seiner Umgangskontakte mit T. ausgelegt waren und ihm eine ?Befriedung der Gesamtsituation' nach den damaligen wie heutigen Erfahrungen mit der in einem ?Ehekrieg' verhafteten Antragstellerin selbst bei weitestmöglichem Verständnis ausgeschlossen erscheinen musste. Es geht jedenfalls nicht an, einseitig vom Antragsgegner die Befolgungen von ?Erziehungsvorstellungen' der Antragsgegnerin zu erwarten, wenn diese selbst auf jedes Entgegenkommen mit weitergehenden Forderungen reagiert. Erst recht braucht sich der Antragsgegner keinen Erwartungen der Antragstellerin zu beugen, die das Amtsgericht nur wenig später zutreffend als ?nicht mehr sachlich gerechtfertigt und vernünftig' bezeichnet hat. Wenn der Antragsgegner unter solchen Umständen zu einem ?Verhandeln' über die ihm abverlangten ?Vorgaben' neigt, ist dies ebenso verständlich wie berechtigt.

Ebenso wenig vermag der Senat zu erkennen, aufgrund welcher Erfahrungen in welchen Punkten die Denkweise der Antragstellerin berechtigt sein sollte, dem Antragsgegner jedwede Erziehungskompetenz abzusprechen. Alle beteiligten Fachleute haben von Anfang an den verantwortungsbewussten Umgang des Antragsgegners mit den Kindern hervorgehoben; das Amtsgericht hat dessen hohe Erziehungskompetenz aufgrund des am 9.4.2005 gewonnenen persönlichen Eindrucks in bemerkenswerter Weise zusammengefasst (Bl. 579 GA unten). Es ist vielmehr allein die Antragstellerin, die den Antragsgegner mit an den Haaren herbeigezogenen Vorwürfen zu diskreditieren versucht hat und hinter seinem Rücken jedem positiven Eindruck beteiligter Stellen gegenüber dem Sachverständigen (Bl. 457 ff. GA), dem Amtsgericht (Bl. 585 ff. GA) oder den Mitarbeiterinnen des evangelischen Vereins (Bl. 585, 587 GA) unter (zumindest) weit überzogener Darstellung von Vorgängen entgegen zu wirken versucht hat.

3. Schließlich hat sich die Antragstellerin in ihrer Erziehungsfähigkeit endgültig disqualifiziert, indem sie nach Zustellung des Beschlusses vom 13.5.2005 zusammen mit den Kindern in die Niederlande ausgereist ist.

Diese Verhaltensweise war aus den in der Beschwerdebegründung aufgeführten Gründen nicht nur ?unglücklich', sondern offensichtlich allein zur Konterkarierung der angefochtenen Entscheidung bestimmt und weder aus einer ?Dringlichkeit der Zuweisung der Wohnung' noch durch sonstige Umstände zu rechtfertigen. Die Antragstellerin hat dadurch vorsätzlich und bewusst jedweden Umgang des Antragsgegners mit seinen Kindern unmöglich gemacht und das in sie gesetzte Vertrauen in grober Weise missbraucht; dem gesamten Akteninhalt lässt sich keinerlei Äußerung entnehmen, dass sie einen Umzug von N. in die Niederlande überhaupt in Erwägung ziehe. Sie hat sich nicht einmal willens gezeigt, in der Beschwerdeschrift ihre neue Anschrift anzugeben; damit greift sie auf ihre bereits zu Beginn des Rechtsstreits praktizierte Verfahrensweise zurück, dem Antragsgegner ihre Wohnadresse vorzuenthalten und auf diese Weise jede Kontaktaufnahme mit den Kindern zu verhindern.

Ihre mit der Beschwerdebegründung mitgeteilte Vorstellung, aufgrund eben dieser Wohnsitzverlagerung wenigstens das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten zu müssen, ist ebenso wenig einer sachlichen Auseinandersetzung zugänglich wie das gleichzeitig mitgeteilte Bestreben, den Antragsgegner davon auszuschließen, ?die Erziehungsvorgaben der Antragstellerin zu kritisieren' (Bl. 720 GA). Wenn die Antragstellerin allen Ernstes geglaubt hat, im ?Ehekrieg' mit dem Antragsgegner aus der Missachtung gerichtlicher Entscheidungen auch noch Kapital schlagen zu können, offenbart sich hierin eine Grundhaltung, die jede Beteiligung am Sorgerecht für die gemeinschaftlichen Kinder ausschließt.

II. Eine andere als die in der abgefochtenen Entscheidung vorgenommene Sorgerechtsregelung kommt nicht in Betracht.

Die dort angedeuteten Bedenken gegen die Erziehungseignung des Antragsgegners teilt der Senat zwar nicht (oben I.2.). Eine Übertragung des Sorgerechts auf ihn scheidet aber sowohl mit Blick auf seine beruflichen Belastungen wie die vom Amtsgericht unter Ziffer 1.b.)bb.) zutreffend dargelegten Umstände aus und wird von ihm selbst nicht erstrebt. Die - vom Gutachter bei seiner Anhörung vom 30.3.2005 in den Raum gestellte (Bl. 573 GA) - Möglichkeit einer Beschränkung des Sorgerechtsentzugs auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist selbst von der Antragstellerin nicht aufgegriffen worden und scheidet von vornherein aus, weil der Antragsgegner dadurch nicht vor der noch in der Beschwerdebegründung unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Absicht der Antragstellerin geschützt wäre, ihre exzessive direktive Einflussnahme auf die Umgangskontakte zwischen Kindern und Vater fortzusetzen und jede ?Kritik' des Antragsgegners an ihren ?Erziehungsvorgaben' zu unterbinden (Bl. 720 GA).

Die sogar von der Beschwerdebegründung (aaO.) als ?theoretisch gangbarer Weg' bezeichnete beiderseitige Entziehung des Sorgerechts ist daher die einzige Möglichkeit, unter Beteiligung der vom Amtsgericht einbezogenen Stellen im Interesse insbesondere der Kinder, aber auch der Parteien eine Beruhigung der Gesamtsituation herbeizuführen, die das erforderliche ?Grundvertrauen' für einen friedlichen Umgang der Elternteile schafft. Dieser Weg ist zweifellos keine Dauerlösung; eine spätere Neuregelung des Sorgerechts zugunsten der Antragstellerin wird aber nur dann in Betracht kommen, wenn es ihr gelingt, zumindest in Bezug auf die gemeinsamen Kinder zu einer sachlichen Kommunikationsebene mit dem Antragsgegner zu finden und zu akzeptieren, dass dieser in gleicher Weise zur Übernahme von Verantwortung fähig und bereit ist wie sie selbst.

B. Umgangsrecht

Eine Abänderung der in jeder Hinsicht zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidung zum Umgangsrecht ist ebenfalls nicht geboten.

1. Eine relevante ?neue Sach- und Rechtslage' liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor. Der rechtliche Anspruch des Antragsgegners auf Umgang mit seinen beiden Kindern besteht unverändert fort; die Vorstellung der Antragsgegnerin, aufgrund ihrer eigenmächtigen Wohnsitzverlagerung seien die ?Probleme bei den Umgangskontakten ... zwangsläufig geklärt' (Bl. 720 GA), vermag der Senat nur noch als zynisch anzusehen. Dass der Antragsgegner angesichts des rechtswidrigen Verhaltens der Antragstellerin auf einer Homepage seine Ohnmacht zum Ausdruck bringt, ist überaus verständlich; die Vereinbarkeit einer Rückführung der Kinder mit dem HKÜ steht nicht zur Entscheidung des Senats. Welche sonstigen ?zu klärenden Fragen' der Beantwortung bedürfen, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen; mit der allein relevanten Frage, ob das Wohl der Kinder eine abweichende Ausgestaltung der Umgangsregelung erfordere, setzt sie sich bezeichnenderweise nicht auseinander.

2. Der Senat vermag keinen Umstand zu erkennen, dass die im Beschluss des Amtsgerichts für die Zeit ab dem 20.8.2005 vorgesehene Umgangsregelung im Interesse der beiden Kinder einer Anpassung bedürfte. Zwar hat die Antragstellerin die für den vorangegangenen Zeitraum vorgesehen Besuchskontakte hintertrieben; es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder durch die nunmehr eingreifende Umgangsregelung überfordert würden.

Beide Kinder haben nach der übereinstimmenden Beurteilung aller beteiligten Stellen eine enge und liebevolle Beziehung zum Antragsgegner, so dass die zwischenzeitliche Unterbrechung der Kontakte keine verlangsamte Annäherung gebietet. Die Ausgestaltung der Umgangsregelung für T. ist unverändert geblieben; die nunmehr eingreifende Ausdehnung des Kontakts mit Y. sowie seine Verlagerung nach Bonn entsprechen der seit langem geplanten Vorgehensweise und erscheinen auch mit Blick auf das Alter des Kindes bedenkenlos. Die von der Antragstellerin verlangten ?Vorgaben' für die Ausübung des Umgangs kommen nicht in Betracht (oben I.2.c), so dass es auch einer Abänderung der Auflagen unter Ziffer III. des Beschlusstenors nicht bedarf. ..." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2005 - II-4 UF 129/05)

***

§ 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Leistätze/Entscheidungen:

Bei der Frage, ob dem Vater eines außerhalb einer bestehenden Ehe der Eltern geborenen Kindes gegen den Willen der Mutter die Mitsorge für das Kind einzuräumen ist, kann neben der Frage der elterlichen Kooperationsfähigkeit und -willigkeit in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind u.a. auch berücksichtigt werden, ob der Vater in ausreichendem Maße die Gewähr für eine kontinuierliche, verlässliche und verantwortungsbewußte Wahrnehmung des Sorgerechts bietet. Diesbezügliche Zweifel sind angebracht, wenn der Vater seiner Umgangs- und Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder die umgangsrechtliche Wohlverhaltenspflicht mißachtet. Eine vorgeburtlich von der Mutter abgegebene, privatschriftliche Erklärung, die elterliche Sorge mit dem Vater gemeinsam ausüben zu wollen, ist nur wirksam, soweit sie öffentlich beurkundet wurde. Zur Frage, ob es der Bestellung eines Verfahrensbeistandes bedarf, wenn die Eltern eine hierauf zielende Frage des Familiengerichts verneint haben ( KG Berlin, Beschluss vom 16.02.2012 - 17 UF 375/11).

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?... Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.7.2010 ist zulässig. Der Beteiligte zu 1. ist insbesondere beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 FamFG. Denn auch als Vater der nicht in einer Ehe geborenen Kinder hat er das Recht, die Übertragung der elterlichen Sorge bzw. eines Teils der elterlichen Sorge für diese Kinder auf sich zu beantragen (BVerfG, Beschluss vom 21.7.2010, 1 BvR 420/09).

Die Beschwerde ist auch begründet. Die aus der Beschlussformel ersichtliche einstweilige Anordnung zugunsten des Vaters ist zu erlassen.

Da die Mutter gegen den Willen des Vaters beabsichtigt, die Kinder aus der bisher besuchten Schule bzw. aus dem gewohnten Kindergarten herauszunehmen und zu Beginn des Schuljahrs am Montag, dem 23.8.2010, in eine andere Schule bzw. einen anderen Kindergarten in der Nähe ihrer Wohnung wechseln zu lassen, besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Eingreifen, § 49 FamFG (s.a. Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 49, Rz. 13).

Aufgrund der im Anordnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung (vgl. dazu Keidel/Giers, a.a.O., § 49, Rz. 10) ist dem Vater, entsprechend seinem erstinstanzlichen Begehren, das Recht zu übertragen, vorläufig Schule bzw. Kindergarten für die Kinder zu bestimmen.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung zugunsten des Vaters ist außerhalb der Eingriffsschwelle von § 1666 BGB möglich, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) ausgesprochen hat, dass die Regelungen in §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB, die den Vater eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ausschließen, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung darf nun auch dem Vater nicht in einer Ehe geborener Kinder in Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB die elterliche Sorge oder ein Teil davon übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Somit ist dem Vater vorläufig die Befugnis zu übertragen, Schule bzw. Kindergarten für die Kinder zu bestimmen. Denn dies entspricht dem Wohl der Kinder am besten. Durch diese einstweilige Anordnung wird sichergestellt, dass den Kindern, die seit der Trennung ihrer Eltern im Sommer 2009 im Haushalt des Vaters leben und mit denen die Mutter erst seit Mai 2010 regelmäßigen Umgang pflegt, vorerst die bisherige Schule bzw. der gewohnte Kindergarten erhalten und ein Wechsel in die von der Mutter ausgewählten Einrichtungen erspart bleibt. In einem Hauptsacheverfahren - insoweit hat der Vater in der Beschwerdeschrift bereits Anträge angekündigt - mag geklärt werden, ob der von der Mutter gewünschte Umzug der Kinder in ihren Haushalt und damit einhergehend der Schul- bzw. Kindergartenwechsel deren Wohl am besten entspricht.

Von der Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Amtsgericht diese bereits vor etwa zwei Wochen durchgeführt hat und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2010 - 10 WF 187/10)

***

Die Wirksamkeitsvoraussetzungen für Sorgerechtserklärungen sind in den §§ 1626 b bis 1626 d BGB abschließend geregelt. Wenn im Rahmen notariellen Vertrages neben den Sorgerechtserklärungen unwirk-same Vereinbarungen beurkundet werden, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Sorgeerklärungen, weil § 139 BGB nicht anwendbar ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2008 - II-8 UF 267/07):

?I. ... Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die nichtehelichen Eltern des betroffenen Kindes. Sie haben am 20.1.2006 von der Notarin G. W. in H. folgende Erklärung beurkunden lassen:

?Wir, Frau S. S. und Herr H. Sc. sind nicht miteinander verheiratet; wir leben aber seit dem 1. Oktober 2004 zusammen. Aus unserer Verbindung ist unser Sohn P. S. , geboren am 28.1.2005, hervorgegangen. Herr Sc. hat die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt durch Urkunde des Standesamtes W. vom 10.2.2005 - Vorgang 92/05 GK. P. wird von uns beiden im gemeinsamen Haushalt betreut, deshalb wollen wir für ihn beide gemeinsam die elterliche Sorge ausüben; wir erklären daher jeder für sich selbst, dass wir die Sorge für unseren Sohn P. gemeinsam ausüben wollen. Für den Fall der Trennung legen wir uns deshalb hiermit auf den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge fest. Wir wollen auch nach einer evtl. Trennung die gemeinsame elterliche Sorge für unseren Sohn P. ausüben. Einigkeit besteht weiterhin hinsichtlich der Ausübung der elterlichen Sorge dahingehend, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter, Frau S. S., alleine zustehen soll. Wir sind einig, dass dies insbesondere im Fall unserer Trennung gelten soll. Sollten weitere Erklärungen des Kindesvaters erforderlich sein, so wird er diese abgeben zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes. Dem Kindesvater wird für den Fall der Trennung ein großzügiges Umgangsrecht eingeräumt. Unser Sohn soll im Fall der Trennung bei der Kindesmutter bleiben und allein von ihr versorgt werden. So ist es nach unserer Auffassung am besten. Aus diesem Grunde soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein von ihr ausgeübt werden.'

Nach der Trennung hat die Beteiligte zu 2) bei dem zuständigen Jugendamt die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 58a SGB VIII (Negativattest) beantragt und erhalten. Sie ist der Auffassung, dass die notarielle Vereinbarung unwirksam sei und ihr das Sorgerecht für das betroffene Kind allein zustehe.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Feststellung, dass die Beteiligen zu 1) und 2) gemeinsame Sorgerechtsinhaber des minderjährigen P. S. sind, durch Urteil abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit dem Rechtsmittel der Berufung. Die Beteiligte zu 2) tritt dem Rechtsmittel entgegen.

II. Obwohl die Entscheidung des Amtsgerichts verfahrensfehlerhaft durch Urteil ergangen ist, ist sie als erstinstanzliche Endentscheidung über eine Familiensache, die die elterliche Sorge über ein Kind betrifft (§ 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), mit der befristeten Beschwerde anfechtbar (§ 621e Abs. 1 ZPO).

Die Vorschrift des § 621e ZPO geht als Sonderregelung für Endentscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (bzw. der HausratVO) der Bestimmung des § 511 ZPO, der für durch Urteil ergangenen erstinstanzliche Entscheidungen das Rechtsmittel der Berufung eröffnet, vor. Die in § 621e Abs. 1 ZPO genannten Verfahren sind deshalb (bei isolierter Anfechtung) auch dann mit der befristeten Beschwerde anfechtbar, wenn die angefochtene Entscheidung durch Urteil ergangen ist.

Die eingelegte Berufung des Beteiligten zu 1) wird deshalb nach dem Meistbegünstigungsprinzip als befristete Beschwerde behandelt.

III. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1) Aufgrund des zwischen den Beteiligten bestehenden Streites über die Wirksamkeit der abgegebenen Sorgeerklärungen hat der Beteiligte zu 1) ein besonderes Interesse an der beantragten Feststellung der gemeinsamen Sorge.

2) Die abgegebenen Sorgeerklärungen wurden wirksam abgegeben und haben gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB kraft Gesetzes zur Folge, dass die Beteiligten zu 1) und 2) die elterliche Sorge für das betroffene Kind gemeinsam ausüben.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben in notariell beurkundeter Form (§ 1626 Abs. 1 BGB) persönlich (§ 1626c Abs. 1 BGB), unbedingt und unbefristet (§ 1626b Abs. 1 BGB) erklärt, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam ausüben zu wollen.

Die weiter abgegebene Erklärung, dass der Beteiligten zu 2) im Falle der Trennung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind alleine zustehen soll, ist zwar unwirksam, weil das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge im Falle der Trennung nur durch eine gerichtliche Entscheidung auf einen Elternteil übertragen werden kann.

Dies führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der abgegebenen Sorgeerklärungen.

Der Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit von Sorgeerklärungen wird durch den Wortlaut des § 1626e BGB

?Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.'
auf die abschließende Sonderregelung in den §§ 1626b bis 1626d BGB beschränkt. Neben dieser abschließenden Sonderregelung können jedenfalls die in den § 134 bis 139 BGB geregelten allgemeinen Wirksamkeitsbestimmungen für Rechtsgeschäfte keine Anwendung finden.

Diese mit der Regelung für andere statusrelevanten Erklärungen, insbesondere im Bereich der Vaterschaftsanerkennung (§ 1598 BGB) vergleichbare Beschränkung der wirksamkeitsrelevanten Elemente auf formale und leicht überprüfbare Erfordernisse findet ihre innere Rechtfertigung in dem gesteigerten Bedürfnis nach Statussicherheit und Rechtsklarheit, das im Bereich der elterlichen Sorge besteht (vgl. BT-Drucks 13/4899, 95; Erman - Michalski, BGB, 11. Auflage, Rn. 1 zu § 1626e; Staudinger - Coester, BGB (2001), Rn. 1, 3 zu § 1626 e).

Wie auch das vorliegende Verfahren zeigt, ist eine andauende Unsicherheit über die Frage, wer Inhaber der elterlichen Sorge ist, mit dem Kindeswohl regelmäßig nicht vereinbar. ..."

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Leistätze/Entscheidungen:

§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

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Leistätze/Entscheidungen:

§ 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

Leistätze/Entscheidungen:

Kann und soll das (hier: 1997 geborene) Kind nicht in den Haushalt seiner leiblichen Mutter zurückkehren, so ist eine Trennung vom Pflegevater nur zulässig, wenn mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Wegnahme mit psychischen oder physischen Schäden verbunden ist. Für eine vorläufige Maßnahme, mit der die Rückkehr des Kindes zum Pflegevater angeordnet wird, ist weder die Wirksamkeit des Pflegevertrages noch das Vorliegen einer Pflegeerlaubnis Voraussetzung. Das Jugendamt ist zur Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie nur befugt, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass insoweit die Voraussetzungen des § 1666 BGB vorliegen und Gefahr im Verzug ist. Aus einem sexualisierten Verhalten des Kindes allein lässt sich kein Hinweis auf stattgefundenen sexuellen Missbrauch ableiten (OLG Bremen, Beschluss vom 24.04.2002 - 5 WF 26/02, FamRZ 2003, 54).

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§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Leistätze/Entscheidungen:

Die Entziehung der elterlichen Sorge für ein Kind verletzt den Betroffenen in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, wenn die entsprechenden Entscheidungen auf keiner hinreichenden, am Kindeswohl orientierten Grundlage ergingen (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009, 1 BvR 1248/09).

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Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. Grundsätzlich ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeit des Bundesverfassungsgerichts aber nicht starr und gleichbleibend ziehen. Sie hängt namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Regelung nach § 1696 Abs. 1 BGB reichen aber bei weitem nicht an die Anforderungen heran, die Art. 6 Abs. 3 GG an die Trennung der Kinder von der Familie stellt. Danach müssen die Erziehungsberechtigten versagen oder die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Aufgrund dessen hat § 1666 BGB in Fällen, in denen es nicht darum geht, die getroffene Sorgeregelung wegen veränderter Umstände abzuändern, sondern bei Gefährdung des Kindeswohls gerichtlich einzuschreiten, Vorrang vor einer Abänderung nach § 1696 BGB. Voraussetzung der Entziehung elterlicher Sorge ist eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Aufgabe der Familiengerichte ist, eine Entscheidung zu treffen und dabei sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen, wenn sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen können. Dies bedeutet, dass die Entscheidung über den Umgang und seine Ausgestaltung nicht durch das Gericht auf Dritte, insbesondere das Jugendamt, überantwortet werden darf. Das Gericht selbst hat eine konkrete und vollständige Regelung zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009, 1 BvR 467/09).

***

Unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes ist es nicht zu beanstanden, wenn erstmals in der Beschwerdeinstanz zur Durchsetzung des Umgangsrechts eine teilweise Sorgerechtsentziehung (Einrichtung einer Umgangspflegschaft) verfügt wird (BVerfG, Beschluss vom 30.08.2005 - 1 BvR 1895/03).

*** (BGH)

Die Regelung in § 18 FamFG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde nicht zwei Wochen, sondern einen Monat beträgt (im Anschluss an BGH, 4. März 2010, V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 und BGH, 29. Mai 2008, IX ZB 197/07, NJW 2008, 3500). Zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls (hier: Umgangsvereitelung und massive Beeinflussung des Kindes durch die allein sorgeberechtigte Mutter gegen den Vater) darf nur das mildeste Mittel gewählt werden. Vor Entziehung des - gesamten - Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung ist eine Umgangspflegschaft einzurichten. Davon kann nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgesehen werden. Auch bei Wahl des mildesten Mittels hat ein Eingriff in das Sorgerecht (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zweck der Heimunterbringung) zu unterbleiben, wenn dieser mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984, IVb ZB 73/83, FamRZ 1985, 169, 171; BGH, Beschluss vom 26.10.2011 - XII ZB 247/11 - zu §§ 1666, 1666a BGB, 1684 BGB, §§ 18, 26 FamFG).

***

I. Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des am 11. Dezember 2000 nichtehelich geborenen betroffenen Kindes. Sie lebte zunächst mit dem Kind im Haus ihrer Eltern. Nachdem es innerhalb der Familie zu Auseinandersetzungen gekommen war, wandte sie sich Anfang 2007 an die Beteiligte zu 2 mit der Bitte um ein Beratungsgespräch. In der zweiten Jahreshälfte 2007 wurde für die Mutter eine Familienhilfe eingerichtet. Ab November 2007 zog die Mutter gemeinsam mit dem Kind mehrfach um, aber schließlich jeweils wieder nach A. zurück. Das Kind besuchte in dieser Zeit jeweils die Grundschule am jeweiligen Aufenthaltsort. Ab dem 19. Dezember 2007 blieb das Kind dem Schulunterricht unentschuldigt fern. In der Zeit vom 27. Dezember 2007 bis zum 3. Januar 2008 hielt sich die Mutter mit dem Kind in Oberösterreich auf. In der Folgezeit reiste sie mit dem Kind nach Bolivien.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Heilvorsorge und das Recht zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB VIII vorläufig entzogen. Der Beschluss wurde am 10. Januar 2008 um einen Herausgabebeschluss und am 11. Januar 2008 um einen Durchsuchungsbeschluss erweitert. Mit weiterem Beschluss vom 1. April 2008 hat das Amtsgericht die einstweilige Anordnung ?in der Hauptsache bestätigt'.

Aufgrund dieses Beschlusses hat das Jugendamt das Kind am 12. April 2008 nach der Rückkehr aus Bolivien in Obhut genommen. Es befindet sich gegenwärtig in einer Pflegefamilie.

Auf die Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. April 2008 aufgehoben, weil die Voraussetzungen einer Entziehung des Sorgerechts nach den §§ 1666, 1666 a BGB nicht feststellbar seien. Eine Gefährdung des Kindeswohls könne trotz einiger Hinweise auf eine psychopathologische Auffälligkeit der Mutter auch nach Anhörung des Kindes und der mit der Angelegenheit befassten Personen nicht festgestellt werden. Dem eingeholten psychiatrischen Gutachten und dem Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Mutter sei keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls zu entnehmen, wenngleich die Mutter jegliche Zusammenarbeit mit den Gutachtern abgelehnt habe. Weitere Erkenntnisse seien nicht möglich, zumal die Großeltern von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten.

Mit der - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 2 Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Zudem hat sie die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses beantragt.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nach dem Gesetz erst mit ihrer Rechtskraft wirksam wird und es deswegen keiner Aussetzung der Vollziehung bedarf.

1. Nach § 16 Abs. 1 FGG werden gerichtliche Verfügungen und Entscheidungen grundsätzlich mit der Bekanntmachung an denjenigen wirksam, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Entscheidungen des Amtsgerichts waren deswegen mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam und vollziehbar (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1999 - XII ZB 18/99 - FamRZ 2000, 813, 814).

2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht wird nach § 26 Satz 1 FGG allerdings in Fällen, in denen ein weiteres befristetes Rechtsmittel gegeben ist, erst mit seiner Rechtskraft wirksam. Zwar beschränkt sich der Wortlaut der Vorschrift auf eine Anfechtbarkeit im Wege der sofortigen weiteren Beschwerde. In isolierten Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das Oberlandesgericht abweichend von § 28 Abs. 1 FGG bereits als Beschwerdegericht entschieden hat, erstreckt sich die Vorschrift allerdings auch auf Entscheidungen, die nach den §§ 621 e Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 10 ZPO mit der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof angefochten werden können (Keidel/Sternal Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 26 Rdn. 4; vgl. auch OLG Schleswig FamRZ 2002, 984 und OLG Frankfurt - 20 W 565/05 - veröffentlicht bei juris).

Weil das Verfahren zur Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB eine Entscheidung i.S. von § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO betrifft, ist gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts nach § 621 e Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft, die das Oberlandesgericht auch zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). An diese Zulassung ist der Senat gebunden (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs., 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Der angefochtene Beschluss erlangt nach § 26 Satz 1 FGG deswegen erst mit seiner Rechtskraft Wirksamkeit. Die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht nicht angeordnet (§ 26 Satz 2 FGG). Bis zur Entscheidung des Senats über die zugelassene Rechtsbeschwerde verbleibt es mithin bei dem Inhalt des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses. Für eine Aussetzung der Vollziehung der diesen Beschluss aufhebenden Beschwerdeentscheidung besteht deswegen kein Rechtsschutzbedürfnis. ..." (BGH, Beschluss vom 06.05.2009 - XII ZB 68/09)

*** (OLG)

?... Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für das Kind J. wieder übertragen, der Kindesmutter jedoch mit Ausnahme des Aufgabenkreises Gesundheitsfürsorge für Judith. Dieser wird dem Kindesvater allein zugewiesen. Die Anordnung der Vormundschaft für das Kind J. wird aufgehoben. Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, das Kind J. unverzüglich an die Kindeseltern herauszugeben. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das erstinstanzliche Verfahren wird abgesehen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Ausla-gen werden von den Beschwerdeführern nicht erhoben. ...

Die Beschwerdeführer sind die Eltern des am 29.4.2000 geborenen Kindes J. S. Den Eltern wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 28.9. und vom 2.10.2000 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. entzogen, weil der Verdacht entstanden war, dass die in den ersten Lebensmonaten J. vorhandene Durchfallerkrankung durch die Kindesmutter verursacht worden war. J. lebte anschließend zunächst in einer Pflegefamilie, später in einer Einrichtung. Wegen des weiteren Sachverhaltes wird zunächst auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 17.5.2002 den Kindeseltern die elterliche Sorge entzogen und auf einen Vormund übertragen. Zugleich wurden Umgangskontakte der Kindeseltern mit J. auf Dauer ausgeschlossen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es stehe fest, dass J. im August/September 2000 in hoher Konzentration Sorbit zugeführt worden sei und die bei ihr seinerzeit vorhandene Durchfallerkrankung darauf beruhe. Es gebe aufgrund der dokumentierten Krankheitsgeschichte J. und dem Gutachten des Sachverständigen W. keine vernünftigen Anhaltspunkte anzunehmen, dass jemand anders als die Kindesmutter dem Kind das Sorbit verabreicht habe. Bei der Kindesmutter liege ein Münchhausen-by-proxy-Syndrom vor. Vor dem Hintergrund der fehlenden Einsichtsfähigkeit der Kindesmutter in ihre Erkrankung sei das geistige und seelische Wohl J. dauerhaft gefährdet, wenn sie unkontrolliert im Einflussbereich der Mutter verbliebe. Auch ein Verbleib des Kindes unter Auflagen komme nicht in Betracht, weil eine derart engmaschige Kontrolle, wie sie zur Abwehr der bestehenden Gefahr nötig sei, weder möglich noch mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Die Voraussetzungen für einen Entzug des Sorgerechts lägen schließlich auch hinsichtlich des Kindesvaters vor, der sich vollständig mit seiner Ehefrau solidarisiere und daher keine Gewähr biete, hinreichend auf das Wohl von J. zu achten.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Kindeseltern mit der Beschwerde. Sie machen geltend, es stehe nicht fest, dass J. tatsächlich durch die Kindesmutter geschädigt worden sei. Weder sei erwiesen, dass sie - die Mutter - J. die festgestellten Abführmittel zugeführt habe, noch stehe fest, dass sie tatsächlich an dem Münchhausen-by-proxy-Syndrom leide. Weiter berufen die Beschwerdeführer sich darauf, dass der vollständige Entzug des Sorgerechts selbst dann nicht gerechtfertigt wäre, wenn die von den Sachverständigen ausgesprochene Diagnose stimme. Gegen den Kindesvater bestehe nicht der Verdacht, J. geschadet zu haben, und auch der Kindesmutter müsse die Chance gegeben werden, J. - ggf. kontrolliert - zu betreuen.

Durch Beschlüsse vom 17.7.2003 (1 UF 32/03 u. 33/03) hat der Senat den Großeltern ein Umgangsrecht mit J. jeweils an einem Tag im Monat gewährt. Mit Beschluss vom 22.9.2003 (1 UF 212/02) hat der Senat dem Kindesvater gestattet, bei diesen Besuchen anwesend zu sein.

II. Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist insgesamt, die der Kindesmutter weitgehend begründet. Das Eingreifen des Vormundschaftsgerichts gem. §§ 1666, 1666 a BGB setzt eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit einiger Sicherheit voraussehen lässt (BGH, FamRZ 1978, 135, 136). Die gesamte Personensorge kann nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

Zwar ist es aus Sicht des Senats als ganz überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die Kindesmutter die bei J. im Säuglingsalter vorhandene Durchfallerkrankung dadurch herbeigeführt hat, dass sie ihr Sorbitol zugeführt hat (dazu im folgenden unter a), und es spricht - was indes letztlich offen bleiben kann - auch einiges dafür, dass dieses Verhalten darauf beruht, dass die Kindesmutter an einer psychischen Erkrankung leidet (dazu unter b). Dennoch erscheint hinsichtlich des Vaters der Entzug des Sorgerechts insgesamt, hinsichtlich der Mutter mit Ausnahme des Aufgabenkreises Gesundheitsfürsorge, nicht gerechtfertigt (dazu unter c).

Zu a): Aufgrund der vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass die im Jahr 2000 vorhandene Durchfallerkrankung J.s maßgeblich daher rührte, dass ihr seitens der Kindesmutter Sorbitol zugeführt worden ist. Wichtigster Anhaltspunkt dafür sind die in der Kinderklinik in Bonn erhobenen Stuhlbefunde, die eine ?osmotische Lücke' ergaben, welche allein dadurch erklärt werden kann, dass J. in erheblichem Umfang Abführmittel (Sorbitol) zugeführt worden sind.

Der Sachverständige Prof. Dr. V. hat die dahingehende Diagnose der behandelnden Kinderärzte Dr. B. und Z. nach Auswertung der Krankenakte J.s bestätigt und im einzelnen beschrieben, dass der Stuhl J.s über den gesamten Zeitraum bis zur Trennung von der Mutter immer wieder eine auffällige Osmolarität aufgewiesen habe und hierfür keine andere Erklärung habe gefunden worden können, als dass dem Kind Abführmittel zugeführt worden seien (S. 6-9, 10, 20 f. des Gutachtens, Bl. 637 ff.). Der Sachverständige führt aus, dass in der Klinik in Bonn ?mit der größtmöglichen Sorgfalt' andere Ursachen differentialdiagnostisch ausgeschlossen worden seien, es daher als feststehend anzusehen sei, dass dem Kind osmotisch wirksame Substanzen - wie Sorbitol eine sei - zugeführt worden sein müssten. Hierfür spreche insbesondere auch das Verschwinden der Durchfälle nach der gerichtlich angeordneten Trennung des Kindes von der Mutter. Fest steht weiter, dass zumindest die Stuhlprobe vom 18.9.2000 Sorbitol enthielt. Auch eine weitere Stuhlprobe vom 4.9.2000, in der das Abführmittel Bisacodyl gefunden wurde, dürfte von J. stammen, auch wenn eine Stuhlentnahme nur für den 5.9., nicht hingegen für den 4.9.dokumentiert ist.

Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass die in der Krankenakte bis zum 29.9.2000 dokumentierten Infusionslösungen kein Sorbit enthielten, der Stoff daher durch einen Dritten habe zugeführt werden müssen. Hierfür kommt bei realistischer Betrachtung nur die Kindesmutter in Betracht, die während des gesamten Behandlungszeitraums bis zu der gerichtlich angeordneten Trennung ständig mit dem Kind zusammen war. Auffällig in diesem Zusammenhang ist im Übrigen, dass die Kindesmutter nach Angaben der behandelnden Ärzte jede Trennung von ihrem Kind und auch die Verlegung auf eine Wachstation, in der J. ständig beobachtet worden wäre, stets abgelehnt hat.

Zu der Frage, wie die erforderlichen Mengen Sorbit - oder anderer Abführmittel - dem Kind haben zugeführt werden können, hat der Sachverständige Dr. V. ausgeführt, in Betracht komme sowohl eine orale Zuführung - die mit dem beobachteten Krankheitsbild am besten vereinbar wäre - als auch eine solche per Klistier. Gegen eine orale Zuführung spreche nicht, dass damit notwendig weitere klinische Auffälligkeiten hätten einher gehen müssen, da nicht feststehe, welche Substanzen dem Kind im einzelnen in welcher Menge zugeführt worden seien.

Nach alledem spricht nach Auffassung des Senats vieles dafür, dass J.s Durchfälle seitens der Kindesmutter verursacht worden sind, indem diese ihr Sorbitol oder andere Abführmittel zugeführt hat. Auch wenn nach der Trennung der Mutter von J. - worauf die Beschwerdeführer verweisen - auch die bisherige Ernährung des Kindes umgestellt worden ist, erklärt dies doch nicht die Tatsache der relativ zügigen und dauerhaften Gesundung J.s von diesem Zeitpunkt an. Bereits in der Kinderklinik in Kaiserswerth waren die verschiedensten Ernährungen versucht worden, jeweils ohne dauerhaften Erfolg (vgl. Bl. 367 R), und auch in Bonn war die Ernährung schon vor der Trennung mehrfach erfolglos umgestellt worden.

Die Kritik der Kindeseltern an dem Gutachten des Sachverständigen V. richtet sich vorwiegend dagegen, dass andere mögliche Ursachen für die Erkrankung J.'s ausgeschlossen worden seien. Die Kindeseltern führen in diesem Zusammenhang insbesondere den mit J. durchgeführten H2-Atemtest sowie den D-Xylosetest an, die beide ein positives Ergebnis hatten, und machen geltend, Ursache für die osmotische Lücke könne auch eine Lactoseintoleranz oder ein sog. postenteritisches Syndrom sein. Hierzu hat indes der als sachverständiger Zeuge vernommene behandelnde Arzt Dr. B. erklärt, beides habe bei J. nicht festgestellt werden können, und auch der Sachverständige Dr. V. hat ergänzend ausgeführt, die beiden vorgenannten Tests gäben für die vorhandene Ionenlücke nichts her.

Die Kindeseltern führen weiterhin an, es sei nicht hinreichend geprüft worden, ob der Befall J.'s mit dem ?Acinetobacter baumannii' im Zusammenspiel mit Adenoviren (die allerdings lediglich Anfang Juli 2000 in Kaiserswerth, später in Bonn nicht mehr festgestellt worden sind) und der hierdurch hervorgerufenen Gastroenteritis nicht zu einer passageren Lactoseintoleranz geführt habe. Vor dem Hintergrund, dass die osmotische Lücke bei J. über einen längeren Zeitraum (15.8., 13.9., 19.9.2000) immer wieder festgestellt worden ist (vgl. S. 7 f. des Gutachten V., Bl. 638 f.), und zudem nicht erklärlich ist, aus welchem Grund die vorbeschriebene Symptomatik sich nach der Trennung von der Kindesmutter spontan gebessert haben sollte, vermag die Argumentation der Beschwerdeführer Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen V. nicht zu begründen.

Die vorliegenden Befunde lassen damit letztlich nur den Schluss zu, dass die Erkrankung J.'s durch die Zuführung von Abführmitteln hervorgerufen worden ist, wobei hierfür nur die Kindesmutter in Betracht kommt.

b) Geht man hiervon aus, so kann letztlich offen bleiben, ob der Diagnose des Sachverständigen W. zu folgen ist, nach der die Kindesmutter an einem sog. Münchhausen-by-proxy-syndrom (im folgenden ?MBPS') leidet, aufgrund dessen sie die ihr Kind schädigenden Handlungen vorgenommen hat. Denn auch wenn die Mutter das Kind geschädigt hätte, ohne dass dies auf einer psychischen Erkrankung beruhte, würde die hierin begründete Gefährdung familiengerichtliche Maßnahmen rechtfertigen.

Der Sachverständige ist nach ausführlicher Exploration der Kindesmutter nebst deren Vorgeschichte und unter Einbeziehung ihres familiären Umfeldes zu dem Schluss gekommen, dass die Kindesmutter bereits vor der Geburt J.'s an einer psychischen Störung litt, die Merkmale des Typs MBPS aufwies. Er hat dies insbesondere mit der Krankheitsgeschichte der Kindesmutter begründet, in deren Verlauf sich bereits Hinweise auf eine derartige Störung, insbesondere auf Selbstverletzungen, finden ließen. Der Sachverständige hat weiter aufgezeigt, dass sich die Kindesmutter sowohl in der Zeit vor der Exploration als auch während der Gespräche mit ihm in eine Vielzahl von Widersprüche verwickelt habe, dies insbesondere zu Themenbereichen, die ihren und den Gesundheitszustand ihrer Familie betreffen. Auch dies spreche für die Richtigkeit seiner Diagnose. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund des festgestellten Krankheitsbildes und der fehlenden Krankheitseinsicht nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kindesmutter ihrem Kind auch künftig schaden werde.

Die Beschwerdeführer wenden gegen das Ergebnis der Begutachtung in erster Linie ein, dass es eine psychische Störung des Typs MBPS tatsächlich nicht gebe, dass die dokumentierten Fälle vielmehr überwiegend konstruiert worden seien, weil sich die jeweiligen Ärzte und Psychiater hiermit wissenschaftlich hätten profilieren können. Unabhängig von der Richtigkeit dieser Kritik trifft die Argumentation der Beschwerdeführer nach Auffassung des Senats letztlich nicht den für die Entscheidung über den Sorgerechtsentzug entscheidenden Kern des Problems. Denn maßgeblich hierfür ist nicht, ob ein abgegrenztes, von anderen psychischen Störungen unterscheidbares Krankheitsbild MBPS anerkannt ist und diagnostiziert werden kann, sondern ob es tatsächlich die Erscheinung gibt, dass Menschen aufgrund einer psychischen Störung sich oder nahestehende Personen verletzen. Dass derartige Fälle wiederholt beobachtet worden sind, es typische Lebensläufe gibt, die in ein derartiges Verhalten münden können, hat der Sachverständige W. im einzelnen beschrieben. Er hat weiterhin ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Kindesmutter selbst an einer psychischen Störung leidet, welche ihr Verhalten erklärt. Dabei lässt sich gegenüber dem Sachverständigen W. nicht der Vorwurf rechtfertigen, gezielt nach Anzeichen für das Vorliegen eines MBPS oder einer sonstigen psychischen Störung gesucht zu haben. Der Sachverständige hat vielmehr überzeugend ausgeführt, zunächst nicht von einer derartigen Symptomatik ausgegangen und erst im Verlaufe der Exploration insbesondere aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Kindesmutter zu ihren Vorerkrankungen zu dem gefundenen Schluss gekommen zu sein.

c) Maßnahmen nach § 1666, 1666 a BGB bei Gefährdung des Kindeswohls unterliegen orientiert an dem grundrechtlichen Schutz des Rechts der Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen (Art. 6 Abs.2 Satz 1 GG), dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie können nur insoweit angeordnet werden, wie es zum Schutz des Kindes und dessen Wohl unbedingt erforderlich sind. Vorstehend gilt hierzu folgendes:

Dass J. durch Aktivitäten ihres Vaters gefährdet oder geschädigt worden wäre, stand zu keinem Zeitpunkt in Rede. Der Vater war während der Zeit, in der Judith sich im Krankenhaus befand, nur gelegentlich zugegen; er kommt als Verursacher der Erkrankung J.'s nicht in Betracht. Den Erwägungen des Amtsgerichts, die uneingeschränkte Loyalität des Kindesvaters mit der Mutter lasse den Schluss auf eine Gefährdung des Kindes auch durch den Vater zu, zumindest sei dieser nicht in der Lage, das Kind zu schützen, vermag der Senat nicht zu folgen. Zunächst einmal erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Schluss auf die Misshandlung des Kindes seitens der Mutter nur mittels einer Kette medizinischer Indizien gezogen werden konnte, menschlich verständlich, dass der Kindesvater an der Unschuld seiner Ehefrau festgehalten hat und er dies ungeachtet der gegenteiligen Auffassung der Sachverständigen und auch des Senats weiterhin tut. Der Senat ist dennoch der Überzeugung, dass der Vater willens und in der Lage ist, in Zukunft für das körperliche und seelische Wohl J.'s zu sorgen und die Verantwortung für ihren Gesundheitszustand ggf. auch gegenüber der Kindesmutter zu übernehmen. Hierbei geht der Senat insbesondere davon aus, dass durch den Verlauf der Ereignisse in den letzten Jahren, insbesondere die Trennung des Kindes von der Familie, die Aufmerksamkeit des Kindesvaters geschärft und er bereit ist, auch von der Kindesmutter möglicherweise ausgehende Gefahren zu erkennen, sie als solche wahrzunehmen und sich falls erforderlich schützend um J. zu kümmern. Gleiches gilt im Übrigen für die Großeltern von J., die sich ebenfalls mit der Kindesmutter solidarisch erklärt haben, dennoch aber mit großer Wahrscheinlichkeit künftig in besonderer Weise auf den Gesundheitszustand von J. achten werden.

Der Senat hält es daher für verantwortbar, dem Kindesvater das Sorgerecht für J. insgesamt mit der Folge zu übertragen, dass J. in ihre Familie und damit auch wieder in die Obhut der Kindesmutter zurückkehrt. Dieser ist das Sorgerecht für J. - im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen unter a) und b) allerdings mit Ausnahme des Bereiches Gesundheitsfürsorge - ebenfalls wieder zu übertragen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kindesmutter etwa Entscheidungen über den Schulbesuch J.'s u.ä. nicht am Wohl J.'s orientieren wird.

Der Senat sieht davon ab, durch einen Dritten zu überwachende Kontrollmaßnahmen - etwa das regelmäßige Aufsuchen eines Kinderarztes, regelmäßige Besuche des Jugendamts o.ä. - anzuordnen; solche sind weder zweckmäßig noch erforderlich. Wie auch immer geartete Kontrollmaßnahmen dürften wegen ihres notwendigerweise punktuellen Charakters ohnehin kaum geeignet sein, Gefahren für die Gesundheit von J. abzuwenden. Der Senat geht jedoch davon aus, dass der Kindesvater für das Wohl J.'s sorgen wird, sie bei gesundheitlichen Auffälligkeiten und zu den vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen einem Kinderarzt vorstellt und J. dadurch hinreichend geschützt ist. ..." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2004 - II-1 UF 88/02)

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Zur Durchsetzung eines Umgangsrechts kommt als familiengerichtliche Maßnahme gemäß § 1666 BGB auch ein teilweiser Sorgerechtsentzug im Hinblick auf die Regelung der Umgangskontakte und die Einsetzung eines Umgangspflegers in Betracht, wenn andere geeignete, mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und das Wohl des Kindes ansonsten erheblich gefährdet wäre (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2008 - 4 UF 95/07, NJW-RR 2009, 4).

Zur Gewährleistung der Umgangskontakte des Vaters mit den (hier: knapp siebenjährigen) Kindern kann es angesichts andauernder Konflikte zwischen den Eltern geboten sein, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Dritten (hier: das Jugendamt) zu übertragen (bei alleiniger elterlicher Sorge der Mutter im Übrigen), ebenso die Erfüllung des Auskunftsrechts des Vaters (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2004 - 1 UF 284/00, FamRZ 2004, 1311).

Bei fehlender Bindungstoleranz des sorgeberechtigten Elternteils und Manipulation des kindlichen Willens kann es angezeigt sein, zur Durchsetzung des Umgangsrechts das Aufenthaltsbestimmungsrecht teilweise zu entziehen und Ergänzungspflegschaft anzuordnen. Zu den Anforderungen an ein familienpsychologisches Gutachten (OLG München, Beschluss vom 28.07.2003 - 26 UF 868/02, FamRZ 2003, 1957).

Der frühere (heterosexuelle) nichteheliche Lebensgefährte der Kindesmutter hat auch nach der Neufassung des § 1685 II BGB kein eigenes Umgangsrecht. Die Weigerung der Kindermutter, dem früheren nichtehelichen Lebensgefährten die Fortführung der bisherigen mehrjährigen Kontakte zu ihrem Kind zu gestatten, ist nicht missbräuchlich i. S. von § 1666 BGB, wenn sie auf plausible, nachvollziehbare Gründe gestützt wird (hier: tief greifendes Zerwürfnis mit subjektiv empfundener Bedrohung, ungestörtes Zusammenleben in der neuen Familie nach Einbenennung des Kindes). Das greift grundsätzlich auch dann, wenn der Umgang für das Kindeswohl förderlich wäre (OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.03.2003 - 11 UF 25/03, FamRZ 2003, 1582).

Für die Entscheidung über das Umgangsrecht eines ?sozialen Vaters' mit einem nicht von ihm abstammenden Kind ist die positive Feststellung erforderlich, dass das Umgangsrecht dem Kindeswohl dient. Kann das Gericht nicht feststellen, ob die Ablehnung des Umgangsrechts durch das Kind dessen wahrem und wirklichem Willen entspricht, so dient der Ermittlung dieses Willens die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bei einer Sachlage, die sowohl die Bejahung als auch die Verneinung der in § 1626 III BGB genannten Kriterien möglich erscheinen und deshalb die näheren Feststellungen durch ein psychiologisches Sachverständigengutachten erforderlich erscheinen lässt, liegt es nicht allein in der Hand der Kindesmutter, nach Belieben über Umgangskontakte des Kindes zu befinden. Dementsprechend sind die Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 1666 III BGB als gegeben anzusehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.04.2002 - 2 WF 92/01, 93/01, FamRZ 2002, 1210).

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§ 1666 a Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Regelung in § 18 FamFG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde nicht zwei Wochen, sondern einen Monat beträgt (im Anschluss an BGH, 4. März 2010, V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 und BGH, 29. Mai 2008, IX ZB 197/07, NJW 2008, 3500). Zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls (hier: Umgangsvereitelung und massive Beeinflussung des Kindes durch die allein sorgeberechtigte Mutter gegen den Vater) darf nur das mildeste Mittel gewählt werden. Vor Entziehung des - gesamten - Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung ist eine Umgangspflegschaft einzurichten. Davon kann nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgesehen werden. Auch bei Wahl des mildesten Mittels hat ein Eingriff in das Sorgerecht (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zweck der Heimunterbringung) zu unterbleiben, wenn dieser mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Juli 1984, IVb ZB 73/83, FamRZ 1985, 169, 171; BGH, Beschluss vom 26.10.2011 - XII ZB 247/11 - zu §§ 1666, 1666a BGB, 1684 BGB, §§ 18, 26 FamFG).

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§ 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Leistätze/Entscheidungen:

?... Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.7.2010 ist zulässig. Der Beteiligte zu 1. ist insbesondere beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 FamFG. Denn auch als Vater der nicht in einer Ehe geborenen Kinder hat er das Recht, die Übertragung der elterlichen Sorge bzw. eines Teils der elterlichen Sorge für diese Kinder auf sich zu beantragen (BVerfG, Beschluss vom 21.7.2010, 1 BvR 420/09).

Die Beschwerde ist auch begründet. Die aus der Beschlussformel ersichtliche einstweilige Anordnung zugunsten des Vaters ist zu erlassen.

Da die Mutter gegen den Willen des Vaters beabsichtigt, die Kinder aus der bisher besuchten Schule bzw. aus dem gewohnten Kindergarten herauszunehmen und zu Beginn des Schuljahrs am Montag, dem 23.8.2010, in eine andere Schule bzw. einen anderen Kindergarten in der Nähe ihrer Wohnung wechseln zu lassen, besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Eingreifen, § 49 FamFG (s.a. Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 49, Rz. 13).

Aufgrund der im Anordnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung (vgl. dazu Keidel/Giers, a.a.O., § 49, Rz. 10) ist dem Vater, entsprechend seinem erstinstanzlichen Begehren, das Recht zu übertragen, vorläufig Schule bzw. Kindergarten für die Kinder zu bestimmen.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung zugunsten des Vaters ist außerhalb der Eingriffsschwelle von § 1666 BGB möglich, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) ausgesprochen hat, dass die Regelungen in §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB, die den Vater eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ausschließen, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung darf nun auch dem Vater nicht in einer Ehe geborener Kinder in Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB die elterliche Sorge oder ein Teil davon übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Somit ist dem Vater vorläufig die Befugnis zu übertragen, Schule bzw. Kindergarten für die Kinder zu bestimmen. Denn dies entspricht dem Wohl der Kinder am besten. Durch diese einstweilige Anordnung wird sichergestellt, dass den Kindern, die seit der Trennung ihrer Eltern im Sommer 2009 im Haushalt des Vaters leben und mit denen die Mutter erst seit Mai 2010 regelmäßigen Umgang pflegt, vorerst die bisherige Schule bzw. der gewohnte Kindergarten erhalten und ein Wechsel in die von der Mutter ausgewählten Einrichtungen erspart bleibt. In einem Hauptsacheverfahren - insoweit hat der Vater in der Beschwerdeschrift bereits Anträge angekündigt - mag geklärt werden, ob der von der Mutter gewünschte Umzug der Kinder in ihren Haushalt und damit einhergehend der Schul- bzw. Kindergartenwechsel deren Wohl am besten entspricht.

Von der Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Amtsgericht diese bereits vor etwa zwei Wochen durchgeführt hat und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2010 - 10 WF 187/10)

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§ 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter

(1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.

(2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.

Leistätze/Entscheidungen:

Übertragung des Sorgerechts auf den Vater eines nicht ehelichen Kindes (OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2010 - II-2 WF 211/10):

I. Das betroffene Kind K ging aus einer nichtehelichen Beziehung zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) hervor. Eine gemeinsame Sorgerechtserklärung zwischen den Kindeseltern im Sinne von § 1626 a I Ziff. 1 BGB besteht nicht.

Die Kindesmutter, welche K seit seiner Geburt betreut und versorgt, lebte zunächst bei ihren Eltern in X (C2) im Landkreis P. Im Frühherbst 2009 verzog sie gemeinsam mit K und ihrer jüngeren Tochter L1, welche nicht vom Antragsteller abstammt, nach C3 zu ihrem jetzigen Ehemann I. Aus dieser Beziehung ging im Juli 2010 ein weiteres Kind hervor.

Der Kindesvater lebt mit seiner Partnerin O in C4. Beide erwarten ein gemeinsames Kind.

Auch K hält sich seit dem 09.08.2010 im Haushalt des Kindesvaters in C4 auf. Zum 01.09.2010 ist er dort in einen Kindergarten aufgenommen worden.

Durch den angegriffenen Beschluss vom 09.08.2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bottrop im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht für die schulischen Belange für K auf den Kindesvater allein und die elterliche Sorge im Übrigen auf beide Kindeseltern gemeinsam übertragen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter vom 30.08.2010, mit der sie sich ausschließlich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und des Rechtes für die schulischen Belange auf den Kindesvater wendet.

II. A. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 I, 57 S. 2, Ziff. 1 FamFG statthaft. Sie ist zulässig, insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist nach § 63 II Ziff. 1 FamFG eingelegt worden. In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet.

Die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und des Rechtes für die schulischen Belange auf den Kindesvater ist nach den weitergehenden Ermittlungen nicht zu beanstanden.

1. Entgegen der insoweit missverständlichen Formulierung im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht die elterliche Sorge der Kindesmutter nicht teilweise gemäß § 1666 I, 1666 a I BGB entzogen sondern unmittelbar von der Kindesmutter aus den Kindesvater übertragen hat. Denn in seinen Entscheidungsgründen nimmt das Amtsgericht ausdrücklich auf § 1672 BGB i.V.m. mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 (Az: 1 BvR 420/09) Bezug. Danach ist es bis zu einer entsprechenden Neuregelung durch den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die elterliche Sorge ausnahmsweise auch ohne Zustimmung der bislang allein sorgeberechtigten Kindesmutter auf den nichtehelichen Kindesvater zu übertragen.

a) In seinen Entscheidungsgründen weist das Bundesverfassungsgericht auf den Charakter der elterlichen Sorge als einen ?essentiellen Bestandteil' des von Art. 6 II GG geschützten Rechtes der Eltern auf Pflege und Erziehung des eigenen Kindes hin (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnr. 47). Dieses Elternrecht wird in der Person eines nichtehelichen Vaters dadurch verletzt, dass ihm der Zugang zur Sorgerechtsausübung für sein Kind im Fall der Verweigerung der Zustimmung durch die Kindesmutter generell verwehrt wird. Denn durch §§ 1626 a I Ziff. 1, 1672 I BGB wird ihm keine Möglichkeit eingeräumt, gegen den Willen der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen, ob es aus Gründen des Wohls seines Kindes angezeigt ist, ihm gemeinsam mit der Kindesmutter die Sorge für das Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnr. 46).

Durch die Abhängigkeit der Beteiligung des nichtehelichen Kindesvaters an der gemeinsamen Sorge vom Willen der Kindesmutter setzt der Gesetzgeber bislang das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das Elternrecht der Mutter zurück, ohne dass dieses durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnr. 56).

b) Bislang hat sich der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang von der Erwägung leiten lassen, die Zustimmungsverweigerung der Kindesmütter basiere in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt. Sie werde von Gründen getragen, die der Wahrung des Kindeswohls dienen und nicht den Eigeninteressen der Mütter folgen würden.

Insbesondere neuere empirische Erkenntnisse bestätigen diese Annahme des Gesetzgebers jedoch nicht. Denn in aktuellen Untersuchungen sind häufig persönliche Wünsche der Mütter hervorgetreten. So ist oftmals als Begründung für die Verweigerung der Zustimmung angegeben worden, man wolle die Alleinsorge behalten, um allein über die Angelegenheiten des Kindes entscheiden zu können. Man wolle sich also nicht mit dem Vater darauf verständigen und nichts mit dem Vater zu tun haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnrn. 59, 61).

c) Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die §§ 1626 a I Ziff. 1, 1672 I BGB als mit Art. 6 II GG unvereinbar und deshalb für verfassungswidrig erklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnr. 34). Zugleich hat es Übergangsregelungen geschaffen, um den Fachgerichten bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage nicht nur im Einklang mit Art 6 II GG sondern darüber hinaus auch mit Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK zu gewährleisten und eine Aussetzung einschlägiger Sorgerechtsverfahren entsprechend dem verfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zu vermeiden.

Hiernach kann das Familiengericht in Erweiterung der engen Tatbestandsvoraussetzungen in § 1672 I BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge ganz oder teilweise auf Antrag eines Elternteils auf den (nichtehelichen) Kindesvater übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnr. 76; Zimmermann, ?Das Sorgerecht des Vaters für sein nichteheliches Kind', FamFR 2010, 413, 415).

Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung erfüllt.

2. Es wird nicht übersehen, dass K während seiner vergangenen 6 Lebensjahre überwiegend von der Kindesmutter betreut und versorgt worden ist. Dass der Antragsteller sein Vater ist, war ihm anlässlich seiner erstinstanzlichen Anhörung nicht bekannt. Der Gesichtspunkt der Kontinuität spricht daher nicht für den Kindesvater sondern vielmehr für die Kindesmutter.

3. Allerdings haben die Vertreter des Jugendamtes der Stadt C3 im erstinstanzlichen Termin am 09.08.2010 die Befürchtung geäußert, bei K sei es während seines Aufenthaltes im mütterlichen Umfeld trotz der Präsenz der Kindesmutter zu einer Bindungsstörung gekommen. Für das Kind bedeute es keinen Unterschied, ob es mit seinen Eltern oder mit Fremden umgehe. K verhalte sich jedem Menschen gegenüber unbefangen und vertrauensvoll. Dieses Phänomen weise auf eine unsichere menschliche Bindung hin.

4. Die räumlichen Lebensverhältnisse für K während seiner Zeit in C3 sind in hohem Maße unzulänglich gewesen. Zunächst lebte die Kindesmutter gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren damals zwei Kindern in einer 30 m²-Junggesellenwohnung von Herrn I. Darin waren weder eine Küche noch ein Kühlschrank vorhanden. Betten fehlten ebenfalls. Das Spielzeug für die Kinder war in einem Müllbeutel verstaut. Als das Jugendamt von diesen Zuständen erfuhr, wurden K und L1 zumindest vorübergehend in Kurzzeitpflegefamilien untergebracht.

Eine neue größere Wohnung, welche die Kindesmutter zwischenzeitlich mit Herrn I und den Kindern bezogen hatte, ist seitens des Vermieters fristlos gekündigt worden. Als Kündigungsgrund sind u.a. Verunreinigungen in der Wohnung, eine erhebliche Geruchsbelästigung aus der Wohnung und die Ablagerung von Müll auf dem Balkon angegeben worden.

5. Der Ehemann der Kindesmutter I hat nach den vorläufigen Ermittlungen zumindest in der Vergangenheit Alkohol in einem derart erheblichen Umfang konsumiert, dass zwischen dem 20.05.2010 und dem 26.05.2010 eine Entgiftung im B-Krankenhaus in C3 durchgeführt wurde. In ihrer Beschwerdeschrift vom 30.08.2010 spricht die Kindesmutter selbst davon, ihr Ehemann plane eine Langzeittherapie.

6. Am 30.06.2010 ließ sich Herr I von Hausgenossen aus einer benachbarten Wohnung derart provozieren, dass er schließlich mit einer ?Softairpistole' gegen die Fenster dieser Wohnung schoss.

Der Verfahrensbeistand beschreibt Herrn I als eine ?Belastung für das gesamte Familiensystem'. Seitens des Jugendamtes der Stadt C3 ist der Kindesmutter die Auflage erteilt worden, die Kinder nicht mit ihrem Ehemann allein zu lassen.

7. Als K zum Kindesvater nach C4 kam, wurden die Überfälligkeit seiner Vorsorgeuntersuchung U 9 sowie ein auffallend schlechter Zustand seiner Zähne festgestellt. Ausweislich der Stellungnahme des ?Krisendienstes' C4 vom 16.09.2010 sind in dieser Hinsicht bereits mehrere Behandlungstermine durchgeführt worden. Überdies besucht der Junge inzwischen eine Psychomotorikgruppe.

8. Schließlich ist nach den bisherigen Ermittlungen zu befürchten, dass die Kindesmutter trotz eines installierten Schutzkonzeptes nach § 8 a SGB VIII mit der Versorgung von drei Kindern auf Dauer überfordert wäre.

Im Termin am 09.08.2010 haben die Vertreter des Jugendamtes in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, sie würden die häuslichen Verhältnisse als ?schwankend' erleben. Es müsse immer wieder korrigierend eingegriffen werden. Längerfristige Verbesserungen seien noch nicht erreicht worden. Alles werde konflikthaft ausgetragen. Allein die Versorgung des Säuglings sei immer wieder gefährdet gewesen.

9. Soweit der Verfahrensbeistand und der ?Krisendienst C4' demgegenüber vom Kindesvater berichtet haben, lassen sich Defizite in seiner Erziehungsfähigkeit nicht erkennen.

Zumindest während des vergangenen Jahres in C3 hat er K regelmäßig besucht und ist auf Wunsch der Kindesmutter sogar spontan angereist, als bei ihr am 20.06.2010 die Wehen einsetzten. Nicht nur die Übergabe von K im Anschluss an den Termin am 09.08.2010 hat er einvernehmlich mit der Kindesmutter geregelt, sondern Mitte September 2010 in einem gemeinsamen Gespräch mit der Sachverständigen und der Kindesmutter auch die Umgangskontakte zwischen K und seiner Mutter bis einschließlich Weihnachten 2010 abgestimmt. Daneben ermöglicht er dem Jungen alle 2 - 4 Tage einen telefonischen Kontakt zur Kindesmutter.

10. In der Stellungnahme des ?Krisendienstes' C4 vom 16.09.2010 werden der Kindesvater und seine Partnerin als verantwortungsbewusste, fürsorgliche und liebevolle Bezugspersonen beschrieben. Den anstehenden Fragen würden sie sich interessiert und realitätsbezogen stellen. Untereinander begegnen sie sich mit Respekt.

Die notwendigen Schritte zur Integration von K in seine neue Situation hätten der Kindesvater und Frau O zielstrebig und konsequent in Angriff genommen. Der Kindergarten sei von ihnen selbst gesucht worden.

Beide seien offen für Hilfsangebote und nehmen zumindest für eine Übergangszeit von 6 Wochen eine Sozialpädagogische Familienhilfe in Anspruch.

In seiner Freizeit widme sich der Kindesvater konsequent den Bedürfnissen des betroffenen Kindes. Sein Arbeitgeber habe ihm zugesagt, seine Arbeitszeit ggf. flexibel zu gestalten.

Insgesamt werden die persönlichen Ressourcen und Fähigkeiten vom Kindesvater und seiner Partnerin in Bezug auf die Kindererziehung und die Organisation des Haushaltes aus Sicht des ?Krisendienstes' als ?sehr gut' bewertet.

Dementsprechend hat die Kindesmutter selbst im Termin am 09.08.2010 erklärt, sie hege keinen Zweifel daran, dass der Antragsteller gut für K sorgen würde.

11. Schließlich weist der Verfahrensbeistand darauf hin, K sei gerade im Begriff, sein neues Lebensumfeld in C4 zu akzeptieren und sich dort einzufinden. Der Kindergarten habe Frau L gegenüber ebenfalls bestätigt, dass er sich dort gut eingelebt habe.

Angesichts der zahlreichen Ortswechsel für das Kind seit seinem Fortzug aus X vor etwa einem Jahr würde es unter diesen Umständen seinem Wohl zuwiderlaufen, seinen Lebensmittelpunkt vor Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens erneut zu ändern. Zumindest im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist von einer Rückkehr des Kindes nach C3 Abstand zu nehmen.

12. Neben dem Aufenthaltsbestimmungsrecht ist zu diesem Zweck auch das Recht für die schulischen Belange vorläufig auf den Kindesvater allein zu übertragen.

In dieser Hinsicht kommt eine gemeinsame elterliche Sorge ebenfalls nicht in Betracht, da sich die Interessen beider Kindeseltern unvereinbar gegenüberstehen. Während die Kindesmutter den gemeinsamen Sohn bereits im Sommer 2010 in C3 hat einschulen wollen, hat sich der Kindesvater entschieden, K noch für ein weiteres Jahr den Kindergarten besuchen zu lassen, um ihn danach in C4 einzuschulen.

13. Aufgrund der drängenden Frage einer möglichen Einschulung hat das Amtsgericht schließlich auch zu Recht die erforderliche Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 49 I FamFG bejaht (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2010, Az: 10 WF 187/10, FamFR 2010, 426, 426). ..."

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?... Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.7.2010 ist zulässig. Der Beteiligte zu 1. ist insbesondere beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 FamFG. Denn auch als Vater der nicht in einer Ehe geborenen Kinder hat er das Recht, die Übertragung der elterlichen Sorge bzw. eines Teils der elterlichen Sorge für diese Kinder auf sich zu beantragen (BVerfG, Beschluss vom 21.7.2010, 1 BvR 420/09).

Die Beschwerde ist auch begründet. Die aus der Beschlussformel ersichtliche einstweilige Anordnung zugunsten des Vaters ist zu erlassen.

Da die Mutter gegen den Willen des Vaters beabsichtigt, die Kinder aus der bisher besuchten Schule bzw. aus dem gewohnten Kindergarten herauszunehmen und zu Beginn des Schuljahrs am Montag, dem 23.8.2010, in eine andere Schule bzw. einen anderen Kindergarten in der Nähe ihrer Wohnung wechseln zu lassen, besteht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Eingreifen, § 49 FamFG (s.a. Keidel/Giers, FamFG, 16. Aufl., § 49, Rz. 13).

Aufgrund der im Anordnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung (vgl. dazu Keidel/Giers, a.a.O., § 49, Rz. 10) ist dem Vater, entsprechend seinem erstinstanzlichen Begehren, das Recht zu übertragen, vorläufig Schule bzw. Kindergarten für die Kinder zu bestimmen.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung zugunsten des Vaters ist außerhalb der Eingriffsschwelle von § 1666 BGB möglich, nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 21.7.2010 (1 BvR 420/09) ausgesprochen hat, dass die Regelungen in §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB, die den Vater eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ausschließen, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert, mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung darf nun auch dem Vater nicht in einer Ehe geborener Kinder in Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB die elterliche Sorge oder ein Teil davon übertragen werden, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Somit ist dem Vater vorläufig die Befugnis zu übertragen, Schule bzw. Kindergarten für die Kinder zu bestimmen. Denn dies entspricht dem Wohl der Kinder am besten. Durch diese einstweilige Anordnung wird sichergestellt, dass den Kindern, die seit der Trennung ihrer Eltern im Sommer 2009 im Haushalt des Vaters leben und mit denen die Mutter erst seit Mai 2010 regelmäßigen Umgang pflegt, vorerst die bisherige Schule bzw. der gewohnte Kindergarten erhalten und ein Wechsel in die von der Mutter ausgewählten Einrichtungen erspart bleibt. In einem Hauptsacheverfahren - insoweit hat der Vater in der Beschwerdeschrift bereits Anträge angekündigt - mag geklärt werden, ob der von der Mutter gewünschte Umzug der Kinder in ihren Haushalt und damit einhergehend der Schul- bzw. Kindergartenwechsel deren Wohl am besten entspricht.

Von der Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Amtsgericht diese bereits vor etwa zwei Wochen durchgeführt hat und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2010 - 10 WF 187/10)

***

§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Leistätze/Entscheidungen:

Der Ausschluss des Umgangs mit einem Kind ist ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens. Der Eingriff war nach § 1634 II 2 BGB a. F. gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein berechtigtes Ziel. Er muss außerdem in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Der Gerichtshof prüft, ob die zu seiner Rechtfertigung angeführten Gründe stichhaltig und ausreichend sind, wobei das Kindeswohl von entscheidender Bedeutung ist. Art. 8 EMRK enthält keine ausdrücklichen Anforderungen an das Verfahren. Es muss aber fair und so gestaltet sein, dass die gebührende Achtung der von Art. 8 geschützten Rechte sichergestellt ist. Das Verfahren muss innerhalb angemessener Frist beendet sein. Wenn es das Verhältnis zu einem Kind betrifft, ergibt sich aus Art. 8 EMRK eine besondere Förderungspflicht, die im vorliegenden Fall nicht verletzt worden ist. Verfahren über Kosten und Auslagen werden von Art. 6 EMRK erfasst, wenn die Kosten in einem Verfahren über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entstanden sind (EGMR, Urteil vom 10.11.2005 - 40324/98, NJW 2006, 2241).

*** (BVerfG)

?... I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung von Umgangskontakten ihrer drei Kinder mit dem Kindesvater.

1. Aus der Ehe der Kindeseltern sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Seit der Trennung der Kindeseltern im April 2004 leben die Kinder bei der Kindesmutter. Seit Dezember 2004 hat der Kindesvater mit seinen Kindern keinen Umgang mehr. Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde die elterliche Sorge für die Kinder auf die Kindesmutter übertragen. Zugleich wurde eine Umgangsvereinbarung getroffen, die allerdings von der Beschwerdeführerin nicht umgesetzt wurde. Der Kindesvater ist in der rechtsradikalen Szene aktiv. Die Beschwerdeführerin war hier ebenfalls engagiert, hat sich aber im Januar 2005 abgewandt und an einem Aussteigerprogramm teilgenommen. Sie hat ihren Namen und diejenigen ihrer Kinder ändern lassen und hat mehrfach ihren Wohnsitz gewechselt.

a) Durch Urteil des Amtsgerichts vom 5. November 2008 wurde die Ehe der Kindeseltern geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ferner wurde das Umgangsrecht des Kindesvaters mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern bis zum 31. Dezember 2009 ausgeschlossen.

b) Auf die Beschwerde des Kindesvaters wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2012 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass dem Kindesvater jeden ersten Samstag im Monat, beginnend ab dem 6. Oktober 2012, für die Dauer von zwei Stunden begleiteter Umgang mit seinen Kindern gewährt und zur Sicherstellung der Durchführung des Umgangs Umgangspflegschaft angeordnet wurde.

Es entspreche unter Wahrung der Grundrechtspositionen der Eltern dem Wohl der Kinder, dem Kindesvater Umgang zu gewähren. Die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss lägen nicht vor. Der Senat könne nicht feststellen, dass bei einem Umgang der Kinder mit ihrem Vater zu befürchten wäre, dass seine Kinder oder die Mutter der Kinder Angriffen aus der rechtsradikalen Szene ausgesetzt wären, die eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder auch der Kindesmutter bedeuten würden. Insbesondere die von der Kindesmutter vorgelegten und vom Senat eingeholten Auskünfte der Polizei- und Verfassungsschutzbehörden ließen eine konkrete Gefährdung der Kindesmutter und ihrer Kinder nicht erkennen. Auch die Kindesmutter habe es nicht vermocht, konkrete, aktuell bestehende Gefahren zu beschreiben. Soweit sie darauf verweise, dass sowohl ihr Vor- und Zuname als auch diejenigen der Kinder abgeändert worden seien und ohne das Bestehen einer Gefährdungslage die Voraussetzungen für eine Umbenennung nicht gegeben gewesen wären, ergebe sich daraus keine konkrete Gefahrenlage. Eine solche sei auch den vom Senat beigezogenen Akten des Namensänderungsverfahrens nicht zu entnehmen. Auch andere Gründe stünden der Gewährung von Umgang in dem vom Senat angeordneten Umfang jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ein Umgangspfleger die Ausübung des Umgangs überwache. Körperliche Übergriffe des Kindesvaters auf seine Kinder seien nicht zu erwarten. Die körperliche Verfassung der Kinder rechtfertige ebenso wenig wie der von ihnen (zum Teil) geäußerte Wille, keinen Umgang mit ihrem Vater haben zu wollen, den Ausschluss des Umgangs. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein Umgang sich auf das Wohl der Kinder eher förderlich auswirken werde.

2. Die Beschwerdeführerin, die mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, begehrt, die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2012 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

II. 1. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 (186); 103, 41 (42); stRspr).

Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 (186); stRspr).

b) Nach diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt.

aa) Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist vielmehr offen.

bb) Die Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung, fänden - wie bisher - keine Umgangskontakte statt. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als unbegründet, würden die Umgangskontakte mit dem Kindesvater lediglich herausgezögert.

Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht, würden ab Oktober 2012 Umgangskontakte der Kinder mit dem Vater durchgeführt. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestünde die Gefahr, dass der Kindesvater im Verlauf der bis dahin stattfindenden Umgangskontakte den Aufenthaltsort der Kinder in Erfahrung bringt. Unterstellt man, dass, wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar annimmt, infolge der Weitergabe dieser Informationen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder Übergriffen aus der rechtsradikalen Szene ausgesetzt würden, wäre deren leibliches und seelisches Wohl gefährdet.

Wägt man die Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung dem Kindesvater durch die bloße Herauszögerung der Umgangskontakte drohen, weniger schwer als die Nachteile, die der Beschwerdeführerin und den Kindern im Falle der Versagung des Erlasses der einstweiligen Anordnung entstehen könnten.

2. Wegen der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung hat die Kammer nach § 32 Abs. 2 BVerfGG von einer vorherigen Anhörung der Beteiligten und Äußerungsberechtigten abgesehen. ..." (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 29.08.2012 - 1 BvR 1766/12)

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Die den Eltern durch Art. 6 II 1 GG auferlegte Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein dem Staat, sondern auch ihrem Kind gegenüber. Mit dieser elterlichen Pflicht korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 II 1 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber auszugestalten. Der mit der Verpflichtung eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG ist wegen der den Eltern durch Art. 6 II 1 GG auferlegten Verantwortung für ihr Kind und dessen Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern gerechtfertigt. Es ist einem Elternteil zumutbar, zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Der durch die Zwangsmittelandrohung bewirkte Eingriff in das Grundrecht des Elternteils auf Schutz der Persönlichkeit ist insoweit nicht gerechtfertigt, es sei denn, es gibt im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird (BVerfG, Urteil vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04, NJW 2008, 1287).

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Soweit der im Umgangsrechtsverfahren beschwerdeführende Elternteil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seiner Kinder durch deren unterbliebene Anhörung rügt, führt das Unterlassen einer Anhörungsrüge nach § 29 a FGG zur Unzulässigkeit der von ihm im Namen der Kinder erhobenen Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität). Das Elternrecht gebietet auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Prüfung, ob ein begleiteter Umgang als milderes Mittel im Vergleich zu einem Umgangsausschluss in Betracht kommt (im Anschluss an BVerfG, FamRZ 2005, 1057). Auch das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Rechtsschutzes entsprechen. Dabei müssen auch im Eilverfahren zumindest die in ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden (BVerfG, Urteil vom 23.01.2008 - 1 BvR 2911/07).

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Wird die Einschränkung (hier: begleiteter Umgang) oder der Ausschluss des Umgangsrechts auf pädophile Neigungen des umgangsberechtigten Elternteils gestützt, so setzt dies die Feststellung dieser Neigungen und eine daraus resultierende konkrete Gefährdung des Kindes voraus (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2007 - 1 BvR 1635/07).

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Die Gerichte sind im Verfahren um die Ausgestaltung des Umgangsrechts der Eltern mit ihren Kindern grundsätzlich berechtigt, von fachkundigen Feststellungen und fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen abzuweichen. Sie müssen aber dann eine anderweitige zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung haben. Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf daher einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts (im Anschluss an BVerfG, NJW 1999, 3623, 3624). Es kann mit den inhaltlichen Anforderungen des Art. 6 II GG unvereinbar sein, das Elternrecht auf Umgang mit den Kindern unter Hinweis auf das Interesse von Großeltern und anderen Verwandten zu beschneiden (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2006 - 1 BvR 971/03).

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Bei der Entscheidung über eine Untätigkeitsbeschwerde im Verfahren über das Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters kann das angerufene Gericht ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts überprüfen und bei Begründetheit das erstinstanzliche Gericht nur anweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben. Zu einer Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung über das Umgangsrecht ist das Gericht dagegen nicht befugt (zu ZPO § 567, FGG § 19, ZPO § 620b I) Wird vom Gericht anstatt auf die Realisierung eines Umgangsrechts hinzuwirken unter Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht ein bereits angeordnetes Umgangsrecht unterbunden und damit ein konventionsgemäßer Zustand aufgehoben, liegt darin im Einzelfall eine unzureichende Beachtung eines Urteils des EGMR, wonach dem nichtehelichen Vater ein Umgang mit seinem Kind einzuräumen ist (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04 zu GG Art. 20 III, GG Art. 6 II, BGB § 1684, BGB § 1696)

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Das Kindeswohl muss Richtlinie für die Entscheidung über das Umgangsrecht sein. Es ist jedoch regelmäßig zu prüfen, ob ein Umgangsausschluss nicht lediglich dem vom Kind geäußerten Willen, sondern auch seinem Wohl entspricht; weiterhin ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten festzustellen, ob ein begleiteter Umgang in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 08.03.2005 - 1 BvR 1986/04, NJW-RR 2005, 801).

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Der generelle Ausschluss des Umgangs während der Ferienzeiten ohne diesbezügliche Begründung verstößt gegen das Elternrecht aus Art. 6 II S. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2005 - 1 BvR 552/04):

?... I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einschränkung des Umgangsrechts mit seinem Sohn.

Der Beschwerdeführer ist Vater des am 18. Oktober 1998 geborenen L. M., der aus der nichtehelichen Beziehung des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen ist und bei ihr lebt. Die Kindeseltern, die zu keiner Zeit zusammenlebten, gaben im Jahr 1998 eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Der Beschwerdeführer hatte die ersten zwei Lebensjahre des Sohnes regelmäßigen Umgang mit dem Kind; danach verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Kindeseltern. In den Jahren 2001 und 2002 schlossen die Kindeseltern vor dem Amtsgericht Grevesmühlen Vergleiche über das Umgangsrecht. Im November 2002 übertrug das Amtsgericht Grevesmühlen die elterliche Sorge allein der Kindesmutter und regelte den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind dahingehend, dass der Beschwerdeführer sein Kind jedes zweite Wochenende, zu näher festgelegten Feiertagen und in den Ferien unbegleitet zu sich nehmen dürfe.

Diese Umgangsregelung änderte das Amtsgericht Itzehoe mit Beschluss vom 28. August 2003 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer nunmehr alle drei Wochen das Recht habe, seinen Sohn am Wochenende zu sich zu nehmen. Im Übrigen hielt es die Regelung des Amtsgerichts Grevesmühlen aufrecht. Bereits das von diesem Gericht eingeholte kinderpsychologische Gutachten habe ergeben, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn eine gute emotionale Bindung bestehe und der Junge die Nähe des Beschwerdeführers suche und brauche. Trotz der wiederum erfolgten Kontaktunterbrechung zwischen Beschwerdeführer und Sohn seien die begleiteten Umgangskontakte im Juli 2003 positiv verlaufen. Allerdings seien die Übergabemodalitäten zwischen Beschwerdeführer und Kindesmutter zu regeln. Es habe insoweit in der Vergangenheit immer wieder heftige Auseinandersetzungen gegeben, die das Kind belasteten.

Mit Beschluss vom 19. Februar 2004 änderte das Oberlandesgericht den umgangsrechtlichen Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 28. August 2003 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer ausschließlich alle drei Wochenenden das Recht zum unbegleiteten Umgang mit dem Kind habe. Im Hinblick auf die ungünstige Entwicklung bei der Durchführung der Besuche des Beschwerdeführers könnten dessen weitgehende Umgangsrechte nicht beibehalten werden. Die von Anfang an kaum vorhandene Fähigkeit der Parteien, sachlich miteinander zu kommunizieren, sei zunehmend schwächer geworden; das schlechte Verhältnis zwischen den Kindeseltern habe sich schließlich negativ auf die Vater-Sohn-Beziehung ausgewirkt.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 103 GG. Seit drei Jahren boykottiere die Kindesmutter den Umgang zwischen Kind und Vater planvoll und systematisch. Das Oberlandesgericht habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Umgang in den Ferien oder Feiertagen ausgeschlossen.

Die Verfassungsbeschwerde ist der Schleswig-Holsteinischen Landesregierung und der Verfahrensbeteiligten zugestellt worden. Die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Kindesmutter hat die angegriffene Entscheidung verteidigt und insbesondere die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liege nicht vor.

II. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c BVerfGG) sind erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist offensichtlich begründet.

1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Der sorgeberechtigte Elternteil muss grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl.BVerfGE 31, 194 (206 f.); 64, 180 (187 f.) ; stRspr). Dabei kann über Dauer und Häufigkeit von Besuchen nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1993, FamRZ 1993, S. 662 f.). Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht entziehen, ist zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl.BVerfGE 7, 320 (323 f.); 60, 79 (89 f.); 72, 122 (137); 76, 1 (50)).

Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar.

Das Oberlandesgericht hat seine Abänderungsentscheidung im Wesentlichen mit der ungünstigen Entwicklung bei der Durchführung des Umgangs begründet und mit der Schilderung einiger Vorfälle untermauert. Dabei hat das Gericht jedoch die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG insoweit verkannt, als es die Umgangskontakte des Beschwerdeführers während der Ferienzeiten generell ausgeschlossen hat. Diese Regelung hat das Gericht nicht begründet. Soweit man seine Erwägung, eine Einschränkung des Umgangs sei aufgrund der ?ungünstigen Entwicklung bei der Durchführung' des Umgangs erforderlich, auch auf den besagten nunmehr ausgeschlossenen Urlaubsumgang des Beschwerdeführers bezieht, sind diese Erwägungen des Oberlandesgerichts ohne weitere Ausführungen unzureichend. Denn es ist zumindest erläuterungsbedürftig, warum mehrwöchige Umgangskontakte größere Probleme bei der Durchführung des Umgangs bereiten sollen als der vom Oberlandesgericht gewährte regelmäßige Wochenendumgang, bei dem die beiden konfliktträchtigen Übergabezeitpunkte wesentlich enger zusammenliegen. Überdies ist nicht erkennbar, ob das Oberlandesgericht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten berücksichtigt hat, dass gerade die Möglichkeit eines mehrwöchigen Zusammenlebens im Rahmen eines Urlaubs wesentlich dazu beitragen kann, die gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil (hier zum Beschwerdeführer) aufrechtzuerhalten und zu festigen.

2. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen an die Bedeutung des Umgangsrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu einem anderen Ergebnis als der mit der angegriffenen Entscheidung ausgesprochenen Umgangseinschränkung gekommen wäre.

3. Da die Entscheidung des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer bereits in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt, kann es dahinstehen, ob des Weiteren eine Beeinträchtigung seines Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG gegeben ist. ..."

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Das Unterlassen einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung über das Umgangsbegehren eines abgeschobenen Ausländers kann wegen der Möglichkeit einer Entscheidung der Ausländerbehörde gem. § 9 III AuslG (ausnahmsweise Erlaubnis des kurzfristigen Betretens des Bundesgebiets, wenn zwingende Gründe die Anwesenheit erfordern) nicht allein mit der Begründung gerechtfertigt werden, angesichts der erfolgten Abschiebung bestehe keine Möglichkeit zum Umgang mit dem Kind (BVerfG, Beschluss vom 21.05.2003 - 1 BvR 90/03).

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Das durch Art. 2 I i.V. mit 1 I GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter. In diesen Schutzbereich fällt auch die Exploration eines umgangsberechtigten Elternteils durch einen Sachverständigen, der den Umgang zwischen dem Elternteil und dem Kind beobachtet. Die Anordnung und Androhung eines Zwangsgelds für den Fall des Nichteinhaltens der von einem Sachverständigen zum Zwecke der Exploration beaufsichtigten Umgangskontakte stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des umgangsberechtigten Elternteils dar (BVerfG, Beschluss vom 20.05.2003 - 1 BvR 2222/01).

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Beim Ausgleich zwischen Sorge- und Umgangsrecht müssen die Gerichte auch beachten, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den nicht sorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Wenn der Umgang auf Grund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann, obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwendung zu verpflichten ist (BVerfG, Urteil vom 05.02.2002 - 1 BvR 2029/00).

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Zur Frage, in welchem Umfang die Sozialhilfebehörde Leistungen an einen sozialhilfeberechtigten Vater zu erbringen hat, um diesem die Wahrnehmung des Rechts auf Umgang mit seinen Kindern aus einer geschiedenen Ehe zu ermöglichen (BVerfG, Entscheidung vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93). Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß der Gesetzgeber dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nach der Scheidung der Ehe das Recht zum persönlichen Umgang mit seinem Kind eingeräumt hat, das vom Familienrichter eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1634 I 1, II 2 BGB; BVerfG, Entscheidung vom 31.05.1983 - 1 BvL 11/80).

*** (BGH)

Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich sind hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes. Die Vollstreckung nach § 89 Abs. 1 FamFG baut auf der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BGH, Beschluss vom 01.02.2012 - XII ZB 188/11 zu §§ 86 I Nr 2, 89 I, 156 II FamFG,1684 II BGB):

?... Ein vollstreckungsfähiger Inhalt im Sinne von § 89 Abs. 1 FamFG setzt deswegen lediglich eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Umgangstitel detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, insbesondere zum Bereithalten und Abholen des Kindes, enthält (Keidel/Giers FamFG 17. Aufl. § 89 Rn. 4; Zöller/Feskorn ZPO 29. Aufl. § 86 FamFG Rn. 9; Johannsen/Henrich/Büte Familienrecht 5. Aufl. § 89 FamFG Rn. 4; aA Prütting/Helms/Stößer FamFG 2. Aufl. § 89 Rn. 7). Eine Vollstreckbarkeit des Umgangstitels entfällt nach dem hier anwendbaren neuen Recht deswegen erst dann, wenn der Umgang nicht hinreichend nach Art, Ort und Zeit konkretisiert worden ist (vgl. zum alten Recht schon OLG Frankfurt OLGR 2008, 841).

Wird die Pflicht, das Kind zur Ausübung des Umgangsrechts bereit zu halten und in geeigneter Weise auf die Durchführung des Umgangsrechts hinzuwirken, durch den betreuenden Elternteil verletzt, darf das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten die Vollstreckung einleiten (§ 87 Abs. 1 FamFG) oder, bei dauerhafter oder wiederholter erheblicher Verletzung, nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs (Umgangspflegschaft) anordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 247/11 - FamRZ 2012, 99 Rn. 28). Sowohl im Rahmen der Vollstreckung eines Umgangstitels als auch bei der Frage der Einrichtung einer Umgangspflegschaft hat das Familiengericht deswegen entsprechende Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht des betreuenden Elternteils festzustellen.

c) Soweit das Oberlandesgericht ein Vollstreckungshindernis in Form eines Verstoßes gegen das Kindeswohl abgelehnt hat, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis ebenfalls stand.

Gerichtliche Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht haben nach ständiger Rechtsprechung des Senats stets das Kindeswohl zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 17 ff. und BGHZ 151, 155 = FamRZ 2002, 1099 Rn. 15 ff.). Entsprechend ist das Kindeswohl auch dann zu berücksichtigen, wenn die Eltern Einvernehmen über ein Umgangsrecht herbeigeführt haben und das Familiengericht nach § 156 Abs. 2 FamFG über eine gerichtliche Billigung zu entscheiden hat (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 120/04 - FamRZ 2005, 1471 Rn. 16). Widerspricht ein bestehender Umgangstitel dem Kindeswohl, steht es den Beteiligten frei, eine Abänderung des Titels zu beantragen. Daneben kann das Gericht auch von Amts wegen ein Abänderungsverfahren einleiten. Im Rahmen eines solchen Abänderungsverfahrens kann das Gericht gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG jederzeit die Vollstreckung des ursprünglichen Titels einstweilen einstellen.

Auf dieser Prüfung im Erkenntnisverfahren baut die Vollstreckung nach §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 89 Abs. 1 FamFG auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet grundsätzlich nicht statt (OLG Schleswig SchlHA 2011, 340; zum früheren Recht vgl. auch OLG Bamberg OLGR 2000, 96 f. und OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1349, 1350). Auch wenn der Umgangstitel wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst, bedarf ein nach § 86 Abs. 2 FamFG mit seiner Wirksamkeit vollstreckbarer Umgangstitel einer effektiven Durchsetzungsmöglichkeit (BT-Drucks. 16/6308 S. 218 und 16/9733 S. 292). Im Rahmen der Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs ist somit von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - und mithin auch des Kindeswohls - getroffen wurde (BT-Drucks. 16/9733 S. 292; so auch OLG Schleswig SchlHA 2011, 340 und zum früheren Recht OLG Bamberg OLGR 2000, 96 f. und OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1349, 1350).

Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels deswegen nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2009, 796). Insoweit unterscheidet sich die Vollstreckung des von einem Elternteil erwirkten Umgangstitels von dem Sachverhalt, der die zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines Elternteils auch vom Kindeswohl abhängig gemacht hat (BVerfG NJW 2008, 1287 ff.). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Dieser Grundsatz kann auf Fälle, in denen ein Elternteil den Umgang mit dem gemeinsamen Kind anstrebt und der andere Elternteil dessen Durchführung nicht hinreichend fördert, nicht übertragen werden.

d) Schließlich hat das Oberlandesgericht auch die Voraussetzungen für die Anordnung eines Ordnungsgeldes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.

aa) Die Anordnung eines Ordnungsmittels nach § 89 Abs. 1 FamFG setzt voraus, dass eine Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs vorliegt (Bahrenfuss/Hentschel FamFG § 89 Rn. 4). Eine solche Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Umgangstitel zugleich ergebende Verpflichtung der Mutter, die Durchführung des vereinbarten Umgangskontakts zu fördern, hat das Oberlandesgericht festgestellt. Eine eindeutige Zuwiderhandlung ist bereits darin zu erblicken, dass die Mutter am 25. September 2010 gemeinsam mit dem Kind ortsabwesend war und somit den fest vereinbarten Umgangskontakt vereitelt hat. Hinzu kommt, dass die Mutter nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht alle erzieherischen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um auf den gemeinsamen Sohn zur Ausübung des Umgangskontakts mit dem Vater einzuwirken. Sie hat sich darauf beschränkt, das Kind von der Wohnung zu dem vor dem Haus wartenden Vater zu schicken, ohne zusätzliche Signale zu geben, dass sie mit dem Umgangskontakt einverstanden ist und dessen Durchführung wünscht. Damit hat sie gegen die vereinbarte Umgangsregelung verstoßen.

bb) Nach § 89 Abs. 4 FamFG unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Der Verpflichtete hat die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BT-Drucks. 16/6308 S. 218).

Einen solchen Vortrag, der die Ursächlichkeit des Verhaltens der Mutter als betreuender Elternteil an dem Scheitern der Umgangskontakte entfallen lassen könnte, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Die Mutter hat den gemeinsamen Sohn vielmehr nicht in der gebotenen Weise eindringlich darauf hingewiesen, dass sie mit den Umgangskontakten einverstanden ist und deren Durchführung wünscht.

cc) Schließlich hat das Oberlandesgericht die Eltern vor Festsetzung des Ordnungsgeldes nach § 89 Abs. 2 FamFG auf diese Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen. Der Beschluss im Ausgangsverfahren vom 19. Mai 2010 genügt diesen Voraussetzungen, weil auf der Grundlage des neuen Rechts bereits auf die geänderte Vollstreckungsmöglichkeit durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes hingewiesen wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 621/10 - FamRZ 2011, 1729 Rn. 8 ff. und BVerfG FamRZ 2011, 957). Dies ergibt sich schon aus der eindeutigen Bezeichnung des Zwangsmittels als Ordnungsgeld. Dass die Parteien auf dieses Ordnungsmittel nicht lediglich nach § 89 Abs. 2 FamFG hingewiesen, sondern es ihnen "angedroht" wurde, ist insoweit unerheblich. ..."

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Ein Vollstreckungsverfahren nach § 89 FamFG bildet ein selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG, auf das neues Recht anzuwenden ist, wenn es nach dem 31. August 2009 eingeleitet wurde. Auch wenn in einem auf der Grundlage des früheren Rechts ergangenen Umgangsrechtsbeschluss bereits ein Zwangsgeld angedroht worden war, setzt die Vollstreckung nach neuem Recht durch Anordnung von Ordnungsmitteln eine Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG voraus (BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - XII ZB 621/10).

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Hat das Familiengericht seinen Beschluss in einer Umgangsrechtssache inhaltlich statt auf das gemäß Art. 111 FGG-RG fortgeltende frühere Recht fehlerhaft auf das neue Verfahrensrecht gestützt, wird die Beschwerdefrist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch durch die Einlegung einer Beschwerde beim Amtsgericht gewahrt (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966; BGH, Beschluss vom 06.07.2011 - XII ZB 100/11 zu FamFG § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1; ZPO § 621e Abs. 1, 3, § 517).

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Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil, oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerfG, NJW 2008, 1287 = FamRZ 2008, 845; BGH, Beschluss vom 14.05.2008 - XII ZB 225/06).

Mit der gerichtlichen Bestätigung einer von Eltern getroffenen Umgangsvereinbarung wird eine bindende und für den Umgangsberechtigten als Vollstreckungsgrundlage taugliche Umgangsregelung getroffen. Sofern der Umgangsberechtigte später erklärt, dass er das Umgangsrecht aus der Vereinbarung in Zukunft nicht mehr wahrnehmen werde, ist eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung des Bestätigungsbeschlusses notwendig (BGH, Beschluss vom 11.05.2005 - XII ZB 120/04).

Der umgangsberechtigte Elternteil kann vom anderen Elternteil Schadensersatz verlangen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen (BGH, Urteil vom 19.06.2002 - XII ZR 173/00 zu BGB § 1684 Abs. 1, 2 (= § 1634 Abs. 1 a.F.)).

Der unterhaltsverpflichtete Ehegatte kann dem unterhaltsberechtigten Ehegatten grundsätzlich keine Fahrtkosten zur Ausübung seines Umgangsrechts mit dem Kind unterhaltsmindernd entgegenhalten (BGH, Entscheidung vom 09.11.1994 - XII ZR 206/93).

Das zur Regelung des Umgangsrechts angerufene Familiengericht muß im Regelfall entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einschränken oder ausschließen; es darf sich nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (BGH, Entscheidung vom 27.10.1993 - XII ZB 88/92).

Die Befugnis des Vaters zum persönlichen Umgang mit seinem drei Jahre alten ehelichen Kinde darf nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Vater die Ehelichkeit des Kindes angefochten hat (BGH, Entscheidung vom 23.03.1988 - IV b ZB 100/87).

*** (OLG)

?... Die Umgangsregelung des Familiengerichts ist unzulässig, soweit mit ihr ein wöchentlicher Wechsel des Aufenthalts der gemeinsamen Kinder J? und H? jeweils bei ihrem Vater und bei ihrer Mutter angeordnet worden ist. Die Anordnung des paritätischen Aufenthalts eines Kindes bei getrennt lebenden Eltern überschreitet die Umgangsregelungsbefugnis, die dem Familiengericht gem. § 1684 Abs. 3 BGB eingeräumt ist. Der Streit der Eltern über die Fortsetzung bzw. Begründung eines ?Wechselmodells" betrifft zwar die persönlichen Kontakte jedes Elternteils mit dem Kind, geht jedoch über die Regelung gelegentlicher Kontakte des Umgangsberechtigten, wie sie dem gesetzlichen Leitbild des § 1684 Abs. 3 BGB zu Grunde liegt, hinaus. Er betrifft das Recht der Eltern, den Aufenthalt ihres Kindes zu bestimmen, und ist damit vom Umgangsrecht zu unterscheiden.

Die Frage, ob die paritätische Betreuung eines Kindes durch Eltern, die voneinander getrennt leben, als Umgangsregelung oder als Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verstanden werden muss, wird allerdings in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.

Nach einer Ansicht dient das Umgangsrecht des Kindes mit seinen Eltern in erster Linie dem Kindeswohl, sodass auch eine Betreuungsregelung mit gleichen Anteilen beider Eltern als Umgangsregelung verstanden werden könne, wenn diese Regelung dem Kindeswohl entspreche (KG, B. v. 28.02.2012 - 18 UF 184/09 -, Zit. nach juris; FamRZ 2008, 634; Gutjahr, FPR 2006, 301).

Nach anderer Auffassung liegt der gerichtlichen Umgangsregelungsbefugnis gem. § 1684 Abs. 3 BGB das Modell eines überwiegenden Aufenthalts des Kindes beim betreuenden Elternteil zu Grunde (Residenzmodell). Nach der Intention des Gesetzgebers diene der Umgang des Kindes mit dem nichtbetreuenden Elternteil der Aufrechterhaltung persönlicher Beziehungen und könne schon deshalb quantitativ nicht den Umfang einer gleichberechtigten oder gar überwiegenden Betreuung erreichen. Die tatsächliche Ausgestaltung des Umgangs könne allenfalls zu einer zeitlichen Beschränkung der überwiegenden Betreuung eines Elternteils führen, nicht aber zur Beseitigung des Betreuungsschwerpunktes bei diesem Elternteil oder gar zur Verlagerung des Betreuungsschwerpunktes auf den Umgangsberechtigten; der Umfang des Umgangs könne die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht konterkarieren (Staudinger/Coester, BGB (2009), § 1671, Rn. 23 u. 261; MüKo-BGB/Hennemann, 6. Aufl., § 1671, Rn. 91; Heilmann, NJW 2012, 16).

Der Senat folgt der zuletzt genannten Ansicht.

Der Umgang zwischen Eltern und ihrem Kind ist eine grundlegende Basis für die Eltern-Kind-Beziehung und damit neben dem Sorgerecht ein wesentlicher Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Elternrechts. Das Umgangsrecht soll dem Umgangsberechtigten, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber den Eltern in § 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit ihrem Kind eingeräumt hat, unabhängig davon, ob ihnen das Sorgerecht für das Kind zusteht, denn gerade für einen nicht sorgeberechtigten Elternteil ist das Umgangsrecht die wesentliche Grundlage dafür, sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG überhaupt ausüben zu können (BVerfG, FamRZ 2008, 845; BGH, FamRZ 1975, 103; 1984, 778; 1999, 651).

Das Elternrecht auf Umgang mit dem Kind besteht jedoch nicht unbeschränkt. Neben dem Kindeswohl als maßgeblichem Kriterium findet es auch eine Beschränkung in dem Elternrecht des anderen Elternteils.

Der rechtlichen Ausgestaltung des Umgangsrechts liegt das Leitbild des Residenzmodells zu Grunde, wonach sich das Kind die überwiegende Zeit bei dem betreuenden Elternteil aufhält und die Umgangszeiten des anderen Elternteils hinter dieser Betreuungszeit zurückbleiben. Diesem Leitbild entsprechen auch die an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes beim betreuenden Elternteil anknüpfenden rechtlichen Regelungen über die unterschiedlichen Entscheidungskompetenzen des betreuenden und des umgangesberechtigten Elternteils in §§ 1687 f. BGB, über das Vertretungsrecht in § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB und über die Art der Unterhaltsgewährung in § 1606 Abs. 3 BGB (Staudinger/Coester, BGB (2009), § 1671, Rn. 23; Kaiser, FPR 2008, 143). Somit kollidiert das Umgangsrecht mit der elterlichen Befugnis, den Aufenthalt zu bestimmen. Es beschränkt diese Befugnis, kann aber nicht an deren Stelle treten. Das Umgangsrecht findet deshalb seine Grenze, wo seine Ausübung zur Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes abweichend von der Bestimmung des bzw. der Sorgeberechtigten führen würde. Das Recht zur Entscheidung, wo sich das Kind gewöhnlich aufhält, ist kein Ausfluss des Umgangsrechts, sondern ein Teil des elterlichen Sorgerechts. Ist der umgangsberechtigte Elternteil - wie hier - mitsorgeberechtigt, kann kein Elternteil eine zuvor einvernehmlich getroffene Aufenthaltsbestimmung einseitig abändern. Auch die Vereinbarung mitsorgeberechtigter Eltern über ein Wechselmodell, dessen Grundlage es ist, dass sich das Kind weder bei dem einen noch bei dem anderen Elternteil überwiegend aufhält, geht über eine bloße Umgangsregelung hinaus. Sie stellt sich als Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dar, an die jeder Elternteil bis zur wirksamen Abänderung dieser Bestimmung gebunden ist.

Können die Eltern sich nicht über eine anderweitige Bestimmung des Aufenthalts einigen, steht es ihnen frei, die Übertragung dieses Teils der elterlichen Sorge gem. § 1671 Abs. 2 BGB auf sich zu beantragen, wobei das Familiengericht lediglich das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts auf einen der Eltern übertragen könnte (OLG Düsseldorf, ZKJ 2011, 256). Die Anordnung eines Wechselmodells wäre dem Familiengericht auch im Wege der Sorgerechtsentscheidung versagt, weil es gem. § 1671 Abs. 2 BGB zwar das Recht zur Aufenthaltsbestimmung einem Elternteil übertragen kann, nicht jedoch dazu befugt ist, dieses Recht anstelle der Eltern auszuüben (BVerfG, FamRZ 2003, 511; OLG Düsseldorf, ZKJ 2011, 256).

Dann aber ist es dem Familiengericht insgesamt aus Rechtsgründen versagt, eine Regelung - sei es im Wege der Umgangs- oder der Sorgerechtsgestaltung - zu treffen, mit der es das Wechselmodell anordnet.

Die insoweit angefochtene Entscheidung des Familiengerichts, mit der das Wechselmodell angeordnet worden ist, war deshalb aus Rechtsgründen aufzuheben. Selbst wenn eine andere Regelung der tatsächlichen Betreuung als das Wechselmodell dem Kindeswohl besser entsprechen würde, wäre für eine solche Regelung kein Raum, weil sie im Ergebnis auf eine unzulässige Änderung der von den Eltern ursprünglich getroffenen Aufenthaltsbestimmung hinauslaufen würde. Nur zur Klarstellung weist der Senat deshalb darauf hin, dass die Mutter an diese Aufenthaltsbestimmung gebunden ist, solange sich die Eltern nicht einvernehmlich anders verständigen oder ihr in einem noch zu führenden Sorgerechtsverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden ist.

Der Senat hat gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Anhörung der beteiligten Minderjährigen abgesehen. Sowohl J? als auch H? sind bereits vom Familiengericht in erster Instanz angehört worden und haben sich zum Verfahrensgegenstand geäußert. Von ihrer erneuten Anhörung sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die Beschwerdeentscheidung ausschließlich auf der Beurteilung rechtlicher Fragen beruht und es auf den Kindeswillen oder die Interessen der Söhne der beteiligten Eltern nicht entscheidend ankommt.

Der Senat lässt nach § 70 Abs. 1, 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zu, da dies angesichts der von dieser Entscheidung abweichenden Rechtsprechung des Kammergerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Rechtssache hat auch grundsätzliche Bedeutung, weil von einer Vielzahl gleichartiger Fälle auszugehen ist. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2012 - 15 UF 314/11)

***

?...I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die - geschiedenen - Eltern der am ?. Dezember 2000 geborenen Zwillinge A? und J? E? und der am ?. März 1994 geborenen - mithin jüngst volljährig gewordenen - F? E?, die im Haushalt der Mutter leben. Seit Jahren und immer wieder neu wird gerichtlich um die Regelung des Umgangs des Vaters mit seinen Töchtern gestritten.

Nach Aktenlage hatte es zunächst ein Umgangsverfahren zum Az. 35 F 144/07 gegeben, das mit einer gerichtlichen Umgangsregelung geendet hatte. In einem von der Mutter betriebenen Abänderungsverfahren - Az. 35 F 95/08 des Amtsgerichts Oranienburg - ist sodann unter dem 23. Dezember 2008 abändernd ein lediglich begleiteter Umgang zwischen dem Vater und den drei Töchtern angeordnet und ein Telefonkontakt befristet bis Ende März 2009 ausgeschlossen worden.

Das Amtsgericht hat sodann von Amts wegen am 7. Mai 2009 ein neues und hier zugrunde liegendes Umgangsverfahren eingeleitet. Hier hatte die Kindesmutter auf Ausschluss des Umgangsrechtes für die Dauer eines Jahres, hilfsweise Regelung eines geschützten Umgangs und der Vater auf Regelung eines regelmäßigen unbegleiteten Umgangs angetragen.

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 5. März 2010 und dem - im Frühjahr 2011 gescheiterten - Versuch der Durchführung einer Nachbegutachtung mit Beschluss vom 9. November 2011 festgestellt, dass derzeit keine Umgangsregelung veranlasst sei. Zur Begründung ist ausgeführt, dass derzeit nicht festgestellt werden könne, dass ein persönlicher Umgang zwischen Vater und Töchtern dem Kindeswohl diene. Dem Vater sei es aus in seiner Person bzw. Persönlichkeit liegenden Gründen, denen abzuhelfen er sich gegen sachverständigen Rat nicht bemüht habe, nicht möglich, eine Umgangssituation zu schaffen, die einen unbeschwerten persönlichen Kontakt zu seinen Töchtern zulasse.

Gegen diese ihm am 23. November 2011 zugestellte Entscheidung hat der Vater mit einem am 21. Dezember 2011 bei dem Amtsgericht Oranienburg eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt, die das Amtsgericht - eingehend hier am 6. Januar 2012 - dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zugeleitet hat. Mit weiterem Schreiben vom 15. Februar 2012 hat der Kindesvater sein Rechtsmittel begründet. Er erstrebt mit näherer Darlegung eine Umgangsregelung in dem von ihm begehrten Umfang.

Die Kindesmutter hat das Rechtsmittel bereits für unzulässig gehalten und begehrt hilfsweise die Zurückweisung der Beschwerde.

Das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin haben sich im Beschwerdeverfahren bisher nicht geäußert.

II. 1. Die Beschwerde des Kindesvaters ist zulässig. Das vorliegende Umgangsverfahren ist von Amts wegen am 7. Mai 2009 und damit vor Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden und war daher nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht zu führen und abzuschließen. Auch die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anfechtung solcher Entscheidungen richten sich nach dem Verfahrensrecht, das vor dem 1. September 2009 galt. Nach dem somit anwendbaren § 621e Abs. 1, 3 ZPO a.F. war gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung binnen Monatsfrist nach Zustellung derselben die befristete Beschwerde bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Nach Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts an den Kindesvater am 21. November 2011 hätte die (befristete) Beschwerde spätestens am 21. Dezember 2011 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingehen müssen. Das Rechtsmittel des Vaters ist indes erst am 6. Januar 2012 hier eingegangen.

Auch wenn der Kindesvater die nach dem hier anwendbaren früheren Recht geltende Frist zur Einlegung der Beschwerde beim Beschwerdegericht versäumt hat, darf ihm dies nach den Grundsätzen der Meistbegünstigung nicht zum Nachteil gereichen.

Das Meistbegünstigungsprinzip greift zunächst in Fällen, in denen das Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung gewählt hat. Dann steht den Parteien dasjenige Rechtsmittel zu, welches nach Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist. Daneben bleibt das Rechtsmittel zulässig, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre (BGH FamRZ 2011, 1575 mit weiteren Nachweisen - zitiert nach juris, dort Rdnr. 12). Das Meistbegünstigungsprinzip stellt damit eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz und des Vertrauensschutzes dar. Über die Fälle inkorrekter Entscheidung hinaus kommt es daher immer dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht. Ebenso findet der Grundsatz der Meistbegünstigung Anwendung, wenn das Gericht nach dem von ihm angewandten Verfahrensrecht die Entscheidungsart zwar zutreffend gewählt, inhaltlich aber falsches Verfahrensrecht angewandt hat. Denn auch in diesen Fällen ist das Vertrauen der Beteiligten auf die Richtigkeit der gewählten Entscheidungs- bzw. Verfahrensform schutzwürdig (BGH a.a.O. - Rdnr. 12 f. bei juris).

So liegt der Fall hier. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 9. November 2011 war nach dem Meistbegünstigungsprinzip auch die Beschwerde nach neuem Verfahrensrecht gemäß den §§ 58 ff. FamFG statthaft, die gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG binnen einer Frist von einem Monat bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Beschluss angefochten wird.

Zwar hat das Amtsgericht zutreffend durch Beschluss ?entschieden", weil über Anträge zur Regelung des Umgangs mit dem Kind auch nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht im Beschlusswege zu entscheiden war. Gleichwohl liegt der Entscheidung erkennbar neues Verfahrensrecht zugrunde. Zwar hat das Amtsgericht auf die Anführung jeglicher etwa angewandter Vorschriften des Verfahrens- und materiellen Rechts verzichtet. Gleichwohl geben das Rubrum mit der dortigen Anführung einer ?Verfahrensbeiständin" statt einer Verfahrenspflegerin und die - nach altem Recht insgesamt entbehrliche - Rechtsmittelbelehrung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die befristete Einlegung der Beschwerde ?beim Amtsgericht Oranienburg" hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht bei Erlass des Beschlusses neues Verfahrensrecht für anwendbar gehalten hat. Unabhängig von der Beschlussform handelt es sich inhaltlich mithin um eine Entscheidung auf der Grundlage des neuen Verfahrensrechts. Das Vertrauen des Kindesvaters auf die Richtigkeit des gewählten Verfahrensrechts ist deswegen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schutzwürdig.

Die Anforderungen an eine zulässige Beschwerde nach neuem Verfahrensrecht sind im Streitfall gewahrt. Eines Rückgriffs auf das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es nach alledem vorliegend nicht.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel des Kindesvaters - wie der Senat bereits mit Schreiben vom 22. März 2012 angekündigt hatte - vorläufig Erfolg dahin, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen war.

Die Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung in Anwendung des Rechtsgedankens des § 538 ZPO wegen eines schwerwiegenden Verfahrensmangels liegen vor. Die Zurückverweisung in FGG-Verfahren kann auch ohne Antrag eines Beteiligten von Amts wegen erfolgen. Die Beschränkungen des § 538 Abs. 2 ZPO finden im Verfahren der befristeten Beschwerde nach § 621e ZPO keine Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1363; OLG Köln, Beschluss vom 6. September 2006, Azt. 4 UF 170/06; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 741 - zitiert jeweils nach juris). Das Amtsgericht hat nämlich bislang eine Sachentscheidung in dem hier zugrunde liegenden Umgangsverfahren überhaupt nicht getroffen, die ausdrücklich gestellten widerstreitenden Anträge der Kindeseltern - hier konkrete Umgangsregelung, dort Umgangsausschluss - schlicht nicht beschieden. Insbesondere finden sich weder im Tenor noch in den Gründen der (Nicht-)Entscheidung greifbare Anhaltspunkte dafür, dass etwa in Abänderung der bisherigen Umgangsregelung (welchen Datums und welchen konkreten Inhalts ?) ein (unbefristeter ?) Umgangsausschluss angeordnet werden sollte. Mit viel Wohlwollen kann dem Hauptsachetenor noch entnommen werden, dass jedenfalls der Antrag des Vaters auf gerichtliche (Neu-)Regelung des Umgangs mit seinen Töchtern abgelehnt werden sollte. Damit aber ist der zur Entscheidung des Gerichts gestellte Streitgegenstand des Verfahrens offenkundig nicht erschöpfend erfasst. Der Umstand, dass das Umgangsverfahren - aus welchen Gründen auch immer - ursprünglich von Amts wegen eingeleitet worden ist, rechtfertigt eine andere Beurteilung jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer ausdrücklich widerstreitenden Antragstellung der beteiligten Eltern nicht.

Durch die bloße Ablehnung des Antrages auf gerichtliche Regelung tritt ein Zustand ein, der weder für die Beteiligten zumutbar erscheint noch dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz gerecht wird, unter dem das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten (?), jedenfalls des nicht betreuenden Elternteils steht. Denn durch eine Entscheidung, durch die das Umgangsrecht weder versagt noch in irgendeiner Weise eingeschränkt wird, die aber eine gerichtliche Hilfe zur tatsächlichen Ausgestaltung verweigert, bleibt das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. Der umgangsberechtigte Elternteil weiß nämlich nicht, in welcher Weise er das Recht tatsächlich wahrnehmen darf und in welchem zeitlichen Abstand er einen neuen Antrag auf gerichtliche Regelung zu stellen berechtigt ist. Ohne gerichtliche Entscheidung ist er auf die willkürliche Gewährung eines Umgangs durch den Inhaber der elterlichen Sorge - in der Regel also den anderen Elternteil - angewiesen, eine Rechtsfolge, gegen die der Bundesgerichtshof schon seit langem und wiederholt Bedenken geäußert hat (vgl. BGHZ 51, 219/223 ff.; BGH FamRZ 1994, 158 - zitiert nach juris). Auch die betroffenen Kinder - nach Eintritt der Volljährigkeit der ältesten Tochter hier nun nur noch die Zwillinge - wissen nicht, wie es sich im fortdauernden Meinungsstreit zwischen dem betreuenden und dem (grundsätzlich) umgangsberechtigten Elternteil verhalten soll. Ein solcher Rechtszustand steht nicht im Einklang mit der besonderen Bedeutung, die dem Umgangsrecht als einer unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechtsposition zukommt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. FamRZ 1993, 662; 2006, 1005; 2010, 1622 - jeweils mit weiteren Nachweisen), dass in Fällen, in denen sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen können, die Gerichte eine Entscheidung zu treffen haben, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Das zur Umgangsregelung angerufene Familiengericht hat somit entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret regeln oder, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen, darf sich aber jedenfalls nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 1994, 158 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung).

Danach ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Ausgangsgericht geboten.

3. Im Übrigen gibt das hier zugrunde liegende Verfahren und der Beschluss des Amtsgerichts Anlass zu folgenden weitergehenden Hinweisen:

Jede gerichtliche Entscheidung über die Umgangsbefugnis muss grundsätzlich eine konkrete Regelung über die Modalitäten des Umgangs enthalten. Die Entscheidung, die den Umgang nur dem Grunde nach regelt und keine Feststellungen zur Häufigkeit, zur Zeit, zum Ort und zur Verpflichtung zum Bringen und Abholen des Kindes enthält, genügt diesen Anforderungen nicht. Dieses Gebot zur Konkretisierung der Umgangsregelung gilt uneingeschränkt sowohl für den begleiteten oder geschützten Umgang wie auch für den Fall einer Einsetzung eines Umgangspflegers, denn das Gericht darf die Regelung des Umgangs nicht einem Dritten überlassen, dem vom Gesetz keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen worden ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 150; OLG München FamRZ 2011, 823; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1682).

Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des betroffenen Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1005; 2010, 1622). Der völlige Ausschluss des Umgangs für längere Zeit oder gar auf Dauer als der einschneidendste Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht von Elternteil und Kind darf nur angeordnet werden, wenn der Gefährdung des Kindes durch eine bloße Einschränkung des Umgangsrechtes und dessen sachgerechte Ausgestaltung nicht ausreichend vorgebeugt werden kann (BGH FamRZ 1994, 158). Der vom Familiengericht angeführte Umstand, dass ?derzeit nicht festgestellt werden kann, dass ein persönlicher Umgang dem Kindeswohl dient" kann offenkundig schon keine Einschränkung und noch weniger den - zeitweisen oder dauerhaften - Ausschluss des Umgangsrechtes rechtfertigen. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2012 - 9 UF 6/12)

***

Zur - § 26 FamFG geschuldeten - Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur zuverlässigen Ermittlung des wahren Kindeswillens, wenn ein zehnjähriges Kind einen Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil verbal ablehnt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.04.2012 - 6 UF 10/12 zu § 1684 IV, §§§ 26, 89 II FamFG):

?... Das Familiengericht hat verfahrensfehlerhaft seiner Pflicht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln, nicht genügt.

In welchem Umfang vom Gericht zur Beurteilung des Kindeswohls Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Danach hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Zwar muss das Gericht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen und besteht insbesondere keine Pflicht zu einer Amtsermittlung ?ins Blaue hinein", weshalb bloße Verdachtsäußerungen, die jeglicher tatsächlichen Grundlage entbehren, keinen Ermittlungsanlass geben (dazu BGH FamRZ 2011, 1047). Eine Pflicht zu der Aufklärung dienlichen Ermittlungen besteht jedoch insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGH FamRZ 2010, 720), wobei in kindschaftsrechtlichen Familiensachen besondere Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufklärung zu stellen sind.

Denn das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Sowohl Sorge- als auch Umgangsrecht erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. An die - einfachrechtlich auf § 1684 Abs. 4 BGB zu gründende - Einschränkung oder gar den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils sind strenge Maßstäbe anzulegen, deren Wahrung das Gericht von Amts wegen und wegen des stets letztentscheidenden Kindeswohls (vgl. BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338) auch unabhängig von einem etwaigen Einvernehmen der Eltern (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 533) zu überprüfen hat. Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 399; BGH FamRZ 1994, 158; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 - 6 UF 116/10 -, FamRZ 2011, 1409). Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiterem Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 -, juris; BVerfG FamRZ 2009, 1472; Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 2010 - 6 UF 96/09 -, FamRZ 2010, 1746 m.w.N., und vom 29. Februar 2012 - 6 UF 13/12 -).

Diese verfassungsrechtliche Dimension von Art. 6 Abs. 2 GG beeinflusst auch das Verfahrensrecht und seine Handhabung im Kindschaftsverfahren. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen. Das bedeutet nicht nur, dass die Verfahrensgestaltung den Elternrechten Rechnung tragen muss. Vielmehr steht das Verfahrensrecht auch unter dem Primat des Kindeswohls, zu dessen Schutz der Staat im Rahmen seines Wächteramtes gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG verpflichtet ist. Deshalb muss das Gericht insbesondere die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen ausschöpfen und sein Verfahren so gestalten, dass es möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 291, 399 und 1897; 2007, 105; BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2010, 720). Zu diesem Zweck ist das Gericht nicht stets gehalten, sich sachverständig beraten zu lassen. Insbesondere bei Entscheidungen von großer Tragweite kann es allerdings erforderlich sein, ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, das etwa zu Qualität der Bindungen des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil, seinem wirklichen Willen und den in Betracht kommenden familiengerichtlichen Maßnahmen näheren Aufschluss geben kann (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1897; BGH FamRZ 2010, 1060).

Der genaue Umfang der erforderlichen Ermittlungen richtet sich nach den im konkreten Einzelfall betroffenen Kindeswohlbelangen (BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060, jeweils m. Anm. Völker). Dazu gehört - bei der hier vorliegenden Problemstellung des Umgangsausschlusses wegen einer vom Kind verbal geäußerten Ablehnung von Umgangskontakten - jedenfalls die möglichst zuverlässige Feststellung des wahren Kindeswillens. Denn der vom Kind geäußerte Wille hat nicht nur Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen auch zum Umgangsberechtigten (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078; vgl. - zum Sorgerecht - auch BVerfG FamRZ 2008, 1737; BGH FamRZ 1990, 392), sondern ist mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 S. 2 BGB; dazu BVerfG FamRZ 2007, 105; 2008, 845; vgl. ferner - zum Sorgerecht - BVerfG FamRZ 2008, 1737). Weil der Kindeswille nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er dem Kindeswohl entspricht (BVerfG FamRZ 1981, 124; 2008, 1737), und in tatsächlicher Hinsicht in Rechnung zu stellen ist, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusster Kindeswille nicht beachtlich ist (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; vgl. auch BVerfG FamRZ 2009, 399), muss das Kind im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten, seine wirklichen persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 399 und 1897).

An diesen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben gemessen hätte das Familiengericht vorliegend nicht ohne Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens entscheiden dürfen. Denn es bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der vom zehn Jahre alten M. geäußerte, einen Umgang ablehnende Wille möglicherweise nicht seinem wirklichen Willen und seiner wahren Bindung zu seinem Vater entspricht.

M. hat seine Haltung gegenüber dem Familiengericht und seinem Verfahrensbeistand im Wesentlichen damit begründet, dass der Vater ihn in der Vergangenheit angelogen und Dinge getan habe, die ihn in seinem sozialen Umfeld in Schwierigkeiten gebracht hätten. Aufgrund eines im Frühjahr 2011 in der BILD-Zeitung erschienenen Artikels - dem lag ein Gespräch des Vaters mit einem Reporter über die Umgangsschwierigkeiten zugrunde, dem Artikel ist ein Bild hinzugefügt, auf dem neben dem Vater auch M. (mit allerdings nicht erkennbarem Gesicht) zu sehen ist - sei er erheblichen Hänseleien im schulischen Umfeld ausgesetzt gewesen. Aufgrund eines Vorfalles an der Schulbushaltestelle - der Vater habe seinen Halbbruder J. vom Bus weg auf die Straße gestoßen - hätten Kinder schon letztes Jahr aus Angst vor dem Vater nicht zu seiner Geburtstagsfeier kommen wollen. Der Vater habe außerdem ein Handy und Spielsachen von ihm zurückbehalten. Im April 2011 habe der Vater die Mutter angespuckt, da habe er, M., zurückgespuckt; ein solches Verhalten gehe nicht an.

Zu letzterem Vorfall hat der Vater vorgetragen, die Mutter habe zuvor ihn angespuckt, was der im Auto sitzende M. nicht habe sehen können. Aus dem im Verfahren 54 F 97/11 EAUG erstellten Jugendamtsbericht vom 18. April 2011 geht ferner hervor, dass der Vater im April 2011 aufgrund dieses Vorfalls zu M. gesagt hat, dass er keinen Sohn mehr habe und ihn zukünftig nicht mehr abholen werde. M. hat in den Osterferien 2011 auf die Abholung durch den Vater gewartet und als dieser nicht gekommen ist, beim Jugendamt nachgefragt. Dieses hat den Vater angerufen, der erklärt hat, es gebe keine emotionale Bindung zu seinem Sohn; er habe resigniert und werde künftig keinen Umgang mehr mit M. pflegen.

M. hat den Feststellungen des Familiengerichts in der richterlichen Anhörung vom 3. November 2011 zufolge wiederholt erklärt, dass er derzeit keine Kontakte mit dem Vater wolle. Die Anregung, ein gemeinsames Gespräch mit dem Vater in Anwesenheit einer dritten Person zur Klärung von Ereignissen aus der Vergangenheit zu führen, hat M. vehement abgelehnt. Er hat sich aber vorstellen können, in Zukunft hin und wieder Umgangskontakte mit seinem Großvater väterlicherseits auszuüben und im Rahmen dieser Kontakte vielleicht auch mit dem Vater zusammenzutreffen, vielleicht samstags tagsüber. M. hat sich aber gewünscht, sich das noch weiter überlegen zu können.

Aktenkundig ist ferner, dass der Vater dem Verfahrensbeistand erzählt hat, im Sommer 2011 einmal M. persönlich begegnet und zweimal - an dessen Geburtstag und zwei Tage später - mit ihm telefoniert zu haben; beide Male habe M. sich bezüglich weiteren Umgangs mit ihm positiv geäußert. Keiner der anderen Beteiligten hat dies in Zweifel gezogen.

Das Familiengericht hat über dieses Vorbringen weder mit M. in der Kindesanhörung gesprochen noch hat es sich damit in der angegangenen Entscheidung auseinandergesetzt.

Jedenfalls im Lichte dieser vom Vater unwidersprochen mitgeteilten Unterredungen mit M. im Sommer 2011 und der - Begegnungen mit dem Vater im Beisein des Großvaters nicht ausschließenden - Äußerungen des Kindes in seiner Anhörung vor dem Familiengericht hätte dieses - unbeschadet des selbstredend gravierenden Fehlverhaltens des Vaters gegenüber M. - die angegriffene Entscheidung nicht ohne Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens erlassen dürfen. Dies gilt umso mehr, als das Familiengericht ausweislich seiner Entscheidungsgründe selbst - ebenso wie der Verfahrensbeistand - davon ausgeht, dass M.s Willensäußerung von der Mutter nicht unbeeinflusst ist. Dass die Mutter ihrer Umgangsförderungspflicht aus § 1684 Abs. 2 BGB (dazu BGH FamRZ 2012, 533; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 - 6 UF 116/10 -, FamRZ 2011, 1409) seit langem nicht nachkommt, ist dem Senat schon durch die beiden bis zu ihm zwischen den Eltern geführten Vollstreckungsbeschwerdeverfahren bekannt. Auch im vorliegenden Verfahren zeigen die Äußerungen des Kindes - etwa die vom Verfahrensbeistand in seinem Bericht vom 28. Oktober 2011 wiedergegebene Behauptung des Kindes, dass der Vater die Mutter geschlagen habe, was es aber selbst nicht gesehen habe - dass beide Eltern - auch die Mutter -M. nicht aus dem intensiven Elternstreit heraushalten. Dementsprechend hat der Verfahrensbeistand in diesem Bericht auch seinen Eindruck wiedergegeben, dass M. verschiedene Dinge ?wie aus der Pistole geschossen" aufgezählt habe.

Dessen unbeschadet ist das Familiengericht in seinem Beschluss - ohne auf die insoweit vom Vater ausdrücklich aufgeworfene Frage einzugehen - davon ausgegangen, die Sache ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden zu können. Worauf das Familiengericht seine - stillschweigende - Annahme stützt, über ausreichende kinderpsychologische Sachkunde zu verfügen, um bei diesen Gesamtumständen ohne sachverständige Beratung den zuverlässigen Schluss ziehen zu können, dass es dem wahren Willen von M. entspricht, keinerlei (!) Umgang mit seinem Vater zu haben, erhellt das angefochtene Erkenntnis nicht und ist auch sonst nicht nachvollziehbar. Allein dass M. sich - wie das Familiengericht ausführt - problemlos artikulieren, klar Stellung beziehen und seine Meinung zum Ausdruck bringen kann, einen ausgesprochen aufgeschlossenen, keineswegs verängstigten oder eingeschüchterten Eindruck macht und keinerlei Scheu vor der Anhörungssituation hat und bereitwillig über die mit dem Umgang in Zusammenhang stehenden Themenbereiche spricht, besagt nichts über den wirklichen Inhalt des von ihm geäußerten Willens. Dessen möglichst verlässliche Bewertung ist aber gerade bei Maßnahmen mit einer so hohen Eingriffsintensität, wie sie dem vom Familiengericht angeordneten langfristigen Umgangsausschluss innewohnt, dem Kindeswohl geschuldet.

Nach alledem ist die angegangene Entscheidung aufzuheben und die Sache nach Maßgabe der Entscheidungsformel zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Mithin kommt es nicht mehr darauf an, wie die Länge der vom Familiengericht angeordneten Ausschlussfrist von vierundzwanzig Monaten auf dem Boden des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes i.V.m. Art. 8 EMRK zu bewerten ist. Der Senat gibt vorsorglich für die weitere Behandlung der Sache zu bedenken, dass die nationalen Gerichte die Vorschriften der EMRK in der Ausprägung, die sie durch die Rechtsprechung des EGMR gefunden haben, im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben, und diese als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307). Die Rechtsprechung des EGMR könnten darauf hindeuten, dass ein längerer Umgangsausschluss als ein Jahr eingehender Begründung bedarf und regelmäßig nur gerechtfertigt ist, wenn bereits im Ausgangsverfahren gutachterlich festgestellt wird, dass schon die mit einer kürzeren Ausschlussfrist verbundene früher mögliche Prüfung eines Umgangsbegehrens des Umgangsberechtigten selbst dem Kindeswohl schaden würde (vgl. EuGHMR FamRZ 2011, 1484 [Heidemann/Deutschland] m. Anm. Wendenburg; vgl. auch EuGHMR, Urteil vom 19.6.2003 - Individualbeschwerde Nr. 46165/99 [Nekvedavicius/Deutschland] -, n.v.).

Dahinstehen kann infolge der Kassierung des angefochtenen Erkenntnisses auch, dass darin dem Umgangsausschluss entgegen § 89 Abs. 2 FamFG kein Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Titel beigegeben worden ist, obwohl die Pflicht zur Folgenankündigung nach gefestigter Senatsrechtsprechung auch bei negativen Umgangsregelungen wie einem Umgangsausschluss besteht, weil der Begriff ?Zuwiderhandlung" auch diese Alternative umfasst, zumal ansonsten ein Umgangsausschluss, der gerade dem Schutz des Kindes vor einer Gefährdung dienen soll, nicht vollstreckt werden könnte (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 - 6 UF 116/10 -, FamRZ 2011, 1409 m.z.w.N.; vgl. auch OLG Celle ZKJ 2011, 393).

Ebenso wenig bedarf schließlich der Vertiefung, dass das Familiengericht sich in seiner Entscheidung nicht ansatzweise zu milderen Maßnahmen verhalten hat, die bei den vorliegenden Gegebenheiten geeignet sein könnten, den Umgang zwischen Vater und M. wiederherzustellen. Insoweit wird das Familiengericht bei seiner erneuten Entscheidung insbesondere die Möglichkeit des Erlasses einer dem Konkretheitsgebot genügenden (dazu BGH FamRZ 2012, 533) Umgangsregelung, verbunden mit der Einrichtung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB zu wägen haben (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 -, juris; BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker). Sollte es die Anordnung begleiteten Umgangs in Erwägung ziehen - auch hierauf ist das Familiengericht im angegriffenen Beschluss nicht gehaltvoll eingegangen -, wird es sich auch mit den diesbezüglichen Anforderungen nach Grund (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2008, 494; BGHZ 51, 219; Senatsbeschluss vom 25. März 2010 - 6 UF 136/09 -, FamRZ 2010, 2085) und Ausgestaltung (dazu Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Köln ZKJ 2011, 181) auseinandersetzen müssen. ..."

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?... Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Soll dies für längere Zeit geschehen, muss gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB das Kindeswohl konkret gefährdet sein. Geboten ist - unter Berücksichtigung des aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG fließenden Elternrechts und im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls. Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in einem solchen Maße voraus, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. zum Ganzen BVerfG, FamRZ 2010, 1622; 2009, 1472; BGH FamRZ 1994, 158; Senatsbeschluss vom 29.06.2009, Az.: 9 UF 102/08).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat zu Recht das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind L? bis zum 23.02.2013 ausgeschlossen. Das Wohl des Kindes würde zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch einen Umgang mit dem Vater gefährdet, auch im Fall eines begleiteten Umgangs.

Dies ergibt sich aus dem schriftlichen Gutachten der Diplom-Psychologin A? M? vom 15.06.2011. Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat bei ihrer Begutachtung gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bei Kontakten zwischen Vater und Sohn festgestellt. Nach ihrer Einschätzung kann L? derzeit von einem Umgang mit seinem Vater nicht profitieren, da die Mutter den Kontakt vehement ablehnt.

Sachliche Gründe für die ablehnende Haltung der Mutter vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Umstände, dass der Vater in Gegenwart von L? den Film ?Stargate" anschaute, mit ihm das Schwimmerbecken aufsuchte und das Kind während des Urlaubs in einem eigenen Zimmer schlief, sind nicht geeignet, die Erziehungstüchtigkeit des Vaters anzuzweifeln. Das Verhalten des Vaters kann bei einem überbehüteten Kind - wie es L? ist - allenfalls als fordernd und wenig feinfühlig beschrieben werden, eine Kindeswohlgefährdung ist damit aber nicht gegeben.

Der Mutter fehlt die Fähigkeit und Bereitschaft, die Entwicklung einer tragfähigen und zugewandten Beziehung zwischen Vater und Sohn zuzulassen. Die ablehnende Haltung der Mutter und ihre Ängste bleiben dem Kind nicht verborgen; sie sind für L? mit einem hohen Maß an psychischer Belastung verbunden. Nach den Feststellungen der Sachverständigen A? M? beziehen sich die Ängste des Kindes in erster Linie auf eine Trennung von der Mutter und nicht auf Kontakte mit dem Vater. Die Mutter hat bei L? die Vorstellung erzeugt, der Vater wolle ihn von der Mutter trennen, und bestärkt so die Ängste des Kindes, letztlich auch vor Begegnungen mit dem Vater. Das Verhalten der Mutter verunsichert das Kind zutiefst.

Der Senat schließt sich den Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen A? M? an, die nachvollziehbar, in sich schlüssig und überzeugend sind. Sie stehen auch im Einklang mit den Feststellungen der Sachverständigen S? F? in ihrem psychologischen Gutachten vom 28.01.2012. Die Begutachtung ist in dem vom Familiengericht nach § 1666 BGB eingeleiteten Verfahren (Az.: 97 F 176/11) erfolgt. Die Sachverständige S? F? hat L? als emotional instabiles und belastetes Kind beschrieben. Eine Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung ist nach ihrer Einschätzung angezeigt. Auch der Senat hat L? anlässlich seiner Anhörung am 27.02.2012 als sehr belastetes Kind erlebt. Ein Gespräch über den Vater war nicht möglich. Bei der Erwähnung seines Vornamens brach L? in Tränen aus und weigerte sich, über diesen zu sprechen. Das Kind wirkte verzweifelt und stammelte: ?Wir wollen ihn nicht sehen." Zuvor hatte L? dem Senat noch das mitgebrachte Spiel erklärt, mit dem er sich zwischenzeitlich beschäftigt hatte.

Das jetzt achtjährige Kind befindet sich seit Mai 2010 in ambulanter Psychotherapie und befand sich vom 30.09.2010 bis zum 25.11.2010 in stationärer Rehabilitationsbehandlung in den B?-Heilstätten. Die ärztlichen Maßnahmen sind auf Veranlassung der Mutter, die von Beruf Psychiaterin ist, eingeleitet worden. Sie hat das Kind als psychisch auffällig (Schlafstörungen, Albträume, Einnässen, Rückfall in frühkindliches Verhalten, Verweigerung der Intimpflege etc.) beschrieben und dabei einen Zusammenhang mit dem Ferienaufenthalt bei dem Vater im März 2010 - im Sinne einer Traumatisierung - hergestellt. Die stationäre Rehabilitationsbehandlung des Kindes erfolgte wegen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Symptomatik.

Eine Kontaktanbahnung zwischen Vater und Kind lehnt die Mutter nach wie vor unter Hinweis auf die noch laufende ambulante Psychotherapie L?s und die Gefahr einer Retraumatisierung ab. Hiervon konnte sich der Senat im Rahmen des Anhörungstermins am 27.02.2012 überzeugen. Die Mutter hat ihre ablehnende Haltung dezidiert begründet. Sie ist fest davon überzeugt, für das Kind kämpfen und es um jeden Preis schützen zu müssen.

Der Senat schließt sich - unter dem Eindruck des Anhörungstermins - der Auffassung des Familiengerichts an, dass der hohe psychische Druck, der derzeit auf L? lastet, von ihm genommen werden muss. In der Abwägung der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel erweist sich - auch im Lichte des bei Umgangsausschlüssen strikt zu wahrenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - vorliegend allein der befristete Umgangsausschluss als geeignet, einer weiteren Gefährdung des Kindes entgegenzuwirken. Nur hierdurch kann die Belastung L?s auf ein ihn nicht mehr gefährdendes Maß zurückgeführt werden. Ein begleiteter Umgang kommt derzeit nicht in Betracht, weil das Kind damit zusätzlichen Belastungen ausgesetzt würde. Die Mutter lehnt eine Kontaktanbahnung zwischen Vater und Sohn zum gegenwärtigen Zeitpunkt strikt ab. Nach ihrer Auffassung ist das Kind durch die ambulante psychotherapeutische Behandlung noch nicht genügend stabilisiert. Bei der ablehnenden Haltung der Mutter könnte ein begleiteter Umgang nur erzwungen werden. Vollstreckungsmaßnahmen wären erforderlich, die ihrerseits für das Kind eine weitere Belastung darstellen und damit das Wohl des Kindes zusätzlich gefährden würden.

Bei den vorliegenden Gegebenheiten ist schließlich auch die Dauer des Umgangsausschlusses nicht zu beanstanden. Das Familiengericht hat das Umgangsrecht bis zum 23.02.2013 ausgeschlossen und damit eine Ausschlussfrist von fast zwei Jahren angeordnet. Dies entspricht auch zur Überzeugung des Senats der Zeit, die L? braucht, um mit therapeutischer Hilfe Abstand von seinen negativen Empfindungen bezüglich seines Vaters zu gewinnen und seine Ängste zu überwinden. Die Mutter benötigt die Zeit, damit diese an sich und an der Wiederanknüpfung des Kontakts L?s zu seinem Vater mit Aussicht auf Erfolg arbeiten kann. Insoweit legt der Senat der Mutter nahe, in ihrem eigenen Interesse und dem des Kindes, ihre Haltung gegenüber dem Vater zu überdenken und mit Unterstützung ihrer Psychotherapeutin ihre diesbezügliche Angstproblematik anzugehen.

Der Senat weist nachdrücklich darauf hin, dass nach Ablauf der Ausschlussfrist das Umgangsrecht des Vaters mit L? erneut auf den Prüfstand zu stellen ist. Sollten sich die Verhältnisse nicht geändert haben, wird auch die Situation bei der Mutter unter sorgerechtlicher Fragestellung abermals zu beleuchten sein. Ziel des hier bestätigten befristeten Umgangsausschlusses ist die Wiederanbahnung des Umgangs zwischen Vater und Sohn nach Fristablauf. Die Mutter sollte sich zudem dringend vor Augen halten, dass erfahrungsgemäß ein Verhalten, wie sie es hier an den Tag legt, häufig nicht ohne Folgen bleibt. Mit zunehmendem Alter stellt ein derartig betroffenes Kind nicht selten eindringliche Fragen. Im Falle unredlicher oder nicht überzeugender Antworten wendet es sich häufig von dem Elternteil ab, der ihn jahrelang durch sein instrumentalisierendes Verhalten vom anderen Elternteil abgeschnitten und entfremdet hat.

Infolge des Umgangsausschlusses hat der Vater es bis zum 23.02.2013 zu unterlassen, Umgang mit L? zu pflegen. Im wohlverstandenen Interesse des Kindes sollte er der gerichtlichen Anordnung Folge leisten und eigenmächtige Kontaktaufnahmen mit dem Kind - wie am 23.02.2011 - unterlassen. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2012 - 9 UF 235/11)

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?... Die gemäß §§ 58, 59, 61, 63, 64, 111 Nr. 2, 151 Nr. 2 FamFG zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde des Kindesvaters hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Familiengericht in dem tenorierten Umfang das Umgangsrecht des Kindesvaters gemäß §§ 1684 Abs. 3, 1697a BGB geregelt, nachdem sich die Kindeseltern über den Umfang des Umgangsrechtes des Kindesvaters nicht hatten einigen können und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten die getroffenen Regelungen dem Wohl des Kindes N. am besten entsprechen.

Sowohl für die Regelung zum Umgangsrecht wie auch zum Sorgerecht in dem Verfahren 4 UF 259/11 OLG Köln = 401 F 62/10 ist eine Kindeswohlentscheidung zu treffen. Entsprechend den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. hierzu u.a. BVerfG FamRZ 2010, 865; BVerfG E 79, 201) ist bei einer Entscheidung über die elterliche Sorge wie auch zum Umgangsrecht sowohl dem Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Artikel 2 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte ist jedoch im Bereich des Artikels 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer das entscheidende Kriterium. Bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern muss damit das Kindeswohl allein bestimmend sein. Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Artikel 1 Abs. 1 GG sowie Artikel 2 Abs. 1 GG (BVerfG E 24, 119). Es bedarf des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist grundsätzlich der Wille des Kindes beachtlich, soweit dieser mit seinem Wohl vereinbar ist bzw. überhaupt eindeutig festgestellt werden kann (vgl. BVerfG E 55, 171; Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2008, 1737). Daher muss jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, der sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, neben dem Kindeswohl auch seine grundrechtlich geschützte Individualität berücksichtigen; denn die umgangs- wie sorgerechtliche Regelung nimmt entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes und betrifft es ganz unmittelbar in seinen grundrechtlich geschützten Rechten (vgl. BVerfG E 37, 217; 55, 171).

Wegen dieser grundrechtlich geschützten Sphäre des Kindes als selbständiger Grundrechtsträger ist der Maßstab für die Entscheidung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht wie auch zum Umgangsrecht stets das Kindeswohl. Gewichtige Gesichtspunkte des Kindeswohls sind die Bindung des Kindes, die Prinzipien der Förderung (Erziehungseignung) und der Kontinuität. Die einzelnen Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander. Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BGH FamRZ 2011, 796-801; 2010, 1060; 1990, 392 f. m.w.N.). Erforderlich ist eine alle Umstände des Einzelfalles abwägende Entscheidung. Hierbei sind alle von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Gesichtspunkte in tatsächlicher Hinsicht soweit wie möglich aufzuklären und unter Kindeswohlgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine kindeswohlorientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2009, 1897; BGH FamRZ 2010, 1060). Diesen Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Das Familiengericht hat zu der streitigen Frage zum Umfang des Umgangsrechtes ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt.

Der Senat verweist insoweit auf den Inhalt des familienpsychologischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Psychologen H. K. vom 20.07.2011. Der Inhalt dieses Gutachtens wurde zudem ausführlich in der nicht-öffentlichen Sitzung des Familiengerichts vom 20.09.2011 mit den Beteiligten erörtert. Die Beteiligten hatten Gelegenheit hierzu Stellung zu nehmen. Auch der Kindesvater hat sich hierzu geäußert. So wird in dem Sitzungsprotokoll auf Seite 3 ausgeführt:

?Auf Befragen erklärt zunächst der Kindesvater, dass er mit den anfänglichen Feststellungen des Gutachters zunächst durchaus einverstanden ist, insbesondere was auch die Ausführungen des Gutachtens zu der positiven Entwicklung von N. sowohl im Haushalt der Kindesmutter wie in seinem eigenen Haushalt betrifft. Insgesamt merkt er jedoch an, dass das Gutachten aus seiner Sicht methodisch und an vielen Stellen fehlerhaft und wissenschaftlich nicht sauber erarbeitet sei. Hierzu führt er aus: ?Auch das Ergebnis des Gutachtens teile ich dann nicht. Meines Erachtens gibt es einen anderen kompetenten Fachmann, der sich zu dem vorliegenden Problemkreis umfassend und wissenschaftlich fundiert geäußert hat, das ist Prof. Dr. G." Hierzu überreicht der Kindesvater einen schriftlich gefassten Vortrag des vorgenannten Professors. Abschriften hiervon werden der Gegenseite unmittelbar überreicht.

Auf Grundlage der insbesondere auch von diesem Sachverständigen aufgestellten Feststellungen möchte ich für das vorliegende Verfahren einen eigenen Vorschlag einbringen. Ich habe hierzu ein Umgangsmodell entwickelt?.."

Konkrete Einwände gegen das Gutachten, die die fachliche Richtigkeit der dort gemachten Ausführungen in Frage stellen könnten, lassen sich aus dieser Stellungnahme nicht entnehmen. Auch der Senat hat keinerlei Indizien dafür, dass das Gutachten nicht sorgfältig erarbeitet worden wäre, insbesondere nicht in methodisch- fachlicher Hinsicht dem Stand der Wissenschaft entspricht. Der Umstand, dass der Kindesvater den von der Sachverständigen beurteilten Tatsachen eine andere Bewertung beimisst, also seine persönliche Sicht der Dinge den fachlich fundierten Feststellungen der Sachverständigen gegenüberstellt, geben dem Senat keine Veranlassung, der Auffassung des Kindesvaters zu folgen. Auch die Einholung eines Obergutachtens ist nicht erforderlich. Ein Obergutachten wird dann erforderlich, wenn die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen fundiert angegriffen werden und sich dem Gericht die Erstellung eines neuen Gutachtens aufdrängt, weil die Grund-voraussetzungen der Verwertung des eingeholten Gutachtens nicht gegeben sind. Solche Umstände hat aber weder der Kindesvater dargetan noch sind sie dem Senat ersichtlich.

Damit steht aber die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts zum Umgangsrecht im Einklang mit den sachverständigerseits getroffenen Feststellungen. Nach eingehender Anhörung der beteiligten Eltern sowie des betroffenen Kindes und Auswertung der bekannten Umstände, ist der Sachverständige in seinem auf den Seiten 106-111 des Gutachtens gemachten Ausführungen zur ?Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung und darüber hinausgehende Empfehlungen aus psychologischer Sicht" zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kindeseltern im Wesentlichen über die gleiche Erziehungskompetenz verfügen. Beide Elternteile lieben ihren Sohn und sind an seiner Förderung interessiert. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass beide Wohnungen und Wohnumgebungen bei den Kindeseltern für N. zugleich gut geeignet sind.

Der Sachverständige stellt sodann fest, dass N. weiterhin seinen Hauptanteil des Aufenthalts bei seiner Mutter haben sollte. Dies entspräche N. originären Bedürfnissen und folge dem von N. deutlich geäußerten Willen. Auch sein Bedürfnis nach Stabilität und Kontinuität in der aktuellen Lebenssituation nach der Trennung der Eltern sei hierauf gerichtet. N. leide unter den Konflikten der Eltern und bei einem Belassen der jetzigen Situation sei am ehesten eine Gefährdung seiner weiteren Persönlichkeitsentwicklung zu vermeiden. Der Sachverständige hebt im Folgenden hervor, dass der Kindeswille im vorliegenden Fall als deutlich zielorientiert geäußert sei. Er sei stabil und autonom und als ausreichend intensiv zu bewerten. So müsse er aus psychologischer Sicht als bedeutsam und beachtlich angesehen werden.

Neben dieser Einschätzung des Kindeswillens stellt der Sachverständige für den Senat überzeugend aufgrund der vorgenommenen Explorationen fest, dass die Kindesmutter im höheren Maße in der Lage ist, feinfühlig und bindungstolerant auf N. tatsächliche Bedürfnisse einzugehen und diese von eigenen Befindlichkeiten zu trennen und von daher eine höhere Bindungstoleranz besitzt. Insbesondere diese Bindungstoleranz lasse der Kindesvater derzeit vor allem aufgrund seiner erheblichen Verlustängste in Bezug auf N. und wegen seines inzwischen in Teilen generalisierten Misstrauens deutlich vermissen.

Dieser Angst gilt es, so ist der Senat der Auffassung, allerdings dergestalt entgegenzuwirken, dass N. Umgangskontakte mit dem Kindesvater in der Zukunft möglichst stressfrei ausgeführt werden können und N. Gelegenheit erhält, ungezwungen und unbefangen von den Trennungskonflikten seiner Eltern den Umgang mit seinem Vater pflegen zu dürfen. Hier sind beider Elternteile gefordert, den nunmehr eingeräumten Umfang konfliktfrei auszugestalten und die in den beiden Verfahren deutlich hervorgetretenen Eigeninteressen zurückzustellen. Sobald N. erfährt, dass die Kindeseltern sich in der Fürsorge um ihn nicht zerstreiten, sondern sich selbst zurücknehmen und nur N. Wohl im Auge behalten, wird auch dieser die von ihm als sehr belastend empfundene Trennungssituation schadlos überstehen.

Von daher folgt der Senat auch der Auffassung des Sachverständigen, dass bei der vorliegenden Sachlage ein umfassendes Wechselmodell dem Kindeswohl in keiner Weise dienlich ist. Die Frage, ob ein Wechselmodell der seelisch-geistigen Entwicklung eines Kindes am besten entspricht, kann nicht generalisierend beantwortet werden. Vielmehr ist stets auf den Einzelfall abzustellen. Sind sich die Kindeseltern einig und ziehen an einem Strang, braucht der häufige Wechsel zwischen den beiden Elternteilen und der nicht eindeutigen Zuordnung zu einem Haushalt nicht gegen das Kindeswohl zu sprechen. Auch das Alter des jeweiligen Kindes spielt hier eine Rolle. Je jünger das Kind ist, desto verlässlicher muss eine Orientierung sein. Von daher kann, muss aber nicht unbedingt ein Hin- und Herwechseln zu einer gewissen Desorientierung führen. Vorliegend schließt sich der Senat den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen dahin an, dass N. ein verlässlicher Orientierungsrahmen entsprechend seinen Bedürfnissen und seinem Willen gegeben werden muss. Dies hat zur Folge, dass dem Kindesvater zwar ein recht ausgedehntes Umgangsrecht zuzubilligen ist, andererseits aber der Schwerpunkt des täglichen Lebens bei der Mutter liegen soll. Gegen das Wechselmodell spricht gerade die heillose Zerstrittenheit der Eltern, die teilweise offen ausgelebt wird und N. nicht verborgen bleiben kann und ihm nicht den Eindruck einvernehmlicher Sorge und Verantwortung für ihn vermitteln kann.

Andererseits verbleibt dem Kindesvater durch N. recht häufigem Aufenthalt bei ihm genügend Einfluss dahin, maßgeblich dessen Entwicklung sowie Persönlichkeits- und Identitätsbildung mitzubestimmen, da zudem die gemeinsame Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrecht bei beiden Elternteilen verbleibt. Wichtig für N. Entwicklung ist, dass er seine Eltern dahin erlebt, dass sie sich gemeinsam um seine Zukunft kümmern und sorgen und ihn als eigenständige Persönlichkeit akzeptieren und lieben. Diese Elternerfahrung wird N. aber nur dann machen können, wenn die Kindeseltern sich bereit und in der Lage zeigen, sozial adäquat angemessen miteinander umzugehen.

Zu dem Umfang der Umgangskontakte zwischen N. und seinem Vater verweist der Senat zunächst auf die zusammenfassenden Ausführungen der Sachverständigen K. auf Seite 108 des Gutachtens. Auch wenn die Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung sich zu dem ausgedehnten Umfang kritisch geäußert hat, ist dem Sachverständigen im Wesentlichen zu folgen. Auch hier war den Willensbekundungen von N. Rechnung zu tragen, die dahin ausgerichtet waren, mit seinem Vater den bisherigen intensiven Kontakt pflegen zu dürfen. Diese positiven Beziehungen mit ihm müssen aufrechterhalten bleiben. Von daher erschien es sinnvoll, um einerseits den Interessen von N. zu dienen und andererseits weiteren Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern möglichst zu verhindern, auch ohne ausdrücklichen Antrag für die Urlaubzeit eine Regelung von Amts wegen zu treffen. Das Gericht ist im Umgangsrechtsverfahren nicht an konkrete Anträge gebunden und hat unter Beachtung des Kindeswohls seine Entscheidung zu treffen. Soweit die Kindeseltern einvernehmlich anderweitige Regelungen treffen wollen, sind sie daran nicht gehindert.

Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten sich dazu geäußert hat, dass es wünschenswert wäre, wenn die Kindeseltern auch gemeinsame Unternehmungen mit N. stattfinden lassen, erscheint dieser Gesichtspunkt zur Zeit bei der angespannten Situation zwischen den Kindeseltern kaum durchführbar. Hier müssen die Kindeseltern zunächst darauf bedacht sein, die Konfliktsituation zu deeskalieren. Sollte zwischen ihnen wieder eine alltägliche Kommunikation möglich werden, ist es an den Kindeseltern selbst zu entscheiden, ob sie solche Gemeinsamkeiten ausüben können. Auch hier wird das Verhalten von N. abzuwarten sein, der sich im Laufe der Zeit an die ?Normalität" der Trennung wird gewöhnen müssen.

Die Eltern müssen darauf bedacht sein, die Umgangskontakte konfliktfrei durchzuführen. Sollten sich hier Unzuträglichkeiten ergeben, die dem Kindeswohl von N. entgegenstehen, müsste nachträglich nochmals eventuell seitens des Familiengerichtes interveniert werden. Auch dies kann nicht im Interesse einer gedeihlichen und kontinuierlichen seelisch geistigen Entwicklung von N. sein.

Das Beschwerdevorbringen kann die oben gemachten Feststellungen zur Kindeswohlentscheidung des Senates nicht entkräften. Dabei ist zu bemerken, dass sich die Beschwerdebegründung nur am Rande mit der familiengerichtlichen Entscheidung zum Sorge- und Umgangsrecht auseinandersetzt. In erster Linie greift der Beschwerdeführer Umstände wieder auf, die Gegenstand der einstweiligen Verfügungsverfahren waren und über die bereits entschieden worden ist. Hierzu sei deswegen nur in aller Kürze Stellung genommen.

Nicht nachvollzogen werden kann der Vorwurf, dass die Beschlüsse zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und zum Umgangsrecht unter dubiosen Bedingungen gefasst worden seien. Wie oben ausführlich begründet, ist Grundlage der Sorgerechts- wie auch der Umgangsrechtsentscheidung das fundierte Gutachten des Sachverständigen K. vom 20.07.2011. Dass der Beschwerdeführer diese Feststellungen nicht in allen Punkten teilt, erscheint aufgrund seiner Interessenlage verständlich. Jedoch vermag dies nicht die Richtigkeit der auf wissenschaftlicher Grundlage getroffenen Feststellungen des Sachverständigen zu entwerten. Diese sind vielmehr überzeugende Grundlage für die vom Familiengericht getroffene Entscheidung, der der Senat in vollem Umfange folgt.

Von daher geht auch der Vorwurf des Beschwerdeführers zur falschen Tatsachenfeststellung (Beweiswürdigung) unter Ziffer a) der Beschwerdebegründung fehl. Grundlage der Entscheidung sind die sachverständigerseits getroffenen Feststellungen in tatsächlicher und fachlicher Hinsicht. Diese haben dem Familiengericht wie auch dem Senat die notwendige Sachkunde verschafft, die festgestellten Tatsachen, so wie sie im Sachverständigengutachten wiedergegeben sind und wie sie vom Antragsteller zur tatsächlichen Seite jedenfalls nicht angegriffen worden sind, fachlich zu würdigen und eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung zu treffen.

Soweit der Beschwerdeführer Vorwürfe gegen den Verfahrensbeistand, Frau Rechtsanwältin L., erhebt, vermag der Senat auch insoweit der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Es kann schon nicht erkannt werden, dass die Verfahrensbeiständin versucht hat, bewusst zum Nachteil des Kindesvaters falsche Tatsachen in die beiden Verfahren einzuführen. Vielmehr hat die Verfahrensbeiständin in ihrem Bericht vom 08.10.2010 lediglich das referiert, was sie von den Verfahrensbeteiligten erfahren hat. Hieraus hat sie versucht, zu Gunsten von N. ihre Schlüsse zu ziehen. Eine einseitige Parteinahme unter falschem Tatsachenvortrag zugunsten der Kindesmutter kann in keiner Weise erkannt werden. Soweit die Verfahrensbeiständin in ihrem Bericht zum Ausdruck gebracht hat, dass N. beim Kindesvater über kein eigenes Kinderzimmer verfügt, mag dies dadurch begründet sein, dass sie N. Aussagen zu den Räumlichkeiten beim Kindesvater falsch interpretiert hat. Bei den hier vorliegenden Entscheidungen des Familiengerichts spielten diese Angaben im Übrigen keine Rolle. Vielmehr hat der Sachverständige im Einzelnen dargelegt, dass die N. zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten beim Kindesvater wie bei der Kindesmutter ähnlich sind.

Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer die Rolle des Verfahrensbeistandes. Er nimmt keine den Eltern und deren Verfahrensbevollmächtigten vergleichbare Stellung ein. Anders als die Eltern, deren Interessen mit denen des Kindes im Sorgerechtsverfahren nicht ohne weiteres im Einklang stehen, ist der Verfahrensbeistand deswegen gesetzlich vorgesehen, um ausschließlich die Interessen des Kindes wahrzunehmen. Zur Berücksichtigung des Willens des Kindes und seiner Interessen sieht das Gesetz die Bestellung vor. Die Einrichtung des Verfahrensbeistandes ist Ausdruck der Subjektstellung des Kindes in seiner Individualität als Grundrechtsträger. Sie soll in Fällen eines Interessenkonflikts zwischen Kind und Eltern insbesondere die einseitige Vertretung der Interessen des Kindes ermöglichen und unterscheidet sich insoweit von dem Aufgabenkreis des Familiengerichts und der weiteren Beteiligten (vgl. BGH FamRZ 2010, 1060). Damit hat der Verfahrenspfleger Partei für das Kind zu ergreifen. Dagegen kommt ihm keine Mediatorenstellung zu. Insbesondere hat er nicht neutral die Interessen der Eltern in dem jeweiligen Kindschaftsverfahren zu begutachten. Unter dem Blickwinkel dieser Aufgabenstellung kann die Parteinahme des Verfahrensbeistandes für N. nicht beanstandet werden.

Im Rahmen der wechselseitigen Interessenwahrnehmung der Eltern mag es dazu gekommen sein, dass die Kindeseltern die tatsächlichen Gegebenheiten unterschiedlich gewertet und dementsprechend auch unterschiedlich vorgetragen haben. Dass vorliegend das Familiengericht durch die Kindesmutter bewusst hinters Licht hätte geführt werden sollen, kann nicht festgestellt werden. Im Übrigen wäre ein solcher unrichtiger Taschenvortrag auch nicht kausal für die hier vorliegende Entscheidung geworden. Soweit der Beschwerdeführer insbesondere anführt, die Kindesmutter habe falsch vorgetragen zu den Betreuungsmodalitäten vor oder kurz nach der Trennung, kann dies in entscheidungserheblicher Form nicht nachvollzogen werden. So hat die Kindesmutter dem eigentlichen Vortrag des Kindesvaters in seinen Antragserwiderungsschriftsätzen nicht in erheblicher Form widersprochen. Der Umfang der beruflichen Tätigkeiten der beteiligten Kindeseltern ist weitgehend außer Streit und hat im Übrigen für die zu treffenden Entscheidungen keine wesentliche Rolle gespielt. Für die Frage der Betreuungsmöglichkeit seitens eines der Elternteile kommt es gerade, insbesondere auch nach der Neuregelung zum Unterhaltsrecht, nicht mehr entscheidend auf den Umfang der Berufstätigkeit der Kindeseltern an. So hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass auch von dem betreuenden Elternteil erwartet wird, dass dieser nach Vollendung des 3. Lebensjahres des zu betreuenden Kindes wieder voll erwerbstätig wird. Damit kann die tatsächlich ausgeübte vollschichtige Berufstätigkeit eines Elternteils grundsätzlich keinen entscheidenden Einfluss auf die Sorgerechtsentscheidung haben. Denn auch für den Fall, dass N. beim Vater hätte verbleiben sollen, würde diesen eine Erwerbsobliegenheit zur vollschichtigen Tätigkeit treffen. Von daher kann der Umfang der früheren Betreuungstätigkeit allenfalls eine Rolle spielen für den Grad der Bindung des Kindes an den jeweiligen Elternteil. Diese Frage ist aber gerade durch das fachpsychologische Gutachten abgeklärt worden.

Schließlich bleibt der Vorwurf der Gewalttätigkeit der Kindesmutter gegenüber dem Kindesvater und wohl auch gegenüber N. im Rahmen eines Übergabetermins anlässlich des Umgangs zwischen Vater und N. Hier kann vorliegend nur festgestellt werden, dass, wenn es in der konfliktbeladenen Situation zu solchen Tätlichkeiten gekommen ist, dies gerade Ausdruck dieser Konfliktsituation ist. Keinesfalls kann festgestellt werden und dies ist auch von dem Sachverständigen nicht dargetan worden, dass etwa die Kindesmutter dazu neigen würde, im Rahmen der Kindererziehung Gewalt anzuwenden. Sicher ist dem Antragsgegner darin zuzustimmen, dass die Kinder aus den Konfliktsituationen der Eltern herauszuhalten sind. Dies gelingt leider nicht immer. Gleichwohl kann dies aufgrund des eindeutigen Ergebnisses des Sachverständigengutachtens nicht dazu führen, das Umgangsrecht des Vaters abweichend von der familiengerichtlichen Regelung zu gestalten. ..." (OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2012 - 4 UF 258/11)

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?... II. 1. Die Beschwerde ist nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1, Abs. 2, 65 Abs. 1 FamFG statthaft und zulässig.

Soweit das Rechtsschutzbedürfnis betroffen ist, kann letztlich dahinstehen, ob dieses für den auf ein Wechselmodell hinauslaufenden Umgangsantrag überhaupt gegeben ist. Wie der Senat mit Verfügung vom 01.09.2011 hingewiesen hat, soll das Umgangsrecht dem Berechtigten lediglich die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.07.2011 - 7 UF 830/11 - FamRZ 2011, 1803). Dagegen dient das Umgangsrecht nicht dazu, eine gleichberechtigte Teilhabe beider Elternteile am Leben des Kindes etwa in Form eines Wechselmodells sicherzustellen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.07.2011 - 7 UF 830/11 - FamRZ 2011, 1803). Ob der Umgangsantrag des Antragstellers gerade darauf abzielt, die Beziehung zu seinen Kindern durch Begegnung und gegenseitiger Aussprache zu pflegen, mag im Ergebnis dahinstehen. Denn jedenfalls verfolgt er auch das Ziel, dass ein Umgang im weiteren Umfang gerade zur Aufrechterhaltung und Vertiefung der Bindung seiner Kinder zu ihm festgehalten wird.

2. Die Beschwerde ist aber nur im tenorierten Umfang, soweit die Telefonkontakte betroffen sind, begründet.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Praktizierung des von ihm begehrten Wechselmodells besteht nicht. Insofern verweist der Senat auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass sich ein solcher Anspruch nicht aus § 1684 Abs. 1 BGB ableiten lässt. Nach dieser Vorschrift haben die Kinder das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Maßstab für die Entscheidung über Umfang und Ausgestaltung des Umgangs ist aber ausschließlich das Kindeswohl, § 1697a BGB.

a) Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass - worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat - die Anordnung des Wechselmodells dem Kindeswohl zuwiderliefe.

aa) Dabei kann nicht schon die Praktizierung des Wechselmodells ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Einzelfalles als kindeswohlschädlich angesehen werden. Mit dem regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten ist nicht zwingend ein Nachteil für das Kind und für die Eltern verbunden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2004 - 21 UF 144/04 - FamRZ 2005, 125). Der Vorteil einer derartigen Konstellation kann nämlich darin bestehen, dass die enge Eltern-Kind-Beziehung zwischen dem Kind und beiden Elternteilen aufrechterhalten bleibt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2007 - 16 UF 13/07 - FamRZ 2007, 753) und - worauf auch der Sachverständige hingewiesen hat - jeder Elternteil den Alltag mit dem Kind erlebt und umgekehrt. Auch bleiben beide Elternteile in der Verantwortung für ihre Kinder und werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, entlastet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 - 11 UF 251/09 - FamRZ 2010, 738; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2007 - 16 UF 13/07 - FamRZ 2007, 753), was dann mittelbar auch dem Kind zu Gute kommt. Allein soweit das Wechselmodell dazu dienen soll, die jeweilige Machtposition der Eltern aufrechtzuerhalten, wofür indes vorliegend jeglicher Hinweis fehlt, wäre diese Umgangsform dem Kindeswohl abträglich (vgl. OLG München, Beschluss vom 01.10.2011 - 16 UF 1095/01 - FamRZ 2002, 1210 (red. Leitsatz)).

bb) Für das vom Antragsteller begehrte Wechselmodell mag vorliegend streiten, dass die Bindungen der Kinder sowohl zum Antragsteller als auch zur Antragsgegnerin gut sind. Soweit K beim Besuch des Verfahrensbeistandes im Haushalt der Mutter ihren "Auftritt" hatte, spricht dies aus den seitens des Verfahrensbeistandes und des Sachverständigen dargelegten Gründen nicht dafür, dass die Bindung an den Antragsteller stärker wäre. Vielmehr ist ein naheliegender Erklärungsansatz der, dass K gerade im Haushalt der Antragsgegnerin dieser gegenüber einen höheren Umgangsanteil des Antragstellers habe durchsetzen wollen. Dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin ein enges Verhältnis zu den Kindern haben, steht ebenfalls außer Streit.

Anlass, an der Erziehungsgeeignetheit eines der beiden Elternteile zu zweifeln, besteht ebenfalls nicht. Insoweit belegt insbesondere der Umstand, dass der Antragsteller während des Kuraufenthaltes der Antragsgegnerin sich fast zwei Monate allein um die Kinder gekümmert hat, eindrucksvoll, dass er zur Erziehung ohne weiteres in der Lage ist. Gleiches gilt für die Antragsgegnerin, die sich jedenfalls seit der Trennung hauptsächlich um die Kinder kümmert. Auch der Antragsteller hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat ausdrücklich hervorgehoben, dass er der Antragsgegnerin auch nichts vorwerfen wolle. Soweit vereinzelt gegenseitig Vorwürfe im Hinblick auf die Erziehung und Versorgung der Kinder erhoben worden sind, sind diese nicht geeignet, die Erziehungseignung des Antragstellers oder der Antragsgegnerin in Frage zu stellen.

cc) Für die Anordnung des Wechselmodells spricht nicht, dass - wie vom Antragsteller befürchtet - allein mit diesem Modell eine Entfremdung der Kinder zu ihm ausgeschlossen werden könnte. Insofern ist die Gefahr einer Entfremdung seitens des Antragstellers schon gar nicht nachvollziehbar dargetan. Er meint, dass eine Entfremdung alleine deswegen zu befürchten sei, weil die Kinder nicht in dem von ihnen gewünschten Umfang Kontakt zu ihm hätten. Dies aber verträgt sich wenig mit seinem Vortrag, wonach es die Antragsgegnerin sei, die den Kindern weiteren Umgang mit ihm verbiete bzw. diesen einschränke. Zudem hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang sowohl in seinem Gutachten als auch im Rahmen seiner Gutachtenerläuterung vor dem Senat klargestellt, dass es zum einen nicht auf den Umfang, sondern den Inhalt der gemeinsam verbrachten Zeit ankomme, und zum anderen die Kinder nicht derart klein seien, dass diese Gefahr auch bei Unterbrechungen im Umfang von 12 Tagen bestehe.

dd) Entscheidend gegen das Wechselmodell spricht, dass mit dem regelmäßigen Wechsel nicht nur ein hoher Organisationsaufwand für die Eltern besteht, sondern auch Belastungen für die Kinder verbunden wären. Denn abgesehen davon, dass sie sich im wöchentlichen Wechsel erneut auf einen anderen Elternteil und dessen Erziehungsstil einrichten müssten, fehlt es an einem fest definierten Lebensmittelpunkt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die vom Antragsteller begehrte Regelung mit einem zu großen "Hin und Her" für die Kinder verbunden ist. Insofern spricht bereits der Verlust eines eindeutigen Lebensmittelpunktes gegen das Wechselmodell. Ein wissenschaftlicher Erfahrungssatz, wonach ein fester Lebensmittelpunkt aus entwicklungpsychologischen Gründen für die gesunde Entwicklung eines Kindes erforderlich ist, besteht zwar nicht. Allerdings hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Lebensmittelpunkt den Kindern ein Höchstmaß an Orientierung und die Gewähr dafür biete, dass gleichförmige Regeln erlebt werden. Der Verlust dieses Lebensmittelpunktes bedingt mithin Belastungen, die - sollte das Wechselmodell praktiziert werden - anderweit aufgefangen werden müssten. Dies indes setzt - worauf sowohl das Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand und der Sachverständige verweisen - ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft des Antragstellers und der Antragsgegnerin voraus.

Mithin kann das Wechselmodell allein dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, sie beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2010 - 9 UF 20/10 - FamFR 2010, 547; OLG Celle, Beschluss vom 04.01.2008 - 15 WF 241/07 - FamRZ 2008, 2053; OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2004 - 21 UF 144/04 - FamRZ 2005, 125; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 - 11 UF 251/09 - FamRZ 2010, 738; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.07.2011 - 7 UF 830/11 - FamRZ 2011, 1803; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2007 - 16 UF 13/07 - FamRZ 2007, 753). Konkret bedeutet dies, dass die Kindeseltern gehalten sind, sich über ein einheitliches Erziehungskonzept zu einigen, die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung zu tolerieren und damit zu verhindern, dass die Kinder die Uneinigkeit der Eltern - mit zunehmenden Alter immer mehr - nutzen, um diese gegeneinander auszuspielen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2010, - 13 UF 41/09 - NJW-RR 2010, 872). Die Wahrnehmung einer gemeinsamen elterlichen Verantwortung, die eine innere Überzeugung von der Erziehungsfähigkeit des anderen und der Richtigkeit dieses Modells für eine gesunde Entwicklung der Kinder voraussetzt und durch einen vertrauensvollen, von ständigen Vorbehalten gegen den anderen freien Umgang der Elternteile miteinander und einen engmaschigen, teilweise täglichen Austausch über die Geschehnisse während der Woche, in der sich das Kind nicht bei ihm aufhält, damit die jeweiligen Vorgaben eingehalten werden können, geprägt sein muss (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2009 - 3 UF 124/08; OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2006 - 10 UF 147/04 - FamRZ 2006, 1697; KG, Beschluss vom 21.02.2006 - 13 UF 115/05 - FamRZ 2006, 1626), ist im Streitfall nicht ansatzweise erkennbar. Für eine Anordnung des Wechselmodells fehlt es danach ganz offensichtlich an einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Im Laufe des Verfahrens traten gegenseitige Vorwürfe und Vorbehalte zutage. Die Antragsgegnerin wirft dem Antragsteller wiederholt zahlreiche Verstöße gegen Umgangsabsprachen, in Form von zu frühen bzw. späten Abholungen und Rückgaben der Kinder mit kaum hinnehmbaren Ausreden über eigenmächtiges Verschaffen von Umgangskontakten bis zu eigenmächtigen Verhalten gegenüber dem Schulträger vor. Auch das Durchführen von Übergabezeremonien, die von der Antragsgegnerin sogar gefilmt werden, wird ebenso gerügt, wie ein drohendes bzw. in alte Verhaltensmuster verfallendes Verhalten des Antragstellers ihr gegenüber. Umgekehrt wirft auch der Antragsteller der Antragsgegnerin in einer Liste (vgl. Bl. 68 GA) im Einzelnen dokumentiertes Fehlverhalten und Verstöße gegen entsprechende Abreden vor. Damit aber ist eindrucksvoll dokumentiert, dass das gegenseitige Verhalten von Misstrauen geprägt ist. Zudem kommt noch die unverarbeitete Beziehung der beiden hinzu, die auf die Ebene der Kinder durchschlägt. Die Antragsgegnerin macht den Antragsteller für ihr reduziertes Selbstwertgefühl verantwortlich und sieht in jedem Verstoß gegen Umgangsabsprachen mittelbar einen Versuch des Antragstellers, sie unterwürfig zu machen. Der Antragsteller hingegen hat die Trennung noch nicht verarbeitet.

Wer Auslöser oder Urheber der gegenseitigen vorgeworfenen Probleme ist, ist vorliegend unerheblich. Denn dies ist für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht von Belang. Entscheidend ist allein, dass der Konsens zur Durchführung der wechselseitigen Betreuung und ein gemeinsamer Kooperationswille schlicht nicht vorhanden ist. Hieraus folgt, worauf der Senat ebenfalls bereits hingewiesen hat, dass gegen den Widerstand eines Elternteils das Wechselmodell nicht funktionieren und demgemäß nicht angeordnet werden kann (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2010 - 9 UF 7/09 - FamRZ 2011, 120 (red. Leitsatz); OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2009 - 10 UF 150/09 - FamRZ 2010, 1352; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2009 - 10 UF 204/08 - FamRZ 2009, 1759; OLG Dresden, Beschluss vom 29.07.2011 - 21 UF 354/11 - FamRZ 2011, 1741 (red. Leitsatz); OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2004 - 21 UF 144/04 - FamRZ 2005, 125; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2011 - II-8 UF 189/10 - ZKJ 2011, 256-257; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2011 - II-8 UF 190/10 - NJW 2012, 398; vgl. auch Bay. VGH, Entscheidung vom 15.09.2011 - Vf. 137-VI-10).

Mithin führte das Wechselmodell dazu, dass für die Kinder ein Lebensmittelpunkt fehlte, sie besonderen Belastungen ausgesetzt wären und diese Belastungen nicht durch den Antragsteller und die Antragsgegnerin ausgeglichen oder wenigstens abgeschwächt werden könnten. Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin besteht ein deutliches Konfliktpotential. Die Kommunikation ist weiterhin gestört. Eine reibungslose Kommunikation und Verständigung über die Belange der Kinder ist, ohne sich der wechselseitigen Gefahr, Vorwürfen ausgesetzt zu sehen, nicht möglich. Damit fehlen die Grundvoraussetzungen für die Fortsetzung des Wechselmodells.

Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Sachverständigengutachten und der Anhörung der Parteien.

(1) Der Sachverständige hat festgestellt, dass das vom Antragsteller begehrte Wechselmodell für die Kinder eben kein Höchstmaß an Orientierung gewährleiste, sondern im Gegenteil bedinge, dass Tagesablauf und Rituale im Wechsel stattfänden. Damit aber bestehe die Gefahr der Desorientierung in der Entwicklung der Kinder, so dass Energie, die für diese Entwicklung gebraucht würde, in die Bewältigung der wechselnden Alltagssituation fehlgeleitet werde. Ohne das erforderliche Maß an Übereinstimmung und Kommunikation bestehe die Gefahr, dass zwar Strukturen geschaffen würden, an die sich die Kindeseltern halten müssten. Für diesen Fall sei aber zu befürchten, dass die Kinder belastet würden, weil ihnen die Hauptsorge dafür zukäme, die Harmonie aufrecht zu erhalten. Die Kinder fühlten sich dann in der Verantwortung und verheimlichten möglicher Weise Dinge, um diese Strukturen nicht zu beschädigen. Diese konkreten Gefahren stellten eine Gefährdung des Kindeswohls dar.

Den nachvollziehbaren, überzeugenden und in sich stimmigen Ausführungen des Sachverständigen schließt der Senat sich an. Der Sachverständige ist nach Auswertung der Exploration, der Verhaltensbeobachtung zwischen den Kindern und dem jeweiligen Elternteil und den mit den Eltern geführten Gesprächen nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Verlust des Lebensmittelpunktes einen kindeswohlgefährdenden Nachteil bedinge, der konkret aufgrund der Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern nicht auszugleichen sei. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Einleuchtend ist insbesondere, dass die Kinder bei Ausübung des Wechselmodells ständig zwischen zwei unterschiedlichen Haushalten hin und her und pendelten und unterschiedlichen Erziehungseinflüssen ausgesetzt wären. Sie wären damit perspektivisch im Grunde nirgends richtig zu Hause und könnten nirgends wirklich Stabilität erleben. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass gerade wegen des nicht aufgearbeiteten Beziehungskonflikts die Kinder bei beiden Eltern Alltag und Freizeit erlebten, ohne dass es hierzu eine ausreichende Kooperation der Eltern gäbe. Dies aber bedeutet, dass es dann zwangsläufig zu Brüchen kommt, die dann der besonderen Bewältigung durch die Kinder bedürften. Im Übrigen ist zu befürchten, dass gerade weil die Kommunikation und Kooperation zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin nicht gut ausgeprägt sind, es zwangsläufig zu Informationsverlusten kommen kann. Auf spontan eintretende Situationen, die die Einbeziehung des jeweils anderen Elternteils erforderlich machen, kann überdies nicht zeitnah und adäquat reagiert werden.

Eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Der Sachverständige hat sich umfassend mit beiden Elternteilen und den Belangen der Kinder auseinandergesetzt. Er begründet seine Ergebnisse und Empfehlungen allein nach dem Kriterium des Kindeswohls. Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen bestehen nicht, sie werden auch von dem Antragsteller nicht in durchgreifender Weise konkret aufgezeigt.

Dass der Antragsteller meint, für die Belastungen der Antragsgegnerin nicht verantwortlich zu sein, lässt schon nicht erkennen, dass und in welcher Weise der Sachverständige unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen haben könnte. Der Sachverständige hat lediglich die seitens der Antragsgegnerin behaupteten psychischen Belastungen durch den Antragsteller - überdies zum Teil in indirekter Rede (vgl. S. 30 des Gutachtens) - dargestellt, ohne eine eigene Wertung vorzunehmen. Damit aber hat er nicht unkritisch die Behauptungen der Antragsgegnerin als wahr unterstellt. Dass der Sachverständige darüber hinausgehend zu Lasten des Antragstellers wirkende Umstände angenommen oder ihm negative Einflussnahmen auf die Kinder zugeschrieben hätte, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil. Ausdrücklich weist der Sachverständige darauf hin, dass eine Beeinflussung der Kinder allein durch den Antragsteller nicht gegeben sei, weil ansonsten mit dem "Auftritt" Ks im Haushalt des Antragstellers zu rechnen gewesen wäre (S. 40 des Gutachtens).

Dass die Feststellungen des Sachverständigen, K habe den Auftrag des Antragstellers ausführen sollen, wissenschaftlich - jedenfalls noch - nicht überprüfbar sei, ist fernliegend. Zunächst ist dieser Vorwurf derart pauschal, dass eine inhaltliche Befassung mit diesem Einwand nicht möglich ist. Der Sachverständige hat eingangs seines Gutachtens die gewählte Vorgehensweise dargestellt und im Anhang des Gutachtens die Kriterien für die Gutachtenerstellung im Einzelnen dargelegt. Gleiches gilt sinngemäß für den Einwand des Antragstellers, dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Sachverständige zu dem Ergebnis kommen könne, dass K2 alles tue, was K wolle. Dass sich der Sachverständige auf veraltete Literatur stütze, lässt schon nicht erkennen, welche dies sein soll und welche wissenschaftlich überholten Erkenntnisse der Sachverständige seinem Gutachten zu Grunde gelegt haben könnte. Ein Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht daher nicht.

(2) Dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin über die Belange der Kinder nicht konfliktfrei kommunizieren und kooperieren können, hat sich aufgrund der im Verfahren und im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Senat gegenseitig geäußerten Vorwürfe anschaulich gezeigt. Die Parteien haben sich wechselseitig vorgeworfen, das Wohl und den Willen der Kinder zu missachten. Insbesondere der Antragsteller hat eingewandt, dass die Antragsgegnerin sich einer dem Willen der Kinder entsprechenden Regelung verweigere. Er hat deutlich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat herausgestellt, dass er wegen der seitens der Antragsgegnerin ausgesprochenen Vorwürfe und Verdächtigungen zu einem unbefangenen Umgang mit den Kindern teilweise gar nicht in der Lage sei, da er bereits einige Themen oder Nachfragen an die Kinder meide, um sich nicht dem Vorwurf des Ausfragens ausgesetzt zu sehen. Hingegen hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorgeworfen, sich nicht an Absprachen zu halten, bewusst auf die Kinder Einfluss zu nehmen und sie, die Antragsgegnerin, nicht von weiteren Kränkungen und Beleidigungen zu verschonen. Der vom Antragsteller unwidersprochen gebliebene Vortrag der Antragsgegnerin, dass sie mittels eines im Hausflur hinterlassenen Briefes dem Antragsteller gegenüber weitere Einmischungen in ihre Erziehung verbeten habe, zeigt, dass eine ansatzweise ungestörte persönliche Kommunikation zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin überhaupt nicht möglich ist.

Soweit der Antragsteller meint, dass sich angesichts eines im Unterhaltsverfahren geschlossenen Vergleichs und der Darlegung ihrer Ängste und Sorgen im erstinstanzlichen Verfahren eine für die schadlose Ausübung des Wechselmodells ausreichende Kommunikation gezeigt habe, findet diese Einschätzung vor dem Hintergrund des zuvor Erörterten keine tragfähige Grundlage.

Auch der Verfahrensbeistand hält in der Stellungnahme die vom Amtsgericht festgelegte Umgangsregelung als mit dem Kindeswohl vereinbar. Für ein Wechselmodell sprächen allein die örtlichen Gegebenheiten. Ansonsten sei dieses zum Scheitern verurteilt. Das Jugendamt der Stadt C3 hat sich ebenfalls gegen die Anordnung des Wechselmodells ausgesprochen, da die Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin hoch konflikthaft sei.

(3) Nicht unberechtigt führt der Antragsteller zwar an, dass der Kindeswille nicht missachtet werden dürfe. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die umgangsrechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1980 - 1 BvR 349/80 - FamRZ 1981, 124). Zu beachten ist aber, dass der Kindeswille bei einem Klein- bzw. Schulkind noch eher geringes Gewicht hat, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden; erst mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes kommt seinem Willen vermehrte Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06 - FamRZ 2007, 105). Unabhängig davon, ab welchem Lebensalter der Kindeswille beachtlich sein mag, ist vorliegend den Ausführungen des Sachverständigen zu folgen, wonach die Kinder die Fernwirkung eines gelebten Wechselmodells nicht abzuschätzen in der Lage sind. Damit aber ist nicht dem Willen der Kinder das ausschlaggebende Gewicht beizumessen und eine Regelung anzuordnen, die diametral ihrem Willen entspricht, aber ihrem Wohl zuwiderläuft. Abgesehen hiervon ist der Einwand des Jugendamtes von Belang, dass nicht klar wird, welches der eigene Wille der Kinder und der bloß adaptierte Wille des Antragstellers ist.

b) Soweit die Umgangskontakte des Antragstellers betroffen sind, hat das Amtsgericht den persönlichen Umgang zutreffend auf der Grundlage der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen festgelegt. Insofern wird zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. Hinweise, die darauf deuten, dass die unmittelbaren Umgangskontakte über die vom Sachverständigen empfohlene Regelung hinaus zu erweitern sind, sind nicht erkennbar. Insbesondere hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass zwar ein zusätzlicher Werktag deswegen erforderlich sei, um dem Antragsteller auch das Erleben des Alltags der Kinder zu ermöglichen. Eine Ausweitung um einen weiteren Werktag sei nicht angezeigt, weil damit die zwingend erforderliche Gewährleistung eines Lebensmittelpunktes aufgeweicht würde. Angesichts des Umstands, dass die Eltern das Wechselmodell nicht umzusetzen in der Lage sind, bedarf es - wie bereits dargelegt - eines Lebensmittelpunktes der Kinder. Die 14-tätige Regelung und die Regelungen für Urlaub, Feiertag und Geburtstag sind ausreichend.

c) Allein soweit die seitens des Antragstellers begehrten Telefonkontakte betroffen sind, war die Umgangsregelung des Amtsgerichts auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen zu ergänzen.

aa) Zwingende Gründe, die einer praktischen Umsetzung der Telefonkontakte entgegenstehen, sind nicht erkennbar. Eine nachhaltige Störung der Abendrituale der Antragsgegnerin ist nicht ernstlich zu befürchten, da die Telefonate in den abendlichen Ablauf eingebettet werden können und überdies an Tagen erfolgen sollen, in denen vorrangige Aktivitäten der Kinder nicht anstehen.

bb) Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass im Falle, in dem die Kinder den Wunsch hätten, den Antragsteller anzurufen, diesem Wunsch nachzugeben sei. Er hat aber zugleich ausgeführt, dass die Durchführung der Telefonate nicht in die Verantwortung der Kinder gelegt werden dürfe, damit diese nicht der Belastung, den Antragsteller anrufen zu müssen, ausgesetzt würden. Da die Kinder im Rahmen der Kindesanhörung den deutlichen Wunsch nach einer Ausweitung auch der Telefonkontakte erklärt haben, andererseits aber eine entsprechende Verantwortung der Kinder für deren Durchführung tunlichst zu vermeiden war und auch eine entsprechende Alleinentscheidungszuständigkeit der Antragsgegnerin für mehr als ein Telefonat wöchentlich weiteres Konfliktpotential in sich birgt, wie die Auseinandersetzungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin eindrucksvoll zeigen, war in den Wochen, in denen Umgang stattfindet ein Telefontermin und in den Wochen, in denen kein Umgang stattfindet, ein zusätzlicher Telefontermin anzusetzen. Weitere Telefonkontakte hält der Senat für kindeswohlschädlich, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen weitere Telefonate das Alltagsleben der Kinder zu sehr aufweichten. Die Festlegung an bestimmten Wochentagen beruht auf der sachverständigen Forderung nach einer festen Struktur dieser Termine. ..." (OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2012 - 2 UF 211/11)

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?... Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den persönlichen Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn bis zum 30.6.2013 ausgeschlossen und dem Antragsteller das Recht eingeräumt, dem Kind mit der Post Briefe, Postkarten und Bilder zukommen zu lassen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Nach den Feststellungen des
- Sachverständigen Prof. Dr. Q.,
- den Berichten des Jugendamts,
- der Umgangspflegerin,
- der Mitarbeiterin des Kinderschutzbundes und
- des Verfahrensbeistands,
- dem Vorbringen der Beteiligten,
- den amtsgerichtlichen Sitzungsprotokollen sowie
- dem Inhalt der beigezogenen Akte betreffend das Sorgeverfahren
- 407 F 143/09 AG Bonn = 4 UF 204/11 OLG Köln - ist der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens überzeugt, dass ein zeitlich befristeter Ausschluss des persönlichen Umgangs des Kindesvaters mit seinem Sohn zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB). Der Senat schließt sich der fachkundig begründeten Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Q. an, dass nach einem zweifachen Scheitern der Umgangsvermittlung ein Ausschluss des persönlichen Umgangs zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Die von dem Antragsgegner erhobenen Einwände gegen das Gutachten greifen nicht durch.

Prof. Dr. Q. ist dem Senat aus einer Vielzahl von Kindschaftsverfahren als psychologischer Sachverständiger bekannt. An seiner Fachkompetenz bestehen keine Zweifel. Die Beweisfrage zum Umgangsrecht, die in der Beschwerdebegründung nur unvollständig wiedergegeben wurde, orientiert sich am Gesetzeswortlaut in § 1684 BGB und ist damit nicht zu beanstanden (Einwand I.). Die unter II. gerügte Feststellung auf Seite 2 des Gutachtens, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge aufgrund der mangelnden Kommunikationsfähigkeit und Zusammenarbeit der Eltern völlig unrealistisch sei, wird durch die nachfolgenden Ausführungen zur Exploration begründet. Bei der beanstandeten Feststellung auf Seite 2 sowie auf Seite 19 f. handelt es sich, wie sich bereits aus den jeweiligen Überschriften im Gutachten eindeutig ergibt, um eine Zusammenfassung der Ergebnisse. Bei einer Zusammenfassung bedarf es nicht noch einmal der Wiederholung aller weiteren Untersuchungsergebnisse, wie sie im Einzelnen im Gutachten ausgeführt sind.

Die vom Antragsgegner unter III. und IV. angesprochene Ausfüllung der psychologischen Fragebogen-Tests haben für die Einschätzung des Sachverständigen erkennbar keine wesentliche Rolle gespielt. Einer weiteren Vertiefung der angesprochenen Punkte bedurfte es deshalb nicht.

Es ist entgegen dem Einwand V. nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige "explizit" auf eine Interaktionsbeobachtung mit dem Vater verzichtet hat. Der Sachverständige hat den Verzicht nachvollziehbar damit begründet, dass E. gegenüber den Vater eine strikte Ablehnung gezeigt habe, die sich nicht in einem einzelnen Termin aufbrechen ließe, und auf jeden Fall mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. Bei allen Kindschaftsverfahren steht das Wohl des betroffenen Kindes im Mittelpunkt. Dem Wohl von E. gebührt eindeutig der Vorrang gegenüber dem Interesse des Kindesvaters an der Durchführung bestimmter Untersuchungsmaßnahmen. Der Sachverständige Prof. Dr. Q. kann als erfahrener Familienpsychologe einschätzen, ob die Durchführung einer Interaktionsbeobachtung mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Stellt der Sachverständige aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensweise des Kindes fest, dass eine Interaktionsbeobachtung des Kindes mit dem Vater das Kindeswohl gefährdet, so hat er diese sonst regelmäßig durchgeführte Maßnahme zur Exploration zu unterlassen. Eine Begutachtung im gerichtlichen Verfahren darf das Kindeswohl nicht gefährden. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, die ablehnende Haltung des Kindes, wie sie in den Berichten zum begleiteten Umgang dokumentiert wurde, aufzubrechen. Vielmehr hat der Sachverständige den Sachverhalt, ohne das Kindeswohl zu gefährden, zu explorieren und die gestellte Beweisfrage zu beantworten.

Zu Einwand VI. ist auszuführen, dass der Sachverständige auf Seite 16 nicht unkritisch Äußerungen der Kindesmutter übernimmt. Vielmehr gibt er lediglich die Äußerungen der Kindesmutter erkennbar als deren eigene wieder (?Sie (die Kindesmutter) beklagte aber").

Die Einwände VII. und VIII. überzeugen nicht. Zu einer umfassenden Exploration des Sachverhalts kann es gehören, dass der Sachverständige auch Wahrnehmungen dritter Personen, die in engem Kontakt zu dem Kind stehen, in sein Gutachten aufnimmt. Für die Einschätzung der Persönlichkeit und Entwicklung von E. sind Berichte von pädagogisch geschulten Personen, die regelmäßigen, fast täglichen Umgang mit E. haben, sehr wichtig. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige die kenntlich gemachten Berichte in seine eigene Bewertung mit einbezieht.

Zu Punkt IX. ist auszuführen, dass es nicht gegen die Qualität des Gutachtens spricht, dass der Sachverständige aus der Äußerung des Kindes, es habe keinen Papa, der sei weg, nicht die gleichen Schlussfolgerungen wie die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zieht, nämlich dass E. lediglich vermittelt worden sei, er habe keinen Vater.

Der weitere Einwand X. greift nicht durch. Der Sachverständige weist auf Seite 8 seines Gutachtens darauf hin, dass für seine folgenden Schlussfolgerungen auch die in den Akten dokumentierten Erkenntnisse berücksichtigt worden seien, soweit es sich um belegbare Fakten handele. Auf einen in diesem Sinne möglichen "Aktenauszug" werde an dieser Stelle aber aus ökonomischen Gründen bewusst verzichtet, was der Senat begrüßt. Der Akteninhalt des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens Umgang (407 F 252/09 AG Bonn = 4 UF 206/11 OLG Köln) ist allen Beteiligten bekannt und muss vom Sachverständige nicht nochmals wiederholt werden. Dementsprechend haben alle Beteiligten auch Kenntnis von den Berichten der Umgangspflegerin bzw. des Kinderschutzbundes über die Durchführung der begleiteten Umgangskontakte zwischen E. und dem Vater. Dass der Sachverständige dem Bericht des Kinderschutzbundes vom 5.10.2011 entnimmt, dass der Antragsgegner E. bei Umgangskontakten massiv bedrängt habe, ist nicht zu beanstanden. Die im Laufe der Zeit entstandene Umgangsverweigerung wird ebenfalls in den Berichten dokumentiert.

Zu dem Einwand XI. ist auszuführen, dass gerade keine Tatsachen vorliegen, die auf eine negative Beeinflussung durch die Mutter schließen lassen. Dementsprechend kann der Sachverständige auch keine Anknüpfungstatsachen für seine negative Feststellung in das Gutachten aufnehmen.

Unter Punkt XII. wird der Inhalt des Gutachtens vom Antragsgegner nicht richtig wiedergegeben. Der Sachverständige stellt nicht fest, dass der Antragsgegner aufgrund seines Ehr- und Wertgefühls und, um seinen Aufenthaltsstatus zu behalten, den Kontakt zum Kind sucht. Vielmehr führt der Sachverständige lediglich aus, dass der Antragsgegner nach der Trennung die Gefahr gesehen habe, dass er den Kontakt zu E. verliere. Dies sei für ihn doppelt bedrohlich: Zum einen sei für sein Ehr- und Wertgefühl die Vaterschaft eine sehr wichtige Angelegenheit, zum anderen sei sein rechtlicher Aufenthaltsstatus (Duldung) in Deutschland bedroht, wenn er den Kontakt zum Kind verliere. Dass diese beiden Gefahren die einzige Motivation für den Antragsgegner sind, Kontakt zu seinem Kind zu suchen, stellt der Sachverständige damit nicht fest. Indes ist nicht von der Hand zu weisen, dass die von dem Sachverständigen aufgeführten doppelten Gefahren für den Antragsgegner bei einem Umgangsausschluss bestehen. Es bestehen damit keine Bedenken, das Gutachten zu verwerten.

Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen, der Berichte der Umgangsbegleiterinnen und unter Würdigung des Vortrags des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung hat der Senat keinen Zweifel, dass der erneute Versuch eines persönlichen Umgangs zwischen den Antragsgegner und seinen Sohn das Kindeswohl erheblich gefährden würde. Der Antragsgegner mag seinen Sohn über alles lieben, wie er zuletzt in der Beschwerdeschrift beteuert hat. Allerdings war er in den letzten beiden Jahren trotz der fachkundigen und sehr aufwändigen Umgangsvermittlungen nicht in der Lage, sich angemessen auf die Belange seines Sohnes einzustellen. Dabei gehört es auch zum Wohl des Kindes, dass der Antragsgegner sich respektvoll gegenüber der Kindesmutter verhält. Da der Antragsgegner keinerlei Einsicht in eigene Fehler und Versäumnisse zeigt, sondern sich im Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Vorwürfen gegenüber der Kindesmutter und den weiteren mit dem Umgangsverfahren befassten Personen beschränkt, ist nicht damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit ein persönlicher Kontakt zwischen Vater und Sohn ohne Gefährdung des Kindeswohls durchgeführt werden kann.

Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass eine Umgangsvermittlung zwei Mal gescheitert sei, obwohl in beiden Fällen kompetente spezialisierte Fachleute und Einrichtungen mit der Lösung betraut worden seien. Das Scheitern der Umgangsvermittlungen sei allein auf das Unvermögen des Antragstellers zurückzuführen, kooperativ mitzuarbeiten. Der Antragsteller habe in mehrfacher Weise das Wohl des Kindes nicht im Blick gehabt, wie zum Beispiel bei der Übergabe völlig unangemessener Geschenke. Er habe das Kind mehrmals massiv bedrängt, anstatt selbst seine Zuwendung zu zeigen. Hinweise und Ratschläge der Umgangsbegleiter habe er nicht angenommen. Mehrfach habe er sich über klar festgelegte Regeln eigenmächtig hinweggesetzt, wie z. B. mit dem Kind hinauszugehen oder in einem anderen Raum zu stürmen, um die Mutter zu bedrohen.

Die Einschätzungen des Sachverständigen werden bestätigt durch die Berichte der Umgangspflegerin und der zuständigen Mitarbeiterin des Kinderschutzbundes. Dem Bericht der Umgangsbegleiterin T. ist zudem zu entnehmen, dass der Antragsteller sich ihr gegenüber grenzüberschreitend geäußert habe.

Wie die einseitigen Schuldzuweisungen des Antragstellers gegenüber der Kindesmutter und den Umgangsbegleiterinnen in der Beschwerdebegründung zeigen, hat der Antragsteller keinerlei Einsicht in eigenes Fehlverhalten. Eine begonnene Beratung/Therapie bei Frau L. in einer F.-Beratungsstelle hat er nach kurzer Zeit abgebrochen. Eine fachliche Unterstützung im Rahmen der über ein Jahr andauernden Umgangsbegleitung lehnt der Antragsteller ab, wie er selbst gegenüber dem Sachverständigen sagte. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung Gewalterfahrungen der Kindesmutter in Abrede stellt, so sei darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner am 25.5.2009 unstrittig der Kindesmutter drohte, sie umzubringen, wobei er ein Fleischermeister in der Hand hielt. Ein Polizeieinsatz und eine Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz wurden erforderlich. Dass der anwaltlich vertretene Antragsteller in der Beschwerdebegründung selbst diese erhebliche gewaltsame Bedrohung als "Gewalterfahrungen, so es diese denn gegeben haben sollte" abtut, zeigt, dass den Antragsteller jegliche Einsichtsfähigkeit fehlt.

Es sind keinerlei Bemühungen des Antragstellers erkennbar, angemessen auf die Belange seines Sohnes einzugehen. Der Empfehlung des Sachverständigen, eine Vater-Kind-Bindung durch Kontakte auf Distanz zu bewahren, kommt der Antragsteller nicht nach. Trotz mehrfacher Aufforderungen hat der Kindesvater E. bisher keine Bilder oder Briefe geschickt. Der Antragsteller enttäuscht insoweit seinen Sohn, als dieser ihm im Februar 2011 über Frau N. ein Bild geschickt hat. Selbst ein Angebot des Verfahrensbeistands zu einem persönlichen Gespräch nahm er nicht an. Wie er selbst mit der Umgangsverweigerung seines Sohnes umgehen will, ohne dem Kind zu schaden, erklärt der Antragsgegner nicht. Sein Vortrag erschöpft sich insoweit wiederum in Schuldzuweisungen gegenüber der Kindesmutter und dritten Person. Wie dem Senat gerichtsbekannt ist, kann die zwangsweise Durchführung von persönlichen Umgangskontakten gegen den Willen des sich verweigernden Kindes zu einer Verschärfung der Situation bis hin zu einer endgültigen Ablehnung des Kindes gegenüber diesem Elternteil führen.

Der Verfahrensbeistand als Interessenvertreter des Kindes befürwortet den vom Amtsgericht beschlossenen zeitlich befristeten Umgangsausschluss. Bedenken gegen eine Verwertung der Berichte des Verfahrensbeistands bestehen nicht. Rechtsanwalt K. ist dem Senat aus verschiedenen anderen Kindschaftsverfahren als Verfahrensbeistand bekannt, der die ihm obliegende Interessenvertretung des Kindes gewissenhaft wahrnimmt. Dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin unter derselben Adresse in C. residieren, ist rein zufällig. Da keine Sozietät vorliegt, bestehen keine Bedenken, dass Rechtsanwalt K. seine Aufgabe als Verfahrensbeistand des Kindes wie im Gesetz vorgesehen wahrnimmt.

Da der Antragsgegner die Gesprächsangebote des Verfahrensbeistands ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe ausgeschlagen hat, konnte naturgemäß die persönliche Einstellung des Antragsgegners in dem Bericht des Verfahrensbeistands nicht berücksichtigt werden. Als Interessenvertreter des Kindes entscheidet der Verfahrensbeistand eigenverantwortlich, ob und inwieweit er das Kind unmittelbar auf das Verhältnis zu seinem Vater anspricht. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht zu beanstanden, sondern je nach Fallgestaltung sogar geboten, dass der Verfahrensbeistand bei seiner Stellungnahme die Meinung von dritten Personen (wie z. B. Erzieherin) berücksichtigt, die über einen längeren Zeitraum engen Kontakt zu E. haben.

Unter nochmaliger Würdigung aller Umstände teilt der Senat die Einschätzung des Sachverständigen, dass über erneute Versuche zu einer Umgangsanbahnung erst dann nachgedacht werden kann, wenn der Antragsteller seine persönliche Haltung grundlegend ändert und der Kindesmutter mit Respekt gegenübertritt, sich gegenüber dem Kind angemessen verhält und sich an anerkannte Regeln von Fachleuten und Vereinbarungen hält. Die Äußerungen des Antragsgegners gegenüber dem Sachverständigen, dass er, wenn alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft seien und er damit keinen Erfolg habe, er dann auch in Erwägung ziehe, das Kind woanders hinzubringen, sind sicherlich nicht geeignet, Vertrauen in einem sachgerechten Umgang des Vaters mit seinem Sohn aufzubauen.

Da der Antragsteller derzeit keinerlei Einsichtsfähigkeit zeigt, ist ein Ausschluss des persönlichen Umgangs für einen Zeitraum bis zum 30.6.2013 angemessen. Dem Kind muss Gelegenheit gegeben werden, nach dem Scheitern der beiden Versuche einer Umgangsbegleitung zur Ruhe kommen. Für den Fall, dass der Antragsteller den erfolgreichen Abschluss einer Beratung oder Therapie vor diesem Zeitpunkt nachweisen kann, bleibt es ihm unbenommen, wegen einer wesentlichen Änderung der Umstände eine vorzeitige Abänderung des zeitlich befristeten Umgangsausschlusses zu beantragen.

Eine persönliche Anhörung des Kindes durch das Gericht war ausnahmsweise entbehrlich. E. ist erst vier Jahre alt. Der Sachverständige hat den Jungen eingehend explodiert. Sowohl der Sachverständige als auch die pädagogisch geschulte Umgangspflegerin und die Mitarbeiterin des Kinderschutzbundes haben die ablehnende Haltung von E. gegenüber einem persönlichen Kontakt mit seinem Vater übereinstimmend festgestellt und ausführlich geschildert. Aufgrund der Verfahren zwischen seinen Eltern war E. in den vergangenen beiden Jahren gezwungen, Kontakt zu vielen, ihm fremden Personen aufzunehmen, die ihn - wie der Sachverständige - begutachten bzw. - wie das Jugendamt, der Verfahrensbeistand, die Umgangspflegerin - über ihn berichten sollten. Angesichts der umfangreichen Begutachtung und der Berichte des Jugendamtes, der Umgangspflegerin und des gerichtlich bestellten Verfahrensbeistands sowie der Mitarbeiter des Kinderschutzbundes im Rahmen des begleiteten Umgangs besteht deshalb keine Veranlassung, den erst 4-jährigen E. mit einer weiteren Anhörung durch das Gericht zu belasten. ..." (OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2011 - 4 UF 206/11)

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?... Es ist zwar zutreffend, dass der Beklagte nach § 18 SGB VIII verpflichtet ist, Kinder und Jugendliche bei der Ausübung des Umgangsrechtes zu beraten und sie zu unterstützen. Die Möglichkeiten des Beklagten beschränken sich aber darauf, die Kontakte herzustellen und den Jugendlichen bzw. das Kind entsprechend zu beraten. Vorliegend hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie, bevor sie Hilfe beim Jugendamt ersucht hatte, bereits einen gerichtlichen Beschluss erwirkt hatte, der festgestellt hatte, dass der Vater des Sohnes der Klägerin zum Umgang mit diesem verpflichtet ist. Weiter hat sie ausgeführt, dass der Vater sich beharrlich geweigert hatte, Umgang mit seinem Sohn zu suchen. Bei dieser Sachlage scheitert der Anspruch des Klägers zumindest neben einer fehlenden Amtspflichtverletzung auch an der fehlenden Kausalität. Es ist nicht hinreichend vorgetragen und ersichtlich, dass etwaige Hinweise des Beklagten an den leiblichen Vater, der Umgang mit dem Sohn diene dem Kindeswohl, eine Verhaltensänderung des Vaters des Sohnes der Klägerin hervorgerufen hätten. Es ist auch weiter nicht belegt und nicht hinreichend vorgetragen, dass die aufgeführten physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin und ihres Sohnes dann nicht eingetreten wären, wenn etwaige Bemühungen des Beklagten erfolgreich gewesen wären.

Auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte einen Umgang des Vater mit seinem leiblichen Kind nicht zwangsweise herbeiführen konnte, kann angesichts der Probleme, die zwischen der Klägerin und ihrem Sohn bestanden, die Vorgehensweise des Beklagten, zunächst an einer Lösung des Konfliktes Mutter/Sohn zu arbeiten, nicht beanstandet werden.

Zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin sich April 2005 an das Kreisjugendamt des Beklagten gewandt hatte, war, wie dem Schreiben der Klägerin vom 06. April 2005 hinreichend entnommen werden kann, das Problem des Umgangsrechts ebenso bereits relevant wie der Konflikt zwischen der Klägerin und ihrem Sohn, der nach ihren eigenen Schilderungen in dem Schreiben vom 06. April 2005 bereits zu tätlichen Auseinandersetzungen geführt hatte. Die Behauptungen der Berufungsbegründung, dass bei einer entsprechenden Vermittlung durch die Beklagte das Vater/Sohn-Problem selbstverständlich hätte gelöst werden können und damit die weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin und ihres Sohn nicht aufgetreten wären, stellt nichts anderes als eine Spekulation dar, die vor dem Hintergrund, dass der Vater des Sohnes der Klägerin sich geweigert hat, mit seinem Sohn Kontakt aufzunehmen, nur schwer nachvollzogen werden kann.

2. Das Landgericht hat auch hinsichtlich des Kontaktes des Sohnes der Klägerin mit dem Ehepaar F. zu Recht eine Amtspflichtverletzung abgelehnt.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § 18 Abs. 3 SGB VIII, der auf die §§ 1664, 1665 BGB verweist, nicht einschlägig ist. § 18 Abs. 3 SGB VIII stellt darauf ab, dass das Jugendamt den Jugendlichen und Kindern helfen soll, Personen, die zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, anzuhalten von diesem Recht auch Gebrauch zu machen. Darin erschöpft sich die Beratungs- und Unterstützungspflicht des Amtes. Aus dieser Vorschrift kann nicht hergeleitet werden, dass das Jugendamt verpflichtet ist, den Umgang eines Kindes oder Jugendlichen zu beobachten und ggfs. Kontakte mit bestimmten Personen dem Kind oder Jugendlichen zu verbieten. Allenfalls für die kurze Zeit als dem Beklagten die elterliche Sorge für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung, Umgangsrecht und schulische Angelegenheiten übertragen war, hätte eine rechtliche Möglichkeit des Beklagten bestanden, auf den Umgang des Sohnes der Klägerin Einfluss zu nehmen. Des weiteren ist dem Landgericht uneingeschränkt zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, dass das Jugendamt den Sohn der Klägerin dem Ehepaar F. zugeführt hat. Der Kontakt des Sohnes der Klägerin mit dem Ehepaar F. bestand bereits vor der Übertragung des Umgangsrechtes auf den Beklagten. Es wäre insoweit vielmehr Aufgabe der Klägerin gewesen, der die elterliche Sorge im Jahre 2005 oblegen hatte, entsprechende Kontakte, sofern sie sie nicht gebilligt hat, zu unterbinden. Eine rechtliche Handhabe des Landratsamtes bestand bis zur Übertragung des Umgangsrechtes nicht. Auch kann eine Kausalität zwischen etwaigen nachteiligen Einflüssen des Kreises um das Ehepaar F. auf den Sohn der Klägerin und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin und ihres Sohnes nicht hergestellt werden.

3. Das Landgericht hat völlig zutreffend ausgeführt, dass der Antrag des Jugendamtes auf Entzug der Personensorge nicht amtspflichtwidrig war. Zunächst ist festzustellen, dass sich aufgrund der Aktenlage die Antragstellung des Beklagten als bestens vertretbar darstellt. Es gab intensive Auseinandersetzungen zwischen Mutter und Sohn, die in eine Vielzahl von Polizeieinsätzen gemündet waren.

Des Weiteren kommt hinzu, dass das Amtsgericht Landsberg den Anträgen des Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung mit Beschlüssen vom 18.10.2006, 2.5.2007 und 9.8.2007 jeweils gefolgt ist, wobei letztere Entscheidung von dem Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 15.10.2007 bestätigt worden ist. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, beruhte der Beschluss des OLG München vom 10.10.2008 (Aufhebung des Beschlusses des AG Landsberg in der Hauptsache) auf einer veränderten Sachlage. Aus der Entscheidung des OLG München kann daher nicht der Rückschluss gezogen werden, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen die Voraussetzungen für einen Entzug der elterlichen Sorge nicht gegeben waren bzw. die Antragstellungen nicht vertretbar waren.

4. Insoweit die Klägerin vorträgt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihres Sohnes und auch ihrer Person darauf beruhen, dass der Beklagte eine gesundheitliche Betreuung ihres Sohnes verhindert habe, ist zunächst festzustellen, dass bis zu dem Jahre 2007 der Klägerin die gesundheitliche Betreuung ihres Sohnes oblag. Im übrigen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 9 und 10 des Urteils verwiesen werden. Anzumerken ist, dass der Sohn der Klägerin in der Kinderklinik in P. mehrere Wochen behandelt wurde. Aus dem Entlassungsbericht der Klinik vom 16.2.2007 ergibt sich nicht, dass eine Behandlung abgebrochen wurde. Auch danach befand sich der Sohn der Klägerin mehrfach in Kliniken, u.a. in der W.klinik. Das Amtsgericht Landsberg hat in dem Tatbestand des Beschlusses vom 20.3.2008 festgestellt, dass die Klägerin ihren Sohn am 5.5.2007 aus dieser Klinik gegen den Rat der Ärzte abgeholt habe. In der Klageschrift wird vorgetragen, dass der Sohn aus dieser Klinik schwerkrank entlassen wurde. Seitens der Klägerin wurde der Entlassungsbericht der Klinik (Anlage K 11) nicht vollständig vorgelegt. Es fehlen daher jegliche Anhaltspunkte, dass der Beklagte insoweit in das noch der Klägerin obliegende Recht zur Gesundheitsfürsorge eingegriffen hat. Abschließend ist festzustellen, dass der Sohn der Klägerin nach Übertragung des Bereichs Gesundheitsfürsorge auf den Ergänzungspfleger so erfolgreich behandelt wurde, dass das OLG München mit Beschluss vom 20.10.2008 die elterliche Sorge bei der Klägerin belassen konnte.

B. Die Stellungnahme der Klägerin vom 14.11.2011 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung:

1. Der Senat verbleibt bei der Auffassung, dass der Beklagte keine Amtspflichtverletzung in Zusammenhang mit Herstellung des Umgangsrechts des Sohnes der Klägerin mit seinem Vater vorzuwerfen ist. Wie in dem Hinweisbeschluss ausgeführt, bestand keine Möglichkeit des Beklagten den Umgang zwangsweise herbeizuführen. Des Weiteren ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bereits ein gerichtlicher Beschluss vorlag, der den Vater des Sohnes der Klägerin zum Umgang verpflichtete. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass etwaige Bemühungen der Beklagten Erfolg gehabt hätte, da auch ein gerichtliches Urteil den Vater des Sohnes der Klägerin zu keiner Verhaltensänderung veranlasst hatte.

2. Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung, dass das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dass § 18 Abs. 3 SGB VIII. nicht einschlägig ist. Der Senat verweist nochmals darauf, dass im Jahre 2005 die elterliche Sorge der Klägerin oblag und insoweit keinerlei rechtliche Handhabe des Beklagten bestand, dem Sohn der Klägerin den Umgang mit dem Ehepaar F. zu verbieten.

3. Der Senat bleibt auch weiterhin bei der Auffassung, dass der Antrag des Jugendamtes auf Entzug der Personensorge nicht amtspflichtwidrig war.

4. Der nunmehr vorgelegte Entlassungsbericht der Kinderklinik O. P. vom 30.03.2007 bietet keinen Hinweis, dass der Beklagte eine erforderliche medizinische Behandlung des Sohnes der Klägerin verhindert oder behindert hat.

In dem Entlassungsbericht der Klinik vom 30.03.2007 heißt es u.a.:

Im Einvernehmen mit der Mutter sollte Julius am 29.03.2007 wieder nachhause entlassen werden, um ggf. eine psychosomatische Behandlung von Julius und seiner Mutter zu planen. Auf dem Rückweg eskalierte die Situation erneut, wobei Julius während eines Streites mit der Mutter im Auto während der Fahrt in das Lenkrad griff. Daraufhin brachte die Mutter ihren Sohn wieder zur stationären Aufnahme. Am 30.03.2007 wurde nach einem Beschluss des Jugendamtes L. die Entlassung und die Unterbringung von Julius in das Kinderheim St. J. in B. beschlossen. Des Weiteren ist vorgesehen ihn in der Neurologischen Klinik A. am 24.04.2007 zur weiteren neurologischen und neuropsychologischen Diagnostik aufzunehmen.

Dem Bericht kann nicht entnommen werden, dass am 29.3.2007 oder am 30.3.2007 eine Entlassung entgegen dem Rat der Ärzte stattgefunden hat. Es ist vielmehr vermerkt, dass die Entlassung am 29.3.2007 im Einvernehmen mit der Klägerin erfolgte und die Klägerin ihren Sohn nach einem gravierenden Vorfall während der Rückfahrt wieder in die Klinik verbracht hat. Nachdem eine Entlassung nach Hause gescheitert war, sind die Maßnahmen des Beklagten, Mutter und Sohn vorerst einmal zu trennen und einen Kontakt zu unterbinden sowie eine andere Unterbringungsmöglichkeit zu suchen, mehr als nachvollziehbar. Im Übrigen wurde der Sohn der Klägerin ab dem 25.4.2007 in der W. Klinik weiter behandelt. ..." (OLG München, Beschluss vom 29.11.2011 - 1 U 2728/11)

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In einer Umgangsregelung kann gegen den Ausfall periodischer Umgangstermine durch eine entsprechende Nachholung Vorsorge getroffen werden. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn es bereits in der Vergangenheit wegen ausgefallener Umgangstermin zwischen den Eltern Streit gegeben hat. In der Umgangsregelung muss - von Amts wegen - Niederschlag finden, dass § 1684 Abs. 1 BGB zur Wahrnehmung des Umgangs nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Nach Maßgabe dessen ist die Folgenankündigung nach § 89 Abs. 2 FamFG auch auf den Umgangsberechtigten zu erstrecken. Solch amtswegiger Änderung steht im Beschwerdeverfahren das Verschlechterungsverbot nicht entgegen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.11.2011 - 6 UF 140/11).

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Der Umgangsantrag eines in sein Heimland abgeschobenen Elternteils kann nicht schon deshalb zurückgewiesen werden, weil sich nicht absehen lässt, ob der Umgang begehrende Elternteil in der Lage sein wird, Umgangstermine mit seinem Kind wahrzunehmen (OLG Bremen, Beschluss vom 25.02.2011 - 4 UF 108/10):

?... I. Die Kindeseltern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Der Kindesvater hat die Vaterschaft für L. anerkannt. Die Kindesmutter ist allein sorgeberechtigt. Der Kindesvater, der nigerianischer Staatsangehöriger ist, hat im Januar 2010 die Regelung des Umgangsrechts mit L. beantragt. Der Kindesvater hat zum Zeitpunkt der Antragstellung als Asylbewerber in Süddeutschland gelebt.

Nach persönlicher Anhörung der Kindeseltern am 24.02.2010 hat das FamG durch Beschluss vom 24.02.10 dem Jugendamt aufgegeben, einen Träger für einen begleiteten Umgang ausfindig zu machen sowie konkrete Termine und die beteiligten Personen für begleitete Umgangskontakte zu benennen. Mit Schreiben vom 23.03.2010 hat das Jugendamt dem Familiengericht mitgeteilt, dass von der [?] die begleiteten Umgangskontakte durchgeführt werden könnten; die ersten Kontakte zwischen Vater und Tochter seien im Mai 2010 geplant. Durch Bescheid vom 24.03.2010 hat das Landratsamt R. den Antrag des Kindesvaters auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Mit Schreiben vom 22.04.2010 hat das Jugendamt dem Familiengericht die ersten Termine für die begleiteten Besuchskontakte zwischen dem Kindesvater und seiner Tochter L. mitgeteilt. Am 03.05.2010 wurde der Kindesvater in Abschiebehaft genommen. Die Kindesmutter hat mit dem an die Ausländerbehörde gerichteten Schreiben vom 14.05.2010 darum gebeten, dass der Kindesvater aus der Abschiebehaft entlassen werde, um ihm Umgangskontakte mit der Tochter zu ermöglichen. Im Juni 2010 wurde der Kindesvater abgeschoben. Durch Beschluss vom 09.08.2010 hat das Familiengericht beschlossen, dass von einer Regelung des Umgangs des Kindesvaters mit seiner Tochter derzeit abgesehen wird. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass gegenwärtig nicht absehbar sei, dass der Kindesvater überhaupt in der Lage sein werde, begleitete Umgangskontakte mit seiner Tochter wahrzunehmen. Daher bestehe keine Möglichkeit, den grundsätzlich in Betracht kommenden begleiteten Umgang mit der erforderlichen Bestimmtheit zu regeln. Der Kindesvater habe daher zunächst bei den dafür zuständigen Stellen die Frage seines künftigen Aufenthalts zu klären. Im Übrigen sei es mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, einen Umgang zum Zwecke der Wiederanbahnung des Kontaktes anzuordnen, wenn wie hier keine Gewähr dafür bestehe, dass der Prozess der Wiederanbahnung auch zu Ende geführt werden könne.

Gegen diese dem Kindesvater am 19.08.2010 zugestellte Entscheidung richtet sich seine am 20.09.2010 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde. Er führt an, dass er sich um ein Visum bemühe. Ihm seien 2 x im Jahr begleitete Umgangskontakte zu gestatten, und zwar jeweils für eine Woche. Der Senat hat die Kindesmutter und das Jugendamt angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.12.2010 Bezug genommen.

II. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 26.02.2010 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG). Sie hat in der Sache auch Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts kann wegen der Abschiebung des Kindesvaters von einer Umgangsregelung nicht abgesehen werden, weil damit dem Kindesvater praktisch der Umgang mit seiner Tochter versagt würde. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit einschränkt oder ausschließt kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die Regelung des dem Kindesvater grundsätzlich zustehenden Umgangsrechts kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Kindesvater derzeit die Möglichkeit hat, sein Umgangsrecht wahrzunehmen, da nicht auszuschließen ist, dass dem Kindesvater die besuchsweise Einreise zur Wahrnehmung von Umgangsterminen mit seinem Kind nach Deutschland dann ausländerrechtlich erlaubt wird, wenn er geltend machen kann, umgangsberechtigt zu sein (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 1082 ff). Der Kindesvater kann nicht darauf verwiesen werden, zunächst die Frage seines künftigen Aufenthalts zu klären, da für abgeschobene Ausländer ein generelles Verbot der Wiedereinreise nach Deutschland gilt. Daran ändert auch die Elternschaft zu einem deutschen Kind nichts.

Dem Kindesvater wird eine Einreise nach Deutschland allenfalls dann gestattet werden, wenn er geltend machen kann, umgangsberechtigt zu sein. Denn familiäre Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, sind bei der Entscheidung über ausländerrechtliche Maßnahmen im Einzelfall zu beachten (BVerfG, a.a.O.) - d.h. ohne eine Umgangsregelung wird dem Kindesvater die Chance auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis genommen und damit ein Umgang mit seiner Tochter unmöglich gemacht. Ob dem Kindesvater nach einer gerichtlichen Umgangsregelung die Einreise auch tatsächlich erlaubt werden wird oder nicht, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne Belang, da es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um die Frage geht, ob dem Kindesvater unter Berücksichtigung des Kindeswohls Umgangskontakte zu gestatten sind.

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Umgangsregelung zur Wiederanbahnung des Kontakts zwischen Vater und Kind nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist, weil keine Gewähr dafür besteht, dass der Prozess der Wiederanbahnung auch zu Ende geführt werden kann. Denn in keinem Umgangsverfahren, in dem begleitete Umgangskontakte angeordnet werden, hat man die Gewähr dafür, dass diese nicht wieder abgebrochen werden. Folgte man der Argumentation des Familiengerichts, wären die Familiengerichte in Verfahren, in denen von vorneherein Schwierigkeiten bei der Durchführung begleiteter Umgangskontakte zu befürchten sind, gehindert, eine Umgangsregelung zu treffen. Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung liegen hier nicht vor, so dass weder eine Einschränkung noch ein Ausschluss des Umgangsrechts in Betracht kommt. Das Jugendamt, das zunächst keine Bedenken gegen Umgangskontakte hatte, spricht sich jetzt zwar gegen begleitete Umgangskontakte aus. Es hat allerdings nicht erläutert, warum es meint, dass seltene Besuchskontakte aus "entwicklungpsychologischer Sicht" für das Kind nicht förderlich sein sollen. Auch der Einwand des Jugendamtes, dass zweimalige Kontakte im Jahr zu Irritationen bei dem Kind führten, überzeugt nicht. Zum einen lässt sich nicht mit Bestimmtheit sagen, wie L. auf Kontakte mit dem Kindesvater reagieren wird, zum anderen führen etwaige Irritationen nicht schon zu einer Kindeswohlgefährdung.

Entgegen der Annahme der Kindesmutter spricht gegen begleitete Umgangskontakte auch nicht der Umstand, dass sie einen neuen Partner hat, den L. nach ihren Angaben als Vater ansieht. Denn selbst wenn ihr Partner bei L. eine Vaterstellung eingenommen hat, rechtfertigt dies noch nicht, dem Kindesvater den Umgang mit seiner Tochter zu versagen. Im Übrigen übersieht die Kindesmutter dabei, dass das Recht auf Umgang nicht nur dem Kindesvater, sondern auch ihrer Tochter zusteht.

Die Kindesmutter kann im Rahmen des Umgangsverfahrens auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der Kindesvater bislang keinen Unterhalt gezahlt hat. Würde man fehlende Unterhaltsleistungen bzw. Unterhaltspflichtverletzungen des Umgang begehrenden Elternteils als Ausschlussgrund ausreichen lassen, wie die Kindesmutter offensichtlich meint, wäre einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von im Bundesgebiet lebenden Vätern der Umgang mit ihren Kindern zu versagen.

Da keine Umstände ersichtlich sind, die für einen Ausschluss des Umgangsrechts des Kindesvaters sprechen könnten, bedarf es der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens - wie von der Kindesmutter angeregt - nicht. Dem Kindesvater ist entsprechend seinem Antrag 2 x im Jahr begleiteter Umgang zu gestatten, und zwar jeweils über einen Zeitraum von einer Woche. Bei der Festlegung des Besuchsblocks hat der Senat berücksichtigt, dass die Umgangskontakte nur in großen zeitlichen Abständen möglich sind, solange der Kindesvater in seinem Heimatland lebt. Die Besuchskontakte finden in der ersten April-Woche sowie in der letzten September-Woche jeweils von Montag bis Freitag von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr in den Räumlichkeiten der [?näher bezeichneten Einrichtung?] statt. Die Umgangskontakte werden von dem Mitarbeiter der [? näher bezeichneten Einrichtung?], Herr R., begleitet. Der Kindesmutter wird aufgegeben, L. pünktlich zu den Besuchsterminen zu [?der näher bezeichneten Einrichtung?] zu bringen und dort wieder abzuholen. Dem Kindesvater wird aufgegeben, die Kindesmutter sowie [?der näher bezeichneten Einrichtung?] rechtzeitig davon zu unterrichten, wenn er einen Besuchstermin nicht wahrnehmen kann.

Von der Bestellung eines Verfahrensbeistands (§ 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG) hat der Senat ausnahmsweise abgesehen, da es im vorliegenden Fall in erster Linie um eine grundsätzliche Frage und weniger um die Befindlichkeiten des - auch gerade erst zwei Jahre alten - Kindes geht. Hinzu kommt, dass auch von vorneherein keine Gründe ersichtlich waren, die für einen Umgangsausschluss hätten sprechen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, der Gegenstandswert ergibt sich aus § 45 Abs. 1 FamGKG. ..."

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Der Lebenspartnerin, die nicht die Mutter des in der Lebenspartnerschaft geborenen Kindes ist, steht ein Umgangsrecht mit dem Kind nicht unter den Voraussetzungen von § 1684 BGB, sondern nach § 1685 BGB zu (OLG Karlsruhe, Beschluss. vom 16.11.2010 - 5 UF 217/10).

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?... I. Aus der Beziehung der Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren oder sind, ist der betroffene Sohn M, geboren am ?, hervorgegangen. Die Eltern haben keine Sorgeerklärungen für M abgegeben. Mit Beschluss vom 26. April 1999 - 23 F 401/98 - hatte das Familiengericht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M entzogen und dieses auf das Kreisjugendamt Saarlouis als Pfleger übertragen, weil die Mutter unter einer paranoiden Schizophrenie leide und eine Behandlungsnotwendigkeit mangels Krankheitseinsicht nicht erkenne. M lebt mit Zustimmung des Jugendamtes seit Dezember 1998 beim Vater; eine Erziehungsbeistandschaft ist eingerichtet. Die Kindesmutter versucht seit Jahren erfolglos, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M zurückzuerhalten; es waren auch mehrere Verfahren wegen des Umgangs der Mutter mit M anhängig. Wegen der Einzelheiten der vorangegangenen Verfahren wird auf den angefochtenen Beschluss des Familiengerichts Bezug genommen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Vater mit am 8. Februar 2010 eingegangenem Schreiben beantragt, die Umgangskontakte des Kindes mit seiner Mutter auszusetzen. Die Mutter hat um Zurückweisung dieses Antrags gebeten. Der Verfahrensbeistand und das Kreisjugendamt haben beantragt, das Umgangsrecht der Mutter mit dem Sohn für mindestens zwei Jahre auszuschließen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 17. März 2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht das Umgangsrecht der Mutter mit M für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen. Gegen diesen der Mutter am 22. März 2010 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 31. März 2010 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der sie nicht den Umgangsausschluss in Frage stellt, aber beantragt, den Umgang lediglich für die Dauer von sechs Monaten auszuschließen. Der Vater, das Kreisjugendamt und der Verfahrensbeistand des Kindes tragen unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses auf Zurückweisung der Beschwerde an. Beide Eltern suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach. Dem Senat haben die Akten des Familiengerichts 20/23 F 401/98, 20 F 282/07 SO, 20 F 183/08 UG, 23 F 93/09 UG, 23 F 125/09 SO und 23 F 312/09 UG vorgelegen.

II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG FamRZ 2009, 399; 2008, 494; 2007, 1625 und 105; BGH, FamRZ 1994, 158; Senatsbeschluss vom 21. August 2009 - 6 UF 71/09 - m.w.N.).

Allerdings gebietet das Elternrecht auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten stets die Prüfung, ob als - im Vergleich zu einem Ausschluss des Umgangsrecht - milderes Mittel ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil in Betracht kommen. Zwecks Herstellung eines angemessenen Ausgleichs der Grundrechte des Umgangsberechtigten und des Kindes müssen auch gewisse Belastungen für das Kind in Kauf genommen werden, solange diese vom Umgangsbegleiter noch in - auch angesichts des letztentscheidenden Kindeswohls - vertretbarer Weise während der Umgangskontakte und - erforderlichenfalls - in deren Vor- und Nachbereitung aufgefangen werden können (vgl. BVerfG FuR 2008, 338 m.w.N.).

Ein vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerte Wille muss als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der gerichtlichen Entscheidung hinreichend Berücksichtigung finden. Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1737 m.w.N.).

Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht daher auch dann gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften, subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Im Falle der ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung eines auf das 14. Lebensjahr zugehenden Kindes wird ein erzwungener Umgang regelmäßig zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen, zumal dadurch der Wille des Kindes gebrochen würde. Einem Kind in diesem Alter kann in einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie der Frage eines Umgangs mit seinem Elternteil nicht das Recht auf freien Willen abgesprochen werden. Sieht das Gericht in einem solchen Fall in Ansehung des fortgeschrittenen Alters des Kindes von der Anordnung eines, auch begleiteten, Umgangs ab, so ist dies unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Das Gericht hat allerdings das Kind persönlich zu hören; soweit dieses den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil nicht will, ist es Aufgabe des Gerichts, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in seine Entscheidung einzubeziehen (vgl. BVerfGK 6, 57; jeweils m.z.w.N.; BGH FamRZ 1980, 131; vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. August 2009 - 6 UF 71/09 -; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2005 - 9 UF 124/04 -, juris).

Diesen einfach- und verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens und unter eingehender, vom Senat geteilter Würdigung des erstinstanzlichen Anhörungsergebnisses getroffene angefochtene Entscheidung, den Umgang der Mutter mit M für die Dauer von zwei Jahren - also bis zum 17. März 2012 - auszuschließen, stand.

Die Belastung Ms ist in seiner richterlichen Anhörung im Verfahren 20 F 183/08 am 7. August 2008, die im Verfahren 23 F 93/09 UG (dort Bl. 14) dokumentiert ist, zum Ausdruck gekommen. In dieser hat M berichtet, dass er seine Mutter nicht besuchen wolle. Diese sei in den Schulunterricht gekommen, um ihn dort herauszuholen, er sei dann aus der Klasse raus. Sie habe nur herumgeschrien, dies sei ?total peinlich" gewesen. Sie sei auch oft in den Pausen und der Nachmittagsbetreuung aufgetaucht, habe dann nur herumgeschrien und ihn ?total blamiert". Sie sei auch öfter am Busbahnhof und an der Haltestelle an der Schule aufgetaucht. Er sei dann weg- und sie hinter ihm hergelaufen, habe ihn aber ?nicht gekriegt". Er habe jetzt die Nase voll, möchte einfach nicht mehr. Er wolle einfach nur noch seine Ruhe vor seiner Mutter haben und sie erst dann wieder besuchen, wenn sie wieder total gesund sei. In diesem richterlichen Vermerk ist ferner festgehalten, dass M schon in früheren Verfahren erzählt habe, das die Mutter ihn durch ihr Verhalten ?blamiert" habe; so habe sie sich auch schon einmal vor der Schule mit einem Fahrrad unterhalten, was M mehr als peinlich gewesen sei.

In seiner Anhörung im Verfahren 23 F 125/09 UG am 29. Mai 2009 hat M berichtet, er wolle seine Mutter im Moment nicht besuchen und eigentlich auch gar keinen Kontakt zu ihr haben, bis sie sich behandeln lasse. Sie nehme ihre Medikamente nicht und sei deshalb schon seit längerer Zeit ?ganz komisch". Sie habe abends vor dem Fernseher mit irgendwelchen Stimmen geredet, was ihm Angst gemacht habe. Wenn er seine Mutter einmal nicht habe besuchen wollen, habe sie immer behauptet, sein Vater zwinge ihn dazu, das zu sagen, was aber nicht stimme. Wenn er, M, seiner Mutter erkläre, dass er nicht wolle, höre sie nicht richtig zu, sie nehme das nicht wahr und wechsle das Thema. Wenn er sie bitte, doch ihre Medikamente zu nehmen, werde sie direkt aggressiv. Ferner hat M von Vorfällen erzählt, bei denen seine Mutter ihn in Anwesenheit Dritter aus nichtigem Anlass angeschrien oder in seinem Beisein Passanten beleidigt habe, wofür er sich geschämt habe. Er wolle seine Mutter gerne wieder besuchen, wenn sie sich behandeln lasse und ihre Medikamente nehme.

Im Rahmen der Kindesanhörung vom 25. November 2009 im Verfahren 23 F 312/09 UG hat M von ?blöden Sachen" berichtet, die die Mutter bei der Polizei über den Vater erzählt habe. Dies steht in Zusammenhang mit einer Anzeige der Mutter wegen vorgeblichen sexuellen Missbrauchs Ms durch seinen Vater (siehe den polizeilichen Ermittlungsbericht Bl. 29 ff. d. BA. 20 F 282/07 SO). In dieser Anhörung hat M auch einen begleiteten Umgang abgelehnt, weil er sich da sogar noch unwohler fühlen würde.

Im vorliegenden Verfahren hat M erneut von Erlebnissen anlässlich zweier Umgangskontakte berichtet, die er als blamabel erlebt habe; anlässlich eines von diesen habe seine Mutter ihn am Kragen gepackt, woraufhin die Situation eskaliert sei. Er hat dabei auf eine umfangreiche, von ihm erstellte Liste (Bl. 2 d.A.) von Gründen Bezug genommen, aus denen er keinen Kontakt zu seiner Mutter haben wolle. Seine Mutter habe sich nie an Kontaktaufnahmeverbote zu ihm gehalten. Er habe schon so oft zu Gericht müssen; er habe genug davon und wolle seine Ruhe. Es nerve, wenn seine Mutter ständig Anträge stelle und er zu Gericht müsse. Einen begleiteten Umgang lehne er kategorisch ab. Die erkennende Richterin hat in dieser Anhörung den Eindruck gewonnen, dass der aufgeweckte und selbstbewusste M über das Verhalten seiner Mutter, die seine Wünsche nicht akzeptiere, enttäuscht und auch wütend sei.

In Ansehung dieser Entwicklung hat der vom Familiengericht auf der Grundlage von § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB angeordnete Umgangsausschluss nicht nur dem Grunde nach Bestand - was dem Senat unbeschadet des Umstandes, dass die Mutter diesen insoweit nicht bekämpft, amtswegig zur Prüfung anfällt -, sondern begegnet auch die vom Familiengericht erkannte Ausschlussfrist von zwei Jahren - auch im Lichte des bei Umgangsausschlüssen strikt zu wahrenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - bei den vorliegenden Gegebenheiten keinen Bedenken.

Der von M im vorliegenden Verfahren nachdrücklich in seiner richterlichen Anhörung und sowohl seinem Verfahrens- als auch seinem Erziehungsbeistand - einem Diplom-Psychologen - gegenüber vertretenen Willen, mit seiner Mutter nunmehr keinen Umgang mehr zu pflegen, ist leicht nachvollziehbar. M ist in einer Entwicklungsphase, in der er sich für seine Mutter und ihr Verhalten schämt und sich dadurch bloßgestellt fühlt. Gleichzeitig ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung noch nicht genug gefestigt, um mit den Symptomen der psychischen Erkrankung seiner Mutter in für ihn erträglicher Weise umzugehen. Dies führt zu einer hohen psychischen Belastung Ms, die nur durch den im angefochtenen Beschluss erkannten langfristigen Umgangsausschluss auf ein das Kindeswohl nicht mehr gefährdendes Maß zurückgeführt werden kann.

Die Ausschlussfrist kürzer als das Familiengericht - das die Länge der Frist indessen nicht eigenständig begründet hat - zu bemessen oder - sogar - einen begleiteten Umgang anzuordnen, bedeutete die Missachtung des von M klar geäußerten Willens. Dies gilt umso mehr, als gerade die Äußerung Ms, er würde sich bei einem begleiteten Umgang noch unwohler fühlen, die Intensität seines Schamgefühls unterstreicht. Den Willen Ms zu brechen würde zu einer intensiven Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls des Kindes und damit erkennbar zu einer nachhaltigen Gefährdung seiner Persönlichkeitsentwicklung führen. M braucht längerfristige Sicherheit, um für sich selbst Abstand zu gewinnen. Dies birgt auch die Chance, dass M seinen Empfindungen gelassener nachspüren und lernen kann, mit zunehmendem Alter und unter Umständen auch unter Zuhilfenahme therapeutischer Begleitung und fortdauernder Unterstützung durch seinen Vater mit der Krankheit seiner Mutter besser umzugehen. Ließe man es vor Ablauf jener Frist zu, dass die Mutter erneut einen Umgangsantrag stellen kann, so zwänge dies M dazu, erneut in einem gerichtlichen Verfahren die gesamten vergangenen Abläufe zu durchleben und ließe ihn der Befürchtung ausgesetzt, dass erneut gegen seinen Willen ein Umgang angeordnet wird. Dies erhöhte zugleich die Gefahr, dass sich die Ablehnungshaltung Ms gegenüber der Mutter noch weiter verstärkt, was sowohl dem Kindeswohl als auch den wohlverstandenen Interessen der Mutter zuwiderliefe. Schließlich hegt der Senat die Hoffnung, dass gerade die längere Frist von zwei Jahren den Leidensdruck der Mutter endlich so erhöht, dass sie sich eingesteht, dass es so nicht weitergehen kann und sich deshalb auf eine Behandlung ihrer Krankheit einlässt, in deren Verlauf sie nach und nach Einsicht in diese und in die Bedürfnisse Ms gewinnen könnte. Nur dann besteht eine gewisse Aussicht darauf, dass sich das derzeit zerrüttete Verhältnis zu ihm wieder bessert.

Infolge des Umgangsausschlusses hat die Mutter es bis zum 17. März 2012 zu unterlassen, Umgang mit M zu pflegen. Das Familiengericht hat allerdings die Mutter nicht nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den angefochtenen Beschluss - die sich ihrerseits aus § 89 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 sowie S. 2 FamFG i.V.m. § 913 S. 1 ZPO ergeben - hingewiesen. Diese Hinweispflicht erfasst auch negative Umgangsregelungen wie einen Umgangsausschluss (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 823 [zum alten Recht]; Bumiller/Herders, FamFG, 9. Aufl, § 89, Rz. 1 a.E.; Schulte-Bunert/Weinreich/Schulte-Bunert, FamFG, 2. Aufl., § 89, Rz. 11; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 3. Aufl., § 6, Rz. 9 f.); denn der Begriff der ?Zuwiderhandlung" umfasst auch diese Alternative, zumal ansonsten ein Umgangsausschluss, der gerade dem Schutz des Kindes vor einer Gefährdung dienen soll, sonst nicht vollstreckt werden könnte. Diese Folgenankündigung hat der Senat daher in seiner Beschwerdeentscheidung nachzuholen, zumal bei den vorliegend obwaltenden Umständen die Notwendigkeit einer Vollstreckung dieser Unterlassungsverpflichtung der Mutter nicht fernliegt.

Mit der Maßgabe dieser Ergänzung bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer erneuten - erstinstanzlich eingehend dokumentierten - persönlichen Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und von einer erneuten Anhörung bei den gegebenen Umständen keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

Auch der von der Mutter angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob nicht ein vollständiger Ausschluss des Umgangs für M derzeit wesentlich schädlicher ist, bedarf es nicht, weil der Senat anderweitig über eine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verfügt (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1897; 2007, 105). Denn er ist - auch angesichts der gut dokumentierten Vorgeschichte - sachkundig genug, die Aussagen des einen Umgang nachhaltig ablehnenden, nunmehr bald vierzehnjährigen M, dem das Familiengericht zudem zutreffend nach § 158 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 FamFG einen Verfahrensbeistand bestellt hat, unter Kindeswohlgesichtspunkten angemessen zu bewerten (vgl. dazu BVerfGK 6, 57).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1 und Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG). ..." (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.07.2010 - 6 UF 32/10)

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?... I) Auf die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 13.11..2009 unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragsgegnerin im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Vater hat das Recht und die Pflicht, mit dem gemeinsamen Kind Q in zweiwöchigen Abständen, ohne Anwesenheit Dritter, wie folgt zusammen zu sein: Am Samstag, den 13.8.2010, und am Samstag, den 27.8.2010, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, sowie am Samstag, den 10.9.2010, und an den nachfolgenden Samtsagen einer jeden geraden Kalenderwoche, beginnend mit dem 24.9.2010 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Zur Sicherstellung der Durchführung des Umgangs, insbesondere der Herausgabe des Kindes und der Bestimmung des Aufenthalts für die Dauer des Umgangs, wird eine Umgangspflegschaft angeordnet. Die Umgangspflegschaft ist befristet bis zum 31.7.2011. Zur Umgangspflegerin wird Frau S aus C bestellt.

3. Die Mutter hat das Kind zu den festgesetzten Zeiten rechtzeitig zur Abholung bereitzuhalten und es zum Mitgehen zu veranlassen.

4. Der Vater hat das Kind rechtzeitig an der Wohnung der Mutter abzuholen und pünktlich dorthin zurückzubringen. Für die Dauer der Umgangspflegschaft wird diese Aufgabe von der Umgangspflegerin (anstelle des Vaters) wahrgenommen.

5. Der Vater ist verpflichtet, für die Dauer des Umgangs mit dem Kind seinen gültigen Reisepass bei der Umgangspflegerin zu hinterlegen. Nach Ablauf der Befristung der Umgangspflegschaft erfolgt die Hinterlegung zu Händen der Mutter. Die Mutter ist verpflichtet, dem Vater seinen Reisepass nach Beendigung eines Umgangskontaktes unbeschädigt wieder herauszugeben.

6. Die Mutter hat den Vater rechtzeitig von der Erkrankung des Kindes oder anderen wichtigen Umständen, die einem Besuch des Kindes beim Vater entgegenstehen (z. B.: Urlaube, Kindergeburtstage, Schulfeste, Familienfeiern aus wichtigem Anlass und dgl.), zu benachrichtigen.

7. Der Vater hat der Mutter rechtzeitig mitzuteilen, wenn er einen festgesetzten Besuch aus triftigen Gründen (z. B. wegen Erkrankung, Urlaub, wichtiger beruflicher Verpflichtungen und dgl.) nicht wahrnehmen kann.

8. Fällt ein Besuchskontakt aus den zu Ziffer 6. oder 7. genannten Gründen aus, tritt anstelle des ausgefallenen Besuchskontaktes der Nächstmögliche.

9. Den Eltern wird untersagt, das Kind negativ gegen den anderen Elternteil zu beeinflussen.

10. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung dieses Beschlusses wird dem zuwiderhandelnden Elternteil ein Ordnungsgeld von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

II) Die Gerichtskosten des Verfahrens (erster und zweiter Instanz) werden den beteiligten Kindeseltern zu je ½ auferlegt.

III) Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 ? festgesetzt. ...

A. Das am 5.11.2003 geborene Kind Q entstammt aus einer Beziehung zwischen den beteiligten Kindeseltern, welche im Mai 2004 beendet worden ist. Q befindet sich in der Obhut der Kindesmutter (Antragsgegnerin). Die am 17.3.1968 geborene Kindesmutter ist deutsche Staatsbürgerin. Sie ist seit Februar 2008 mit Herrn Q2 verheiratet. Der am 19.1.1962 geborene Kindesvater (Antragsteller) ist türkischer Staatsbürger. Er hat bis Februar 2004 in der Türkei gelebt. Seit spätestens Juni 2004 hält er sich dauerhaft in Deutschland auf. Er besitzt eine befristete Aufenthaltserlaubnis und beabsichtigt, sich in Deutschland in seinem Beruf als Bauingenieur selbständig zu machen. Eine gemeinsame Sorgeerklärung im Sinne des § 1629a I Nr. 1 BGB haben die Kindeseltern nicht abgegeben.

Bis Sommer 2007 haben Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und Q stattgefunden, wobei der Umfang und die Ausgestaltung der Kontakte zwischen den beteiligten Kindeseltern streitig sind. Nach dem Abbruch der Umgangskontakte im August 2007 haben die Kindeseltern am 1.8.2008 im Verfahren 26 F 87/08 vor dem Amtsgericht Marl eine Umgangsvereinbarung getroffen. Danach sollten begleitete Umgangskontakte - in nicht näher geregeltem Umfang - zwischen Vater und Kind nach Absprache mit dem Jugendamt der Stadt Z1 stattfinden. Nachdem zwei vereinbarte Umgangstermine von der Kindesmutter abgesagt und die Umgangsregelung in der Folgezeit nicht durchgesetzt werden konnte, hat der Kindesvater unter dem 9.9.2008 einen Antrag auf Bestellung eines Umgangspflegers zur Durchsetzung der Umgangskontakte gestellt. Trotz der Vermittlungsbemühungen des Jugendamts konnte eine einvernehmliche Regelung des Umgangs des Vaters mit dem Kind nicht getroffen werden. Mit Hilfe des Jugendamts vereinbarte Umgangstermine am 24.11.2008, am 8.12.2008 und am 6.4.2009 wurden von der Kindesmutter abgesagt. Insgesamt fand nur ein begleiteter Umgang zwischen Vater und Sohn am 9.3.2009 in den Räumen des Jugendamts Z1 statt.

Der Kindesvater hat beantragt, der Kindesmutter die elterliche Sorge beschränkt auf die Regelung von Umgangskontakten zwischen Vater und Sohn zu entziehen und einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Die Kindesmutter hat beantragt, den Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen.

Das Familiengericht hat die Beteiligten angehört und zu den Fragen der elterlichen Sorge und der Regelung des Umgangs ein Sachverständigengutachten der Dipl.-Psych. G eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Begutachtung wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom 20.9.2009 (Bl. 108 ff. d. A.) verwiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13.11.2009 hat das Familiengericht der Kindesmutter das Recht, über den Umgang des Sohnes mit dem Vater zu entscheiden, und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Zwecke der Besuchskontakte, befristet bis Juli 2011, entzogen und eine Umgangspflegschaft angeordnet. Den Umgang hat es dergestalt geregelt, dass Umgangskontakte zwischen Vater und Sohn ?möglichst zeitnah' für die Dauer von fünf bis sechs Wochen wöchentlich für jeweils ein bis zwei Stunden begleitet und ?danach' für die Dauer eines ?ganzen Nachmittages' und ?später' für die Dauer ?eines ganzen Tages' stattzufinden haben. In seiner Begründung zum Teilentzug der elterlichen Sorge hat es ausgeführt, dass die Kindesmutter die Umsetzung der Umgangskontakte zwischen Vater und Kind weitgehend verhindert habe und nicht in der Lage sei, Umgangskontakte in ausreichendem Umgang stattfinden zu lassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses wird auf Bl. 255 ff. d. A. verwiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs vor dem Hintergrund, dass sie im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nicht noch einmal persönlich angehört worden sei. Sie behauptet, das Nichtzustandekommen von Umgangsterminen liege im Verantwortungsbereich der Mitarbeiter des Jugendamts, die auf ihre Terminsvorschläge nicht eingegangen seien. Außerdem wolle Q keinen Kontakt mit seinem Vater. Sie ist der Ansicht, es entspräche nicht dem Kindeswohl, wenn die Umgangskontakte mehr als einmal monatlich und ohne Begleitung Dritter stattfänden, da nicht auszuschließen sei, dass der Vater das Kind in die Türkei entführe oder eine Beschneidung an ihm durchführen lasse.

Sie beantragt, abändernd den Antrag des Kindesvaters auf Teilentzug der elterlichen Sorge abzuweisen und im übrigen eine dem Kindeswohl angemessene Umgangsregelung zu treffen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen.

Er bekundet seine Absicht, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland beizubehalten und regelmäßigen Umgang mit dem gemeinsamen Kind wahrnehmen zu wollen.

Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung haben (seit Januar 2010) von der Umgangspflegerin und der Mutter oder ihrem Ehemann begleitete Umgangskontakte zwischen Vater und Kind in zweiwöchigen Abständen stattgefunden. Diese gestalteten sich - nach Mitteilung der Umgangspflegerin - schwierig, weil die Kindesmutter nicht bereit war, dem Kindesvater Umgang in dem vom Familiengericht festgesetzten Umfang (wöchentlich) und an den von der Umgangspflegerin festgesetzten Terminen zu gewähren. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den - den Beteiligen übersandten - Bericht der Umgangpflegerin vom 30.6.2010 (Bl. 467 ff. d. A.) verwiesen.

Der Senat hat das betroffene Kind und die beteiligten Kindeseltern persönlich angehört. Außerdem hat er eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen, Dipl.-Psych. G veranlasst. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung und der Gutachtenergänzung wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks vom 6.7.2010 verwiesen.

B. Die Beschwerde der Kindesmutter ist prozessual nach altem - bis zum 31.8.2009 geltenden - Recht zu behandeln, da das streitgegenständliche Verfahren mit Eingang der Antragsschrift vom 9.9.2008 am 11.9.2008 und damit vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 I 1 FGG-RG).

Die Beschwerde der Antragstellerin hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I) Soweit die Kindesmutter ihren Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf das Argument stützt, das Familiengericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Verletzung des Anspruchs der Kindesmutter auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann nicht festgestellt werden. Nach dem Inhalt des Protokolls vom 30.10.2009 hat ihr Verfahrensbevollmächtigter zu Beginn der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht ausdrücklich erklärt, dass auf eine nochmalige persönliche Anhörung der Kindesmutter verzichtet werde und dass der Inhalt des Sachverständigengutachtens der Dipl.-Psych. G ohne Anwesenheit der Kindesmutter erörtert werden könne. An diese Erklärung ihres Verfahrensbevollmächtigten muss sich die Kindesmutter festhalten lassen.

II) Soweit das Familiengericht der Kindesmutter einen Teilbereich der elterlichen Sorge, beschränkt auf die Gewährung von Umgangkontakten des Kindes mit seinem Vater entzogen hat, kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben, denn die Voraussetzungen für einen Teilentzug der elterlichen Sorge liegen nicht vor.

Ein Entzug der elterlichen Sorge oder von Teilbereichen derselben setzt gem. § 1666 I BGB voraus, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des betroffenen Kindes gefährdet ist und dass die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Da der Entzug der elterlichen Sorge einen Eingriff in das durch Art. 6 II, III GG geschützte Elternrecht darstellt, ist außerdem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (vgl. § 1666a BGB). Danach soll ein Entzug oder Teilentzug der elterlichen Sorge nur erfolgen, wenn der Gefährdung des betroffenen Kindes nicht durch andere - weniger einschneidende - Maßnahmen sinnvoll begegnet werden kann (vgl. BVerfG NJW 1982, 1379, 1380 f.; FamRZ 2008, 2185, 2186 f.; OLG Frankfurt a/M NJW-RR 2009, 4, 5; Palandt-Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1666 Rz. 36 m. w. N.).

Vorliegend kann dahingestellt sein, ob eine Gefährdung des Kindeswohls durch ein Verhalten der Kindesmutter gegeben ist, der einen Teilentzug der elterlichen Sorge nach § 1666 I BGB rechtfertigt, denn der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 1684 III BGB zum 1.9.2009 eine gesetzliche Regelung geschaffen, die für den Anwendungsbereich dieser Norm den Entzug der elterlichen Sorge zur Durchsetzung von Umgangskontakten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit entbehrlich macht. Danach kann das Gericht, wenn ein Elternteil seine nach § 1684 II BGB bestehende Verpflichtung alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, dauerhaft oder wiederholt verletzt, zur Durchführung des Umgangs, insbesondere zum Zwecke der Herausgabe des Kindes und der Aufenthaltsbestimmung für die Dauer des Umgangs, einen Umgangspfleger bestellen (§ 1684 III 3, 4 BGB).

1) Die Vorschrift des § 1684 III BGB ist auf die Regelung des Umgangs von Q mit seinem Vater anwendbar, denn eine dem Art. 111 FGG-RG entsprechende Übergangsvorschrift existiert für das materielle Recht nicht.

2) Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Umgangspflegers nach § 1684 III 3 BGB liegen vor.

a) Die Kindesmutter hat ihre Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes Q zu seinem Vater beeinträchtigt, wiederholt verletzt, indem sie es durch ihr Verhalten verhindert hat, dass in der Zeit von August 2007 bis Ende 2009 Umgangskontakte zwischen Vater und Kind in angemessenem Umfang stattfinden konnten.

Auf die Frage, ob und inwieweit die Kindesmutter am Nichtzustandekommen der Umgangskontakte ein Verschulden trifft, kommt es für die Einrichtung einer Umgangspflegschaft nach dieser Vorschrift nicht an (vgl. Palandt-Diederichsen, a. a. O., § 1684 Rz. 18). Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, das Nichtzustandekommen von Umgangskontakten in dem genannten Zeitrahmen liege im Verantwortungsbereich des Jugendamts. Die Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 II BGB fordert vom betreuenden Elternteil nicht nur, alles zu unterlassen, was den Umgang erschwert; sie fordert von ihm auch, den Umgang aktiv zu fördern und auf die Ausübung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil hinzuwirken (vgl. OLG Hamm FamRZ 2008, 1371; OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 162, 163). Die Antragsgegnerin durfte sich daher - jedenfalls nach Abschluss der Umgangsvereinbarung vom 1.8.2008 - nicht darauf verlassen, dass das Jugendamt den Umgang zwischen Vater und Kind regelt. Sie hätte selbst für die Durchführung von Umgangskontakten in angemessenem Umfang sorgen müssen.

Anhaltspunkte dafür, dass sie sich in der Zeit von August 2008 bis Ende 2009 vergeblich um die Herstellung von Umgangskontakten zwischen Vater und Kind bemüht hat, bestehen nicht. Im Gegenteil folgt aus den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Feststellungen der Sachverständigen, Frau G, in ihrem Gutachten vom 20.9.2009, dass der Kindesmutter die erforderliche Bindungstoleranz fehlt, um einen unbeschwerten Umgang des Kindes Q mit seinem leiblichen Vater zuzulassen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen überträgt die Kindesmutter ihre negative Grundeinstellung gegenüber dem Kindesvater, den sie im Rahmen der Begutachtung als ?Erzeuger' bezeichnet hat, zumindest unbewusst auf das Kind und vermittelt ihm dadurch ein negatives Vaterbild, welches geeignet ist, den für das Kind bestehenden Loyalitätskonflikt erheblich zu verschärfen. Das wird bestätigt durch das Verhalten von Q selbst, der das Zusammensein mit seinem leiblichen Vater im Rahmen der im Jahr 2010 stattgefundenen Umgangskontakte - nach den Feststellungen aller Beteiligten und der Sachverständigen - sichtbar genießt, sich in der Anhörung durch den Senat aber gleichwohl, ohne nachvollziehbares Motiv, gegen einen Umgang mit seinem Vater ausgesprochen hat.

b) Ein weiterer dauerhafter Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht ist darin zu sehen, dass die Kindesmutter unbegleiteten Umgang zwischen Vater und Kind kategorisch ablehnt und die sich aus ihrer Angst vor einer Entführung oder Beschneidung des Kindes erwachsende negative Grundeinstellung gegen den Kindesvater unbewusst auf das Kind überträgt. Das wird ebenfalls bestätigt durch die Feststellungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten zur elterlichen Sorge und zum Umgang. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - wie die Sachverständige im Termin vor dem Senat am 6.7.2010 nachvollziehbar ausgeführt hat - der unbegleitete Umgang zwischen Vater und Sohn zum Wohl des Kindes dringend erforderlich ist, weil die Umstände der Begleitung auf Dauer eine erhebliche Belastung für Q darstellen.

Hinreichende Gründe, die eine Begleitung der Umgangskontakte erforderlich machen, bestehen nicht. Insbesondere liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kindesvater Q im Rahmen der Gewährung von Umgangskontakten einer Beschneidung zuführen oder in die Türkei entführen könnte. Solche Anhaltspunkte lassen sich weder dem einmaligen Versuch des Kindesvaters, Q nach dem Abbruch der Umgangskontakte im Sommer 2007 vom Kindergarten abzuholen, noch dem Bericht der Kindesmutter über die einmalige Verfolgung des Kindes durch einen ?Freund' des Kindesvaters entnehmen. Soweit sich die Kindesmutter in ihrer Argumentation auf eine Äußerung des Kindesvaters, ein Leben in der Türkei sei für den gemeinsamen Sohn das Beste, sowie auf den Umstand stützt, dass er nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland besitzt, kann der Sorge der Kindesmutter vor einer Entführung dadurch entgegengewirkt werden, dass der Kindesvater an seinem Angebot, für die Dauer eines jeden Umgangs seinen Reisepass zu hinterlegen, festgehalten wird.

3) Die Möglichkeit der Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 III 3 BGB ist auch ein milderes Mittel im Verhältnis zum Teilentzug der elterlichen Sorge nach § 1666 I BGB. Sie ist daher dem Teilentzug der elterlichen Sorge und der Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 I BGB vorzuziehen.

Zwar stellt die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 III BGB ebenfalls einen Eingriff in die elterliche Sorge dar (vgl. Palandt-Diederichsen, a. a. O.). Darüber hinaus kann weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der Intention des Gesetzgebers entnommen werden, dass diese Vorschrift für ihren Anwendungsbereich die Möglichkeit der Entziehung der elterlichen Sorge ausschließt. Das gilt insbesondere für solche Fälle, in denen die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 III 3 BGB zur Abwendung einer bestehenden Gefährdung für das Kindeswohl nicht ausreicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Anordnung einer Umgangspflegschaft in den Fällen, in denen das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils in erheblicher Weise vereitelt wird, die Prüfung der strengen Voraussetzungen des § 1666 BGB lediglich entbehrlich machen, um eine beschleunigte Durchsetzung von gebotenen Umgangskontakten zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 345).

Liegt jedoch eine Gefährdung des Kindeswohls vor und reicht die nach dem Gesetz zwingend zu befristende Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 III 3 - 5 BGB aus, um der Gefährdung sinnvoll zu begegnen, bedarf es eines stärkeren, da nur befristbaren, aber grundsätzlich unbefristeten Eingriffs in die elterliche Sorge nach § 1666 BGB nicht.

Vorliegend bestehen keine zwingenden Gründe, die einen Teilentzug der elterlichen Sorge nach § 1666 I BGB erforderlich machen, denn bei der Sicherstellung der gebotenen Umgangskontakte mit Hilfe eines Umgangspflegers nach § 1684 III BGB besteht Gefährdung für das seelische, geistige und körperliche Wohl des Kindes Q nicht.

4) Bei der Festsetzung der Dauer der Befristung der Anordnung der Umgangspflegschaft nach § 1684 III 5 BGB hat der Senat berücksichtigt, dass das Verhältnis zwischen den Kindeseltern erheblich beeinträchtigt und von gegenseitigem Misstrauen geprägt ist.

Die Kindesmutter wirft dem Kindesvater vor, kein tatsächliches Interesse am Umgang mit dem Kind zu haben und den Kontakt mit ihr und dem Kind nur zu dem Zweck zu nutzen, sie zu beschimpfen und zu beleidigen. Ihre Angst vor einer Entführung oder Beschneidung des Kindes in der Obhut des Kindesvaters ist so groß, dass sie sich auf eine einvernehmliche Regelung zum unbegleiteten Umgang nicht einlassen kann. Der Kindesvater wirft der Kindesmutter vor, im Übermaß Alkohol zu konsumieren und kein wirkliches Interesse an der Gewährung von Umgangskontakten mit dem gemeinsamen Sohn zu haben. Beide Eltern bezichtigen sich gegenseitig, ihren Vorstellungen und Wünschen durch entsprechende Geldforderungen Nachdruck verliehen zu haben.

Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kindeseltern in absehbarer Zeit in der Lage sein werden, den Umgang zwischen Vater und Kind in angemessenem Umfang eigenverantwortlich sicher zu stellen.

Sollte sich die Anordnung der Umgangspflegschaft - wie erwartet - als geeignetes Mittel zur Durchsetzung der Umgangskontakte des Vaters mit dem Kind erweisen, bleibt es den Eltern unbenommen, nach Ablauf der gesetzten Frist eine erneute befristete Anordnung einer Umgangspflegschaft zu beantragen, wenn es ihnen bis dahin nicht gelungen ist, den Umgang eigenverantwortlich sicherzustellen.

5) Der Senat hält es im Interesse von Q für sinnvoll, die vom Familiengericht als Ergänzungspflegerin eingesetzte Frau S als Umgangspflegerin zu bestimmen. Sie ist durch die Begleitung der bisher bereits stattgefundenen Umgangskontakte mit dem Kind bekannt. Gründe, die ihrer Bestellung entgegenstehen sind nicht ersichtlich. Ein von der Kindesmutter gefordertes Vertrauensverhältnis des betreuenden Elternteils zum Umgangspfleger ist keine Voraussetzung für dessen Bestellung.

II) Soweit das Familiengericht den Umgang zwischen Vater und Sohn geregelt hat, ist eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich, denn das Familiengericht hat keine vollstreckbare Regelung zum Umgang getroffen.

Jede gerichtliche Entscheidung über die Umgangsbefugnis muss grundsätzlich eine konkrete Regelung über die Modalitäten des Umgangs enthalten. Eine Entscheidung, die den Umgang nur ?dem Grunde' nach regelt und keine Feststellungen zur Häufigkeit, zur Zeit, zum Ort und zur Verpflichtung zum Bringen und Abholen des Kindes enthält, genügt diesen Anforderungen nicht. Dieses Konkretheitsgebot gilt auch für den begleiteten Umgang, denn das Gericht darf die Regelung des Umgangs nicht einem Dritten überlassen, dem vom Gesetz keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen worden ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1682, 1683; Palandt-Diederichsen, a. a. O., § 1684 Rz. 43).

Zwar sind dem Umgangspfleger gem. § 1684 III 4 BGB von Gesetzes wegen weitergehende Befugnisse eingeräumt. Nach dem vom Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgten Zweck ist er berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern über die Umgangsmodalitäten, insbesondere über den Ort des Umgangs, den Ort der Übergabe und erforderliche Nachholtermine zu entscheiden (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 345). Das schließt jedoch nicht die Befugnis ein, auch über seinen Umfang, insbesondere die Häufigkeit und die Dauer der Umgangskontakte zu entscheiden. Diese Aufgabe obliegt gem. § 1684 III 1 BGB ausschließlich dem Gericht. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Umgangspflegschaft, die alleine der Durchsetzung der vom Gericht geregelten Umgangskontakte dient. Würde man den Aufgabenbereich des Umgangspflegers auf die Regelung des Umfangs der Umgangskontakte ausweiten, würden ihm im Ergebnis mehr Rechte zustehen, als einem alleinsorgeberechtigten Elternteil, der den Umfang der Ausübung des Umgangs des gemeinsamen Kindes mit dem anderen Elternteil nicht einseitig bestimmen kann. Außerdem wäre es in einem solchen Fall nicht möglich, den vollstreckungsrechtlichen Inhalt der vom Gericht getroffenen Umgangsregelung zu bestimmen.

Vorliegend hat das Familiengericht weder die Häufigkeit des Umgangs des Vaters mit dem Kind (?möglichst zeitnah', ?später') noch die konkrete Dauer der einzelnen Umgangskontakte (?ein bis zwei Stunden', ?den ganzen Nachmittag', ?den ganzen Tag') konkret festgelegt. Eine dem Konkretheitsgebot entsprechende Umgangsregelung ist daher nicht erfolgt.

1) Bei der Regelung der Dauer und der Häufigkeit der Umgangskontakte ist der Senat dem Vorschlag der Sachverständigen im Termin vom 6.7.2010 gefolgt, wonach es dem Wohl des Kindes entspricht, dass die Umgangskontakte - derzeit - im zweiwöchigen Abstand, zunächst zwei mal im Umfang von 3 Stunden und danach im Umfang von 5 Stunden stattfinden.

Der von Q in seiner Anhörung vor dem Senat bekundete abweichende Wille ist dabei nicht zu berücksichtigen, weil seine Äußerungen Ausdruck des bestehenden Loyalitätskonflikts sind und nicht seinem wirklichen Willen entsprechen. Es kann, angesichts des Alters des Kindes von erst sechs Jahren, auch nicht festgestellt werden, dass seine Persönlichkeit so weit fortgeschritten ist, dass eine seinem geäußerten Willen zuwiderlaufende Entscheidung eine Gefährdung seiner Entwicklung bedeuten würde (vgl. Senat FamRZ 2009, 1763, 1764 f.).

Im Hinblick auf die Schulzeiten des betroffenen Kindes (täglich bis 16.00 Uhr) und die zeitlich danach zu erledigenden Hausaufgaben, erscheint es gerechtfertigt, den Umgang insgesamt an den Wochenenden, vorzugsweise samstags stattfinden zu lassen. Dadurch ist sichergestellt, dass dem durch den Loyalitätskonflikt belasteten Kind eine Ruhephase bis zum jeweiligen Beginn des Schulunterrichts an den Montagen verbleibt.

2) Die Anwesenheit Dritter während der Durchführung der angeordneten Umgangskontakte ist aus Kindeswohlgesichtspunkten nicht erforderlich, denn die Voraussetzungen für eine entsprechende Einschränkung der Umgangskontakte gem. § 1684 IV 1, 3 BGB liegen nicht vor. Eine konkrete Gefahr für eine vom Kindesvater vorzunehmende Beschneidung oder Entführung des Jungen besteht nicht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht durch die Kindesmutter verwiesen. Eine Begleitung durch Dritte ist auch nicht geboten. Im Gegenteil würde eine Begleitung der Umgangskontakte dem Kindeswohl widersprechen, denn nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen im Termin vom 6.7.2010 führen begleitete Umgangskontakte langfristig zu einer Ablehnung derselben durch das betroffene Kind, weil die dadurch bedingte Einschränkung der Bewegungsfreiheit und die Beobachtung durch Dritte keine dauerhaft befriedigende Situation für das Kind Q darstellt.

3) Um es dem gemeinsamen Sohn der beteiligten Kindeseltern zu ermöglichen, den Umgang mit seinem leiblichen Vater so unbeschwert wie möglich zu genießen, erscheint es jedoch angezeigt, den bei der Kindesmutter vorhandenen Ängsten vor einer Entführung des Kindes entgegen zu wirken, indem der Vater gem. § 1684 IV 1 BGB verpflichtet wird, für die Dauer des Umgangs seinen Reisepass zu hinterlegen. Damit ist weitestgehend ausgeschlossen, dass eine Ausreise des Vaters mit dem Kind aus Deutschland in die Türkei während der Dauer der festgesetzten Umgangskontakte erfolgen kann. Ein unzulässiger Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Kindesvaters (Art. 2 I GG) ist damit nicht verbunden, zumal er selbst dieser Maßnahme ausdrücklich zugestimmt hat. Außerdem wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kindesvater derzeit keinen engen Bezug zum Heimatland des Kindes hat, weil er zur Zeit keine feste Arbeitsstelle in Deutschland hat und nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

4) Der Senat hält es angesichts des erheblichen Streitpotentials der Kindeseltern, insbesondere im Rahmen der jeweiligen Übergabesituationen und im Hinblick auf die von der Umgangspflegerin dargestellten Schwierigkeiten bei der Durchführung der Besuchskontakte nicht für sinnvoll, die Modalitäten des Bringens und Abholens der Entscheidung der Umgangspflegerin zu überlassen.

Das Abholen und Bringen des Kindes obliegt grundsätzlich dem umgangsberechtigten Elternteil. Gründe, hiervon dauerhaft abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Für die Dauer der angeordneten Umgangspflegschaft erscheint es jedoch unter Berücksichtigung des noch vorhandenen erheblichen Streitpotentials der Eltern erforderlich, dass diese Aufgabe von der Umgangspflegerin wahrgenommen wird. Dadurch soll vermieden werden, dass es zu Streitigkeiten der Kindeseltern bei den Übergabesituationen im Beisein des Kindes kommt.

5) Der Senat hält es darüber hinaus für erforderlich, die Modalitäten für den Ausfall von Umgangskontakten aus wichtigem Grund zu regeln. Die Schwierigkeiten des Jugendamts und der Umgangspflegerin im Zusammenhang mit den Terminsvereinbarungen bei ausgefallenen Umgangskontakten haben gezeigt, dass die Kindesmutter einer flexiblen Regelung gegenüber nicht aufgeschlossen ist. Es liegt jedoch im Interesse des Kindes, dass die Besuchskontakte mit seinem Vater regelmäßig stattfinden und im Falle einer Verhinderung des Kindes oder des Vaters aus wichtigem Grund, sobald als möglich nachgeholt werden.

6) Das Verbot, das Kind negativ gegen den jeweils anderen Elternteil zu beeinflussen, und das an die Kindesmutter gerichtete Gebot, das Kind im Rahmen der angeordneten Umgangskontakte zum Mitgehen zu veranlassen, beruhen auf § 1684 II BGB.

IV) Die Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft erfolgt im Vorgriff auf mögliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entsprechend der Regelung des § 89 II FamFG. Diese Vorschrift ist zwar nicht unmittelbar anwendbar, denn für das Verfahren zur Regelung des Umgangs mit dem Kind ist noch das alte Verfahrensrecht vor der Geltung des Familienverfahrensgesetzes heranzuziehen. Da für ein mögliches - noch nicht eingeleitetes - Vollstreckungsverfahren aus diesem Beschluss jedoch neues Recht gilt und die Belehrung über die Folgen der Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung dieses Beschlusses nach neuem Recht zwingend vorgeschrieben ist, hält der Senat es für gerechtfertigt, die entsprechende Androhung bereits mit diesem Beschluss auszusprechen. Andernfalls müsste die Belehrung durch gesonderten Beschluss nachgeholt werden (vgl. Keidel-Giers, FamFG, 16. Aufl., § 89 Rz. 12). Im Übrigen ergibt sich die Befugnis zur Androhung von Zwangsmitteln, die den Ordnungsmitteln im Sinne des § 89 FamFG gleich gestellt sind, auch aus der Vorschrift des § 33 I, III FGG a. F. ..."

***

Das Gericht muss das wesentliche Ergebnis der Anhörung der Eltern nach § 160 FamFG aussagekräftig schriftlich niederlegen (vgl. BGH FamRZ 2001, 907). Kommt die Anordnung lediglich begleiteten Umgangs in Betracht, ist dem Kind regelmäßig nach § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG ein Verfahrensbeistand zu bestellen; sieht das Gericht hiervon ab, so muss es dies nach § 158 Abs. 3 S. 3 FamFG in der Endentscheidung begründen. Ordnet das Gericht begleiteten Umgang an, so muss es diesen so präzise und erschöpfend regeln, dass er erforderlichenfalls auch zwangsweise vollzogen werden kann. Das Gericht darf daher nicht - auch nicht teilweise - die Regelung des Umgangs in die Hände eines nicht mit sorgerechtlichen Befugnissen ausgestatteten Dritten (hier: Erziehungsberatungsstelle) legen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.03.2010 - 6 UF 136/09):

?... I. Der am ... März 2009 geborene verfahrensbetroffene S. ging aus der Ehe der deutschen Mutter und des srilankischen Vaters hervor, die seit dem 2. Februar 2009 voneinander getrennt leben. Das Scheidungsverfahren ist beim Familiengericht unter dem Aktenzeichen 6b F 46/09 S anhängig. Das Kind wird seit seiner Geburt von der Mutter betreut; der Vater hatte zu dem Kind bislang keinen Umgangskontakt. Mit Beschluss vom 11. Januar 2010 übertrug das Familiengericht der Mutter im Verfahren 6b F 64/09 SO das Aufenthalts-bestimmungsrecht für das Kind.

Am 18. März 2009 hatte das Familiengericht St. Wendel im Verfahren 6b F 47/09 / 6b F 46/09 EA GS gegen den Vater - ohne diesen zuvor angehört zu haben - eine auf den 17. Juni 2009 befristete einstweilige Anordnung erlassen, auf die Bezug genommen wird und in der ihm bezüglich der Mutter ein Kontaktaufnahme- und Näherungsverbot - Letzteres auch bezüglich des Kindes - auferlegt worden war. Die einstweilige Anordnung, gegen deren Erlass sich der Vater in der Nachfolge zur Wehr setzte, wurde nicht verlängert.

Die Kindeseltern streiten zweitinstanzlich darum, ob und in welchem Umfang der Vater Umgang mit seinem Kind haben soll.

Mit am 25. September 2009 eingegangenem Schriftsatz hat der Vater beantragt, der Mutter aufzugeben, ihm das Kind zur Ausübung des Umgangs alle zwei Wochen jeweils samstagnachmittags von 15.00 bis 18.00 Uhr herauszugeben, hilfsweise, den Umgang in dem Kindeswohl am besten entsprechender Weise zu regeln.

Die Mutter hat um Abweisung der Anträge gebeten.

Das Jugendamt hat - unter Andeutung von der Mutter behaupteter Handgreiflichkeiten und Entführungsdrohungen des Vaters - die Einrichtung eines begleiteten Umgangs empfohlen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 9. November 2009, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht folgende Umgangsregelung getroffen:

1. Der Antragsteller ist berechtigt, das am .3.2009 geborene Kind S. J. zur Ausübung des elterlichen Umgangs in begleiteter Form in den Räumen der Erziehungsberatungsstelle des Bistums T., , , alle zwei Wochen für 1,5 Stunden zu besuchen.

2. Die kalendermäßige Festlegung der Termine bleibt der Erziehungsberatungsstelle vorbehalten.

3. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, das Kind pünktlich zu den von der Erziehungsberatungsstelle bestimmten Terminen dort hin zu bringen.

4. Der Antragsteller ist verpflichtet, pünktlich zu den von der Erziehungsberatungsstelle bestimmten Terminen dort zu erscheinen.

Hiergegen wendet sich die Mutter mit ihrer fristgerechten Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung der Anträge des Vaters auf Umgangsrecht begehrt.

Der Vater trägt auf Zurückweisung der Beschwerde und darauf an, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Das Jugendamt hat sich zweitinstanzlich nicht geäußert. Die Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstelle des Bistums T. in hat mit - noch an das Familiengericht gerichtetem - Schreiben vom 18. Januar 2010 mitgeteilt, dass die Mutter den Umgang seit dem Erlass des angefochtenen Beschlusses mehrfach abgelehnt habe, weshalb zur Zeit eine Durchführung des begleiteten Umgangs nicht möglich sei.

Der Senat hat die Akten 6b F 46/09 S, 6b F 64/09 SO und 6b F 47/09 GS / 6b F 46/09 EA GS des Amtsgerichts St. Wendel zum Gegenstand des Anhörungstermins gemacht.

II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat einen - vorläufigen - Erfolg.

Zutreffend hat das Familiengericht - stillschweigend - nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 (sog. Brüssel IIa-Verordnung; ABl. EG Nr. L 338 vom 23. Dezember 2003, S. 1) seine internationale Zuständigkeit angenommen und auch zu Recht - konkludent - deutsches Sachrecht angewendet, wobei dahinstehen kann, ob dies aus Art. 2 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (sog. MSA; BGBl. 1971 II, S. 217) oder aus Art. 21 EGBGB folgt (siehe zum Streitstand ausführlich Staudinger/Henrich, BGB, Neubearbeitung 2008, Art. 21 EGBGB, Rz. 81), da beiden Normen das deutsche Recht zur Sachentscheidung berufen.

In der Sache führt die Beschwerde der Mutter unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht. Denn das Verfahren des Familiengerichts leidet an wesentlichen Mängeln, für eine Entscheidung des Senats wäre eine aufwändige Beweiserhebung notwendig und der Vater hat die Zurückverweisung beantragt (§ 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG).

Die Entscheidung des Familiengerichts krankt an mehreren schweren Verfahrensfehlern, aufgrund derer allein sie keinen Bestand haben kann.

Das Familiengericht hat das Ergebnis der Anhörung der Eltern (§ 160 FamFG) in der Sitzungsniederschrift vom 26. Oktober 2009 nicht aussagekräftig protokolliert. Verlauf und Ergebnis der Anhörung ergeben sich auch weder aus einem gesonderten Aktenvermerk noch aus der angefochtenen Entscheidung selbst. Dies ist aber notwendige Voraussetzung, um dem Senat als Rechtsmittelgericht die Würdigung der Beweisergebnisse und die Prüfung zu ermöglichen, ob und inwieweit alle entscheidungserheblichen Fragen erörtert worden sind oder ob und gegebenenfalls mit welchem Schwerpunkt eine erneute Anhörung zu erfolgen hat (BGH FamRZ 2001, 907; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Februar 2008 - 9 UF 17/08 - und vom 21. Juli 2005 - 9 UF 48/05 -, OLGR 2005, 861 m. Anm. Völker in jurisPR-FamR 6/2006, Anm. 5; vgl. auch Beschluss des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. November 2005 - 2 UF 13/05 -, OLGR 2006, 398 (Kindesanhörung); Friederici/Kemper/Völker/Clausius, HK-FamFG, § 160, Rz. 3 mit Verweis auf § 159, Rz. 10 f.). Dies gilt umso mehr, als an die Einschränkung des Umgangsrechts eines Elternteils strenge Maßstäbe anzulegen sind, deren Wahrung das Familiengericht von Amts wegen - und zwar wegen des stets letztentscheidenden Kindeswohls (vgl. BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338) unabhängig von einem etwaigen Einvernehmen der Eltern - zu überprüfen hat. Umgang in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten bedeutet eine erhebliche Einschränkung des Umgangsrechts. Seine Anordnung steht im Gefüge der Eingriffsschwellen des § 1684 Abs. 4 BGB und setzt voraus, dass er zum Wohl des Kindes oder gar - bei einer längerfristigen Einschränkung - zur Abwehr einer anders nicht abwendbaren Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB), weshalb er schwerwiegenden Fällen vorzubehalten ist. Die längerfristige Anordnung begleiteten Umgangs beschränkt nicht nur den umgangsberechtigten Elternteil massiv in seinem Elternrecht und bedeutet im Regelfall für diesen eine erhebliche Zumutung (Beschluss des 9. Zivilsenats vom 30. Oktober 2008 - 9 UF 50/08 -), sondern greift auch intensiv in das Recht des Kindes ein, mit jenem grundsätzlich ohne Beobachtung durch Dritte Umgang zu pflegen (BVerfG FamRZ 2008, 494 m. Anm. Völker in FamRB 2008, 139; vgl. auch BGHZ 51, 219). Der angegriffenen Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass sich das Familiengericht dieser Maßstäbe bewusst war.

In Verkennung von § 158 Abs. 1 FamFG hat es das Familiengericht ferner - trotz des zweifelsfrei intensiven Elternstreits - unterlassen, dem betroffenen Kind einen Verfahrensbeistand zu bestellen, obwohl das Regelbeispiel des § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG einschlägig war, weil das Familiengericht mit seiner Entscheidung das Umgangsrecht des Vaters - nach Vorgesagtem wesentlich - beschränkt hat. Diese nicht selbständig anfechtbare (§ 158 Abs. 3 S. 4 FamFG) Entscheidung unterliegt nach § 58 Abs. 2 FamFG der Beurteilung des Senats. Das Familiengericht hat entgegen § 158 Abs. 3 S. 3 FamFG in seiner Endentscheidung (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamFG) auch nicht begründet, weshalb es von der Bestellung eines Verfahrensbeistandes abgesehen hat.

Die hiernach angezeigte Aufhebung und Zurückverweisung gibt dem Familiengericht im weiteren Verfahren Gelegenheit, unter Beachtung des Konkretheitsgebots - und daher unter unerlässlicher Einbindung eines mitwirkungsbereiten Dritten - eine vollstreckbare Umgangsregelung zu erlassen.

Denn jede gerichtliche Entscheidung über die Umgangsbefugnis muss grundsätzlich eine konkrete, einheitliche Regelung treffen (vgl. BVerfG FamRZ 2006, 1005; 2005, 1815; BGH FamRZ 1994, 158), weswegen die Entscheidung über die Gewährung eines Umgangsrechts zum einen von dessen konkreter Ausgestaltung nicht getrennt werden kann (OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1092) und der Umgang - zum anderen - vom Gericht nach Tagen, Uhrzeit und Ort, Häufigkeit, Abholung und gegebenenfalls weiterer konkreter Modalitäten präzise und in vollstreckungsfähiger Weise zu regeln ist. Dieses Konkretheitsgebot gilt auch für den begleiteten Umgang (OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1682; OLG Zweibrücken, OLGR 2003, 287 m.w.N.; Palandt/ Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1684, Rz. 43). Das Gericht darf daher nicht - auch nicht teilweise - die Regelung des Umgangs in die Hände eines - anders als etwa ein Umgangspfleger (§ 1684 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BGB) - nicht mit sorgerechtlichen Befugnissen ausgestatteten Dritten legen, da dieser vom Gesetz keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen erhalten hat (siehe zum Ganzen Senatsbeschluss vom 12. März 2010 - 6 UF 128/09 -; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.) Hier hat das Familiengericht rechtsfehlerhaft die Bestimmung der Umgangstermine der Erziehungsberatungsstelle überlassen und außerdem die Herausgabepflicht der Mutter zu Beginn eines jeden Umgangs nicht ausdrücklich tituliert, woran bereits allein die Vollstreckbarkeit der Umgangsregelung scheitert.

Schließlich wird das Familiengericht die Akten der vormaligen, zwischen den Eltern streitig geführten Verfahren 6b F 47/09 GS / 6b F 46/09 EA GS sowie 6b F 64/09 SO förmlich zum Gegenstand seines weiteren Verfahrens zu machen haben, um seiner Pflicht zu amtswegiger Ermittlung des Sachverhalts (§ 26 FamFG) zu genügen. ..."

***

?... I. Der Antragsgegner verfolgt mit seiner Beschwerde weiterhin das Recht, Umgang mit seiner am ?.9.1995 außerhalb einer Ehe geborenen Tochter C? zu haben.

Am 20.7.1999 schlossen die Eltern vor dem Senat eine Vereinbarung, die alsdann übernommen wurde (10 UF 125/99). Danach hatte der Vater das Recht, jeden Mittwoch in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr Umgang mit C? in der vom Kind besuchten Kindertagesstätte zu haben. An den ersten vier Besuchsterminen sollte eine Vertreterin des Jugendamtes im Kindergarten anwesend sein. Da die Umgangsregelung dazu dienen sollte, eine Beziehung zwischen Vater und Kind anzubahnen und aufzubauen, sollte sie in Abstimmung mit dem Jugendamt etwa im Frühjahr 2000 etwa veränderten Verhältnissen angepasst werden.

Nachdem das Amtsgericht durch Beschluss vom 14.5.2002 den Umgang des Vaters mit dem Kind ausgeschlossen hatte, änderte der Senat auf die Beschwerde des Vaters unter dem 29.4.2003 (10 UF 124/02) den Beschluss des Amtsgerichts ab und räumte dem Vater in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20.7.1999 das Recht ein, mit C? an jedem dritten Donnerstag der Monate Mai und November eines jeden Jahres in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr zusammen zu sein, erstmals am 15.5.2003. Nach dieser Entscheidung sollte der Umgang in der Erziehungsberatung des D? in E? in Anwesenheit von Frau Wo?, der dortigen Mitarbeiterin stattfinden.

Einen auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20.3.2003 gerichteten Antrag des Vaters wies das Amtsgericht durch Beschluss vom 13.1.2006 zurück. Diese Entscheidung bestätigte der Senat durch Beschluss vom 2.3.2006 (10 UF 25/06).

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Mutter Ausschluss des Umgangsrechts unter Hinweis auf die ablehnende Haltung des Kindes C?. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Vaters für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wille des bei Beschwerdeeinlegung 13-jährigen Kindes, das bereits seit mehreren Jahren einen Umgang mit dem Vater ablehne, sei zu beachten. Die seinerzeit im Beschwerdeverfahren beauftragte Sachverständige E? habe ausgeführt, der zukünftige Umgang solle dem Kind dazu dienen, die bisherige ungünstige Einschätzung des leiblichen Vaters zu korrigieren. Wie nunmehr die Anhörung des Kindes ergeben habe, sei dies in den vergangenen fünf Jahren nicht geschehen. Vielmehr scheine sich die Ablehnung des Vaters durch das Kind verfestigt zu haben. Der Versuch, auf die Empfehlung des Jugendamtes hin eine andere Umgangsregelung, welche das Recht des Vaters auf Umgang mit dem Kind berücksichtige, zwischen den Parteien zu vereinbaren, sei gescheitert.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde, in der er erneut zum Ausdruck bringt, dass die Mutter ihr Sorgerecht missbrauche, indem sie C? beeinflusse.

Der Vater beantragt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Einräumung eines normalen Umgangs. Die Mutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und die Aussetzung des Umgangs zu verlängern.

Der Senat hat das Kind und die Eltern sowie die Verfahrenspflegerin und die Vertreterin des Jugendamts angehört, außerdem die Zeugin Wo? vernommen. Insoweit wird auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 9.12.2008 und 29.9.2009 Bezug genommen. Ferner hat der Senat ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen DP D? vom 18.6.2009 verwiesen. Schließlich hat der Senat den Sachverständigen vernommen. Wegen der Ausführungen des Sachverständigen insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 29.9.2009 Bezug genommen.

II. Trotz Inkrafttretens des FamFG (Art. 1 des FGG-Reformgesetzes - FGG-RG - vom 17.12.2008, BGBl. I, S. 2586, 2587) am 1.9.2009 findet vorliegend das bisherige Verfahrensrecht Anwendung. Denn das Verfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden, vgl. Art. 111 FGG-RG (BGBl. 2008 I, S. 2586, 2743).

Die danach gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Senatsbeschluss vom 29.4.2003 gemäß § 1696 BGB abgeändert und den Umgang ausgesetzt, § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB.

1.Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht seine Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Eine bestehende Umgangsregelung kann gemäß § 1696 BGB abgeändert werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sich die bestehende Regelung nicht bewährt hat (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1684, Rz. 21 a.E.). Dabei ist ohne Bindung an Anträge der Beteiligten zu entscheiden und diejenige Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht, § 1697 a BGB (vgl. Johannsen/Henrich/ Hahne, a.a.O., § 1684, Rz. 22).

Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB.

Vorliegend gebietet es der Wille des Kindes, den Umgang auszuschließen. Mit Rücksicht auf den Willen der inzwischen 14-jährigen C? ist eine Abänderung der Senatsentscheidung vom 29.4.2003, die ergangen ist, als C? erst 7 Jahre alt war, gemäß 1696 BGB geboten.

Allerdings folgt das Recht eines jeden Elternteils auf Umgang mit seinem Kind, § 1684 Abs. 1 BGB, aus dem in Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, 871). Doch sind auch Kinder selbst Träger subjektiver Rechte, Wesen mit eigener Menschenwürde und einem eigenem auf Artikel 2 Abs. 1 GG beruhenden Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit (OLG Hamburg, FamRZ 2008, 1372; vgl. auch BVerfG, FamRZ 1993, 662, 663). Daher ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (BVerfG, FamRZ 1981, 124; BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1245/05 -, BeckRS 2007, 24151). Bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr ist in der Regel davon auszugehen, dass sie die Bedeutung des Umgangsrechts verstehen und ihr Wille daher beachtlich ist (OLG Hamburg, a.a.O.; Büte, in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht- FA - FamR, 7. Aufl. 4. Kapitel, RZ. 470). In diesem Alter ist sogar eine den Umgang überhaupt ablehnende Willenshaltung bei der Abwägung nach § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB zumindest sehr ernsthaft mit zu berücksichtigen, wenn für die Ablehnung subjektiv verständliche Beweggründe vorgebracht werden (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 39; vgl. auch BGH, FamRZ 1980, 131; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 975, 977). Äußert ein Kind dieses Alters eine ernsthafte Ablehnung, so kann ein erzwungener Umgang zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005, a.a.O.). Kann dem Kind auf Grund seines Alters das Recht auf freien Willen nicht abgesprochen werden, so ist es konsequent, auch von der Anordnung eines begleitenden Umgangs abzusehen (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005, a.a.O.). Entspringt die Ablehnung des Kindes seinem wahren Willen, so kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dieser Wille durch eine ungewollte Weitergabe der eigenen ablehnenden Einstellung des Obhutselternteils oder gar durch dessen gezielte Beeinflussung entwickelt worden ist, da das Kind nicht für die Fehler seiner Eltern ?bestraft" werden darf (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 41). Stets sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005, a.a.O.; Johannsen/Henrich/ Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 41). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat angesichts der ablehnenden Haltung C?s gegenüber einem Umgang mit dem Vater und insbesondere im Hinblick auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Umgang des Vaters mit dem Kind bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes auszuschließen ist.

Nach Aussage der Zeugin Wo? hat der letzte von ihr begleitete Umgangskontakt im Mai 2007 stattgefunden. Bei Umgangskontakten hat es nach Aussage der Zeugin keine Fortentwicklung gegeben. C? lasse sich nicht auf Gespräche ein, es gebe keine Begrüßung und keine Verabschiedung. Vom Vater mitgebrachte Geschenke lehne C? ab. Diese ablehnende Haltung C?s ist auch während des gesamten Verfahrens zum Ausdruck gekommen. Schon bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht am 11.6.2008 hat sie erklärt, der Vater sei ihr unsympathisch und sie empfinde ihn als aufdringlich. Bei der Anhörung durch den Senat hat sie dies wiederholt und nochmals erklärt, mit dem Vater nicht reden und mit ihm keinen Kontakt haben zu wollen. Seinen Humor könne sie nicht verstehen. Hierbei hat sie auch angegeben, es falle ihr schwer, sich auf die Umgangstermine einzustellen, ihre Freunde fragten sie schon Tage vorher, warum sie so still sei. Nach dem Umgangstermin habe sie einige Tage gebraucht, um das zu verarbeiten. Auch bei ihrer letzten Anhörung vor dem Senat am 29.9.2009 hat sich in ihrer ablehnenden Aussage nichts geändert. Sie hat nochmals geäußert, mit dem Vater keinen Umgang haben zu wollen, er solle sie in Ruhe lassen. Die Verfahrenspflegerin, die C?s Interessen schon in vorangegangenen Verfahren wahrgenommen hat, hat die ablehnende Haltung der Minderjährigen in den Senatsterminen vom 9.12.2008 und 29.9.2009 bestätigt.

Allerdings ist davon auszugehen, dass C?s Willensbildung durch die Mutter beeinflusst ist. Die Mutter hat zwar bei ihrer Anhörung durch den Senat am 9.12.2008 angegeben, sie beeinflusse C? nicht. Der Sachverständige hat aber vor dem Senat am 29.9.2009 anhand von Beispielen nachvollziehbar belegt, dass C? die Ablehnung der Mutter dem Vater gegenüber verbal und auch gefühlsmäßig mitbekommt.

Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass C?s ablehnende Haltung gegenüber dem Umgang mit dem Vater ihrem eigenen Willen entspricht. Sie hat sich, nicht nur auf Grund des Einflusses der Mutter, in den letzten Jahren ein Bild von ihrem Vater gemacht. Bedeutsam ist, dass sich der Vater wiederholt sehr ungeschickt verhalten hat. Dies betrifft beispielsweise die unangekündigten Besuche des Fußballtrainings des Mädchens, bei denen er C? nicht nur beobachtet, sondern auch fotografiert hat. Dieses Erlebnis hat C? schon bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht geschildert.

Bei Umgangsterminen selbst hat sich der Vater ebenfalls nicht geschickt verhalten. Er hat, wie die Zeugin Wo? bekundet hat, Geschenke mitgebracht, die von C? abgelehnt worden sind. Das Mitbringen von Geschenken ist vor dem Hintergrund, dass dieses Verhalten in der Vergangenheit schon von der Mutter kritisiert worden war, nicht verständlich. Bereits die vom Senat übernommene Umgangsvereinbarung vom 20.7.1999 enthielt die Regelung, dass der Vater zu den Besuchsterminen keine Geschenke mitbringen werde. Auch wenn der Senatsbeschluss vom 29.4.2003 eine solche Einschränkung nicht mehr ausdrücklich enthält, spricht es nicht für das Fingerspitzengefühl des Vaters, dass er trotz der bekannten Ablehnung durch C? Geschenke zu den Umgangsterminen mitgebracht hat.

Schließlich hat der Vater, wie die Vertreterin des Jugendamtes in der Senatsanhörung vom 9.12.2008 berichtet hat, während eines Umgangs ein Foto von C? gemacht, um eine vermeintliche Kindeswohlgefährdung zu dokumentieren. Auch dieses Verhalten ist für das Kind unverständlich und geeignet, dessen Abwehrhaltung zu manifestieren. Der Sachverständige hat insoweit in seinem Gutachten ausgeführt, diese Interventionen würden von C? als bedrohlich, belastend, ihre Lebensqualität und damit ihr (Kindes-) Wohl beeinträchtigend erlebt.

C? gegen ihren Willen zum Umgang mit dem Vater zu zwingen, würde das Kindeswohl gefährden. Der Sachverständige hat zwar vor dem Senat am 29.9.2009 erklärt, eine Kindeswohlgefährdung im engeren Sinne sei nicht gegeben. Dabei hatte der Sachverständige offenbar Fallgestaltungen vor Augen, die in Ausübung des staatlichen Wächteramtes nach Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG zu einem Einschreiten nach § 1666 BGB führen. Unabhängig davon hat er Gefährdungsmomente in Bezug auf C? nachvollziehbar dargestellt. Im Vordergrund steht dabei, dass ein Fortgang des Prozesses der Beziehungsgestaltung zwischen C? und dem Vater derzeit unmöglich sei und C? über eine ausreichende Reife verfüge, sich selbst für oder gegen einen Kontakt mit dem Vater zu entscheiden. Der Sachverständige weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass C? sich (altersbedingt) ihrer Möglichkeiten durchaus bewusst sei, sich den Umgängen zu entziehen. Dass bevorstehende Umgangstermine für das Mädchen belastend sind, ist verständlich. Belastungen können auch eintreten, indem sich C? mit der Frage beschäftigen muss, wie sie sich dem Umgang am besten entziehen kann. Vor diesem Hintergrund liegt eine Fallgestaltung vor, bei der ein erzwungener Umgang zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen würde.

Vom Sachverständigen noch einmal herausgearbeitet wird die herabwürdigende Haltung des Vaters der Mutter gegenüber. Sie und ihre Familie werden schlecht gemacht. Wie schon in den vorangegangenen Verfahren hat der Vater auch dem Sachverständigen gegenüber erklärt, C? habe die Gene von ihm, da sie in der Schule die Beste sei; in seiner Familie hätten viele akademische Berufe erreicht, während die Familie der Mutter eine Landarbeiterfamilie sei. Der Sachverständige hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Bindungsintoleranz, die auf Seiten des Vaters hierdurch zum Ausdruck kommt, die Abwehrhaltung der Mutter zur Folge hat, die wiederum C?s Bild vom Vater mit geprägt hat.

Unabhängig von dem Antrag der Mutter, die vom Amtsgericht ausgesprochene Aussetzung des Umgangs zu verlängern, ist der Umgang des Vaters mit C? bis zur Volljährigkeit des Mädchens auszuschließen. Das Verbot der reformatio in peius, das Verschlechterungsverbot, gilt im Umgangsregelungsverfahren und im diesbezüglichen Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB nicht (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, a.a.O., § 621 e ZPO, Rz. 19 f; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 621 e, Rz. 72).

Durch den angefochtenen Beschluss vom 13.10.2008 (Bl. 131) hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Vaters für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt. Würde nun mit Rücksicht auf den ausschlaggebenden Kindeswillen lediglich die Beschwerde zurückgewiesen, würde sich schon im Oktober 2010, also in einem Jahr, erneut die Frage stellen, ob dem Vater ein Umgangsrecht einzuräumen ist. Angesichts der festgestellten Abwehrhaltung des Kindes sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an der gegenwärtigen Sachlage etwas geändert hätte. Der Sachverständige hat allerdings ausgeführt, ein Fortgang des Prozesses in der Beziehungsgestaltung zwischen C? und dem Vater erscheine zwar derzeit unmöglich, für die weitere Zukunft aber nicht gänzlich ausgeschlossen; möglicherweise bedürfe C? zu einem späteren Zeitpunkt, ggf. auch nach dem 18. Lebensjahr, der psychologischen Beratung und Hilfestellung in dieser Frage, die auch eine mögliche Ablösung von der Mutter berühre. In einem solchen Fall ist das Umgangsrecht bis zum Eintritt der Volljährigkeit auszuschließen (vgl. OLG Hamm, OLGR 2009, 505; OLG Hamburg, a.a.O.). Wenn C? volljährig geworden ist, mag sie völlig autonom entscheiden, ob sie den Versuch unternimmt, mehr über ihren Vater zu erfahren. Dass ein Interesse des Mädchens insoweit nicht völlig ausgeschlossen ist, macht der Umstand deutlich, dass sie sich gegenüber dem Sachverständigen interessiert gezeigt hat an der Antwort des Vaters nach den Motiven seines Interesses an der Tochter. Möglicherweise erstreckt sich das Interesse dann auch auf die anderen Kinder des Vaters. Der Vater jedenfalls hat bei seiner Anhörung vor dem Senat am 9.12.2008 angegeben, C? habe bei einem Umgangskontakt im Jahr 2006, zu dem er seine 40 Jahre alte Tochter mitgebracht habe, Interesse an dieser Halbschwester bekundet.

3. Der Sachverständige hat empfohlen, der Mutter aufzugeben, den Vater zweimal jährlich in schriftlicher Form zumindest über die schulischen und beruflichen Entwicklungen zu informieren. Bei der Anordnung zur Auskunfterteilung nach § 1686 BGB (vgl. hierzu BayObLG, FamRZ 1993, 1487, 1488; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2000, 1106, 1107; MünchKomm/Finger, BGB, 5. Aufl., § 1686, Rz. 10 f.; Johannsen/Henrich/ Jaeger, a.a.O., § 1686, Rz. 4) handelt es sich aber um ein gesondertes Verfahren, das vorliegend nicht Beschwerdegegenstand ist (vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1980, 488, 489; Wieczorek/ Schütze/Kemper, ZPO, 3. Aufl., § 621e, Rz. 34 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., Ergänzungsband, § 621e, Rz. 24). Zur Vermeidung eines weiteren Gerichtsverfahrens wird die Mutter aber erwägen müssen, der Empfehlung des Sachverständigen zu folgen und freiwillig in regelmäßigen Abständen Auskunft zu erteilen. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2009 - 10 UF 177/08)

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?... Auf die befristete Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. April 2009 - Az. 35 F 265/08 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Kindesmutter hat das Recht, beginnend ab dem 19. Oktober 2009 mit der Tochter L? R? jeweils 14-tägig am Montag für die Dauer von vier Stunden von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr persönlichen Umgang zu pflegen.
Der Umgang findet in einem Raum des Umgangsträgers J? gGmbH, ansässig ? in B?, statt. Er wird in der Weise begleitet, dass die persönliche Begegnung zwischen Mutter und Kind bildlich und akustisch von einer Fachkraft des Umgangsträgers im Wege einer Videoaufnahme - live - in einem Nebenraum verfolgt wird; eine wiederholbare Aufzeichnung der Umgangskontakte ist nicht gestattet.
Sofern ein Umgangstermin wegen Erkrankung des Kindes oder sonstiger begründeter Verhinderung eines Elternteils nicht stattfinden kann, ist dies jeweils unverzüglich dem anderen Elternteil, dem Umgangsträger und dem Verfahrensbeteiligten zu 3. mitzuteilen und unter den Beteiligten ein zeitnaher Ersatztermin zu vereinbaren.
Der Kindesvater ist verpflichtet, L? rechtzeitig vor dem Beginn eines jeden Umgangstermins in die Räume des Umgangsträgers in B? zu bringen und nach Beendigung desselben für die Abholung des Kindes dort Sorge zu tragen.
Der Kindesvater wird weiter verpflichtet, sich beginnend ab November 2009 durch Zahlung von monatlich 45,00 EUR an die Kindesmutter an dem Kostenaufwand für die Durchführung der persönlichen Begegnungen zwischen Kindesmutter und L? zu beteiligen. Der Betrag ist zum 3. Werktag eines jeden Monats fällig. ...

1. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die geschiedenen Eltern der am ?. Januar 2005 geborenen L? R?. Der Kindesvater ist aufgrund des - vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 20. Februar 2008 (Az. 9 UF 134/907) insoweit bestätigten - Verbundurteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Juni 2007 (Az. 35 F 112/06) alleiniger Sorgerechtsinhaber. L? R? war allerdings nach einer am 21. Juli 2006 angetretenen Urlaubsreise in die Heimat der Kindesmutter seither im mütterlichen Haushalt in Litauen zurückgehalten worden. In der Folgezeit hat es in Litauen und bis zum Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 11. Juli 2008, Bl. 167 ff. d.A.) zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen um die Rückführung des Kindes nach Deutschland und in den Haushalt des Kindesvaters gegeben. Am 25. August 2008 hat schließlich das Oberste Gericht in Litauen festgestellt, dass die Bescheinigung des Amtsgerichts Oranienburg zur Rückführung von L? vollstreckbar ist. Daraufhin hat der Kindesvater die Vollstreckung eingeleitet und nach einer Eingewöhnungsphase das Kind - jedenfalls für die Kindesmutter überraschend und unter im Einzelnen umstrittenen Umständen - am 20. Oktober 2008 nach Deutschland zurückgebracht.

Nach der Rückführung des Kindes nach Be? hat es zunächst nur einen kurzen telefonischen Kontakt zwischen L? und ihrer Mutter am 22. Oktober 2008 und sodann einen Kontraktabbruch gegeben, den der Kindesvater mit seiner Sorge um eine erneute Kindesentführung sowie mit einer aus seiner Sicht notwendigen Flucht vor - seine Wohnung belagernden -Pressevertretern begründet hat. Einen ersten kurzen persönlichen Kontakt zwischen Kindesmutter und Kind hat es sodann im Anschluss an die erste Kindesanhörung beim Amtsgericht am 19. November 2008 gegeben.

Mit einem im Rahmen eines gesondert geführten Sorgerechtsverfahrens nach § 1696 BGB eingereichten Schriftsatz vom 24. November 2008 hat die Kindesmutter hilfsweise für den Fall, dass der - bis zum Erlass der dort unter dem 30. Oktober 2008 begehrten einstweiligen Anordnung des Inhalts, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L? einstweilen auf die Kindesmutter zu übertragen - beantragte tägliche Umgang nicht gewährt werde, ein 14-tägiges Umgangsrecht von Freitag 12.00 Uhr bis Sonntag 16.00 Uhr beantragt.

Die Verfahrenspflegerin hat in ihrer ersten Stellungnahme vom 23. November 2009 die schnellst mögliche Durchführung von Umgangskontakten angemahnt, die Sorge des Vaters vor einer erneuten Entführung allerdings für nachvollziehbar gehalten und deshalb einen geschützten Rahmen empfohlen. Vergleichbar hat auch das Jugendamt plädiert.

Der Kindesvater hat sich im Anhörungstermin am 26. November 2008 für einen geschützten und betreuten Umgang in deutscher Sprache bzw. in Anwesenheit eines Dolmetschers ausgesprochen.

Mit Beschluss vom 26. November 2008 (Bl. 165 d.A.) hat das Amtsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung den Umgang dahin geregelt, dass dieser ?in dem Umfang stattfindet, wie ihn das Jugendamt sicherstellen kann. Hierbei sei anzustreben, dass der Umgang alle 2 Wochen stattfinden kann. Der Umgang findet nur begleitet und geschützt statt." Der Umgang soll in deutscher Sprache, hilfsweise in litauischer Sprache, dann aber in Anwesenheit eines Dolmetschers stattfinden. Ferner wurde den Eltern untersagt, Ort und Umgangstermine in der Weise bekannt zu geben, dass öffentliche Medien hiervon erfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Mit eigenhändigen Schreiben vom 2. und 3. März 2009 (Bl. 200 und 201 d.A.) hat die Kindesmutter auf persönlichen Umgang von L? mit ihrem (Halb-)Bruder E? und auf Auferlegung bzw. Erstattung von Reisekosten zwecks Umgangsausübung auf bzw. durch den Kindesvater angetragen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Geschwister unter der inzwischen 4-monatigen Trennung litten, E? krankheitsbedingt jedoch nicht in der Lage sei, L? in Deutschland zu besuchen. Ihr eigener finanzieller Rahmen ermögliche schließlich nicht, dauerhaft die Reise-/Aufenthaltskosten für die Wahrnehmung der 14-tägigen Umgangstermine aufzubringen.

Der Kindesvater ist diesen Anträgen entgegengetreten. Ein Besuch L?s in Litauen scheide bei der Vorgeschichte und angesichts des nach wie vor laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn aus. Auch einen vergleichbar geschützten Rahmen gebe es in Litauen nicht; die dortigen Behörden hätten sich in der Vergangenheit einseitig zugunsten der Kindesmutter exponiert. Möge E? L? hier besuchen; außerdem bestehe Kontakt via wöchentlicher Skypetelefonate, an denen sich der Junge beteilige(n könne). Angesichts des aus seiner Sicht unnötigen Wegzuges der Kindesmutter bestehe für eine Beteiligung seinerseits an den Umgangskosten kein Anlass.

Der Umgang wurde - beginnend im Januar 2009 - zwischenzeitlich tatsächlich in der Weise ausgeübt, dass regelmäßig alle zwei Wochen persönlicher Umgang durchgeführt wird, der von zunächst zwei auf nunmehr vier Stunden ausgedehnt worden ist. Der Umgang findet in einem Spielzimmer in B? statt und wird - über eine Videoaufzeichnung - von einer im Nebenraum befindlichen Dolmetscherin und einer Mitarbeiterin des Trägers beobachtet. Beide Eltern halten sich ?peinlich genau an die Regeln und lassen sich vorbildlich auf den Umgang des Kindes ein", so das Jugendamt im Anhörungstermin am 15. April 2009. Das Verhältnis zwischen den Kindeseltern habe sich allerdings nicht entspannt. Der Wunsch der Mutter nach unbegleitetem Umgang könne von den Eltern noch nicht organisiert werden. Die bisher getrennt geführten flankierenden und beratenden Elterngespräche sollten nunmehr gemeinsam und mit dem Ziel eines unbegleiteten Umgangs fortgesetzt werden. Darüber hinaus gibt es wöchentliche Skypetelefonate mit der Kindesmutter und deren Familie.

Die Kindesmutter hat im Anhörungstermin betont, sie wolle unbegleiteten Umgang in Litauen. Die Gefahr, dass L? nicht nach Deutschland zurückkehrt, bestehe nicht. In Litauen seien keine Gerichtsverfahren anhängig; sie selbst sei auch zu bekannt, um dort untertauchen zu können.

Die Verfahrenspflegerin hat vorerst einen begleiteten Umgang noch für wichtig erachtet.

Mit Beschluss vom 24. April 2009 (Bl. 307 ff. d.A.) hat das Amtsgericht die (einstweilige) Entscheidung vom 26. November 2008 zur Regelung des Umgangsrechtes aufrechterhalten. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der persönliche Umgang L?s mit E? nach Maßgabe der bisher getroffenen Regelungen zum Umgangsrecht stattfinde, ?soweit ihn das Jugendamt hier in Deutschland sicherstellen kann." Den Antrag der Kindesmutter auf Reisekostenzahlung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die die einstweilige Anordnung tragenden Gründe, insbesondere zum Schutzbedürfnis des Kindes, im Wesentlichen fortbestünden. Es gebe bislang keine tragfähige Vertrauensbasis zwischen den Eltern, die erwarten ließe, dass in nächster Zeit ein unbegleiteter Umgang oder auch ein Verzicht auf eine Übergabebegleitung möglich erscheint. Es sei weiterhin fraglich, ob hinreichende Vorkehrungen gegen ein Zurückhalten des Kindes durch die Mutter im Falle eines unbegleiteten Umgangs getroffen werden könnten. Auch eine zeitliche Ausdehnung des Umgangs scheide aus, weil das Jugendamt organisatorisch an seine Grenzen stoße. Hinsichtlich eines Umgangs mit dem Halbbruder seien die tatsächlichen Einschränkungen angesichts der vorrangigen Sicherheitsinteressen für L? hinzunehmen. Für eine Verpflichtung zur Übernahme der Reisekosten durch den Kindesvater fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Gegen diese ihr am 30. April 2009 zugestellten Entscheidung hat die Kindesmutter mit einem am 12. Mai 2009 eingegangenen Schriftsatz befristete Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 7. Juli 2009 - mit einem am 3. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Kindesmutter verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Sie rügt, das Amtsgericht habe in unzulässiger Weise die Ausgestaltung des Umgangs dem Jugendamt überlassen. Sie betont, dass die derzeit bestehenden und ihrer Ansicht nach in keiner Weise gerechtfertigten und entwürdigenden Einschränkungen des Umgangsrechts die Mutter-Kind-Beziehung zerstörten. Es gebe keinen triftigen Grund, im konkreten Falle zu massiven Einschränkungen des Umgangsrechts zu greifen. Das Umgangsrecht sei vielmehr im Interesse des Kindes dringend angemessen und unter Beachtung des Umstandes, dass die Mutter fast vier Jahre lang die Hauptbezugsperson für das Kind war, auszuweiten. Angemessen sei mindestens eine der Üblichkeit entsprechende Regelung, die unbegleiteten Umgang unter Ausschluss des anderen Elternteils, Übernachtungen am Wohnort der Mutter und Festtags- und Ferienregelungen beinhalte. Eine Entführungsgefahr bestehe nicht, weil alle Gerichtsverfahren abgeschlossen seien; außerdem werde die Kindesmutter etwaigen Auflagen uneingeschränkt nachkommen und jegliche Sicherheit leisten. Sie betont, dass selbst die Verfahrenspflegerin eine Ausdehnung des Umgangsrechtes empfohlen habe, ohne dass das Gericht dem nachgekommen wäre. Sie verweist erneut auf ihre engen finanziellen Möglichkeiten und die daraus resultierende Gefahr, dass sie selbst die wenigen Umgangstermine nicht dauerhaft realisieren könne. Über kurz oder lang drohe letztlich faktisch eine Umgangsvereitelung. Deshalb sei der Kindesvater verpflichtet, das Kind nach Litauen zu bringen und abzuholen. Im Übrigen meint die Kindesmutter, dass (auch) im Umgangsverfahren ein Sachverständigengutachten einzuholen sei.

Der Kindesvater verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens die derzeit praktizierte Umgangsgestaltung, die der Senat - ergänzt um eine Regelung für Umgangsausfälle und unter Auslassen eines Dolmetschers - zum Gegenstand seiner Entscheidung machen möge. Weitere in den Gesprächen mit dem Jugendamt und dem Umgangsträger konkret ins Auge gefasste Lockerungen scheiterten aus seiner Sicht bislang daran, dass keine hinreichende Vertrauensbasis in die Redlichkeit der Kindesmutter bestehe, sodass es vorläufig bei den bestehenden Einschränkungen bleiben müsse. Die Kindesmutter übertreibe auch in ihrer Darstellung; tatsächlich genieße L? den Umgang mit der Mutter und fühle sich dabei ersichtlich nicht beobachtet oder sonst gehemmt. Nur durch die Videoaufzeichnungen sei es im Übrigen gelungen, den völlig aus der Luft gegriffenen Vorwurf der Kindesmutter zu widerlegen, der Vater missbrauche L? sexuell. Auch die finanzielle Situation der Kindesmutter rechtfertige eine ihr günstigere Entscheidung nicht; ihr sei zuzumuten, ihre Erwerbstätigkeit in Litauen auszudehnen oder nach Deutschland zu übersiedeln.

Die Verfahrenspflegerin bestätigt ein gutes und unbelastetes Verhältnis des Kindes zu beiden Elternteilen, sieht aber vor dem Hintergrund aus ihrer Sicht berechtigten Misstrauens des Kindesvaters keine realistische Möglichkeit, alsbald zu Lockerungen des derzeitigen Umgangsprocederes zu gelangen.

Das Jugendamt hat berichtet, dass auch im Zuge der jetzt gemeinsamen Elterngespräche in der Bearbeitung des Elternkonfliktes keine echte Entwicklung festzustellen sei; es fehle auf beiden Seiten gleichermaßen die ernsthafte Bereitschaft zu einer dringend erforderlichen aktiven Konfliktbearbeitung. So habe etwa die seit längerem vereinbarte Mediation bisher nicht stattgefunden. (Fern-)Ziel bleibe natürlich auch im Streitfall ein unbegleiteter Umgang zwischen Mutter und Kind. Wegen der - aufgrund der Vorgeschichte und fehlender vertrauensbildender Maßnahmen der Kindesmutter, etwa im Zusammenhang mit der Aushändigung des litauischen Reisepasses des Kindes, nicht fernliegenden - Ängste des Kindesvaters erscheine allerdings kurz- oder auch nur mittelfristig ein unbegleiteter Umgang nicht realistisch.

Der Senat hat im Termin am 24. August 2009 L? angehört und allen Verfahrensbeteiligten umfassend Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Eine Annäherung zwischen den Eltern war nicht festzustellen. Die Kindesmutter hat in diesem Termin nochmals ausdrücklich erklärt, keinerlei Entführungsabsichten zu hegen und die Rückkehr des Kindes nach jedem Umgang in den väterlichen Haushalt zu gewährleisten. Sie hat ferner die Aushändigung des litauischen Reisepasses von L? bzw. einer Verlustanzeige desselben angekündigt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 24. August 2009 (Bl. 447 f. d.A.) wird Bezug genommen.

Dem entsprechenden Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senates vom 17. September 2009 (Bl. 500 ff. d.A.) folgend haben die Kindeseltern zwischenzeitlich ergänzend zu ihren finanziellen Verhältnissen vorgetragen.

2. Die befristete Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß §§ 621e, 621 Abs. 1 Nr. 1, 517 ff. ZPO zulässig. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel aber nur in geringem Umfang Erfolg.

In dem - hier vorliegenden - Fall, dass die Eltern einen übereinstimmenden Vorschlag zur Ausgestaltung des Umgangsrechts der nicht sorgeberechtigten Kindesmutter mit der Tochter nicht unterbreiten können oder wollen, hat das Gericht die Regelung zu treffen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des Umgangsrechtes einerseits und der berechtigten Belange des sorgeberechtigten Elternteiles andererseits dem Wohl des Kindes nach den gesamten Verhältnissen am besten entspricht.

Dabei darf sich allerdings das Familiengericht nicht darauf beschränken, ein Umgangsrecht lediglich dem Grunde nach einzuräumen und dessen Ausgestaltung einem Dritten zu überlassen, weil einem Dritten vom Gesetz insoweit keine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen ist. Vielmehr muss das Gericht selbst eine konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt treffen, die vollständig, vollziehbar und vollstreckbar sein muss. Die Regelung bedarf konkreter Anordnungen über die Ausgestaltung des Umgangs nach Ort, Zeit, Häufigkeit, Abholen oder Bringen der Kinder und ggf. weiterer Modalitäten nach Bedarf; das Konkretheitsgebot gilt auch für den betreuten oder sonst mit Einschränkungen versehenen Umgang. In derartigen Fällen ist dann - im Zusammenwirken mit dem mitwirkungsbereiten Dritten - ein konkretes Konzept für die Umgangsgestaltung auszuarbeiten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Februar 2008, Az. 3 UF 307/07; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Januar 2007, Az. 17 UF 190/06).

Die angefochtene Entscheidung war deshalb jedenfalls insoweit abzuändern, als die aus dem Tenor der Entscheidung ersichtliche konkrete Regelung zur Ausgestaltung des Umgangsrechtes zwischen Kindesmutter und L? zu treffen war. Die von der Kindesmutter erstrebte Ausdehnung des tatsächlich sehr eingeschränkten Umgangsrechts, insbesondere die Gewährung von Umgangskontakten im Haushalt der Kindesmutter in Litauen, konnte allerdings wegen der besonderen Umstände des Streitfalles - nicht vorgenommen werden. Im Einzelnen:

(1) Das - im Grundsatz unbestrittene - Recht der Kindesmutter, regelmäßigen persönlichen Umgang mit L? zu haben, ergibt sich dem Grunde nach aus § 1684 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift haben Kinder das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit den Kindern verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundene Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Gerade für den nichtsorgeberechtigten Elternteil ist das Umgangsrecht die wesentliche Grundlage dafür, sein Elternrecht überhaupt wahrnehmen zu können. Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d.h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Ansprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren. In der Kommunikation mit beiden Elternteilen kann das Kind Zuneigung erfahren, von diesen lernen und Impulse wie Ratschläge erhalten, was ihm Orientierung gibt, zu seiner Meinungsbildung beiträgt und ihm dazu verhilft, sich zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln. Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder dritter Personen oder an sogenannten neutralen Orten stattzufinden hat (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur FamRZ 1995, 86; 2007, 105; 2008, 494 und 845; BGH FamRZ 1984, 778; OLG Koblenz FamRZ 2009, 133; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Familiensenat, Beschluss vom 15. Januar 2009, Az. 10 UF 155/08; erkennender Senat FamRZ 2002, 414).

Maßstab für das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern, das ein Recht im Interesse des Kindes ist, ist stets das Kindeswohl. Nach § 1684 Abs. 4 BGB kann deshalb das Familiengericht das Umgangsrecht nur einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist, wobei eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit ausschließt oder einschränkt, nur ergehen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 2008, 494; 2. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; erkennender Senat a.a.O.).

(2) Im konkreten Fall sind sich die Beteiligten - im Grundsatz und insoweit völlig zu Recht - Übereinstimmung insoweit, als eine Ausdehnung der Umgangskontakte zwischen Kindesmutter und L? und insbesondere eine Befreiung aus der Umklammerung des derzeit bestehenden beobachteten und geschützten - sehr beengten - räumlichen Rahmens anzustreben ist. Tatsächlich aber besteht weiterhin konkreter Anlass, an den bestehenden Einschränkungen des Umgangsrechtes bis auf Weiteres festzuhalten. Dabei geht es entgegen der wiederholten Ausführungen der Kindesmutter nicht darum, dass etwa der Kindesvater die Bedingungen für den Umgang zwischen L? und ihrer Mutter einseitig diktieren könnte. Im Streitfall ist nämlich nicht lediglich eine - als solche irrelevante - abstrakt-generelle und nicht näher begründete Angst des Kindesvaters gegeben, die Kindesmutter könne L? nach Litauen verbringen oder dort zurückhalten. Vielmehr besteht nach der Überzeugung des Senates eine aus der Vorgeschichte und dem Verhalten der Kindesmutter bis zum heutigen Tage objektivierbare und daher gerechtfertigte Sorge vor einer - zumal erneuten - Kindesentführung, die dem Wohl L?s in eklatanter Weise widersprechen würde. Eine nochmalige Entführung des Kindes aus dem im Laufe des vergangenen Jahres gerade neu gewonnenen sozialen Umfeld würde mit schweren Schäden für das seelische Gleichgewicht des Kindes einhergehen. Zur Abwendung dieser konkret drohenden Gefahren für das Kindeswohl ist im Streitfall eine - durchaus einschneidende - Einschränkung der Umgangsausübung gerechtfertigt bzw. notwendig (vgl. zu Einschränkungen des Umgangsrechts wegen einer Entführungsgefahr: OLG München FamRZ 1993, 94; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 424; AG Kerpen FamRZ 2000, 50).

Im konkreten Fall war dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter L? bereits einmal entführt und dem Kindesvater, der seit August 2006 alleiniger Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts und seit Juni 2007 alleiniger Sorgerechtsinhaber ist, über mehr als zwei Jahre vorenthalten hat. Die aus dieser widerrechtlichen Vorenthaltung des Kindes nachhaltig begründete Besorgnis der Gefahr einer erneuten Entführung mit sodann drohenden wiederum äußerst langwierigen und schwierigen Auseinandersetzungen um die Rückführung kann entgegen der Auffassung der Kindesmutter im Streitfall auch nicht einfach durch die Erklärung, sie werde das Kind nicht entführen, ausgeräumt werden. Zu der bereits vorausgegangenen Kindesentführung durch die Antragstellerin treten im Streitfall nämlich weitere Umstände hinzu, die das von ihr beanspruchte Vertrauen in die Zusage, ein uneingeschränktes Umgangsrecht nicht auszunutzen, erschweren. So war die Kindesmutter auch auf mehrmaliges Befragen durch den Senat nicht ansatzweise in der Lage, die Ängste des Kindesvaters auch nur nachzuvollziehen. Sie hat vielmehr im Termin versucht, die Sorge des Kindesvaters vor einer erneuten Kindesentführung in einen - nicht ansatzweise plausibel begründeten - Zusammenhang mit einer sehr schwierigen eigenen Kindheit des Beteiligten zu 2. zu stellen; jeglichen eigenen Beitrag für das Misstrauen des Kindesvaters leugnet die Kindesmutter hartnäckig. Sie anerkennt bis heute nicht, dass allein sie L? entführt hat. Auch wenn das Vorgehen des Kindesvaters am 20. Oktober 2008 unter Kindeswohlaspekten durchaus zweifelhaft sein mag, liegt darin entgegen der Auffassung der Kindesmutter jedenfalls keine Kindesentführung, weil der Vater als allein sorgeberechtigter Elternteil gar nicht Täter dieses Deliktes sein kann. Dies zur Kenntnis zu nehmen weigert sich die Kindesmutter ebenso hartnäckig, wie sie die sachliche Richtigkeit der getroffenen Sorgerechtsentscheidungen der Gerichte zugunsten des Kindesvaters bis heute bekämpft. Der Senat betont ausdrücklich, dass es selbstverständlich das Recht der Kindesmutter ist, für ihre Überzeugung, die zwischen (jeder) Mutter und ihrem Kind bestehenden sogenannten Primärbindungen nötigten dazu, im Streitfall das Sorgerecht allein auf die Kindesmutter zu übertragen, zu kämpfen. Der Umstand aber, dass die Kindesmutter bis heute und auch weiterhin erklärtermaßen das Ziel verfolgt, das elterliche Sorgerecht für L? allein wahrnehmen zu können, zeugt aber davon, dass sie nicht bereit ist, das alleinige Sorgerecht des Kindesvaters zu akzeptieren. Der Hinweis der Kindesmutter darauf, dass in Litauen keine Gerichtsverfahren anhängig sind, ist schon im Ansatz nicht geeignet, die Entführungsgefahr, die sich in einem - von Gerichtsverfahren unabhängigen - ausschließlich tatsächlichen Handeln realisieren würde, auszuschließen. Im Übrigen hat die Kindesmutter unmittelbar nach der Rückführung von L? nach Deutschland ein Sorgerechtsverfahren nach § 1696 BGB bei dem örtlich ausschließlich zuständigen Amtsgericht Oranienburg anhängig gemacht, die ihr ungünstige Entscheidung hier angefochten und vor dem erkennenden Senat vor dem Hintergrund einer möglichen Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels aus prozessualen Gründen ausdrücklich angekündigt, sogleich beim Amtsgericht ein erneutes Abänderungsverfahren anhängig zu machen. Die Kindesmutter hat nicht nur in dem ursprünglichen Sorgerechtsverfahren, sondern ununterbrochen bis heute sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie niemals bereit sein wird, ein alleiniges Sorgerecht des Kindesvaters für sich zu akzeptieren. Erschwerend für das beanspruchte Vertrauen in ihre Erklärung zu fehlenden Entführungsabsichten kommt hinzu, dass sie neben der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe stets auch in breitem Umfang die Unterstützung exekutiver und legislativer Einrichtungen gesucht hat und sucht, etwa aus jüngerer Zeit die Anrufung des litauischen Parlaments und des deutschen Kanzleramtes, was - neben der vorangegangenen Entführung - zu nicht unerheblichen Zweifeln an der Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen durch die Kindesmutter Anlass gibt. Hinzu kommt die - von der Kindesmutter aktiv unterstützte - seit Jahren und bis heute anhaltende ungewöhnlich massive Begleitung des Kampfes der Kindesmutter um das alleinige Sorgerecht für L? durch litauische Medien, der nach Auffassung des Senates ein weiterer Beleg dafür ist, dass die Kindesmutter alle Hebel in Bewegung setzen und halten wird, um das von ihr vorrangig erstrebte Ziel der dauerhaften Rückführung des Kindes in ihren Haushalt zu erreichen. Bei der Abwägung aller Umstände war schließlich auch zu beachten, dass die Kindesmutter auch zu kleinen, im Grunde nicht belastenden Zugeständnissen nicht bereit war. So wird - dies belegen entsprechende Ausführungen des Jugendamtes im Anhörungstermin vor dem Senat - etwa seit geraumer Zeit um die Aushändigung des litauischen Reisepasses des Kindes verhandelt. Noch im Anhörungstermin hat die Kindesmutter sich zunächst auf den Hinweis zurückgezogen, der Aushändigung komme wegen der Reisefreiheit im Schengener Raum keine Bedeutung zu. Das ist zwar tatsächlich richtig, macht aber die Aushändigung des Reisepasses oder einer Verlustanzeige objektiv umso einfacher, weil dadurch keinerlei konkrete Nachteile zu gewärtigen sind. Selbst zu dieser ausschließlich symbolischen, als vertrauensbildend gedachten Maßnahme konnte sich die Kindesmutter zunächst nicht verstehen. Die unter dem Eindruck des Anhörungstermins erfolgte Erklärung, innerhalb von (weiteren) drei Monaten den Pass oder eine Verlustanzeige auszuhändigen, überzeugt danach nur noch in sehr engen Grenzen. Schon die Angaben, der Pass habe in den vergangenen Wochen nicht aufgefunden werden können, erscheint unglaubhaft und erklärt auch nicht, weshalb dann eine entsprechende Verlustanzeige nicht erfolgt ist. Bei Abwägung aller genannten Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist eben nicht nur das - im Übrigen von Jugendamt und Verfahrenspflegerin ausdrücklich geteilte - Misstrauen des Kindesvaters, sondern auch die Feststellung des erkennenden Senates gerechtfertigt, dass die Besorgnis einer Entführungsgefahr konkret besteht und deshalb Einschränkungen des Umgangsrechtes unumgänglich sind.

Danach aber ist eine Ausübung des Umgangsrechts am Wohnsitz der Kindesmutter in Litauen derzeit von vornherein ausgeschlossen; persönliche Kontakte zwischen Mutter und L? sind vielmehr auf Deutschland zu begrenzen. In Wahrung der Sicherheitsinteressen des Kindes sind allerdings weitere Einschränkungen des Umgangsrechtes notwendig. Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass wegen des Wegfalls der Grenzkontrollen sowohl in Polen als auch im gesamten Baltikum und aufgrund der geografischen Lage des Großraums Berlin es ohne nennenswerten Aufwand und insbesondere auch innerhalb recht kurzer Zeit tatsächlich möglich ist, das Kind aus Deutschland und in die Heimat der Kindesmutter zu verbringen. Deshalb kann der persönliche Umgang zwischen Mutter und Kind derzeit nur begleitet und geschützt in den Räumlichkeiten des Umgangsträgers stattfinden. Mit dem Ziel, das persönliche Umgangsrecht trotz der erforderlichen Einschränkungen so wenig belastend wie möglich zu gestalten, erscheint es dem Senat in Übereinstimmung mit dem Jugendamt sachgerecht, wenn die Begegnungen mittels Videokamera in der Weise begleitet werden, dass die Aufnahmen ausschließlich zeitgleich - also live und ohne länger verfügbare Aufzeichnung - in einen Nebenraum überspielt und dort von einer Fachkraft des Umgangsträgers beobachtet werden (können). Der Anwesenheit eines Dolmetschers bedarf es allerdings nach übereinstimmender Auskunft sämtlicher Verfahrensbeteiligter nicht mehr, so dass auf die Anwesenheit dieser weiteren Aufsichtsperson verzichtet werden kann. Mit der Anwesenheit einer Fachkraft des Umgangsträgers im Nebenraum ist einerseits die jederzeitige Möglichkeit eines Eingreifens gegeben; gleichzeitig aber wird der persönliche Kontakt zwischen L? und ihrer Mutter insoweit so frei wie möglich gestaltet, als die - mit erheblich mehr Einschränkungen verbundene - unmittelbare Anwesenheit eines Dritten im Raum entbehrlich ist. Der Senat verkennt nicht, dass die Kindesmutter in Ansehung der videografischen Beobachtung sicherlich weniger frei und unbelastet auf ihre Tochter zugehen kann als dies bei unbeobachteten Kontakten der Fall wäre. Auf der anderen Seite finden sich nach den Auskünften des Jugendamtes bei L? selbst keinerlei konkrete Anzeichen dafür, dass sie wegen der so gestalteten Begegnungen mit ihrer Mutter gehemmt, befangen oder sonst besonders auffällig wäre; greifbare Hinweise, dass sie sich durch die Videoaufzeichnung in ihrem Verhalten der Mutter gegenüber gestört oder beeinträchtigt fühlen könnte, gibt es nicht. L? kann vielmehr den Umgang mit ihrer Mutter auch in dem jetzt vorhandenen Rahmen genießen; sie erlebt die gemeinsamen Stunden mit ihrer Mutter als schön und unbeschwert. Mit der zeitlichen Ausdehnung eines Besuchskontaktes auf vier Stunden sind angesichts des Alters von L? und des - aus Gründen des Kindeswohls nach wie vor notwendig - engen räumlichen geschützten Rahmens die Möglichkeiten derzeit ausgeschöpft. Der Besuchsrhythmus von zwei Wochen ist nicht unüblich und nicht zuletzt auch mit Blick auf die unbestrittenen Reisestrapazen der in Vollzeit beschäftigten, eine selbständige Nebentätigkeit ausübenden und die alleinige elterliche Verantwortung für einen psychisch erkrankten Teenager tragenden Kindesmutter angemessen.

Unter Beachtung der durch die konkret begründete Besorgnis einer erneuten Kindesentführung zum Schutz des Wohles von L? notwendig vorzunehmenden Einschränkungen ist durch den 14-tägigen mehrstündigen persönlichen Kontakt zwischen Mutter und Kind, der durch - funktionierende und deshalb nicht gesondert regelungsbedürftige - wöchentliche Skypetelefonate ergänzt wird, Sinn und Zweck des Umgangsrechtes hinreichend gewahrt. Die unbestritten enge, vertrauensvolle, herzliche und liebevolle Beziehung zwischen der Kindesmutter und L? kann mithilfe des so ausgestalteten Umgangs im Rahmen des derzeit Möglichen fortgesetzt und aufrechterhalten werden; die Mutter kann sich unmittelbar ein Bild von der Entwicklung ihrer Tochter machen und ihr zugleich ermöglichen, dass das Kind weiterhin die uneingeschränkte Zuneigung ihrer Mutter erfahren kann. Der Kontakt zu ihrem (Halb-)Bruder E? wird sich bei der gegebenen Sachlage und in Anbetracht dessen etwa bestehender krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit allerdings auf unabsehbare Zeit auf den Austausch im Wege der - notfalls unter Einsatz von Dolmetscherdiensten der Kindesmutter durchzuführenden - Skypetelefonate beschränken müssen. Der Senat sieht keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass L? durch diese Einschränkungen in ihrem Wohl gefährdet wäre.

(3) Anders als das Amtsgericht erachtet der Senat allerdings aus Gründen des Kindeswohls einen auch finanziellen Beitrag des Kindesvaters zur Sicherstellung der Aufrechterhaltung eines tatsächlich dringend erforderlichen kontinuierlichen lebendigen persönlichen Kontaktes zwischen L? und ihrer Mutter für rechtlich zulässig und tatsächlich zumutbar.

In Ansehung der neueren verfassungsrechtlichen Rechtsprechung und der überragenden Bedeutung des Umgangsrechtes zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann an dem - tatsächlich bis in die jüngere Vergangenheit geltenden - Grundsatz, dass der Umgangsberechtigte die Kosten des Umgangs zu tragen hat, nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts sind die Gerichte vielmehr gehalten zu prüfen, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den nicht sorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Hierzu kann es insbesondere dann kommen, wenn - wie im Streitfall - der Umgang aufgrund der weiten Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern nur mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann. In diesen Fällen obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen des Kindes zur Ausübung des Umgangsrechtes erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand zu verpflichten ist, um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechtes wirksam zu begegnen (BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002, Az. 1 BvR 2029/00). Aus der in § 1684 Abs. 2 BGB normierten Verpflichtung alles zu unterlassen, was das Verhältnis zu dem anderen Elternteil beeinträchtigt, kann im Einzelfall eine aktive Mitwirkungspflicht bei der Ausübung des Umgangsrechtes abgeleitet werden, wenn dieser sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Umständen möglich ist. Diesem Grundgedanken folgend haben die Instanzgerichte in den letzten Jahren verschiedentlich den sorgeberechtigten Elternteil zu eigenen Beiträgen an der Durchführung des Umgangs herangezogen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 7. Februar 2005, Az. 20 UF 896/04; KG FamRZ 2006, 878; OLG Schleswig FamRZ 2006, 881; Brandenburgisches Oberlandesgericht - 2. Familiensenat - FamRZ 2009, 131). Richtig ist, dass sämtlichen zitierten Entscheidungen der - hier gerade nicht vorliegende - Wegzug des sorgeberechtigten Elternteils zugrunde lag. Die vorstehend angeführten eine Mitwirkung des sorgeberechtigten Elternteils an dem Aufwand der Umgangsausübung tragenden Gesichtspunkte beanspruchen uneingeschränkte Geltung aber auch in den Fällen des Wegzuges des umgangsberechtigten Elternteils (vgl. für den Fall des Wegzuges des Umgangsberechtigten und einer ?echten" Kostenbeteiligung des sorgeberechtigten Elternteils: Beschluss des 2. Familiensenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2007, Az. 10 WF 49/07 - zitiert nach juris). Da die konkrete Ausgestaltung des Beitrages ganz maßgeblich auch von Billigkeitsaspekten getragen ist, kann natürlich auch berücksichtigt werden, wer aus welchen Gründen den besonderen Zeit- und Kostenaufwand für die Durchführung des Umganges verursacht hat.

Im konkreten Fall hält der Senat mit der Kindesmutter dafür, dass diese aufgrund ihrer eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten die mit rund 310 EUR monatlich anfallenden Kosten für die Ausübung des Umgangsrechtes ohne Unterstützung nicht dauerhaft aufbringen kann. Die Kindesmutter hat im Anhörungstermin glaubhaft versichert, dass entgegen einem hier zunächst bestehenden Eindruck das Arbeitsverhältnis bei der Universität nicht als Teilzeitbeschäftigung ausgestaltet ist. Außerdem hat die Kindesmutter zwischenzeitlich eine selbständige Tätigkeit als Reiseleiterin aufgenommen, die zwar vielleicht mit zunehmender Dauer etwas mehr Einnahmen verspricht, als derzeit erzielt werden. Andererseits ist natürlich bei zweimaligen Besuchen monatlich in Deutschland, einem Vollzeitjob und einem - nach Wahrnehmung des Senates unstreitig - erkrankten Sohn selbst für den Fall, dass dessen Betreuung in erheblichem Maße auch durch Familienangehörige sichergestellt wird, entgegen der Auffassung des Kindesvaters eine weitere nennenswerte Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Kindesmutter nicht ernstlich zumutbar.

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die für die Besuchsaufenthalte in Deutschland anfallenden Kosten nachhaltig gesenkt werden könnten. Der Hinweis des Kindesvaters auf - allerdings auch nur bei Frühbuchungen im Abstand von zwei bis drei Monaten vor Reisebeginn - tatsächlich preisgünstigere und auch weniger anstrengende Anreisen mittels Flugzeuges trägt nach Auffassung des Senates nicht. So hat es etwa in der jüngeren Vergangenheit - einvernehmlich, was der Senat ausdrücklich begrüßt - durchaus Verlegungen der Umgangstermine wegen Urlaubs des Kindesvaters oder mit Blick auf anstehende Gerichtstermine gegeben, die auch für die Zukunft aus solchen oder ähnlichen Gründen nicht ausgeschlossen sind. Der Senat erachtet es im konkreten Fall im Interesse des Kindeswohls für sehr viel wichtiger, dass auf besondere tatsächliche Umstände flexibel reagiert werden kann, was nur dann möglich ist, wenn kurzfristiger als bis zu einem Quartal im Voraus die Reisen gebucht und durchgeführt werden können. Angesichts einer ohnehin nur höchst unzureichenden Kooperationsfähigkeit der Kindeseltern erscheint es aus Sicht des Senates dringend geboten, den einzigen kleinsten gemeinsamen Nenner, nämlich die Fähigkeit zur einvernehmlichen Verlegung von ursprünglich starr vereinbarten Umgangsterminen, zu erhalten und nicht einen neuen Streitgegenstand zu eröffnen, weil sich die Kindesmutter aus Kostengründen gezwungen sehen würde, frühzeitig gebuchte Flüge nicht kostenpflichtig verfallen lassen zu müssen. Die Aufenthaltskosten in Deutschland hält die Kindesmutter durch die Inanspruchnahme kostenfreien Logis bei Landsleuten oder sonstigen Bekannten bereits so gering wie möglich.

Zu berücksichtigen war im Streitfall ferner, dass wegen der derzeit notwendigen besonderen Ausgestaltung der Umgangsausübung, die räumlich auf den Umgangsträger in B? begrenzt ist, die Lasten des tatsächlichen zeitlichen und persönlichen Aufwandes für die Durchführung der Umgangstermine nahezu ausschließlich bei der Kindesmutter liegen, der Kindesvater also nicht etwa dadurch einen Beitrag leisten könnte, dass er sich praktisch an dem Holen und Bringen des Kindes in spürbarer, die Kindesmutter entlastender Weise beteiligt. Das vom Kindesvater besonders herausgestellte Bringen und Holen zum Umgangsträger ist aus Sicht des Senates bei den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalles noch kein wesentlicher, jedenfalls kein erschöpfender Beitrag.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der unbestrittenen Tatsachen, dass die Kindesmutter selbst durch ihren Wegzug diese erhebliche Entfernung verursacht hat und - allerdings aufgrund ihrer nur eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten - keinen Kindesunterhalt zahlt und er deshalb auf den Mindestunterhalt für L? nicht erreichende Vorschussleistungen des Landkreises angewiesen ist. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass die Rückkehr in ihr Heimatland nach einem mit Blick auf das auch frühe Scheitern der Ehe der Beteiligten zu 1. und 2. insgesamt eher kurzen und wenig glücklich verlaufenen Aufenthalt in Deutschland ohne Weiteres nachvollziehbar ist und keineswegs mutwillig erscheint.

Der Senat anerkennt ausdrücklich die Bereitschaft des Kindesvaters, sich durch einen monatlichen Beitrag von 30,00 EUR an dem hier recht hohen Aufwand für die Durchführung der auch nach seiner Darstellung uneingeschränkt notwendigen persönlichen Umgangskontakte zwischen L? und ihrer Mutter zu beteiligen, hält aber bei Abwägung aller den Einzelfall tragenden Umstände und angesichts der beiden Elternteilen zur Verfügung stehenden finanziellen Möglichkeiten unter Billigkeitsaspekten einen Kostenbeitrag von monatlich 45,00 EUR für zumutbar und erforderlich, um die kontinuierliche persönliche Begegnung zwischen Mutter und L? auf Dauer zu gewährleisten.

(4) Abschließend betont der Senat, dass es den Beteiligten selbstverständlich unbenommen bleibt, für den - im Übrigen auch aus Sicht des erkennenden Gerichts ausdrücklich sehr wünschenswerten - Fall wachsenden Vertrauens im Zuge der zwischenzeitlichen gemeinsamen Elterngespräche oder auch im Ergebnis der hoffentlich alsbald tatsächlich umgesetzten Mediation übereinstimmend zu einer von der hier getroffenen Regelung abweichenden Umgangsausgestaltung zu gelangen, die der persönlichen Begegnung zwischen Mutter und Kind mehr Raum gibt. Der Senat würde es begrüßen, wenn die Kindeseltern sich dazu verstehen könnten, im wohlverstandenen Interesse ihrer gemeinsamen Tochter von der Fortsetzung der inzwischen seit Jahren andauernden, selbst strafrechtliche Ermittlungsverfahren einschließenden zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen Abstand zu nehmen und zu vernünftigen, von gegenseitigem Respekt für die jeweilige Rolle des anderen Elternteils getragenen Lösungen zu gelangen, die zumindest für die Zukunft ein unbeschwertes Aufwachsen von L? bei ungeschmälerter und durch den unmittelbar sorgenden Elternteil aktiv unterstützter Aufrechterhaltung der einzigartigen Bedeutung des anderen Elternteils ermöglichen können. Es liegt auf der Hand, dass L? von weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen mehr und mehr in einen für sie unlösbaren Loyalitätskonflikt gestürzt wird, der ihrem Wohl schweren Schaden zufügen wird. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2009 - 9 UF 61/09)

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?... I. Die Parteien sind die Eltern des am 09.01.2006 geborenen Kindes J., das bei der Kindesmutter lebt. Die nicht verheirateten Kindeseltern trennten sich im Herbst 2006. Der Antragsteller verfolgt die Einräumung eines 14-tägigen begleiteten Umgangsrechts mit seinem Sohn J., jeweils samstags von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Kindesmutter regt einen Ausschluss des Umgangsrechts an.

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Prüm (Az.: 2 F 51/06), in dem geprüft wurde, ob der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich des Kindes J. zu entziehen war, weil diese mit dem Kindesvater trotz des Verdachts, dieser habe pädophile Neigungen, zusammenlebte, erhob das Amtsgericht durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B. Beweis darüber, ob das Wohl des Kindes J. im Hinblick auf eine Persönlichkeitsstörung und eine sexuelle Deviation des leiblichen Vaters S.gefährdet war. Das Verfahren wurde schließlich nicht fortgeführt, weil sich die Kindesmutter von dem Kindesvater trennte.

In seinem Gutachten vom 05.09.2006 kam der Sachverständige B. zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F60.2) leidet. Der Sachverständige sah die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 erfüllt. Es zeige sich ein tief verwurzeltes Verhaltensmuster mit Missachtung sozialer Regeln, herzlosem Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen Anderer, deutlicher Verantwortungslosigkeit, geringer Frustrationsschwelle und der Unfähigkeit zum Erleben von Schuldgefühlen und zum Lernen aus Erfahrungen. Der Sachverständige ging von einem äußerst stabilen Verhaltensmuster aus, dass das Denken, Fühlen und Wollen des Probanden seit dessen 12. Lebensjahr durchzieht. Dies führte nach seinen Feststellungen zu Beeinträchtigungen im sozialen Umfeld. Trotz mittlerer Intelligenz war der Antragsteller nicht in der Lage einen Beruf zu erlernen und geriet immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. Der Sachverständige stützte seine Beurteilung auf folgende Feststellungen:

Vollkommen unbeeindruckt schilderte der Antragsteller ihm gegenüber, dass er am 19.12.1996 strafrechtlich erstmalig in Erscheinung trat, als er kinderpornographische Erzeugnisse an einen verdeckten Ermittler übergeben wollte. Die Tatsache, dass er ein Video angeschaut hatte, berührte ihn nicht. Er schilderte eine Szene, in der ein Mädchen gefesselt gewesen sei, das von einem anderen Menschen mit Kerzenwachs beträufelt worden sei. Es sei eher um sadistische Inhalte gegangen. Während der Schilderung erschien der Antragsteller nicht beteiligt.

Der Antragsteller erfüllte das Kriterium der deutlichen und andauernden Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen. Das kinderpornographische Video nebst Zusatzvideo versuchte er zu einem Preis von 200 DM zu veräußern. Eine Verpflichtung, dieses Video etwa Strafverfolgungsbehörden zu übergeben, sah er nicht, vielmehr suchte er hier den finanziellen Gewinn. Seine homosexuelle Beziehung zu einem wohl pädophilen Missbraucher (P.), die sich von seinem 8. bis zu seinem 18. Lebensjahr hinzog, sah er als Geldquelle an. Er bezog von dem Missbraucher bis zu 2.500 DM monatlich und lebte in "Saus und Braus".

Feststellbar war auch eine sehr geringe Frustrationstoleranzschwelle mit aggressivem und auch gewalttätigem Verhalten. Dies zeigte sich anlässlich einer Tat vom 04.01.2005, die zu einem Urteil des Amtsgerichts Prüm vom 14.07.2005 führte. Er stürmte auf den geschädigten Zeugen J., den geschiedenen Ehemann der Antragsgegnerin, zu, riss die Fahrertür des Pkws auf, in dem sich der Zeuge befand, beugte sich mit dem Oberkörper hinein und begann ihn sofort am Hals zu würgen, wobei er den Kehlkopf stark zudrückte.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist der Antragsteller unfähig, Schuldgefühle zu erleben und insbesondere unfähig aus Erfahrungen, insbesondere aus Bestrafungen, zu lernen. Der Besitz kinderpornographischer Erzeugnisse wurde verniedlichend geschildert. Eine Vielzahl von Eigentums- und Körperverletzungsdelikten in der Vergangenheit führten nicht zu einer Verhaltensänderung. Diese Delikte wurden zum Teil emotional abgespalten und affektiv schwingungsarm geschildert. Der Antragsgegnerin wurden von dem Antragsteller die wahren Gründe seiner Verurteilungen teilweise nicht offengelegt. Er täuschte sie, indem er ihre E-Mail-Adresse unerlaubterweise verwandte, um den Kontakt zu einer alleinstehenden Mutter und ihren vier Kindern herzustellen, die den Antragsteller in dessen gemeinsamer Wohnung mit der Antragsgegnerin besuchten. Rasch entstand dabei eine ungewöhnliche Nähe zwischen den Kindern und dem Antragsteller. Diese Schilderungen der Antragsgegnerin fügten sich aus Sicht des Gutachters nahtlos in die Explorationsergebnisse zur Gutachtenerstellung ein. Dabei fiel dem Sachverständigen nach erneuter Durchsicht auf, dass der Antragsteller immer Beziehungen zu Frauen einging, die über 2 bis 3 Kinder weiblichen Geschlechts im Alter von 2 bis 10 Jahren verfügten.

Zudem zeigte der Antragsteller die Neigung, Andere zu beschuldigen und zu rationalisieren. So gab er an, er habe lediglich für einen seiner Bekannten das kinderpornographische Material im Jahr 1996 aufbewahrt und dabei kein eigenes Interesse gehabt. Den Verkaufsversuch erklärte er damit, er habe Geld benötigt. Er räumte zwar ein, sich durch kinderpornographische Abbildungen sexuell erregt zu haben, er habe dann auch onaniert. Diese Materialien seien jedoch in Form von sog. Bannern überspielt worden. Zunächst habe er nicht gewusst, um was es sich gehandelt habe.

Danach erfüllte der Antragsteller 5 von 6 Kriterien zur Diagnosestellung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung.

In Einklang mit einem von dem Antragsteller selbst in Auftrag gegebenen Gutachten des Herrn Privatdozenten Dr. K. vom 26.07.2005 ging der Sachverständige auch davon aus, dass der Antragsteller an einer Störung des Sexualverhaltens leidet und zwar einer Störung der Sexualpräferenz (ICD-10: F65). Dabei treten über einen längeren Zeitraum - mindestens 6 Monate - ungewöhnliche sexuell erregende Phantasien, sexuell dranghafte Bedürfnisse oder Verhaltensweisen auf, die sich auf Kinder oder andere Personen beziehen, die nicht einwilligungsfähig oder nicht willig sind. Diese Störung der Sexualpräferenz lässt sich nach den Ausführungen des Gutachters nicht von der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung trennen. Bei der Störung der Sexualität handele es sich um eine Dissexualität, d. h. um ein sich im sexuellen Gebiet ausdrückendes pathologisches Sozialverhalten. Die Störung der Sexualität sei in der dissozialen Persönlichkeitsstörung verankert und letztendlich Ausdruck eines dissozialen Verhaltensmusters. Daraus folgert der Sachverständige schwerwiegende Auswirkungen auf das Verhalten des Antragstellers den eigenen Kindern gegenüber. Dissoziale Verhaltensmuster durchzögen das gesamte Leben des Antragstellers, wie sein Leben auch durch die Störung des Sexualverhaltens durchzogen werde. Immer wieder suche er die Nähe zu Kindern, gehe Freundschaften mit Frauen ein, die über Kinder "verfügen". Dieses "aktive Suchtverhalten" wurde aus Sicht des Sachverständigen durch die Angaben der Antragsgegnerin überdeutlich. Auch gab der Antragsteller immerhin selbst an, von Bildern 10-jähriger Mädchen sexuell erregt zu werden und zu onanieren, stellte jedoch in Abrede, dass er dabei einen Geschlechtsverkehr mit den Mädchen phantasiere, was der Sachverständige von psychiatrischer Seite aus als nicht nachvollziehbar betrachtete. Nicht nachvollziehbar war auch die Angabe des Antragstellers beim Baden mit Mädchen in entsprechendem Alter nicht sexuell erregt worden zu sein. Entgegen der Feststellungen des Privatdozenten Dr. K., der annahm, der Antragsteller werde von Kleinkindern nicht sexuell erregt, hielt der Sachverständige Dr. B. dies angesichts der Verschlossenheit und manipulativen Tendenz des Antragstellers für fraglich. Dies folgerte er auch daraus, dass der Antragsteller selbst eine Sexualität mit einem älteren Missbraucher erlebt hat und dieses Verhaltensmuster sowie die daraus resultierende Dynamik (vom Opfer zum Täter) den Missbrauch eines Jungens ebenfalls als äußerst wahrscheinlich erscheinen lasse.

Sowohl das Verhalten des Antragstellers, dessen Ursprung der Sachverständige in der dissozialen Persönlichkeitsstörung und der Störung der Sexualpräferenz sieht, wie auch die vom ihm festgestellten äußerst geschickt durchgeführten Manipulationsversuche zum Explorationszeitpunkt wiesen auf eine manifeste Gefährdung des leiblichen Kindes J. hin. Es bestehe keine heile Familie zwischen Antragsgegnerin und ihm. Vielmehr versuche der Antragsteller sich und seiner Umwelt eine Normalität vorzuspielen, die nicht existiere. Seine Manipulation gehe soweit, dass er sich als Lebensgefährtin eine quasi blinde und auf seine Unterstützung angewiesene Frau gesucht habe. Die Blindheit werde durch eine hohe manipulative Kompetenz des Antragstellers auch auf psychischem Gebiet fortgeführt, die Antragsgegnerin sei von ihm auch psychisch abhängig.

Weiter folgerte der Sachverständige, dass die wenig offene unehrliche und nicht selbstkritische Auseinandersetzung des Antragstellers mit seiner eigenen Person und auch der eigenen Sexualität bei einer deutlich bestehenden Psycho-Pathologie darauf hinweise, dass ein Therapieversuch auch mittels Langzeittherapie äußerst schwierig und wenig erfolgversprechend sein dürfte. In seinen bisherigen Versuchen werde eine mangelnde Therapiemotivation überdeutlich. So gab es bei dem Diplom-Psychologen G. in D. vom 07.12.2004 bis zum 04.10.2005 lediglich 6 Therapiesitzungen. Es kam zu Terminausfällen, die in der Verantwortung des Antragstellers lagen wie auch zu fehlenden Rückmeldungen. Der Therapeut G. schilderte, dass sich der Verdacht einer möglichen Instrumentalisierung bei ihm schon bald nach Therapiebeginn verdichtete, eine emotionale Beteiligung und Authentizität des Antragstellers sei nicht spürbar gewesen. Die Therapie führe er wohl kalkuliert durch, er zeige möglichst wenig, um einen vorteilhaften Eindruck zu erzeugen. Der Sachverständige B. sah sich darin bestätigt, dass sich in diesem Verhalten die manipulativen Tendenzen des Probanden bei mangelnder Krankheitseinsicht und unzureichender Compliance zeigten.

Die Fortsetzung der Beziehung zu der Antragsgegnerin sei nicht als stabilisierender Faktor zu werten, da es hier um Abhängigkeit und Manipulation der Lebensgefährtin gehe. Eine berufliche Qualifizierung des Antragstellers könne angesichts der massiven Psychopathologie keine Verbesserung der sozialen Kompetenz, eine Heilung der bestehenden Persönlichkeitsstörung oder sexuellen Deviationen nach sich ziehen.

Zusammenfassend kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, der Antragsteller stelle durch seine Erkrankung und den Umgang mit seinen Mitmenschen an sich einen hohen psycho-sozialen Risikofaktor für das Kind J.in Richtung der Entwicklung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung dar. Ein dynamischer Wandel des Antragstellers vom Opfer des sexuellen Missbrauchs zum Missbraucher sei nicht nur vage gegeben, sondern liege zwangsläufig auf der Hand. Auch wenn noch Hemmschwellen gegeben seien, deute alles darauf hin, dass der Antragsteller sein Umfeld so manipuliert habe, dass das Opfer in Form seines Sohnes schon bereit stehe.

Das Amtsgericht Wuppertal hat dem Antragsteller in der angefochtenen Entscheidung ein begleitetes Umgangsrecht eingeräumt und ausgeführt, nach § 1684 Abs. 1 BGB bestehe ein Umgangsrecht. Ein völliger Ausschluss komme nur in Betracht, wenn durch den Umgang eine Kindeswohlgefährdung zu besorgen sei. Einer solchen Kindeswohlgefährdung könne aber durch eine Umgangsbegleitung begegnet werden. Der begleitete Umgang habe auf Dauer zu erfolgen.

Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde rügt der Antragsteller, die Entscheidung sei nicht vollstreckbar. Insbesondere habe das Amtsgericht die Ausgestaltung des Umgangs und seine Terminierung nicht geregelt. Eine solche Regelung könne nicht gegen den Willen der Kindesmutter durchgesetzt werden.

Mit ihrer gegen die Entscheidung gerichteten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, solange der Kindesvater keinerlei Einsicht in seine Persönlichkeitsstörung zeige, sei ein auf Dauer angelegter begleiteter Umgang nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren.

Das Jugendamt der Stadt Wuppertal hat vorgetragen, dass die Begutachtung Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung des Antragstellers ergeben habe. Da begleitete Umgangskontakte dem Beziehungsaufbau zwischen dem Umgangsberechtigten und dem Kind dienten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch diesen Beziehungsaufbau zum jetzigen Zeitpunkt eine Kindeswohlgefährdung ergebe. Für die Dauer des begleiteten Umgangs könnten sicherlich akute Gefährdungen vermindert werden. Trotzdem sei nicht auszuschließen, dass aus dem sich entwickelnden Bindungsverhalten des Kindes eine Gefährdung resultiere.

Der Antragsteller hat ausgeführt, er sei sich darüber im Klaren, dass ein unbegleiteter Besuch nicht in Betracht komme. Ein Umgangsausschluss sei jedoch nicht nachzuvollziehen. Ein begleiteter Umgang sei dem Kindeswohl nicht abträglich. Er gehe nicht davon aus, dass auf Dauer lediglich ein begleiteter Umgang in Betracht komme. Er habe bereits Ende 2006 Kontakt zu einer Therapeutin aufgenommen und bereits drei probatorische Sitzungen absolviert.

Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, ob ein begleitetes Umgangsrecht aufgrund einer Persönlichkeitsstörung/einer sexuellen Deviation des Antragstellers dazu führt, dass das Kindeswohl des Kindes J.gefährdet wird (Beschluss vom 10.01.2008) durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Dr. Z.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen vom 29.09.2008 Bezug genommen.

Der Antragsteller hat zum Gutachten Stellung genommen. Insofern wird auf den Schriftsatz vom 19.01.2009 verwiesen.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet, die Beschwerde des Antragstellers hingegen unbegründet.

Nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 kann ein Umgangsausschluss für längere Zeit nur ergehen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.

So liegt der Fall hier. Die bei dem Kindesvater vorhandenen pädophilen Neigungen führen im Zusammenhang mit der ebenfalls bestehenden dissozialen Persönlichkeitsstörung dazu, dass selbst ein begleiteter Umgang zu einer konkreten Gefährdung des Kindes führt, die nicht anders als durch den Ausschluss des Umgangsrechts abwendbar ist.

1. Die pädophilen Neigungen des Antragstellers stehen zur Überzeugung des Senats durch das Gutachten der Sachverständigen Z. fest.

Überzeugend begründet die Sachverständige im Rahmen einer Gesamtwürdigung, dass der Antragsteller pädophil ist. Nachvollziehbar wertet sie als Hinweis auf das Vorliegen pädophiler Neigungen den von dem Antragsteller eingeräumten Konsum von kinderpornographischen Bildern, bei deren Betrachtung er sexuelle Erregung verspürt und mastubiert hat. Ebenso sprechen der Kauf von Kinderunterwäsche sowie das Verlangen nach gebrauchter Kinderunterwäsche (vgl. Gutachten B., Seite 26) für das Vorhandensein pädophiler Neigungen.

Es kommt hinzu, dass der Antragsteller auch gegenüber der Sachverständigen Z. angab, er werde durch fehlende Schambehaarung stimuliert, was die Sachverständige nachvollziehbar im Zusammenhang mit den anderen Auffälligkeiten als Hinweis auf das Vorliegen pädophiler Neigungen einordnet. Ebenso verständlich für den Senat ist die Bewertung der Sachverständigen, dass die von dem Antragsteller beschriebenen Kontakte zu Familien bzw. Frauen mit Kindern, gelegentlich derer Übernachtungen mit Kindern in einem Bett sowie auch gemeinsames Duschen und Baden mit den Kindern stattfanden, Beleg dafür sind, dass der Antragsteller die Nähe zu Kindern auch in intimen Situationen sucht. Zusätzlich verweist die Sachverständige darauf, dass die vollständige Einrichtung eines Kinderzimmers in dem zur Zeit der Exploration von ihm bewohnten Haus die Vermutung nahe legt, dass Herr W. Kontakte zu Kindern anstrebt, mit dem Ziel, regelmäßige Zusammentreffen zu diesen zu etablieren. Auch der Senat vermag sich diesen Umstand nicht anders als mit dem gewünschten Kontakt zu Kindern zu erklären. Die Einlassung des Antragstellers, ihm sei es um Kontakte mit J. gegangen, ist nicht glaubhaft, da er nach dem jetzigen Verfahrensstand, im Übrigen eine Ladung zum Strafantritt vor Augen, nicht damit rechnen konnte, in absehbarer Zeit unbegleiteten Umgang mit J. haben zu können. Insbesondere hatte er selbst nur begleiteten Umgang beantragt. Als auffällig wertet die Sachverständige auch, dass der Antragsteller von einer ersten kurzen Beziehung abgesehen immer nur Beziehungen zu Frauen mit Kindern eingeht. Dieses Verhalten setzte sich während des laufenden Verfahrens fort. In einem Gespräch mit dem derzeit den Antragsteller behandelnden Diplom-Psychologen T. erfuhr die Sachverständige davon, dass der Antragsteller zwischenzeitlich wiederum eine - wenngleich schon wieder beendete - Beziehung zu einer Frau mit einem Kind einging. In ihrer Bewertung, dass der Antragsteller pädophil ist, wird die Sachverständige gestützt durch die Ergebnisse der Vorbegutachtungen durch den Sachverständigen B. sowie das von dem Antragsteller selbst beauftragte Gutachten des Privatdozenten Dr. K.. Der Sachverständige B. diagnostizierte eine Störung der Sexualpräferenz, bei der sich über einen längeren Zeitraum ungewöhnlich sexuell erregende Phantasien, sexuell dranghafte Bedürfnisse oder Verhaltensweisen ergeben, die sich auf Kinder oder andere Personen beziehen, die nicht einwilligungsfähig oder willig sind. Der Sachverständige B. stützte seine Einschätzung insbesondere auf das Suchen der Nähe zu Kindern, Beziehungen zu Frauen, die über Kinder verfügen, und attestierte ihm aktives Suchtverhalten, u. a. gestützt darauf, dass der Antragsteller ihm gegenüber angab, von Bildern 10-jähriger Mädchen sexuell erregt zu werden und zu onanieren. Die Behauptung des Antragstellers, einen Geschlechtsverkehr mit den Mädchen phantasiere er nicht, hat der Sachverständige als nicht nachvollziehbar bezeichnet wie auch die Angabe des Antragstellers beim Baden mit Mädchen in entsprechendem Alter nicht sexuell erregt worden zu sein.

Aus dem Gutachten des Privatdozenten Dr. K. ergibt sich schließlich, dass der Antragsteller auch ihm gegenüber angegeben hat, das Betrachten nackter Kinder bereite ihm sexuelle Lust, woraus der Gutachter eine Störung im Sinne einer sexuellen Deviation folgerte. Dieser Diagnose hat sich auch der Diplom-Psychologe G. angeschlossen, bei dem sich der Antragsteller im Jahr 2005 in Behandlung befand.

Der Senat folgt der Sachverständigen auch, soweit sie sich mit der Diagnose des derzeitig behandelnden Diplom-Psychologen T. auseinandersetzt, der den Antragsteller als normalen Heterosexuellen ohne große Triebhaftigkeit einstuft. Zutreffend verweist die Sachverständige zunächst darauf, dass der Therapeut seine Diagnose lediglich auf Gespräche mit dem Antragsteller stützt, ohne dass spezielle Gespräche über Pädophilie stattgefunden haben und ohne dass eine weitergehende Diagnostik durchgeführt wurde. Zwar waren dem Diplom-Psychologen T. die Gutachten der Sachverständigen B. und K. bekannt und lagen ihm vor. Gegen dessen Diagnose spricht aber - worauf die Sachverständige Z. für den Senat verständlich hinweist-, dass er wesentliche Aspekte der ihm vorliegenden Gutachten nicht in seine Bewertung einbezieht, wie z. B. die Angaben des Antragstellers, dass er beim Betrachten der kinderpornographischen Darstellungen sexuell erregt wurde und masturbiert hat. Der Senat teilt die Auffassung der Gutachterin, dass die Bewertung des Vorliegens einer Störung der Sexualpräferenz nicht allein auf die Angaben des Antragstellers gestützt werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Begutachtung durch den Sachverständigen B. wie auch durch die Sachverständige Z. zeigte, dass angesichts der Testergebnisse Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Offenheit der Angaben des Antragstellers, der über hohe manipulative Fähigkeiten verfügt, bestehen. Insgesamt vermag die Diagnose des Diplom-Psychologen T. auch nach Auffassung des Senats die im Rahmen einer Gesamtwürdigung gewonnene Überzeugung der Sachverständigen nicht in Frage zu stellen.

Die Sachverständige setzt sich ebenso überzeugend mit der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung auseinander, gegen pädophile Neigungen spreche, dass er Beziehungen zu erwachsenen Frauen gehabt habe. Die Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass dies dem Vorliegen pädophiler Neigungen nicht widerspricht. Zunächst ist nach den eigenen Angaben des Antragstellers nicht davon auszugehen, dass er viele Sexualkontakte zu erwachsenen Partnern gehabt hat. Lediglich zu der Antragsgegnerin sowie einer weiteren Partnerin, zu der die Beziehung bis in die Haftzeit angedauert haben soll, soll es nach Angaben des Antragstellers sexuelle Kontakte gegeben haben, während in den übrigen Beziehungen nach den eigenen Angaben des Antragstellers Geschlechtsverkehr keine Rolle gespielt habe. Studien zu pädophilen Männern zeigen überdies -so die Sachverständige-, dass im Erwachsenenalter die überwältigende Mehrheit der Befragten ihre pädophile Orientierung in der Praxis auch mit Erwachsenen überprüft hat. Zudem sind verschiedene Typen von Pädophilen abzugrenzen. Bei sog. Kern- oder Primärpädophilen besteht seit der Pubertät ein primäres Interesse an Kindern, das Interesse an erwachsenen Sexualpartnern ist entweder nicht vorhanden oder nicht sehr stark ausgeprägt, was bedeutet, dass das erwachsene Erscheinungsbild den Betroffenen nicht oder nur in sehr vermindertem Ausmaß sexuell erregt. Bei einer weiteren Gruppe entwickeln sich pädophile Neigungen erst später nach Lebenskrisen, z. B. nach enttäuschender Partnerschaft; als deren Folge werden immer jüngere Sexualpartner gesucht, die quasi Ersatzobjekt sind. Gerade in dieser Gruppe ist auch der innerfamiliäre Missbrauch häufig anzusiedeln, so die Sachverständige. Bei den Betroffenen besteht grundsätzlich eine hetero-, homo- oder bisexuelle Orientierung in bezug auf Erwachsene, daneben liegt jedoch ebenfalls eine Ansprechbarkeit bezüglich des präpubertären Äußeren vor. Bei einer dritten Gruppe gehe es allein um sexuelle Stimulation. Dieser Typ kann homo- und heterosexuell sein, verschiedenste sexuelle Neigungen haben und ist im Grunde nicht besonders auf bestimmte Sexualobjekte fixiert.

Danach kommt den Angaben des Antragstellers zu adulten Sexualpartnern auch nach Auffassung des Senats keine entscheidende Bedeutung bei der Frage zu, ob er (auch) pädophil ist.

Der Senat schließt sich insgesamt der Bewertung der Sachverständigen Z. an, dass die Angaben des Antragstellers, von Kindern werde er in der Realität nicht erregt, sondern nur von entsprechendem Bildmaterial, psychologisch nur schwer nachvollziehbar sind. Auch zeigt eine von der Sachverständigen zitierte Studie (Vogt 2006), dass die Mehrheit der primär pädophilen Männer kinderpornographische Bilder bzw. Filmmaterial nutzt. Die Nutzung von Kinderpornographie geht danach in der Regel mit dem Vorliegen einer pädophilen Orientierung einher, wobei die Nutzung des Materials unabhängig von pädo-sexuellen Handlungen ist. Das Betrachen von kinderpornographischen Bildern führt also nicht zwangsläufig zu konkreten pädophilen Handlungen, dennoch besteht die Gefahr, dass die Hemmschwelle herabgesetzt wird und ein Steigerungseffekt eintritt, so dass dann in der Folge die Neigungen auch konkret mit Kindern ausgelebt werden.

2. Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Gutachterin davon aus, dass sich aus den pädophilen Neigungen in Verbindung mit der von der Sachverständigen ebenfalls diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des Antragstellers eine konkrete Gefahr für das betroffene Kind ergibt, die sich durch die Anordnung eines begleiteten Umgangs nicht ausschließen lässt.

Zwar muss zwischen pädophilen Handlungen und pädophilen Neigungen, die zunächst nur einen Erregungszustand im Zusammensein oder bei der Beobachtung von Kindern bzw. Bildmaterial bedeuten, unterschieden werden. So bezeichnet die Pädophilie nur die sexuelle Ausrichtung, die Pädosexualität hingegen die sexuelle Verhaltensäußerung, d. h. konkrete sexuelle Handlungen Erwachsener mit einem Kind. Pädophile Neigungen müssen nicht konkret zu einem Ausleben an Kindern und damit zu sexuell motivierten Handlungen an Kindern führen. Es ist möglich, dass Personen mit pädophilen Neigungen diese - etwa aus Verantwortungsbewusstsein- ein Leben lang nur auf der Phantasieebene ausleben. Deshalb muss bei Vorhandensein pädophiler Neigungen abgeschätzt werden, ob die Persönlichkeit des Betroffenen durch diese Neigungen so beeinflusst ist, dass diese nicht mehr beherrscht werden können und es dann zur Ausübung pädo-sexueller Taten kommt.

Bei dem Beklagten ist aber von der konkreten Gefahr auszugehen, dass er auch pädo-sexuell in Erscheinung treten wird, weil ihm die Verhaltenskontrolle nicht gelingt.

a. Die Gefährdung ist nicht deshalb als gering einzuschätzen, weil der Antragsteller bislang -soweit ersichtlich- noch nicht pädosexuell agiert hat. Vielmehr führt die Sachverständige dazu aus, dass nach der Untersuchung von Vogt nicht angenommen werden kann, dass die meisten der Teilnehmer ohne pädo-sexuelle Erfahrung über die gesamte Lebenszeit hinweg sexuell abstinent leben werden. Die Untersuchung machte einen bedeutsamen Zusammenhang zwischen dem Alter des Pädophilen und pädo-sexuellen Kontakten deutlich. Bei Teilnehmern der Altersgruppe zwischen 19 bis 30 Jahren fanden sich bei etwa der Hälfte der Befragten keine bisherigen pädo-sexuellen Erfahrungen. In der Altersstufe ab 31 Jahren indes fand sich ein bedeutsamer Anstieg. Der Beginn pädo-sexueller Kontakte liegt bei einem überwiegenden Teil pädophil orientierter Männer in der Altersspanne zwischen 25 bis maximal 40 Jahren, was für den Antragsteller eine erhöhte Wahrscheinlichkeit pädo-sexueller Kontakte in der Zukunft bedeutet, zumal der Antragsteller aktiv Kontakte zu Kindern sucht (Kinderzimmer; erneute Partnerschaft zu einer Frau mit Kind).

b. Zudem hebt die Sachverständige bei der Beurteilung, dass eine konkrete Gefahr von dem Antragsteller ausgeht, auf dessen Gesamtpersönlichkeit ab. Dabei kommt es für die Beurteilung vor allem darauf an, wie das Verantwortungsbewusstsein , das Empathievermögen, die Triebstärke und Impulskontrolle sowie die psychische Stabilität des Betroffenen ausgestaltet sind.

Liegen pädophile Neigungen vor, kommt es auf die vollständige Kontrolle des Verhaltens an. Diese ist nur möglich, wenn die Betroffenen ihre sexuellen Bedürfnisse und die Folgen des Auslebens ihrer Bedürfnisse für die Opfer erkennen. Therapieprogramme führen aus Sicht der Sachverständigen nur zum Erfolg, wenn sie freiwillig durchlaufen werden und der Patient bereit ist, Eigenverantwortung zu übernehmen. Dazu gehört unabdingbar - was für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar ist - dass der Betroffene das Vorliegen pädophiler Neigungen akzeptiert, damit auch die Bereitschaft entwickelt für das eigene Verhalten Verantwortung zu übernehmen und abstinent zu leben. Denn die Studie von V. macht deutlich, dass die pädophilen Neigungen sich im Wesentlichen im Kindesalter manifestieren und auch in der Wahrnehmung von Betroffenen nicht therapierbar sind.

(1) Die pädophilen Neigungen des Antragstellers sind bislang indes unbearbeitet geblieben, so dass gerade nicht davon ausgegangen werden kann, er akzeptiere seine Neigungen und sei bereit, insoweit Verantwortung zu übernehmen.

So hat er in der Vergangenheit zwar zahlreiche Therapeuten aufgesucht und die Absicht bekundet, eine Therapie zu beginnen, diese aber nie konsequent durchgehalten. Kurz vor einer Inhaftierung (April 2002) wandte er sich mit der Bitte um ein ambulantes Therapieangebot für Personen, die ein Sexualdelikt begangen haben, an den Verein "D.". Wegen der Inhaftierung kam es dazu nicht. Es erfolgte jedoch das Angebot, nach der Entlassung an einer Gruppentherapie teilzunehmen. Während der Haftzeit hat sich der Antragsteller an die Männerberatung "Mann-O-Mann" gewandt, eine konkrete Therapie wurde jedoch nicht durchlaufen. In der Einrichtung P. in W. machte der Antragsteller dann während des Vollzugs eine Gruppentherapie und fragte einen Therapieplatz außerhalb der Einrichtung nach. Zu einer konkreten Therapie kam es dann aber erst wieder Ende 2005, etwa 2 Jahre nach seiner Entlassung aus der Haft und nach der Begutachtung durch Dr. K.die von ihm beauftragt wurde, um zu belegen, dass Kontakte zwischen ihm und der Tochter der Antragsgegnerin, S., möglich seien. Die Therapie bei dem Diplom-Psychologen G. wurde aber seitens des Therapeuten alsbald abgebrochen, da dieser eine Instrumentalisierung durch den Antragsteller im Hinblick auf die Strafverfahren thematisierte und anschließend Unklarheiten aufgrund versäumter Stunden auftraten (insgesamt nur 10 Stunden Therapiedauer). Anschließend nahm der Antragsteller lediglich 3 Termine bei einer Frau S. in G. wahr und fragte einen Therapieplatz bei dem Diplom-Psychologen K. in Ü. an. Dieser strich den Antragsteller von seiner Warteliste, da er den Eindruck gewonnen hatte, dass der Antragsteller ihn in juristische Dinge verwickeln und benutzen wolle. Eine ebenfalls nachgefragte Therapie bei N. (08/06) wurde auch nicht begonnen. Erst jetzt wandte sich der Antragsteller wieder während des laufenden Verfahrens an den Diplom Psychologen T..

Gegen eine hohe Therapiebereitschaft spricht, dass die Sachverständige im Rahmen der Exploration feststellen konnte, dass die Veränderungsmotivation bei dem Antragsteller unterdurchschnittlich ausgeprägt ist. Eine Entsprechung findet diese Befundung im Gutachten des Sachverständigen B.. In dem Testverfahren MSI (Multiphasic-Sex-Invertory) war der Wert auf der Skala "Behandlungseinstellung" extrem niedrig ausgeprägt. Eine psychotherapeutische Behandlungsnotwendigkeit sah der Kindesvater nicht. Diesem Befund widersprechen die seit Dezember 2007 regelmäßig wahrgenommenen Therapiestunden bei dem Therapeuten T. nicht. Denn der Therapeut bestärkt den Kindesvater darin, im sexuellen Bereich normal entwickelt zu sein und dass bei ihm keine pädophilen Neigungen vorlägen. Der Therapeut sieht den Antragsteller in einer Opferrolle. Dieses Setting, dieser Behandlungsansatz, führt aber dazu, dass sich der Antragsteller nicht mit den tatsächlich bei ihm vorhandenen problematischen Aspekten seiner Person auseinandersetzen muss, sondern ihm - so die Sachverständige - eine Sicherheit vorgespielt wird und er daher auch diese Therapie ohne Probleme absolvieren kann.

Es ist aus psychologischer und medizinischer Sicht auszuschließen, dass die bei dem Antragsteller festgestellten pädophilen Neigungen nicht mehr vorhanden sind. Die Annahme, dass eine Wandlung etwa durch das Eingehen einer Partnerschaft zu einem erwachsenen Partner stattgefunden haben soll, ist aus Sicht der Sachverständigen nicht haltbar, weil die sexuelle Entwicklung und damit auch die sexuelle Ausrichtung sich während der Pubertät festigen und mit dem Abschluss der Pubertät festgelegt sind. Eine grundlegende weitere Entwicklung im sexuellen Bereich und damit "ein Nachreifen" sind nicht möglich. Die Störung der sexuellen Präferenz bleibt lebenslang bestehen, die pädophile Ausrichtung ist danach weder heilbar noch wegtherapierbar. Die Betroffenen müssen damit leben, dass Gefühle für Kinder ein Bestandteil ihrer Persönlichkeit sind, mit dem sie umgehen müssen. Die Kontrolle dieser Neigungen setzt voraus, dass -wie erwähnt - die eigenen sexuellen Wünsche und Bedürfnisse akzeptiert werden.

(2) Als belastender Faktor im Sinne einer Steigerung der konkreten Gefahr sexueller Übergriffe erweist sich die bei dem Antragsteller festgestellte Persönlichkeitsstörung. In Übereinstimmung mit den Gutachtern B. und K. kommt auch die Sachverständige Z. zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller an einer Persönlichkeitsstörung leidet, die sehr schwerwiegend und nur schwer zu therapieren ist.

In der Exploration durch die Sachverständige Z. zeigte sich, dass der Antragsteller zu einer extrem positiven Darstellung seiner eigenen Person neigt und sich als einen Menschen mit hohen sozialen Kompetenzen beschreibt, insgesamt aber eine geringe Reflektionsbereitschaft- und Fähigkeit, insbesondere in bezug auf die eigene Person hinsichtlich Straftaten und pädophiler Neigungen besitzt. Im Gespräch - wobei ein eklatanter Widerspruch zu den Testverfahren auftrat - ließ Herr W. auch wenig Empathie erkennen; er verfügt nur über eine geringe emotionale Schwingungsfähigkeit. In Bezug auf seine Straftaten sind keinerlei Schuldgefühle erkennbar, er stellt sich durchweg als Opfer dar. Diese Persönlichkeitsstruktur ist im Zusammenhang mit den pädophilen Neigungen als Risikofaktor für das Auftreten von pädo-sexuellen Handlungen einzuschätzen.

Während der durchgeführten Testverfahren (Verus-Fragebogen zur Erfassung von Ressourcen und Selbstmangementfähigkeiten, K-FAF, Kurzfragebogen Aggressionsfaktoren, KV-S, Konfliktverhalten situativ) fiel zwar auf, dass der Antragsteller sich in allen Verfahren extrem positiv darstellt, was durch seine Vorgeschichte und die emotional verringerte Schwingungsfähigkeit relativiert wurde. Die Sachverständige schließt aufgrund dieser Umstände aber für den Senat nachvollziehbar darauf, dass der Antragsteller in der Untersuchungssituation verfälschte Antworten gegeben hat. Einerseits wolle sich der Antragsteller im Verfahren besonders gut darstellen, andererseits sei sein erklärtes Ziel, einen möglichst unbegleiteten Umgang mit J. zu erreichen. Dies stimmt damit überein, dass auch die bisher durchgeführten Begutachtungen problematische Werte im Bereich der Offenheitsskalen erbrachten. So wurde bei der Testung durch den Sachverständigen B. eine Tendenz zu einem extrem positiven Antwortverhalten erkennbar. Im dem von ihm durchgeführten Testverfahren FPI (Freiburger Persönlichkeitsinventar) stellte sich der Antragsteller ebenfalls als sehr sozialer Mensch dar, was aufgrund des auffälligen Wertes in der Offenheitsskala nicht interpretiert werden konnte. Insgesamt stellt die Sachverständige Z. eine starke Antworttendenz im Sinne der sozialen Erwünschtheit fest. Denn in den vorausgegangenen Untersuchungen durch die Sachverständigen B. und Dr. K. zeigte sich in den Testverfahren noch eine auffällige Persönlichkeitsstruktur, die egoistische und rücksichtslose Züge offenbarte (MMPI). So wiesen die Testbefunde darauf hin, dass der Antragsteller keine engen emotionalen Beziehungen eingehen kann, sich ungern von außen kontrollieren lässt, bei Konflikten gereizt und aggressiv reagieren kann, er misstrauisch und vorsichtig ist sowie im sozialen Kontakt selbstunsicher und empfindlich. Hingegen zeigen die jetzigen Testwerte eine deutlich abweichende Persönlichkeit, was die Sachverständige aber nachvollziehbar damit erklärt, dass der Antragsteller die Tests inzwischen nicht mehr unbefangen bearbeitet. Überzeugend schließt sie insbesondere auch eine Änderung der in den Vorgutachten B. und Dr. K.festgestellten Grundpersönlichkeit des Antragstellers selbst unter Berücksichtigung der bis zur Exploration im vorliegenden Verfahren durchgeführten Therapiestunden bei dem Therapeuten T. als extrem unwahrscheinlich aus. Es erscheint dem Senat nahe liegend, dass ein Persönlichkeitsänderung kaum angenommen werden kann, wenn die betreffende Person über fehlende Reflektionsbereitschaft und -fähigkeiten und ein fehlendes Problembewusstsein verfügt und im Übrigen der Therapieansatz des Therapeuten T., wie ausgeführt, erkennbar ungeeignet ist.

Die Sachverständige tritt auch der Bewertung des Sachverständigen Dr. B, bei, dass die Persönlichkeitsstörung nicht von der sexuellen Deviation getrennt werden kann. Pädophile Neigungen bedingen zwar nicht konkrete pädosexuelle Handlungen. In Bezug auf den Antragsteller ist aber eine eher ungünstige Prognose zu stellen, da dieser einerseits das Vorliegen pädophiler Neigungen nicht anerkennt, andererseits auch bedingt durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung ungünstige Voraussetzungen in Bezug auf das Verantwortungsbewusstsein vorliegen. Auch wenn er sich als sehr emphatisch in den Testverfahren darstellte, ist aus sachverständiger Sicht nicht davon auszugehen, dass die Selbsteinschätzung zutrifft. Dagegen spricht die mangelnde emotionale Schwingungsfähigkeit sowie auch die wenige realistische Einschätzung Anderer. Danach fällt unter Berücksichtigung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung eine Prognose für eine Kontrolle der pädophilen Neigungen gerade für den Antragsteller sehr ungünstig aus. Das Problembewusstsein in Bezug auf die Kontrolle der pädophilen Neigungen, die der Antragsteller vehement abstreitet, liegt nicht vor und damit sind aus seiner Sicht auch Kontrollmechanismen nicht erforderlich.

(3) Nach dem Ergebnis der Begutachtung stellt der Antragsteller, obwohl die Sachverständige nicht konkret feststellen konnte, dass er auch homosexuell pädophil ist, gleichwohl eine Gefahr auch für den eigenen Sohn dar. Die Sachverständige Z. hat keinen Zweifel daran gelassen, dass eine konkrete Gefährdung des Kindes von seinem Vater, dem Antragsteller, ausgeht. Aufgrund der Verleugnung der sexuellen Deviation, der fehlenden Therapiebereitschaft und zwar insbesondere in Verbindung mit der Persönlichkeitsstörung, die beinhaltet, dass der Antragsteller keinerlei Opferempathie aufbringen kann, erscheint dieser Schluss der Sachverständigen dem Senat ebenfalls unabweisbar. Dem entspricht es, dass bereits der Sachverständige B. feststellte, dass in der damaligen Situation (Familie bestehend aus dem Kind J., der Antragsgegnerin und dem Antragsteller) mit dem Kind im unmittelbaren Umfeld des Antragstellers das Opfer für zu erwartende Missbrauchshandlungen schon bereit stehe. Für eine Gefährdung auch eines gleichgeschlechtlichen Kindes spricht nach Auffassung des Senats auch, dass bei dem Antragsteller nicht nur kinderpornographische Bilder, die Mädchen zeigen, gefunden wurden, sondern auch solche, die auch Jungen abbildeten. So heißt es in dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 19.11.2001 (Verurteilung wegen Verbreitens pornographischer Schriften): "Der Angeklagte hatte diese Bilder auf CD gebrannt, um sie sich jederzeit ansehen zu können, um sich sexuell zu erregen. Er war sich dabei dessen bewusst, dass es sich bei den abgebildeten Personen erkennbar um Mädchen und Jungen handelt, die noch nicht 14 Jahre waren. Da er bei der Betrachtung von unbekleideten Kindern sexuelle Erregung verspürt, kam es ihm gerade darauf an, dass die von ihm gespeicherten Fotos Kinder darstellten, die in sexuell aufreizender Pose dem Fotografen zur Verfügung standen oder sexuelle Handlungen mit Erwachsenen vornahmen".

3. Vor diesem Hintergrund kommen auch begleitete Umgangskontakte nicht in Betracht. Zwar könnte für J. durch begleitete Umgangskontakte Sicherheit im Hinblick auf die pädophilen Neigungen des Kindesvaters geschaffen werden. Nach den Feststellungen der Sachverständigen ist bei einer lückenlosen Begleitung des Umgangs in der konkreten Umgangssituation kein Übergriff zu erwarten.

Indirekt und langfristig besteht aber durch die Kontakte ein erhebliches Gefährdungspotential für J.. Da ein begleiteter Umgang generell das Ziel verfolgt, einen Beziehungsaufbau zwischen Vater und Kind zu erreichen, wird zwangsläufig ein Vertrauensverhältnis aufgebaut. Dies kann dazu führen, dass seitens des Kindes der Wunsch besteht, den Antragsteller auch außerhalb der geschützten Umgebung des betreuten Umgangs zu sehen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller, der über hohe manipulative Fähigkeiten verfügt, das Kind diesbezüglich beeinflussen würde, da er einen unbegleiteten Umgang anstrebt und eine Gefährdung durch seine Person nicht anerkennt. Mit zunehmender Selbständigkeit des Kindes entsteht dann zusätzlich die Gefahr von heimlichen unbegleiteten Treffen zwischen dem Antragsteller und dem Kind. Bedingt durch die während des begleiteten Umgangskontaktes entwickelte größere Vertrautheit besteht die erhebliche Gefahr, dass der Antragsteller schon im Rahmen von normalen Berührungen und väterlichen Gefühlen seine Bedürfnisse mit denen des Kindes verwechselt.

Deshalb kommt die Sachverständige, was der Senat nachvollzieht, nach einer Abwägung der Vorteile des begleiteten Kontaktes gegenüber den konkreten Risiken eines dadurch möglich werdenden pädosexuellen Übergriffes auf J. zu dem Ergebnis, dass die Aufnahme begleiteter Kontakte das Wohl des Kindes gefährden würde.

Der Antragsteller - so die Sachverständige - werde die Zeit begleiteter Umgangskontakte nicht dazu nutzen, therapeutisch an sich zu arbeiten, um zukünftigen Gefährdungen für J. vorzubeugen. Die derzeit durchgeführte Therapie sei kontraindiziert. Die Einsicht in die Problematik sei aber unabdingbare Voraussetzung für die dringend erforderliche Verhaltenskontrolle. Ein über einen längeren Zeitraum begleiteter Umgang würde die Problematik nach Darstellung der Sachverständigen nicht verringern, sondern noch verstärken, da J. dann in einem interessanten Alter für den Antragsteller wäre und der Vertrauensaufbau schon vonstatten gegangen wäre.

4. Die Einwände des Antragstellers gegen das Gutachten der Sachverständigen Z. sind nicht geeignet, das Ergebnis der Begutachtung in Frage zu stellen. Der Vortrag des Kindesvaters zu dem Gutachten erschöpft sich überwiegend darin, Angaben der Antragsgegnerin gegenüber der Sachverständigen anzugreifen. Dies ist ohne Belang, da die Sachverständige das Ergebnis ihrer Begutachtung auf die von dem Antragsteller angegriffenen Angaben der Antragsgegnerin gar nicht stützt.

Selbstverständlich hat sich die Sachverständige auch mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass der Gutachter Dr. K. Kontakte zwischen Antragsteller und S. ohne Gefährdung des Kindeswohls für möglich erachtet hat. Insoweit folgt der Senat indes den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Z., die durch das Gutachten B. gestützt werden. Im Übrigen hat sich der Sachverständige Dr. K. gegenüber der Sachverständigen Z.von seiner Begutachtung gerade in diesem Punkt distanziert. Sicher irrelevant ist auch der Vortrag des Antragstellers, bei einer Musiktelenovela habe er nicht aufgrund des offenen Vollzuges nicht mitmachen können, vielmehr habe er aufgrund des offenen Verfahrens den Vertrag nicht unterschreiben können. Auch die weiteren Abweichungen/angeblichen Fehlzitate der Sachverständigen haben offensichtlich keine Auswirkungen auf ihre Begutachtung gehabt.

Soweit die Sachverständige feststellt, der Antragsteller sei emotional nicht sehr schwingungsfähig, steht dies nicht dadurch in Rede, dass er nunmehr vorträgt, er verhalte sich nur Personen gegenüber emotional, denen er vertraue bzw. mit denen er eine Beziehung unterhalte. Er habe lernen müssen, sich nichts anmerken zu lassen, wenn es ihm nicht gut gehe. Auch dem Antragsteller war im Rahmen der Begutachtung klar, dass seine Persönlichkeitsstruktur analysiert werden sollte. Vor diesem Hintergrund wäre unverständlich, wenn er sich verstellt hätte. Überdies stützt die Sachverständige ihr Begutachtungsergebnis auf die gesamte Exploration und nicht auf einzelne Angaben. Insoweit wäre nicht zu erwarten, dass der Antragsteller sein Verhalten durchweg durchhalten würde, wäre er tatsächlich emotional schwingungsfähig. Soweit der Antragsteller in seiner Stellungnahme seine pädophilen Neigungen in Abrede stellt, verweist der Senat auf die durchweg überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die ihre Beurteilung nicht nur auf das von dem Antragsgegner während des laufenden Verfahrens ohne Aussicht auf Kontakt zu J. eingerichtete Kinderzimmer, sondern auf eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, so auch die Vorstrafen des Antragstellers und seine eigenen Angaben stützt. Es steht für die Sachverständige schlicht im Vordergrund und stand dies auch für den Gutachter B., dass der Antragsteller selbst angegeben hat, er werde sexuell erregt, wenn er Bilder von kleinen Kindern sehe und befriedige sich dann auch selbst. Dies kann er nicht hinweg diskutieren.

5. Begründet nach dem Gutachten der Sachverständigen Z. auch ein begleiteter Umgangskontakt die konkrete Gefahr, dass es zu einem Kindesmissbrauch seines eigenen Sohnes durch den Antragstellers kommt, muss der Umgang ausgeschlossen werden. Angesichts der Gesamtumstände schließt sich der Senat der Bewertung der Sachverständigen an, dass Sicherheit für das Kind nur zu gewährleisten ist, wenn mit Umgangskontakten zugewartet wird. Vor dem Hintergrund der dem Kind von dem Antragsteller drohenden Gefahr hält der Senat danach einen Umgangsausschluss bis Ende Juni 2012 für angezeigt und verhältnismäßig. Ein früherer Kontakt käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Antragsteller endlich zu seiner Pädophilie bekennen, an seiner Persönlichkeitsstörung arbeiten und im Rahmen der erforderlichen Therapie soweit möglich Verhaltenskontrolle erlernen würde.

6. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind war nicht nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG erforderlich, weil nicht festgestellt werden kann, dass das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreterin, der Kindesmutter, in erheblichem Gegensatz steht. Nach dem Ergebnis der Begutachtung des Antragstellers verfolgt die Antragsgegnerin mit dem von ihr betriebenen Umgangsausschluss lediglich das wohl verstandene Interesse ihres Kindes.

Ebenso unterbleiben konnte die persönliche Anhörung des Kindes nach § 50 b FGG. Die Neigungen, Bindungen oder der Wille des derzeit 3 Jahre und 4 Monate alten Kindes sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das Kind ist nicht in der Lage, die Bedeutung der zentralen Begutachtung des Antragstellers zu erkennen und insoweit Erhebliches beizutragen. Es scheint deshalb auch nicht zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt, dass sich der Senat von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft. ..." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.05.2009 - II-6 UF 188/07)

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Das Familiengericht darf sich nicht darauf beschränken, ein Umgangsrecht lediglich dem Grunde nach einzuräumen und dessen Ausgestaltung einem Dritten zu überlassen. Vielmehr obliegt es dem Familiengericht, selbst eine konkrete Umgangsregelung mit durchsetzbarem Inhalt zu treffen, die vollständig, vollziehbar und vollstreckbar sein muss. Die Regelung bedarf konkreter Anordnungen über die Ausgestaltung des Umgangs nach Ort, Zeit, Häufigkeit, Abholen oder Bringen der Kinder (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.02.2008 - 3 UF 307/07).

Zum Umgangsrecht im Sinne von § 1684 BGB gehört bei einem knapp fünf Jahre alten Kind auch eine Ferienregelung, die ihm und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ermöglicht, einen längeren Zeitraum zu sein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2006 - 2 UF 361/06).

Das Umgangsrecht ist ein absolutes Recht i.S. des § 823 BGB. Eine Verweigerung des Umgangs kann schadensersatzpflichtig sein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.04.2005 - 1 UF 64/05, NJW-RR 2005, 1339).

Auch wenn der Vater vor acht Jahren Straftaten gegen die Mutter begangen hat (Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Bewährung), ein Umgangsrecht bisher nicht stattgefunden hat und der zehn Jahre alte Sohn einen Kontakt zum Vater ablehnt, kommt ein eingeschränktes Umgangsrecht des Vaters in Betracht (hier: jede zweite Woche zwei Stunden in Anwesenheit einer dritten Person; OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.04.2005 - 9 UF 15/05, NJOZ 2005, 4050).

Bei infolge Umzugs der Mutter mit dem Kind größerer Entfernung der Wohnsitze der Eltern und beengten finanziellen Verhältnissen des umgangsberechtigten Vaters kann es angemessen sein, dass die Mutter das Kind jeweils bei ihm auf ihre Kosten wieder abholt (OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2005 - 20 UF 896/04, FamRZ 2005, 927).

Ein schuldhafter Verstoß gegen eine Umgangsregelung mag dann nicht vorliegen, wenn nach der gerichtlichen Festlegung des Umgangs neue erhebliche Gründe für eine Aussetzung des Umgangs entstanden sind und der umgangsverpflichtete Elternteile durch diese Gründe bis zu der schon beantragten neuen - gegebenenfalls einstweiligen - Regelung des Umgangs in eine Art Zwangslage geraten ist. Ansonsten steht jedoch ein inzwischen gestellter, aber noch nicht beschiedener Antrag auf Aussetzung des Umganges der Verhängung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung nicht entgegen. Grundsätzlich kommt bei älteren Kindern deren nachvollziehbaren und unbeeinflussten Willen bei der Durchsetzung der Umgangsregelung eine erhebliche Bedeutung zu. Bei jüngeren Kindern ist dagegen davon auszugehen, dass die Durchsetzung des Umgangs mit erzieherischen Mitteln erreicht werden kann. Die Altersgrenze ist bei ca. 9 bis 10 Jahren zu ziehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 WF 176/04, FamRZ 2005, 1698).

Hat sich das Kind vom Vater wegen längerer Zeit unterbrochener Besuchskontakte stark entfremdet, so kann der Vater kein Umgangsrecht für einen längeren Ferienaufenthalt im Sommer wie im Winter beanspruchen, wenn dies dem Kindeswillen entgegensteht. Das Wohl des Kindes wäre gefährdet, würde man es gerichtlicherseits zwingen, übergangslos längere Ferienaufenthalte mit dem ihm faktisch unbekannten Vater zu verbringen. In Betracht käme allenfalls eine behutsame Anbahnung von Umgangskontakten, gegebenenfalls in Anwesenheit dritter Personen gem. § 1684 IV 3 und 4 BGB. An die Stelle des weitgehend eingeschränkten Umgangsrechs tritt das Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils. Es dient dazu, dem Elternteil, der nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ermöglichen, sich von der Entwicklung des Kindes und seinem Wohlergehen laufend überzeugen zu können. Es erlangt dort besondere Bedeutung, wo ein regelmäßiger Besuchskontakt nicht stattfindet, insbesondere wegen großer räumlicher Entfernung ausfällt. Ein berechtigtes Interesse, vom anderen Elternteil Auskunft zu verangen, kann nicht deshalb verneint werden, weil sich der auskunftsbegehrende Elternteil vorher längere Zeit nicht um das Kind gekümmert hat (OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2004 - 4 UF 123/03, FamRZ 2005, 1276).

Dem leiblichen Vater eines Kindes steht auch nach neuem Recht kein Umgangsrecht zu, wenn das Kind (noch) als eheliches Kind des früheren Ehemannes der Mutter gilt und der leibliche Vater keine enge Bezugsperson des Kindes ist (OLG Celle, Beschluss vom 26.07.2004 - 10 UF 147/04, NJW 2005, 78).

Gem. § 1684 I BGB haben der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, und das Kind selbst ein Recht auf Umgang miteinander. Dieses verfassungsrechtlich geschützte und unverzichtbare Elternrecht darf gem. § 1684 III S. 2 BGB nur dann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre (OLG Köln, Beschluss vom 04.05.2004 - 4 UF 22/04, FamRZ 2005, 295).

Sind die Beziehungen zwischen den Eltern derart verhärtet, dass ein Umgangskontakt des (hier: 1997 geborenen) bei der Mutter lebenden Kindes mit seinem Vater mit vernünftigen Mitteln, ohne große Belastung für das Kind und ohne Zwang nicht durchzusetzen ist, so kann ein (zeitlich befristeter) Umgangsausschluss geboten sein (OLG Rostock, Beschluss vom 28.01.2004 - 11 UF 57/01, FamRZ 2004, 968).

Ein nichteheliches Kind kann auch dann ein Recht auf Umgang mit seinem (verheirateten) Vater haben, wenn dieser einen Kontakt strikt ablehnt (OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2004 - 15 UF 233/00, FamRZ 2005, 293).

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?... I. Die Antragsgegner, die am 25.09.2000 geheiratet haben, sind die Eltern des am 08.05.2000 geborenen Kindes M. B.. Bereits vor Eheschließung hatte der Antragsgegner durch Urkunde des Standesamtes Sonsbeck vom 17.03.2000 die Vaterschaft des zu erwartenden Kindes anerkannt; die Antragsgegnerin hat in der gleichen Urkunde der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt.

Der Antragsteller, der im Jahre 1999 eine vorübergehende - auch intime - Beziehung zur Antragsgegnerin hatte, macht geltend, dass er der leibliche Vater des Kindes sei. Er hat am 29.04.2003 ein notarielles Vaterschaftsanerkenntnis abgeben. Die Zustimmung der Antragsgegnerin dazu wurde nicht erteilt.

Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht Rheinberg erfolglos die Feststellung begehrt, dass er der Kindesvater und der Antragsgegner nicht der Vater sei. Die gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 10.12.2002 eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 24.06.2003 (II - 1 UF 69/03) zurückgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Festsetzung seines Umgangsrechtes als leiblicher Vater mit dem Kind. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Umgangsrechtsantrag weiter. Er regt zudem nunmehr im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2003 (FamRZ 2003, 816 ff.) die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung an und beantragt für den Zeitraum der Aussetzung und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Regelung seines Umgangsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung.

Die Antragsgegner beantragen die Zurückweisung der Beschwerde und des Antrags auf einstweilige Anordnung.

II. Die - zulässige - Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Ein Umgangsrecht aus § 1684 BGB steht dem Antragsteller nicht zu; gemäß §§ 1592 ff. BGB ist nicht er, sondern der Antragsgegner der väterliche Elternteil (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht FamRZ 2003, 816, 824).

Nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O., 824 f.) ist auch ein Umgangsrecht aus § 1685 BGB nicht gegeben, da diese Vorschrift nicht dahingehend auszulegen ist, dass auch der biologische Vater von den in dieser Norm genannten Personenkreisen erfasst wird.

Soweit das Bundesverfassungsgericht § 1685 BGB für unvereinbar mit Artikel 6 Abs. 1 GG erklärt und den Gesetzgeber zur Schaffung einer verfassungsmäßigen Rechtslage bis zum 30.04.2004 aufgefordert hat, ist dies für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Es kann dabei dahinstehen, ob der Antragsteller, wie zwischen den Parteien umstritten, tatsächlich der leibliche Vater des Kindes M. ist; dies kann für die folgenden Erwägungen unterstellt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat § 1685 BGB insoweit für unvereinbar mit Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz erklärt, als die Vorschrift in den Kreis der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat (a. a . O., 824).

Vom Vorliegen einer - früheren oder jetzigen - sozial-familiären Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Kind kann jedoch auch nach dem - teilweise bestrittenen - Vorbringen des Antragstellers nicht annähernd ausgegangen werden. Soweit der Antragsteller die Antragsgegnerin und das bei dieser befindliche Kind anlässlich des Geburtsaufenthalts im Krankenhaus im Mai 2000 und danach vereinzelt zu Hause bis etwa August 2000 besucht haben mag, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass bei solchen eher sporadischen und einzelnen Kontakten eine familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem neugeborenen Kind entstanden ist; dagegen spricht im Übrigen auch, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers sodann bis zum 27.09.2002 keine direkten Kontakte zwischen ihm und dem Kind stattfanden. Es ist auch nicht erkennbar, dass 9 weitere persönliche Kontakte zwischen dem Antragsteller und dem Kind, die zwischen dem 27.09.2002 und dem 08.01.2003 stattfanden - nach dem Vorbringen der Antragsgegner teilweise eigenmächtig und ohne deren Zustimmung - zu einer sozial-familiären Beziehung geführt haben. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Vorstellungen vom Begriff der "sozialen Beziehung" an anderer Stelle der genannten Entscheidung (a. a. O. 822) dahingehend präzisiert, dass diese darauf beruht, dass der leibliche Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat; diese Voraussetzung ist bei 9 vereinzelten persönlichen Kontakten über einen Zeitraum von ca. 3 Monaten (27.09.2002 bis 08.01.2003) zweifelsfrei nicht gegeben. Sonstige Anhaltspunkte für des Bestehen einer persönlichen Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Kind liegen i. ü. nicht vor.

Die dem Gesetzgeber obliegende Neuregelung des § 1685 BGB im Sinne der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird daher für das Rechtsbegehren des Antragstellers ohne Auswirkung sein; ein Umgangsrecht des Antragstellers ist de lege lata und de lege ferenda nicht gegeben. Demgemäß ergeht nunmehr eine Entscheidung in der Hauptsache; eine Aussetzung des Verfahrens ist nicht veranlasst, schon daher auch nicht der Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung. ..." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2003 - II-8 UF 14/03)

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Zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter, wenn diese seit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs vor vier Jahren ein Umgangsrecht des Vaters zur jetzt elfjährigen Tochter strikt ablehnt. Wurde das Umgangsrecht beharrlich verweigert, ist die Anordnung einer Umgangspflegschaft berechtigt. Die Bestimmung eines Dritten zum Umgangsrechtspfleger kann mit der einfachen Beschwerde angegriffen werden (OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2001 - 12 UF 22/01 u.a., FamRZ 2002, 566).

Das Umgangsrecht gibt dem Berechtigten in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Zeitabständen zu sehen und zu sprechen. Dabei soll der Umgangsberechtigte dem Kind unbefangen und natürlich entgegentreten können, weshalb der Umgang grundsätzlich nicht in Gegenwart des anderen Elternteils oder sonstiger Dritter Personen oder an so genannten "neutralen Orten" stattzufinden hat. Zur Ausgestaltung des Umganges mit besonders jungen Kindern (hier: zwei Jahre alt). Ein unsubstanziiert geäußerter Verdacht eines sexuellen Kindesmissbrauchs ist regelmäßig nicht geeignet, das bestehende Umgangsrecht des verdächtigen Elternteils einzuschränken oder gar auszuschließen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2001 - 9 UF 28/01, MDR 2001, 1355).

Die schwerwiegende Maßnahme eines längerfristigen Ausschlusses des Umgang eines Elternteils mit dem Kind setzt auch bei einer Boykotthaltung des anderen Elternteils und ablehndener Äußerung des Kindes eine eingehende Prüfung voraus, ob das Kindeswohl wirklich gefährdet ist und einer Gefährdung nicht mit milderen Mitteln begegnet werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2000 - 2 UF 82/00).

In einem Verfahren zum Umgangsrecht bietet beim Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs des Kindes ein physio-psychologisches Gutachten durch Untersuchung mit einem Polygraphen eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit zum Nachweis der Unschuld des Verdächtigen, nicht dagegen zum Nachweis seiner Schuld. Voraussetzung für die Verwertbarkeit des Gutachtens ist, daß der Sachverständige die erforderliche Sachkompetenz speziell auch für die Testung von Sexualdelikten besitzt, die sog. "Tatfragen" den Tatvorwurf exakt umfassen und die sog. "Kontrollfragen" genau ausgewählt wurden und für den Untersuchten eine emotionale Bedeutung besitzen (OLG München, Beschluss vom 25.11.1998 - 12 UF 1147/98, FamRZ 1999, 674).

Im Rahmen des Umgangsrechts müssen die Befürchtungen der Kindesmutter, es könne zu sexuellen Übergriffen des Kindesvaters kommen, gegenüber dessen Interessen an einem Kontakt zu den Kindern zurückstehen, wenn ein solcher Kontakt seit fast zwei Jahren nicht mehr besteht, ein Sachverständiger einen sexuellen Mißbrauch in der Vergangenheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließt und die Kinder den eindeutigen Wunsch nach Kontakt zum Vater äußern (OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.1997 - 3 UF 289/97, FamRZ 1998, 256 zu § 1634 BGB a.F.).

Zum (zeitlich) begrenzten Ausschluß der Umgangsbefugnis des Vaters mit den (1987 und 1989 geborenen) Kindern bei weitgehend ausgeräumten Verdacht sexuellen Mißbrauchs, aber nach wie vor (auf Beeinflussung durch Mutter und Stiefvater beruhender) stark ablehnender Haltung der Kinder gegenüber ihrem Vater (OLG Celle, Beschluss vom 15.07.1997 - 18 UF 191/95, FamRZ 1998, 971 zu § 1634 BGB a.F.).

Für einen Umgangsausschluß müssen nicht die Eingriffsvoraussetzungen von § 1666 BGB erfüllt sein. Es genügen triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe. Bei nachgewiesenem sexuellen Mißbrauch ist ein Umgangsausschluß immer angezeigt, insbesondere wenn das betroffene Kind Kontakte verweigert. Allenfalls in Ausnahmefällen kann erwogen werden, ob nicht ein begleiteter Umgang dem Kindeswohl dient und gestattet werden kann. Begleiteter Umgang ist eine sachgerechte und verhältnismäßige Möglichkeit, Umgangskontakte wieder aufzunehmen, wenn sich ein zunächst substantieller Mißbrauchsverdacht nach einer längeren Sachverständigenbegutachtung nicht mehr beibehalten läßt (AG Kerpen, Beschluss vom 23.06.1997 - 51 F 89/96, FamRZ 1998, 254 zu § 1634 BGB a.F.).

Es widerspricht dem Wohl des Kindes eines fünfjährigen Mädchens, es aufgrund eines nur vagen Verdachts sexuellen Mißbrauchs über ein Jahr lang mit regelmäßigen Sitzungen zu immer derberen sexuellen Phantasien und Spielen mit Hilfe von Puppen anzuleiten, die originaltreue Nachbildungen männlicher und weiblicher Geschlechtsorgane tragen. Durch solche Sitzungen schließlich gewonnene Angaben des Kindes über vom Puppenvater an der Puppentochter begangene teilweise perverse sexuelle Handlungen stellen kein Beweismittel für entsprechendes Verhalten des wirklichen Vaters des Kindes dar (OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.03.1995 - 7 WF 122/94, NJW 1995, 1684 zu § 1634 BGB a.F.).

Die Tatsache, daß gegen einen Elternteil ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Mißbrauchs anhängig ist, schließt die Gewährung eines Umgangsrechts zwischen ihm und dem Kind nicht zwingend aus. Von dem Grundsatz, daß vorläufige Anordnungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Hauptverfahren mit gleichartigem Verfahrensgegenstand voraussetzen, kann in Ausnahmefällen abgewichen werden (OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.04.1994 - 2 WF 45/94 u.a., FamRZ 1995, 181 zu § 1634 BGB a.F.).

Auch wenn das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, kann das Umgangsrecht des Vaters mit dem nach dem Tod der Mutter in einer Pflegefamilie unterbrachten Kind ausgeschlossen werden, wenn die Gefahr des sexuellen Mißbrauchs besteht (OLG Bamberg, Entscheidung vom 01.12.1993 - 2 UF 154/93, NJW 1994, 1163 zu § 1634 BGB a.F.).

Der bloße Verdacht sexuellen Mißbrauchs der Kinder durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil rechtfertigt nicht regelmäßig den Ausschluß seines Umgangsrechts. Abzuwägen ist das Risiko des sexuellen Mißbrauchs auch gegen den Folgeschaden eines Kontaktabbruchs für die Entwicklung des Kindes. Je geringer das Gericht das Risiko eines sexuellen Mißbrauchs veranschlagt, um so schützenswerter sind die Belange des Umgangsberechtigten und das Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung und Pflege der Beziehung zu ihm (OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.09.1993 - 16 UF 222/93, FamRZ 1994, 1543 zu § 1634 BGB a.F.).

*** (AG)

Der Vater seines neun Monate alten, nicht ehelich geborenen Sohnes ist berechtigt und verpflichtet, regelmäßigen Umgang zu pflegen. Dabei kann ihm die Kindesmutter nicht vorschrieben, wo der Umgang stattfindet. Aufgrund der in § 1684 II BGB geregelten Verpflichtung können unterschiedliche Vorstellungen über die Erziehung zumindest gegenwärtig auch aufgrund des Alters des Kindes eine Einschränkung des Umgangsrechts nicht rechtfertigen. Schon aufgrund des Alters des Kindes ist ein häufiger Kontakt zwischen dem Antragsteller und dem Kind sehr wichtig (AG Büdingen, Beschluss vom 15.08.2011 - 55 F 615/11):

?... Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, den Umgang mit dem Kind ..., geboren am 12. November 2010, ab dem 17. August 2011 wie folgt auszuüben: Jeden Mittwoch von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Jeden ersten Sonntag im Monat von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Jeden weiteren Sonntag im Monat von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin werden darauf hingewiesen, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen diese Umgangsregelung das Gericht gegenüber dem Verpflichteten ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen kann aber auch sofort Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht.

Die Gerichtskosten haben der Anhagsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten haben diese jeweils selbst zu tragen. ...

?... lichen auf den unterschiedlichen Vorstellungen der Eltern, die zumindest mit ursächlich für ihre Trennung waren. Aufgrund der in § 1684 Abs. 2 BGB geregelten Verpflichtung können diese unterschiedlichen Vorstellungen zumindest gegenwärtig auch aufgrund des Alters des Kindes eine Einschränkung des Umgangsrechts nicht rechtfertigen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin leben erst seit kurzem getrennt und für das Wohl des Kindes sind die persönlichen Kontakte zumindest gegenwärtig viel wichtiger als unterschiedliche Erziehungsvorstellungen.

Um aber zum Wohle des Kindes auf Dauer einen unbeschwerten Umgang zwischen dem Antragsteller und dem Kind erreichen zu können, werden der Antragsteller und die Antragsgegnerin zur Überzeugung des Gerichts eine gemeinsame Beratung in Anspruch nehmen müssen. Ohne eine derartige Beratung besteht die große Gefahr, dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin sich über den Umgang und die Ausgestaltung wie auch die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts immer weiter streiten und damit dem Wohl des Kindes schaden werden.

Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten entspricht zumindest vorläufig die aus dem Tenor ersichtliche Umgangsregelung dem Wohl des Kindes am besten. Schon aufgrund des Alters des Kindes ist ein häufiger Kontakt zwischen dem Antragsteller und dem Kind sehr wichtig. Um eine Vertrautheit zwischen dem Antragsteller und dem 9 Monaten alten Kind herzustellen und aufrecht zu erhalten, ist ein Kontakt als zwei bis drei Tage erforderlich. Schon aufgrund des Alters ist es dabei völlig unerheblich, an welchem Ort dieser Kontakt stattfindet, sofern eine ausreichend Bindung zwischen dem Antragsteller und dem Kind besteht. Da die Antragstellerin zweifellos die Hauptbezugsperson für das Kind ist und nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller vor oder nach der Trennung über mehrere Stunden die Betreuung des Kindes alleine übernommen hätte, dient es dem Wohl des Kindes gegenwärtig am besten, wenn wie bisher zweimal die Woche stundenweise Umgang stattfindet und über einen längeren Kontakt im Monat die Bindung zwischen dem Antragsteller und dem Kind vertieft wird. Ob und in welchem Umfang zukünftig ein Umgang dem Kindeswohl am besten dienen wird, kann im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht beurteilt werden. Dies wird wesentlich davon abhängig sein, wie der Antragsteller und die Antragsgegnerin die Umgangsregelung künftig nutzen werden.

Dass der Antragsteller grundsätzlich bereit ist, den Umgang in der Wohnung der Antragsgegnerin auszuüben, und die Antragsgegnerin dies grundsätzlich zulässt, ist zur Wahrung des Kindeswohls zwar nicht notwendig aber aus Sicht des Kindes zu begrüßen.

So können die Bindungen zwischen dem Antragsteller und dem Kind in dessen vertrauter Umgebung vertieft werden und dies wird wesentlich dazu beitragen können, dass das Kind einen Umgang mit dem Antragsteller außerhalb der vertrauten Umgebung besser verarbeiten kann. Eine rechtliche Möglichkeit, den Umgang entsprechend einzuschränken, besteht nach den obigen Ausführungen gegenwärtig jedoch nicht.

Aufgrund des Alters des Kindes war nach § 159 Abs. 3 FamFG von einer Anhörung des Kindes abzusehen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 81 FamFG. ..."

§ 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

Leistätze/Entscheidungen:

?... I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung von Umgangskontakten ihrer drei Kinder mit dem Kindesvater.

1. Aus der Ehe der Kindeseltern sind drei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Seit der Trennung der Kindeseltern im April 2004 leben die Kinder bei der Kindesmutter. Seit Dezember 2004 hat der Kindesvater mit seinen Kindern keinen Umgang mehr. Durch Beschluss des Amtsgerichts wurde die elterliche Sorge für die Kinder auf die Kindesmutter übertragen. Zugleich wurde eine Umgangsvereinbarung getroffen, die allerdings von der Beschwerdeführerin nicht umgesetzt wurde. Der Kindesvater ist in der rechtsradikalen Szene aktiv. Die Beschwerdeführerin war hier ebenfalls engagiert, hat sich aber im Januar 2005 abgewandt und an einem Aussteigerprogramm teilgenommen. Sie hat ihren Namen und diejenigen ihrer Kinder ändern lassen und hat mehrfach ihren Wohnsitz gewechselt.

a) Durch Urteil des Amtsgerichts vom 5. November 2008 wurde die Ehe der Kindeseltern geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ferner wurde das Umgangsrecht des Kindesvaters mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern bis zum 31. Dezember 2009 ausgeschlossen.

b) Auf die Beschwerde des Kindesvaters wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2012 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass dem Kindesvater jeden ersten Samstag im Monat, beginnend ab dem 6. Oktober 2012, für die Dauer von zwei Stunden begleiteter Umgang mit seinen Kindern gewährt und zur Sicherstellung der Durchführung des Umgangs Umgangspflegschaft angeordnet wurde.

Es entspreche unter Wahrung der Grundrechtspositionen der Eltern dem Wohl der Kinder, dem Kindesvater Umgang zu gewähren. Die Voraussetzungen für einen Umgangsausschluss lägen nicht vor. Der Senat könne nicht feststellen, dass bei einem Umgang der Kinder mit ihrem Vater zu befürchten wäre, dass seine Kinder oder die Mutter der Kinder Angriffen aus der rechtsradikalen Szene ausgesetzt wären, die eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder auch der Kindesmutter bedeuten würden. Insbesondere die von der Kindesmutter vorgelegten und vom Senat eingeholten Auskünfte der Polizei- und Verfassungsschutzbehörden ließen eine konkrete Gefährdung der Kindesmutter und ihrer Kinder nicht erkennen. Auch die Kindesmutter habe es nicht vermocht, konkrete, aktuell bestehende Gefahren zu beschreiben. Soweit sie darauf verweise, dass sowohl ihr Vor- und Zuname als auch diejenigen der Kinder abgeändert worden seien und ohne das Bestehen einer Gefährdungslage die Voraussetzungen für eine Umbenennung nicht gegeben gewesen wären, ergebe sich daraus keine konkrete Gefahrenlage. Eine solche sei auch den vom Senat beigezogenen Akten des Namensänderungsverfahrens nicht zu entnehmen. Auch andere Gründe stünden der Gewährung von Umgang in dem vom Senat angeordneten Umfang jedenfalls dann nicht entgegen, wenn ein Umgangspfleger die Ausübung des Umgangs überwache. Körperliche Übergriffe des Kindesvaters auf seine Kinder seien nicht zu erwarten. Die körperliche Verfassung der Kinder rechtfertige ebenso wenig wie der von ihnen (zum Teil) geäußerte Wille, keinen Umgang mit ihrem Vater haben zu wollen, den Ausschluss des Umgangs. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein Umgang sich auf das Wohl der Kinder eher förderlich auswirken werde.

2. Die Beschwerdeführerin, die mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, begehrt, die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 23. Juli 2012 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

II. 1. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 (186); 103, 41 (42); stRspr).

Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 (186); stRspr).

b) Nach diesen Maßstäben ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt.

aa) Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist vielmehr offen.

bb) Die Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung, fänden - wie bisher - keine Umgangskontakte statt. Erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als unbegründet, würden die Umgangskontakte mit dem Kindesvater lediglich herausgezögert.

Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht, würden ab Oktober 2012 Umgangskontakte der Kinder mit dem Vater durchgeführt. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens bestünde die Gefahr, dass der Kindesvater im Verlauf der bis dahin stattfindenden Umgangskontakte den Aufenthaltsort der Kinder in Erfahrung bringt. Unterstellt man, dass, wie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar annimmt, infolge der Weitergabe dieser Informationen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder Übergriffen aus der rechtsradikalen Szene ausgesetzt würden, wäre deren leibliches und seelisches Wohl gefährdet.

Wägt man die Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung dem Kindesvater durch die bloße Herauszögerung der Umgangskontakte drohen, weniger schwer als die Nachteile, die der Beschwerdeführerin und den Kindern im Falle der Versagung des Erlasses der einstweiligen Anordnung entstehen könnten.

2. Wegen der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung hat die Kammer nach § 32 Abs. 2 BVerfGG von einer vorherigen Anhörung der Beteiligten und Äußerungsberechtigten abgesehen. ..." (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 29.08.2012 - 1 BvR 1766/12)

***

Die Gerichte sind im Verfahren um die Ausgestaltung des Umgangsrechts der Eltern mit ihren Kindern grundsätzlich berechtigt, von fachkundigen Feststellungen und fachlichen Wertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen abzuweichen. Sie müssen aber dann eine anderweitige zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl orientierte Entscheidung haben. Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf daher einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts (im Anschluss an BVerfG, NJW 1999, 3623, 3624). Es kann mit den inhaltlichen Anforderungen des Art. 6 II GG unvereinbar sein, das Elternrecht auf Umgang mit den Kindern unter Hinweis auf das Interesse von Großeltern und anderen Verwandten zu beschneiden (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2006 - 1 BvR 971/03).

***

Art. 6 II 1 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem Interesse, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht. Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 I GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 I GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. § 1685 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsreformgesetz - KindRG) vom 16.12.1997 ist mit Art. 6 I GG insoweit nicht vereinbar, als er in den Kreis der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30.4.2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des § 1685 BGB abhängt. § 1600 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsreformgesetz - KindRG) vom 16.12.1997 ist mit Art. 6 II insoweit nicht vereinbar, als er den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes ausnahmslos von der Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ausschließt. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30.4.2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des § 1600 BGB abhängt (BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96, 1724/01).

*** (BGH)

Der Umstand, dass der Kontakt eines Vaters zu seiner nichtehelichen Tochter für einige Jahre auf Grund der Untersagung des Umgangs durch die Mutter unterbrochen ist, steht einer Umgangsberechtigung nicht entgegen. Die Frage, ob die sozial-familiäre Beziehung noch fortbesteht, ist für die Einräumung eines Umgangsrechts für sich genommen, also vorbehaltlich der Frage, ob der begehrte Umgang dem Kindeswohl dient, ohne Belang (BGH, Beschluss vom 09.02.2005 - XII ZB 40/02).

***

Zu den Anforderungen an die sozial-familiäre Beziehung einer Bezugsperson des Kindes. Der Umstand, dass der Kontakt eines Vaters zu seiner nichtehelichen Tochter für einige Jahre auf Grund der Untersagung des Umgangs durch die Mutter unterbrochen ist, steht einer Umgangsberechtigung nicht entgegen. Die Frage, ob die sozial-familiäre Beziehung noch fortbesteht, ist für die Einräumung eines Umgangsrechts für sich genommen, also vorbehaltlich der Frage, ob der begehrte Umgang dem Kindeswohl dient, ohne Belang (BGH, Beschluss vom 09.02.2005 - XII ZB 40/02, NJW-RR 2005, 729).

***

Zur Beschwerdeberechtigung von Pflegeeltern im Falle der Anfechtung einer Entscheidung zu einem von ihnen begehrten Umgangsrecht nach § 1685 II BGB (BGH, Beschluss vom 04.07.2001 - XII ZB 161/98).

*** (OLG)

In einem Verfahren betreffend den Umgang anderer Umgangspersonen (hier: Großmutter) im Sinne von § 1685 BGB mit einem Kind wird nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm das Bestehen eines Umgangsrechtes, nicht dessen Ausschluß oder Beschränkung geprüft; insofern liegt kein Regelfall gemäß § 158 Abs. 1, 2 Nr. 5 FamFG vor - die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist daher allein nach der allgemeinen Regel aus § 158 Abs. 1 FamFG zu prüfen. Das Gericht kann in einem Verfahren betreffend den Umgang anderer Umgangspersonen im Sinne von § 1685 BGB mit einem Kind in einem einfach und klar gelagerten Fall von der persönlichen Anhörung eines Elternteiles nach § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG absehen, wenn sich dieser bereits schriftlich geäußert hat, im Anhörungstermin anwaltlich vertreten war und anschließend über seinen Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich noch einmal seine unveränderte Position bestätigt ( OLG Celle, Beschluss vom 12.08.2011 - 10 UF 118/11 zu § 1685 BGB, § 158 Abs 1 FamFG, § 158 Abs 2 Nr 5 FamFG, § 160 Abs 1 S 1 FamFG):

?... 1. Dabei kann der Senat in der Sache unmittelbar entscheiden, da auf der Grundlage des amtsgerichtlichen Verfahrens auch aus Sicht des Senates keine weiteren Ermittlungen geboten sind und von einer Wiederholung der erstinstanzlich erfolgten und gut dokumentierten Verfahrenshandlungen kein entscheidungserheblicher weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (§ 68 Abs. 3 FamFG).

2. Mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat ausdrücklich beitritt, hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluß festgestellt, daß auf absehbare Zeit ein Umgang der Antragstellerin mit K. dem Kindeswohl nicht entspricht. Dies wird auch durch das - vorrangig auf eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens gerichtete - Beschwerdevorbringen in keiner Weise substantiiert in Frage gestellt. Auf der Grundlage dieser zutreffenden amtsgerichtlichen Feststellungen ist im Streitfall auch eine Notwendigkeit der zusätzlichen Einholung eines Sachverständigengutachtens weder ersichtlich, noch von der Beschwerde dargelegt.

3. Zu Unrecht geht die Antragstellerin im übrigen davon aus, daß erstinstanzlich wesentliche zwingende Verfahrensvorschriften verletzt seien und insofern eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und eine Zurückverweisung der Sache erfolgen müsse. Ohne Erfolg weist die Antragstellerin insoweit - obwohl bereits erstinstanzlich anwaltlich vertreten, bemerkenswerterweise erstmals in der Beschwerdeinstanz - darauf hin, das Amtsgericht habe für K. keinen Verfahrensbeistand bestellt und den Kindesvater nicht persönlich angehört.

a. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß es im vorliegenden Verfahren keiner Bestellung eines Verfahrensbeistands bedurfte.

Nach § 158 Abs. 1 FamFG ist dem minderjährigen Kind in seine Person betreffenden Kindschaftssachen ein Verfahrensbeistand zu bestellen, "soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist". Dabei hat der Gesetzgeber in § 158 Abs. 2 FamFG Fallgruppen beschrieben, in denen die Bestellung "in der Regel" erforderlich ist.

aa. § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG beschreibt als einen Regelfall für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes Verfahren, in denen "der Ausschluß oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt"; dem liegt die Annahme zugrunde, ein solcher Ausschluß käme allein bei einer Kindeswohlgefährdung in Betracht, so daß die zugrundeliegenden Fälle regelmäßig von einem schweren Grundkonflikt zwischen Kind und Umgangsberechtigten geprägt sind (vgl. Bumiller/Harders10 FamFG § 158 Rz.. 11; Schulte-Bunert/Weinreich2 - Tschichoflos, FamFG § 158 Rz. 12).

Weder nach dem Wortlaut noch nach dem wesentlichen Sinn der Regelung ist § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG in Verfahren einschlägig, die ein Umgangsrecht im Sinne von § 1685 Abs. 1 BGB betreffen.

Während Eltern nach § 1684 Abs. 1 BGB unmittelbar ein Umgangsrecht zusteht, haben andere Bezugspersonen gemäß § 1685 Abs. 1 BGB ein solches gerade nur dann, wenn ein Umgang dem Wohl des Kindes dient. Insofern wird im Umgangsverfahren gemäß § 1685 BGB bereits nicht - wie jedoch in § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG beschrieben - der Ausschluß oder eine wesentliche Beschränkung eines bestehenden Umgangsrechtes geprüft, sondern vielmehr, ob überhaupt ein solches Umgangsrecht besteht.

Insofern handelt es sich auch um einen wesentlich anderen Ansatz der gerichtlichen Prüfung: während beim Umgangsrecht der Eltern - nach § 1684 BGB - gerichtlich grundsätzlich nur die konkrete Ausgestaltung des Umganges zu regeln ist und lediglich unter der engsten Voraussetzung einer sonst konkret drohenden Kindeswohlgefährdung ausnahmsweise ein - zudem regelmäßig zu befristender - Umgangsausschluß in Betracht kommt, ist Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung eines Umganges mit anderen Bezugspersonen, daß positiv die Kindeswohldienlichkeit festgestellt wird; im letzteren Fall ist es daher auch nicht erforderlich, förmlich einen ausdrücklichen Umgangsausschluß auszusprechen - vielmehr kommt insofern durchaus auch eine bloße Zurückweisung des Umgangsantrages in Betracht. Eine - für die Prüfung eines Ausschlusses des Umgangsrechtes eines Elternteiles zumindest als in Betracht kommend erforderliche - Kindeswohlgefährdung und damit ein schwerer Grundkonflikt zwischen Kind und Umgangsberechtigten spielt in derartigen Verfahren regelmäßig keine Rolle.

Auch die Literatur bezieht - soweit ersichtlich - § 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG allein auf Umgangsverfahren gemäß § 1684 BGB (so - wenn auch ohne weitere Auseinandersetzung - jedenfalls die ausschließliche Angabe bei Schulte-Bunert/Weinreich2- Tschichoflos, FamFG § 158 Rz. 12; Prütting/Helms-Stöper, FamFG § 158 Rz. 13; Keidel16-Engelhardt, FamFG § 158 Rz. 18; Zöller28-Philippi, FamFG § 158 Rz. 6).

bb. Somit ist in Verfahren der vorliegenden Art die Bestellung eines Verfahrensbeistandes allein nach der Grundregel des § 158 Abs. 1 FamFG zu prüfen, also ob eine solche zur Wahrnehmung der Kindesinteressen erforderlich ist.

Im Streitfall, in dem unstreitig ein schweres und verfestigtes Zerwürfnis zwischen den Kindeseltern und den (Stief-) Großeltern vorliegt und die Eltern zum Schutz ihrer gut zwei Jahre alten Tochter gut nachvollziehbar Umgangskontakte mit der Großmutter strikt ablehnen, ist ein derartiges Erfordernis weder ersichtlich, noch etwa von der Beschwerdeführerin dargelegt.

b. Nachdem der Kindesvater vom Amtsgericht in Gestalt eines bereits zu Beginn des Verfahrens zum Verfahrensgegenstand eingereichten persönlichen Schreibens, durch die Teilnahme seiner Verfahrensbevollmächtigten im Anhörungstermin sowie den weiteren Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten in mehrfacher Hinsicht angehört worden war, bedurfte es im Streitfall auch nicht zwingend auch noch seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht.

Die Anhörung der Eltern in die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen gemäß § 160 FamFG sichert sowohl die Sachaufklärung als auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Eltern. Beiden Gesichtspunkten ist im Streitfall offenkundig hinreichend entsprochen worden, ohne daß er der zusätzlichen - angesichts der Ausgestaltung als "Soll"-Vorschrift in § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG in eng begrenztem Umfang auch verzichtbaren (vgl. insofern Schulte-Bunert/Weinreich2-Ziegler, FamFG § 160 Rz. 4) - persönlichen Anhörung vorliegend noch bedurft hätte. Nach der erfolgten persönlichen Anhörung der Kindesmutter, die im Zentrum der heftigen Auseinandersetzungen mit der Antragstellerin steht und die K. in ihrem Haushalt betreut, stand bereits fest, daß auf absehbare Zeit ein Umgang mit der Großmutter nicht dem Kindeswohle dienen kann. Der Kindesvater hatte bereits von Anfang an gut nachvollziehbar und substantiiert dargetan, aus eigenem Erleben der Konfliktsituation Umgangskontakte zwischen K. und der Antragstellerin ebenfalls abzulehnen und hat dies über seine Verfahrensbevollmächtigte auf Nachfrage noch einmal ausdrücklich bekräftigt. In dieser gänzlich eindeutigen Ausgangslage war sowohl dem Kindesvater rechtliches Gehör gewährt als auch ausgeschlossen, daß eine zusätzliche persönliche Anhörung des Kindesvaters für die verfahrensgegenständliche Frage eines Umganges zwischen K. und ihrer Großmutter noch irgendwelche entscheidungserhebliche Erkenntnisse erbringen konnte (vgl. zu diesem Kriterium etwa Schulte-Bunert/ Weinreich2-Ziegler, FamFG § 160 Rz. 11); allein letzteres schließt - selbst wenn man in der unterlassenen nochmaligen persönlichen Anhörung entgegen dem Vorgesagten einen Verfahrensfehler sehen wollte - aus, deswegen die amtsgerichtliche Entscheidung aufheben und das Verfahren zurückverweisen zu müssen (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich2-Ziegler, FamFG § 160 Rz. 12 m.w.N.). ..."

***

Der Lebenspartnerin, die nicht die Mutter des in der Lebenspartnerschaft geborenen Kindes ist, steht ein Umgangsrecht mit dem Kind nicht unter den Voraussetzungen von § 1684 BGB, sondern nach § 1685 BGB zu (OLG Karlsruhe, Beschluss. vom 16.11.2010 - 5 UF 217/10).

***

Dem leiblichen Vater eines Kindes steht auch nach neuem Recht kein Umgangsrecht zu, wenn das Kind (noch) als eheliches Kind des früheren Ehemannes der Mutter gilt und der leibliche Vater keine enge Bezugsperson des Kindes ist (OLG Celle, Beschluss vom 26.07.2004 - 10 UF 147/04, NJW 2005, 78).

Die Entscheidung über die Ausübung des Umgangs mit Bezugspersonen (§ 1685 BGB) ist keine Entscheidung des täglichen Lebens i. S. des § 1687 BGB. Bei gemeinsamer Sorge und fehlender Einigung der Eltern ist eine Entscheidung des Familiengerichts notwendig. Ein ohne diese Vorabentscheidung gestellter Antrag der Großeltern auf Umgang mit ihren Enkeln ist zurückzuweisen. Im Umgangsrechtsverfahren gilt das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers nicht (OLG Dresden, Beschluss vom 03.11.2004 - 21 UF 468/04, MDR 2005, 994).

Zum (hier verneinten) Umgangsrecht der "biologischen" Großmutter mit dem Kind, das mit seiner Mutter und seinem "gesetzlichen" Vater in einer sozialen Gemeinschaft lebt (OLG Celle, Beschluss vom 18.05.2004 - 21 UF 67/04, FamRZ 2005, 126).

Nach rechtswirksamer Adoption steht der leiblichen Mutter weder ein Umgangsrecht mit ihrem Kind noch ein Anspruch auf Auskunft über den Werdegang des Kindes zu (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.01.2004 - 10 UF 199/03, 10 UF, FamRZ 2004, 1057).

***

?... I. Die Antragsgegner, die am 25.09.2000 geheiratet haben, sind die Eltern des am 08.05.2000 geborenen Kindes M. B.. Bereits vor Eheschließung hatte der Antragsgegner durch Urkunde des Standesamtes Sonsbeck vom 17.03.2000 die Vaterschaft des zu erwartenden Kindes anerkannt; die Antragsgegnerin hat in der gleichen Urkunde der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt.

Der Antragsteller, der im Jahre 1999 eine vorübergehende - auch intime - Beziehung zur Antragsgegnerin hatte, macht geltend, dass er der leibliche Vater des Kindes sei. Er hat am 29.04.2003 ein notarielles Vaterschaftsanerkenntnis abgeben. Die Zustimmung der Antragsgegnerin dazu wurde nicht erteilt.

Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht Rheinberg erfolglos die Feststellung begehrt, dass er der Kindesvater und der Antragsgegner nicht der Vater sei. Die gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 10.12.2002 eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 24.06.2003 (II - 1 UF 69/03) zurückgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Festsetzung seines Umgangsrechtes als leiblicher Vater mit dem Kind. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Umgangsrechtsantrag weiter. Er regt zudem nunmehr im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2003 (FamRZ 2003, 816 ff.) die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung an und beantragt für den Zeitraum der Aussetzung und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Regelung seines Umgangsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung.

Die Antragsgegner beantragen die Zurückweisung der Beschwerde und des Antrags auf einstweilige Anordnung.

II. Die - zulässige - Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Ein Umgangsrecht aus § 1684 BGB steht dem Antragsteller nicht zu; gemäß §§ 1592 ff. BGB ist nicht er, sondern der Antragsgegner der väterliche Elternteil (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht FamRZ 2003, 816, 824).

Nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O., 824 f.) ist auch ein Umgangsrecht aus § 1685 BGB nicht gegeben, da diese Vorschrift nicht dahingehend auszulegen ist, dass auch der biologische Vater von den in dieser Norm genannten Personenkreisen erfasst wird.

Soweit das Bundesverfassungsgericht § 1685 BGB für unvereinbar mit Artikel 6 Abs. 1 GG erklärt und den Gesetzgeber zur Schaffung einer verfassungsmäßigen Rechtslage bis zum 30.04.2004 aufgefordert hat, ist dies für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Es kann dabei dahinstehen, ob der Antragsteller, wie zwischen den Parteien umstritten, tatsächlich der leibliche Vater des Kindes M. ist; dies kann für die folgenden Erwägungen unterstellt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat § 1685 BGB insoweit für unvereinbar mit Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz erklärt, als die Vorschrift in den Kreis der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat (a. a . O., 824).

Vom Vorliegen einer - früheren oder jetzigen - sozial-familiären Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Kind kann jedoch auch nach dem - teilweise bestrittenen - Vorbringen des Antragstellers nicht annähernd ausgegangen werden. Soweit der Antragsteller die Antragsgegnerin und das bei dieser befindliche Kind anlässlich des Geburtsaufenthalts im Krankenhaus im Mai 2000 und danach vereinzelt zu Hause bis etwa August 2000 besucht haben mag, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass bei solchen eher sporadischen und einzelnen Kontakten eine familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem neugeborenen Kind entstanden ist; dagegen spricht im Übrigen auch, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers sodann bis zum 27.09.2002 keine direkten Kontakte zwischen ihm und dem Kind stattfanden. Es ist auch nicht erkennbar, dass 9 weitere persönliche Kontakte zwischen dem Antragsteller und dem Kind, die zwischen dem 27.09.2002 und dem 08.01.2003 stattfanden - nach dem Vorbringen der Antragsgegner teilweise eigenmächtig und ohne deren Zustimmung - zu einer sozial-familiären Beziehung geführt haben. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Vorstellungen vom Begriff der "sozialen Beziehung" an anderer Stelle der genannten Entscheidung (a. a. O. 822) dahingehend präzisiert, dass diese darauf beruht, dass der leibliche Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat; diese Voraussetzung ist bei 9 vereinzelten persönlichen Kontakten über einen Zeitraum von ca. 3 Monaten (27.09.2002 bis 08.01.2003) zweifelsfrei nicht gegeben. Sonstige Anhaltspunkte für des Bestehen einer persönlichen Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Kind liegen i. ü. nicht vor.

Die dem Gesetzgeber obliegende Neuregelung des § 1685 BGB im Sinne der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird daher für das Rechtsbegehren des Antragstellers ohne Auswirkung sein; ein Umgangsrecht des Antragstellers ist de lege lata und de lege ferenda nicht gegeben. Demgemäß ergeht nunmehr eine Entscheidung in der Hauptsache; eine Aussetzung des Verfahrens ist nicht veranlasst, schon daher auch nicht der Erlass der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung. ..." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.09.2003 - II-8 UF 14/03)

***

Großeltern können das von ihnen erstrebte (uneingeschränkte) Umgangsrecht nicht erlangen, wenn sie die zum Abbau der gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil bestehenden Spannungen von Seiten des Sachverständigen zunächst für erforderlich gehaltene Umgangsbeteiligung und familienpsychologische Beratung ablehnen (OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2003 - 5 UF 117/03, FamRZ 2004, 57).

Der frühere (heterosexuelle) nichteheliche Lebensgefährte der Kindesmutter hat auch nach der Neufassung des § 1685 II BGB kein eigenes Umgangsrecht. Die Weigerung der Kindermutter, dem früheren nichtehelichen Lebensgefährten die Fortführung der bisherigen mehrjährigen Kontakte zu ihrem Kind zu gestatten, ist nicht missbräuchlich i. S. von § 1666 BGB, wenn sie auf plausible, nachvollziehbare Gründe gestützt wird (hier: tief greifendes Zerwürfnis mit subjektiv empfundener Bedrohung, ungestörtes Zusammenleben in der neuen Familie nach Einbenennung des Kindes). Das greift grundsätzlich auch dann, wenn der Umgang für das Kindeswohl förderlich wäre (OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.03.2003 - 11 UF 25/03, FamRZ 2003, 1582).

Wenn in der Vergangenheit gute und intensive Beziehungen zwischen den Großeltern (hier: Eltern des verstorbenen Vaters) und dem (hier: 1998 geborenen) Enkelkind bestanden und es den Kontakt aufrecht erhalten will, ist ein (u.U. großzügiger) Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl regelmäßig dienlich, es sei denn, die Großeltern schalteten sich in die Erziehung durch die Mutter ein (OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2002 - 1 UF 72/02, FamRZ 2003, 953).

Für die Entscheidung über das Umgangsrecht eines "sozialen Vaters" mit einem nicht von ihm abstammenden Kind ist die positive Feststellung erforderlich, dass das Umgangsrecht dem Kindeswohl dient. Kann das Gericht nicht feststellen, ob die Ablehnung des Umgangsrechts durch das Kind dessen wahrem und wirklichem Willen entspricht, so dient der Ermittlung dieses Willens die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bei einer Sachlage, die sowohl die Bejahung als auch die Verneinung der in § 1626 III BGB genannten Kriterien möglich erscheinen und deshalb die näheren Feststellungen durch ein psychiologisches Sachverständigengutachten erforderlich erscheinen lässt, liegt es nicht allein in der Hand der Kindesmutter, nach Belieben über Umgangskontakte des Kindes zu befinden. Dementsprechend sind die Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung der Kindesmutter zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 1666 III BGB als gegeben anzusehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.04.2002 - 2 WF 92/01, 93/01, FamRZ 2002, 1210).

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§ 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.

Leitsätze/Entscheidungen:

Der Vater, dessen (hier: 15-jährige) Tochter den Kontakt mit ihm ablehnt, hat gegen die Mutter einen Anspruch auf Auskunft über die schulische Entwicklung des Kindes durch Vorlage von Zeugniskopien. Auf einen entgegenstehenden Willen des Kindes kommt es nicht an, sondern nur darauf, ob das Auskunftsverlangen dem Kindeswohl widerspricht (OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2003 - 7 UF 98/03, FamRZ 2003, 1583).

Der Auskunftsanspruch eines Elternteils geht nicht so weit, dass er vom betreuenden Elternteil die laufende Führung eines Tagebuchs über die Lebensführung des Kindes verlangen kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2001 - 13 UF 609/01, FamRZ 2002, 980).

Für den nunmehr in § 1686 BGB geregelten Auskunftsanspruch, der dem Auskunftsberechtigten bei Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts einen gewissen Ausgleich schafft, heißt es einerseits aufzuklären, ob ein berechtigtes Interesse des Auskunftsersuchenden, das Voraussetzung für den Anspruch überhaupt ist, besteht. Bejahendenfalls ist dann zu klären, ob die begehrte Auskunft dem Kindeswohl nicht widerspricht (OLG Naumburg, Beschluss vom 24.11.1999 - 8 UF 225/99, FamRZ 2001, 513).

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Zu den Voraussetzungen des Umgangsrechts einer leiblichen Mutter mit ihrem adoptierten Kind gem. § 1685 BGB und des Auskunftsrechts entsprechend § 1686 BGB. Eine längere Familienpflege gem. § 1685 II BGB oder eine sozial-familiäre Beziehung i. S. des Beschlusses des BVerfG vom 9.4.2003 (FamRZ 2003, 816) liegt dann nicht vor, wenn die Mutter ihr Kind nach der Geburt nur zwei Wochen im Krankenhaus betreut hat, bevor es zu Adoptiveltern gegeben wurde. Soweit eine leibliche Mutter nicht zum Kreis der umgangsberechtigten Personen gem. § 1685 BGB gehört, steht ihr auch kein Auskunftsrecht entsprechend § 1686 BGB zu (AG Reinbek, Beschluss vom 21.07.2003 - 1 F 332/02, FamRZ 2004, 55).

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§ 1687 BGB Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Entscheidung über die Ausübung des Umgangs mit Bezugspersonen (§ 1685 BGB) ist keine Entscheidung des täglichen Lebens i. S. des § 1687 BGB. Bei gemeinsamer Sorge und fehlender Einigung der Eltern ist eine Entscheidung des Familiengerichts notwendig. Ein ohne diese Vorabentscheidung gestellter Antrag der Großeltern auf Umgang mit ihren Enkeln ist zurückzuweisen. Im Umgangsrechtsverfahren gilt das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers nicht (OLG Dresden, Beschluss vom 03.11.2004 - 21 UF 468/04, NJW-RR 2005, 373).

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§ 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. § 1672 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 Satz 1 sowie § 1681 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

Leitsätze/Entscheidungen:

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. Grundsätzlich ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeit des Bundesverfassungsgerichts aber nicht starr und gleichbleibend ziehen. Sie hängt namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Regelung nach § 1696 Abs. 1 BGB reichen aber bei weitem nicht an die Anforderungen heran, die Art. 6 Abs. 3 GG an die Trennung der Kinder von der Familie stellt. Danach müssen die Erziehungsberechtigten versagen oder die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Aufgrund dessen hat § 1666 BGB in Fällen, in denen es nicht darum geht, die getroffene Sorgeregelung wegen veränderter Umstände abzuändern, sondern bei Gefährdung des Kindeswohls gerichtlich einzuschreiten, Vorrang vor einer Abänderung nach § 1696 BGB. Voraussetzung der Entziehung elterlicher Sorge ist eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Aufgabe der Familiengerichte ist, eine Entscheidung zu treffen und dabei sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen, wenn sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen können. Dies bedeutet, dass die Entscheidung über den Umgang und seine Ausgestaltung nicht durch das Gericht auf Dritte, insbesondere das Jugendamt, überantwortet werden darf. Das Gericht selbst hat eine konkrete und vollständige Regelung zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009, 1 BvR 467/09).

*** (OLG)

?... I. Der Antragsgegner verfolgt mit seiner Beschwerde weiterhin das Recht, Umgang mit seiner am ?.9.1995 außerhalb einer Ehe geborenen Tochter C? zu haben.

Am 20.7.1999 schlossen die Eltern vor dem Senat eine Vereinbarung, die alsdann übernommen wurde (10 UF 125/99). Danach hatte der Vater das Recht, jeden Mittwoch in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr Umgang mit C? in der vom Kind besuchten Kindertagesstätte zu haben. An den ersten vier Besuchsterminen sollte eine Vertreterin des Jugendamtes im Kindergarten anwesend sein. Da die Umgangsregelung dazu dienen sollte, eine Beziehung zwischen Vater und Kind anzubahnen und aufzubauen, sollte sie in Abstimmung mit dem Jugendamt etwa im Frühjahr 2000 etwa veränderten Verhältnissen angepasst werden.

Nachdem das Amtsgericht durch Beschluss vom 14.5.2002 den Umgang des Vaters mit dem Kind ausgeschlossen hatte, änderte der Senat auf die Beschwerde des Vaters unter dem 29.4.2003 (10 UF 124/02) den Beschluss des Amtsgerichts ab und räumte dem Vater in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20.7.1999 das Recht ein, mit C? an jedem dritten Donnerstag der Monate Mai und November eines jeden Jahres in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr zusammen zu sein, erstmals am 15.5.2003. Nach dieser Entscheidung sollte der Umgang in der Erziehungsberatung des D? in E? in Anwesenheit von Frau Wo?, der dortigen Mitarbeiterin stattfinden.

Einen auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20.3.2003 gerichteten Antrag des Vaters wies das Amtsgericht durch Beschluss vom 13.1.2006 zurück. Diese Entscheidung bestätigte der Senat durch Beschluss vom 2.3.2006 (10 UF 25/06).

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Mutter Ausschluss des Umgangsrechts unter Hinweis auf die ablehnende Haltung des Kindes C?. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Vaters für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wille des bei Beschwerdeeinlegung 13-jährigen Kindes, das bereits seit mehreren Jahren einen Umgang mit dem Vater ablehne, sei zu beachten. Die seinerzeit im Beschwerdeverfahren beauftragte Sachverständige E? habe ausgeführt, der zukünftige Umgang solle dem Kind dazu dienen, die bisherige ungünstige Einschätzung des leiblichen Vaters zu korrigieren. Wie nunmehr die Anhörung des Kindes ergeben habe, sei dies in den vergangenen fünf Jahren nicht geschehen. Vielmehr scheine sich die Ablehnung des Vaters durch das Kind verfestigt zu haben. Der Versuch, auf die Empfehlung des Jugendamtes hin eine andere Umgangsregelung, welche das Recht des Vaters auf Umgang mit dem Kind berücksichtige, zwischen den Parteien zu vereinbaren, sei gescheitert.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde, in der er erneut zum Ausdruck bringt, dass die Mutter ihr Sorgerecht missbrauche, indem sie C? beeinflusse.

Der Vater beantragt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Einräumung eines normalen Umgangs. Die Mutter beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und die Aussetzung des Umgangs zu verlängern.

Der Senat hat das Kind und die Eltern sowie die Verfahrenspflegerin und die Vertreterin des Jugendamts angehört, außerdem die Zeugin Wo? vernommen. Insoweit wird auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 9.12.2008 und 29.9.2009 Bezug genommen. Ferner hat der Senat ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen DP D? vom 18.6.2009 verwiesen. Schließlich hat der Senat den Sachverständigen vernommen. Wegen der Ausführungen des Sachverständigen insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 29.9.2009 Bezug genommen.

II. Trotz Inkrafttretens des FamFG (Art. 1 des FGG-Reformgesetzes - FGG-RG - vom 17.12.2008, BGBl. I, S. 2586, 2587) am 1.9.2009 findet vorliegend das bisherige Verfahrensrecht Anwendung. Denn das Verfahren ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden, vgl. Art. 111 FGG-RG (BGBl. 2008 I, S. 2586, 2743).

Die danach gemäß § 621 e ZPO zulässige Beschwerde des Vaters ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Senatsbeschluss vom 29.4.2003 gemäß § 1696 BGB abgeändert und den Umgang ausgesetzt, § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB.

1.Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht seine Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Eine bestehende Umgangsregelung kann gemäß § 1696 BGB abgeändert werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sich die bestehende Regelung nicht bewährt hat (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1684, Rz. 21 a.E.). Dabei ist ohne Bindung an Anträge der Beteiligten zu entscheiden und diejenige Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht, § 1697 a BGB (vgl. Johannsen/Henrich/ Hahne, a.a.O., § 1684, Rz. 22).

Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB.

Vorliegend gebietet es der Wille des Kindes, den Umgang auszuschließen. Mit Rücksicht auf den Willen der inzwischen 14-jährigen C? ist eine Abänderung der Senatsentscheidung vom 29.4.2003, die ergangen ist, als C? erst 7 Jahre alt war, gemäß 1696 BGB geboten.

Allerdings folgt das Recht eines jeden Elternteils auf Umgang mit seinem Kind, § 1684 Abs. 1 BGB, aus dem in Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Elternrecht (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, 871). Doch sind auch Kinder selbst Träger subjektiver Rechte, Wesen mit eigener Menschenwürde und einem eigenem auf Artikel 2 Abs. 1 GG beruhenden Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit (OLG Hamburg, FamRZ 2008, 1372; vgl. auch BVerfG, FamRZ 1993, 662, 663). Daher ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (BVerfG, FamRZ 1981, 124; BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005 - 1 BvR 1245/05 -, BeckRS 2007, 24151). Bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr ist in der Regel davon auszugehen, dass sie die Bedeutung des Umgangsrechts verstehen und ihr Wille daher beachtlich ist (OLG Hamburg, a.a.O.; Büte, in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht- FA - FamR, 7. Aufl. 4. Kapitel, RZ. 470). In diesem Alter ist sogar eine den Umgang überhaupt ablehnende Willenshaltung bei der Abwägung nach § 1684 Abs. 4 S. 1, 2 BGB zumindest sehr ernsthaft mit zu berücksichtigen, wenn für die Ablehnung subjektiv verständliche Beweggründe vorgebracht werden (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 39; vgl. auch BGH, FamRZ 1980, 131; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen - FamRZ 2002, 975, 977). Äußert ein Kind dieses Alters eine ernsthafte Ablehnung, so kann ein erzwungener Umgang zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005, a.a.O.). Kann dem Kind auf Grund seines Alters das Recht auf freien Willen nicht abgesprochen werden, so ist es konsequent, auch von der Anordnung eines begleitenden Umgangs abzusehen (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005, a.a.O.). Entspringt die Ablehnung des Kindes seinem wahren Willen, so kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dieser Wille durch eine ungewollte Weitergabe der eigenen ablehnenden Einstellung des Obhutselternteils oder gar durch dessen gezielte Beeinflussung entwickelt worden ist, da das Kind nicht für die Fehler seiner Eltern ?bestraft" werden darf (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 41). Stets sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2005, a.a.O.; Johannsen/Henrich/ Jaeger, a.a.O., § 1684, Rz. 41). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat angesichts der ablehnenden Haltung C?s gegenüber einem Umgang mit dem Vater und insbesondere im Hinblick auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Umgang des Vaters mit dem Kind bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes auszuschließen ist.

Nach Aussage der Zeugin Wo? hat der letzte von ihr begleitete Umgangskontakt im Mai 2007 stattgefunden. Bei Umgangskontakten hat es nach Aussage der Zeugin keine Fortentwicklung gegeben. C? lasse sich nicht auf Gespräche ein, es gebe keine Begrüßung und keine Verabschiedung. Vom Vater mitgebrachte Geschenke lehne C? ab. Diese ablehnende Haltung C?s ist auch während des gesamten Verfahrens zum Ausdruck gekommen. Schon bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht am 11.6.2008 hat sie erklärt, der Vater sei ihr unsympathisch und sie empfinde ihn als aufdringlich. Bei der Anhörung durch den Senat hat sie dies wiederholt und nochmals erklärt, mit dem Vater nicht reden und mit ihm keinen Kontakt haben zu wollen. Seinen Humor könne sie nicht verstehen. Hierbei hat sie auch angegeben, es falle ihr schwer, sich auf die Umgangstermine einzustellen, ihre Freunde fragten sie schon Tage vorher, warum sie so still sei. Nach dem Umgangstermin habe sie einige Tage gebraucht, um das zu verarbeiten. Auch bei ihrer letzten Anhörung vor dem Senat am 29.9.2009 hat sich in ihrer ablehnenden Aussage nichts geändert. Sie hat nochmals geäußert, mit dem Vater keinen Umgang haben zu wollen, er solle sie in Ruhe lassen. Die Verfahrenspflegerin, die C?s Interessen schon in vorangegangenen Verfahren wahrgenommen hat, hat die ablehnende Haltung der Minderjährigen in den Senatsterminen vom 9.12.2008 und 29.9.2009 bestätigt.

Allerdings ist davon auszugehen, dass C?s Willensbildung durch die Mutter beeinflusst ist. Die Mutter hat zwar bei ihrer Anhörung durch den Senat am 9.12.2008 angegeben, sie beeinflusse C? nicht. Der Sachverständige hat aber vor dem Senat am 29.9.2009 anhand von Beispielen nachvollziehbar belegt, dass C? die Ablehnung der Mutter dem Vater gegenüber verbal und auch gefühlsmäßig mitbekommt.

Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass C?s ablehnende Haltung gegenüber dem Umgang mit dem Vater ihrem eigenen Willen entspricht. Sie hat sich, nicht nur auf Grund des Einflusses der Mutter, in den letzten Jahren ein Bild von ihrem Vater gemacht. Bedeutsam ist, dass sich der Vater wiederholt sehr ungeschickt verhalten hat. Dies betrifft beispielsweise die unangekündigten Besuche des Fußballtrainings des Mädchens, bei denen er C? nicht nur beobachtet, sondern auch fotografiert hat. Dieses Erlebnis hat C? schon bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht geschildert.

Bei Umgangsterminen selbst hat sich der Vater ebenfalls nicht geschickt verhalten. Er hat, wie die Zeugin Wo? bekundet hat, Geschenke mitgebracht, die von C? abgelehnt worden sind. Das Mitbringen von Geschenken ist vor dem Hintergrund, dass dieses Verhalten in der Vergangenheit schon von der Mutter kritisiert worden war, nicht verständlich. Bereits die vom Senat übernommene Umgangsvereinbarung vom 20.7.1999 enthielt die Regelung, dass der Vater zu den Besuchsterminen keine Geschenke mitbringen werde. Auch wenn der Senatsbeschluss vom 29.4.2003 eine solche Einschränkung nicht mehr ausdrücklich enthält, spricht es nicht für das Fingerspitzengefühl des Vaters, dass er trotz der bekannten Ablehnung durch C? Geschenke zu den Umgangsterminen mitgebracht hat.

Schließlich hat der Vater, wie die Vertreterin des Jugendamtes in der Senatsanhörung vom 9.12.2008 berichtet hat, während eines Umgangs ein Foto von C? gemacht, um eine vermeintliche Kindeswohlgefährdung zu dokumentieren. Auch dieses Verhalten ist für das Kind unverständlich und geeignet, dessen Abwehrhaltung zu manifestieren. Der Sachverständige hat insoweit in seinem Gutachten ausgeführt, diese Interventionen würden von C? als bedrohlich, belastend, ihre Lebensqualität und damit ihr (Kindes-) Wohl beeinträchtigend erlebt.

C? gegen ihren Willen zum Umgang mit dem Vater zu zwingen, würde das Kindeswohl gefährden. Der Sachverständige hat zwar vor dem Senat am 29.9.2009 erklärt, eine Kindeswohlgefährdung im engeren Sinne sei nicht gegeben. Dabei hatte der Sachverständige offenbar Fallgestaltungen vor Augen, die in Ausübung des staatlichen Wächteramtes nach Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG zu einem Einschreiten nach § 1666 BGB führen. Unabhängig davon hat er Gefährdungsmomente in Bezug auf C? nachvollziehbar dargestellt. Im Vordergrund steht dabei, dass ein Fortgang des Prozesses der Beziehungsgestaltung zwischen C? und dem Vater derzeit unmöglich sei und C? über eine ausreichende Reife verfüge, sich selbst für oder gegen einen Kontakt mit dem Vater zu entscheiden. Der Sachverständige weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass C? sich (altersbedingt) ihrer Möglichkeiten durchaus bewusst sei, sich den Umgängen zu entziehen. Dass bevorstehende Umgangstermine für das Mädchen belastend sind, ist verständlich. Belastungen können auch eintreten, indem sich C? mit der Frage beschäftigen muss, wie sie sich dem Umgang am besten entziehen kann. Vor diesem Hintergrund liegt eine Fallgestaltung vor, bei der ein erzwungener Umgang zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen würde.

Vom Sachverständigen noch einmal herausgearbeitet wird die herabwürdigende Haltung des Vaters der Mutter gegenüber. Sie und ihre Familie werden schlecht gemacht. Wie schon in den vorangegangenen Verfahren hat der Vater auch dem Sachverständigen gegenüber erklärt, C? habe die Gene von ihm, da sie in der Schule die Beste sei; in seiner Familie hätten viele akademische Berufe erreicht, während die Familie der Mutter eine Landarbeiterfamilie sei. Der Sachverständige hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Bindungsintoleranz, die auf Seiten des Vaters hierdurch zum Ausdruck kommt, die Abwehrhaltung der Mutter zur Folge hat, die wiederum C?s Bild vom Vater mit geprägt hat.

Unabhängig von dem Antrag der Mutter, die vom Amtsgericht ausgesprochene Aussetzung des Umgangs zu verlängern, ist der Umgang des Vaters mit C? bis zur Volljährigkeit des Mädchens auszuschließen. Das Verbot der reformatio in peius, das Verschlechterungsverbot, gilt im Umgangsregelungsverfahren und im diesbezüglichen Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB nicht (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, a.a.O., § 621 e ZPO, Rz. 19 f; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 621 e, Rz. 72).

Durch den angefochtenen Beschluss vom 13.10.2008 (Bl. 131) hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Vaters für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt. Würde nun mit Rücksicht auf den ausschlaggebenden Kindeswillen lediglich die Beschwerde zurückgewiesen, würde sich schon im Oktober 2010, also in einem Jahr, erneut die Frage stellen, ob dem Vater ein Umgangsrecht einzuräumen ist. Angesichts der festgestellten Abwehrhaltung des Kindes sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich an der gegenwärtigen Sachlage etwas geändert hätte. Der Sachverständige hat allerdings ausgeführt, ein Fortgang des Prozesses in der Beziehungsgestaltung zwischen C? und dem Vater erscheine zwar derzeit unmöglich, für die weitere Zukunft aber nicht gänzlich ausgeschlossen; möglicherweise bedürfe C? zu einem späteren Zeitpunkt, ggf. auch nach dem 18. Lebensjahr, der psychologischen Beratung und Hilfestellung in dieser Frage, die auch eine mögliche Ablösung von der Mutter berühre. In einem solchen Fall ist das Umgangsrecht bis zum Eintritt der Volljährigkeit auszuschließen (vgl. OLG Hamm, OLGR 2009, 505; OLG Hamburg, a.a.O.). Wenn C? volljährig geworden ist, mag sie völlig autonom entscheiden, ob sie den Versuch unternimmt, mehr über ihren Vater zu erfahren. Dass ein Interesse des Mädchens insoweit nicht völlig ausgeschlossen ist, macht der Umstand deutlich, dass sie sich gegenüber dem Sachverständigen interessiert gezeigt hat an der Antwort des Vaters nach den Motiven seines Interesses an der Tochter. Möglicherweise erstreckt sich das Interesse dann auch auf die anderen Kinder des Vaters. Der Vater jedenfalls hat bei seiner Anhörung vor dem Senat am 9.12.2008 angegeben, C? habe bei einem Umgangskontakt im Jahr 2006, zu dem er seine 40 Jahre alte Tochter mitgebracht habe, Interesse an dieser Halbschwester bekundet.

3. Der Sachverständige hat empfohlen, der Mutter aufzugeben, den Vater zweimal jährlich in schriftlicher Form zumindest über die schulischen und beruflichen Entwicklungen zu informieren. Bei der Anordnung zur Auskunfterteilung nach § 1686 BGB (vgl. hierzu BayObLG, FamRZ 1993, 1487, 1488; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2000, 1106, 1107; MünchKomm/Finger, BGB, 5. Aufl., § 1686, Rz. 10 f.; Johannsen/Henrich/ Jaeger, a.a.O., § 1686, Rz. 4) handelt es sich aber um ein gesondertes Verfahren, das vorliegend nicht Beschwerdegegenstand ist (vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1980, 488, 489; Wieczorek/ Schütze/Kemper, ZPO, 3. Aufl., § 621e, Rz. 34 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., Ergänzungsband, § 621e, Rz. 24). Zur Vermeidung eines weiteren Gerichtsverfahrens wird die Mutter aber erwägen müssen, der Empfehlung des Sachverständigen zu folgen und freiwillig in regelmäßigen Abständen Auskunft zu erteilen. ..." (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2009 - 10 UF 177/08)

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§ 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften

(1) Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1 bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797 Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1826, 1828 bis 1836, 1836c bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3, §§ 1839 bis 1843, 1846, 1857a, 1888, 1890 bis 1895 sinngemäß anzuwenden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Betreuungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der zuständigen Behörde außer Anwendung bleiben.

(2) § 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverhältnissen üblich ist. § 1857a ist auf die Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten, den Lebenspartner oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinngemäß anzuwenden, soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.

Leistätze/Entscheidungen:

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§ 12 FGG Amtsermittlungsgrundsatz

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.

Leitsätze/Entscheidungen:

In einem Verfahren zum Umgangsrecht bietet beim Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs des Kindes ein physio-psychologisches Gutachten durch Untersuchung mit einem Polygraphen eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit zum Nachweis der Unschuld des Verdächtigen, nicht dagegen zum Nachweis seiner Schuld. Voraussetzung für die Verwertbarkeit des Gutachtens ist, daß der Sachverständige die erforderliche Sachkompetenz speziell auch für die Testung von Sexualdelikten besitzt, die sog. "Tatfragen" den Tatvorwurf exakt umfassen und die sog. "Kontrollfragen" genau ausgewählt wurden und für den Untersuchten eine emotionale Bedeutung besitzen (OLG München, Beschluss vom 25.11.1998 - 12 UF 1147/98, FamRZ 1999, 674).

§ 19 FGG Beschwerde

(1) Gegen die Verfügungen des Gerichts erster Instanz findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht.

Leitsätze/Entscheidungen:

Bei der Entscheidung über eine Untätigkeitsbeschwerde im Verfahren über das Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters kann das angerufene Gericht ausschließlich die Untätigkeit des erstinstanzlichen Gerichts überprüfen und bei Begründetheit das erstinstanzliche Gericht nur anweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben. Zu einer Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung über das Umgangsrecht ist das Gericht dagegen nicht befugt (zu ZPO § 567, FGG § 19, ZPO § 620b I) Wird vom Gericht anstatt auf die Realisierung eines Umgangsrechts hinzuwirken unter Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht ein bereits angeordnetes Umgangsrecht unterbunden und damit ein konventionsgemäßer Zustand aufgehoben, liegt darin im Einzelfall eine unzureichende Beachtung eines Urteils des EGMR, wonach dem nichtehelichen Vater ein Umgang mit seinem Kind einzuräumen ist (BVerfG, Beschluss vom 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04 zu GG Art. 20 III, GG Art. 6 II, BGB § 1684, BGB § 1696).

***

Entscheidungen des Beschwerdegerichts in Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Kinde zum Gegenstand haben, unterliegen auch dann nicht der weiteren Beschwerde, wenn sie die Androhung von Zwangsgeld oder die Ablehnung der Androhung betreffen (BGH, Beschluss vom 26.11.1997 - XII ZB 68/97 zu FGG § 63a).

*** (OLG)

Die Bestimmung eines Dritten zum Umgangsrechtspfleger kann mit der einfachen Beschwerde angegriffen werden (OLG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2001 - 12 UF 22/01 u.a., FamRZ 2002, 566).

Von dem Grundsatz, daß vorläufige Anordnungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Hauptverfahren mit gleichartigem Verfahrensgegenstand voraussetzen, kann in Ausnahmefällen abgewichen werden (OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.04.1994 - 2 WF 45/94 u.a., FamRZ 1995, 181 zu § 1634 BGB a.F.).

§ 33 FGG Zwangsmaßnahmen

(1) Ist jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auferlegt, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt, oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so kann ihn das Gericht, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, zur Befolgung seiner Anordnung durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Ist eine Person herauszugeben, kann das Gericht unabhängig von der Festsetzung eines Zwangsgeldes die Zwangshaft anordnen. Bei Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

(2) Soll eine Sache oder eine Person herausgegeben oder eine Sache vorgelegt werden oder ist eine Anordnung ohne Gewalt nicht durchzuführen, so kann auf Grund einer besonderen Verfügung des Gerichts unabhängig von den gemäss Absatz 1 festgesetzten Zwangsmitteln auch Gewalt gebraucht werden. Eine Gewaltanwendung gegen ein Kind darf nicht zugelassen werden, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Die Kosten fallen dem Verpflichteten zur Last. Wird die Sache oder die Person nicht vorgefunden, so kann das Gericht den Verpflichteten anhalten, eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben. Der § 883 Abs. 2 bis 4 , der § 900 Abs. 1 und die §§ 901 , 902 , 904 bis 910 , 913 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

(3) Das Zwangsgeld (Absatz 1) muss, bevor es festgesetzt wird, angedroht werden. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. Die Festsetzung der Zwangshaft (Absatz 1) soll angedroht werden, wenn nicht die Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung besonders eilbedürftig ist oder die Befürchtung besteht, dass die Vollziehung der Haft vereitelt wird. Die besondere Eilbedürftigkeit ist namentlich dann anzunehmen, wenn andernfalls die Anordnung im Ausland vollstreckt werden müßte. Für den Vollzug der Haft gelten die §§ 901 , 904 bis 906, 909 Abs. 1 und 2 , §§ 910 , 913 der Zivilprozessordnung entsprechend. Die besondere Verfügung (Absatz 2) soll in der Regel, bevor sie erlassen wird, angedroht werden.

Leitsätze/Entscheidungen:

?... I. Der Antragsteller ist der Vater von F., der seit der Trennung der Parteien im Jahr 2000 bei seiner Mutter, der Antragsgegnerin, lebt. Am 25.10.2000 ist es vor dem Amtsgericht Duisburg zu einem Vergleich betreffend den Umgang des Antragstellers mit F. gekommen. Der Antragsteller ist durch das Amtsgericht Duisburg am 30.01.2001 - rechtskräftig seit dem 21.05.2002 - wegen Körperverletzung gegenüber der Antragsgegnerin zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 10.10.2001 geschieden worden. Die Klägerin zog mehrfach mit F. um, zunächst ins E.und Mitte 2006 nach K.. Durch Beschluss des Amtsgericht Lingen (Ems) vom 11.02.2004 ist der Antragsgegnerin gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB die alleinige elterliche Sorge übertragen worden. Gleichzeitig ist der Antrag des Antragstellers auf alleinige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen worden. Am 03.03.2004 ist durch das Amtsgericht Lingen eine Umgangsregelung erfolgt, modifiziert durch Beschluss vom 28.01.2005. Weihnachten 2006 fand der letzte regelmäßige Umgangskontakt statt. Am 09.05.2007 gab es einen begleiteten Umgang. Der Antragsteller hat beantragt:

Der Antragsgegnerin wird gemäß § 33 FGG ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 25.000 ? angedroht für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das dem Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 03.03.2004, 20 F 1157/03 UG, ergänzt durch Beschluss des Amtsgerichts Lingen vom 28.01.2005, 20 F 1230/04 UG, eingeräumte Umgangsrecht mit seinem Sohn F. an jedem 1. und 3. Wochenende des Monats jeweils von samstags 9:30 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr, über jeweils die Hälfte der Schulferien sowie jeweils am 2. Feiertag aller großen Feiertagen von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Beweisbeschluss vom 10.09.2007. Die Sachverständigen R. hat in ihrem schriftlichen Gutachten vom 18.04.2008 einen Umgangsausschluss empfohlen. Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der weiterhin behauptet, die unter dem 28.01.2005 beschlossene Umgangsregelung diene F. Wohl am besten. Die Antragsgegnerin übe ihre Erziehungsrolle durch Beeinflussung und Instrumentalisierung des Kindes missbräuchlich aus. Es sei eine neue Begutachtung erforderlich, da die Sachverständige diesen Komplex gar nicht untersucht habe. Jedenfalls sei das Gutachten nachzubessern.

II. Die Beschwerde ist gemäß § 19 FGG zulässig, aber unbegründet.

Die Entscheidung des Amtsgerichts, von der Androhung eines Zwangsgeldes abzusehen, ist nicht ermessensfehlerhaft, auch wenn das pflichtgemäße Ermessen dann eingeschränkt ist, wenn - wie hier - mit der zu vollstreckenden Anordnung das Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf persönlichen Umgang mit seinem Kind verfolgt werden soll (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG, 15. Aufl., § 33, Rn 22). Die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 3 S. 1 FGG sind nicht gegeben.

Zwar liegen mit den Beschlüssen des Amtsgerichts Lingen vom 03.03.2004 und 28.01.2005 formal vollzugsfähige gerichtliche Verfügungen vor. Der Antragsgegnerin ist durch die Beschlüsse betreffend die Umgangsregelung des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn die Verpflichtung auferlegt worden, eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Aus der Zubilligung des Umgangsrechts für den Antragsteller folgt, dass die Antragsgegnerin das Kind zur Ausübung dieses Umgangs bereit halten muss.

Jedoch ist vorliegend nicht zu sehen, dass die Vollziehung dieser Handlung (und damit die Durchführung des Umgangsrechts) ausschließlich vom Willen der Antragsgegnerin abhängt, was aber in § 33 Abs. 1 S. 1 FGG für die Vollstreckung der Handlungsverpflichtung vorausgesetzt wird. Die Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 33 FGG ist nicht geboten, wenn nicht ersichtlich ist, dass der betreuende Elternteil mit erzieherischen Mitteln noch auf das Kind einwirken kann, um dessen ablehnende Haltung gegenüber den Umgangskontakten zu überwinden. Das ist hier der Fall. F. ist mittlerweile 11 Jahre alt, so dass seinem nachvollziehbaren Willen bei der Umgangsregelung eine erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 624, 625; FamRZ 2005, 1698, 1700). Er hat aber einen festgelegten Umgang entsprechend den Beschlussvorgaben nachhaltig abgelehnt. Er hat seine bei der amtsgerichtlichen Anhörung am 22.03.2007 geäußerte Ablehnung, er wolle den Vater aktuell nicht sehen, in der Folgezeit konsequent wiederholt. Anlässlich des begleiteten Umgangs am 09.05.2007 hat er nach der unwidersprochen gebliebenen Auskunft des Jugendamtes bestimmend und nachdrücklich erklärt, dass er keine festgelegten Umgangstermine wünsche. Auch gegenüber der Sachverständigen R. hat sich F. explizit und vehement geweigert, Umgang mit dem Vater zu haben. Diese Umgangsverweigerung ist nicht nur vorgegeben, sondern schon vor dem Hintergrund des bis dato ungelösten Paarkonflikts der Eltern, die seit der Trennung im Jahr 2000 mehr oder weniger fortlaufend gerichtliche Verfahren betreffen das Sorgerecht und/oder das Umgangsrecht betreiben, auch nachvollziehbar.

Wie das Amtsgericht vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass die vom Antragsteller unbestritten ablehnende Haltung des Kindes allein durch erzieherischen Maßnahmen der Antragsgegnerin abgebaut werden könnte. Das ergibt sich schon daraus, dass angesichts der Eindeutigkeit und Vehemenz der Ablehnung auch bei angemessener erzieherischer Einwirkung des betreuenden Elternteils nicht mit einer raschen Änderung der Haltung zu rechnen ist. Die Antragstellerin hat sich in der Vergangenheit immer wieder auf Umgangsregelungen eingelassen. So ist es nicht nur am 25.10.2000 zu einem Vergleich betreffend das Umgangsrecht gekommen. Auch die Umgangsregelung vom 28.01.2005 entsprach ausweislich den Beschlussgründen weitgehend dem übereinstimmenden Willen der Eltern. Darüber hinaus hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin F. - entgegen seines deutlich in der Anhörung formulierten Willens - zumindest davon überzeugt und insofern "erzieherisch" auf ihn eingewirkt habe, dass er am 09.05.2007 an dem Termin im Jugendamt teilgenommen und den Antragsteller getroffen habe. Gleichwohl hat F. seine ablehnende Haltung nicht nur beibehalten, sondern verstärkt. Die Sachverständige hat in ihrem schriftlichen Gutachten vom 18.04.2008 berichtet, dass F. anlässlich des Vater-Sohn-Kontaktes am 02.02.2008 mit einer Panikattacke und Atemnot reagierte. F. hat sich - so die Sachverständige weiter - ihr gegenüber dahingehend geäußert, dass er den Vater nie wieder sehen und nie wieder von ihm hören wolle. Eine Verhaltensänderung des Jungen mit Blick auf die streitgegenständliche Umgangsregelung ist aber unabdingbare Voraussetzung für eine Durchsetzung derselben, weil nach § 33 Abs. 2 S. 2 FGG eine Gewaltanwendung gegen das Kind nicht zugelassen werden darf, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben.

Dies bedeutet für das vorliegende Vollstreckungsverfahren, dass nicht abschließend geklärt werden muss, ob - wie die Sachverständige meint - ein Umgangsausschluss angezeigt ist oder - wie es der Antragsteller sieht - die Umgangsregelung ggf. durch die Bestellung eines Umgangspflegers umzusetzen ist. Eine weitere Konsequenz der eindeutig ablehnenden Haltung des Jungen ist, dass für das Vollstreckungsverfahren auch von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden konnte. ..." (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2009 - II-6 UF 191/08)

***

Die richterliche Billigung einer Umgangsvereinbarung, die Voraussetzung für ihre Vollstreckbarkeit nach § 33 FGG ist, kann in der Feststellung des Familiengerichts über das Zustandekommen eines Vergleiches nach § 278 VI ZPo liegen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.01.2005 - 9 WF 4322/04, MDR 2005, 513).

Ein schuldhafter Verstoß gegen eine Umgangsregelung mag dann nicht vorliegen, wenn nach der gerichtlichen Festlegung des Umgangs neue erhebliche Gründe für eine Aussetzung des Umgangs entstanden sind und der umgangsverpflichtete Elternteile durch diese Gründe bis zu der schon beantragten neuen - gegebenenfalls einstweiligen - Regelung des Umgangs in eine Art Zwangslage geraten ist. Ansonsten steht jedoch ein inzwischen gestellter, aber noch nicht beschiedener Antrag auf Aussetzung des Umganges der Verhängung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung nicht entgegen. Grundsätzlich kommt bei älteren Kindern deren nachvollziehbaren und unbeeinflussten Willen bei der Durchsetzung der Umgangsregelung eine erhebliche Bedeutung zu. Bei jüngeren Kindern ist dagegen davon auszugehen, dass die Durchsetzung des Umgangs mit erzieherischen Mitteln erreicht werden kann. Die Altersgrenze ist bei ca. 9 bis 10 Jahren zu ziehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 WF 176/04, FamRZ 2005, 1698).

Auch eine vom Gericht gebilligte Vereinbarung der Parteien zum Umgangsrecht kann Grundlage der Vollstreckung sein. Diese Billigung kann konkludent erfolgen, z. B. wenn die Vereinbarung auf Vorschlag des Gerichts an die Stelle einer Entscheidung getreten ist und der verpflichtende Charakter ausdrücklich hervorgehoben wird (vgl. § 52a IV FGG i. d. F. ab 1.7.1998). Der Sorgeberechtigte (bzw. Obhüter) muß mit allen zumutbaren erzieherischen Mitteln den Umgang mit dem anderen Elternteil fördern und positiv auf die Kinder einwirken, das Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil wahrzunehmen. Der Festsetzung eines Zwangsgeldes muß gem. § 33 III FGG stets eine Androhung vorangehen. Es genügt nicht, daß das Zwangsgeld früher aufgrund der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung angedroht worden ist, sondern die Androhung muß sich auf die Vereinbarung beziehen, die an die Stelle der früheren Entscheidung getreten ist (OLG Köln, Beschluss vom 17.02.1998 - 14 WF 27/98, FamRZ 1998, 961).

§ 50 a FGG Persönliche Anhörung

(1) Das Gericht hört in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft, die Eltern an. In Angelegenheiten der Personensorge soll das Gericht die Eltern in der Regel persönlich anhören. In den Fällen der §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern stets persönlich anzuhören, um mit ihnen zu klären, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann.

(2) Einen Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht, hört das Gericht an, es sei denn, dass von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

(3) Das Gericht darf von der Anhörung nur aus schwer wiegenden Gründen absehen. Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzuge, so ist sie unverzüglich nachzuholen.(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Eltern des Mündels entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zur Anhörung der Eltern sowie des Kindes gem. §§ 50a und 50b FGG vor Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung einer Umgangsregelung. Kann der das Kind betreuende Elternteil nicht mit erzieherischen Mittel auf die Umgangskontakte ablehnende Haltung des Kindes einwirken, verbietet sich die Anordnung von Zwangsmitteln gegen ihn (OLG Hamm, Beschluss vom 08.09.2003 - 8 WF 271/03, FamRZ 2004, 1797).

Die Regeln über die persönliche Anhörung der Eltern (§ 50a FGG) und ds Kindes (§ 50b FGG) gelten auch im Verfahren betreffend die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Mutter zur Durchsetzung des Umgangs des Vaters mit dem nichtehelichen Kind (KG, Beschluss vom 20.08.1996 - 1 W 1934/96 u.a., FamRZ 1997, 109).

§ 52a FGG Vermittlung

(1) Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, so vermittelt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.

(2) Das Gericht hat die Eltern alsbald zu einem Vermittlungstermin zu laden. Zu diesem Termin soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern anordnen. In der Ladung weist das Gericht auf die möglichen Rechtsfolgen eines erfolglosen Vermittlungsverfahrens nach Absatz 5 hin. In geeigneten Fällen bittet das Gericht das Jugendamt um Teilnahme an dem Termin.

(3) In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich aus einer Vereitelung oder Erschwerung des Umgangs ergeben können, insbesondere auf die Möglichkeiten der Durchsetzung mit Zwangsmitteln nach § 33 oder der Einschränkung und des Entzugs der Sorge unter den Voraussetzungen der §§ 1666 , 1671 und 1696 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Jugendhilfe hin.

(4) Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen. Das Ergebnis der Vermittlung ist im Protokoll festzuhalten. Soweit die Eltern Einvernehmen über eine von der gerichtlichen Verfügung abweichende Regelung des Umgangs erzielen und diese dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, ist die Umgangsregelung als Vergleich zu protokollieren; dieser tritt an die Stelle der bisherigen gerichtlichen Verfügung. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Protokoll festzuhalten.

(5) Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, so stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. In diesem Fall prüft das Gericht, ob Zwangsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines Elternteils eingeleitet, so werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt.

Leitsätze/Entscheidungen:

Auch eine vom Gericht gebilligte Vereinbarung der Parteien zum Umgangsrecht kann Grundlage der Vollstreckung sein. Diese Billigung kann konkludent erfolgen, z. B. wenn die Vereinbarung auf Vorschlag des Gerichts an die Stelle einer Entscheidung getreten ist und der verpflichtende Charakter ausdrücklich hervorgehoben wird (vgl. § 52a IV FGG i. d. F. ab 1.7.1998). Der Sorgeberechtigte (bzw. Obhüter) muß mit allen zumutbaren erzieherischen Mitteln den Umgang mit dem anderen Elternteil fördern und positiv auf die Kinder einwirken, das Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil wahrzunehmen. Der Festsetzung eines Zwangsgeldes muß gem. § 33 III FGG stets eine Androhung vorangehen. Es genügt nicht, daß das Zwangsgeld früher aufgrund der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung angedroht worden ist, sondern die Androhung muß sich auf die Vereinbarung beziehen, die an die Stelle der früheren Entscheidung getreten ist (OLG Köln, Beschluss vom 17.02.1998 - 14 WF 27/98, FamRZ 1998, 961).

§ 621a ZPO Anzuwendende Verfahrensvorschriften

(1) Für die Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , Nr. 12 sowie 13 bestimmt sich, soweit sich aus diesem Gesetz oder dem Gerichtsverfassungsgesetz nichts Besonderes ergibt, das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach den Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats . An die Stelle der §§ 2 bis 6 , 8 bis 11 , 13 , 16 Abs. 2 , 3 und des § 17 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit treten die für das zivilprozessuale Verfahren maßgeblichen Vorschriften.

(2) Wird in einem Rechtsstreit über eine güterrechtliche Ausgleichsforderung ein Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestellt, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil. § 629a Abs. 2 gilt entsprechend.

Leitsätze/Entscheidungen:

Zum Umfang der Ermittlungspflichten des Familiengerichts in sorge- und umgangsrechtlichen Verfahren bei Vorliegen des Verdachtes eines sexuellen Kindesmissbrauchs. Ein Elternteil kann als Antragsgegner im Umgangsverfahren den Richter nicht mit Erfolg wegen Befangenheit ablehnen, wenn der andere Elternteil sexuelle Straftaten des Antragsgegners mit Kindern behauptet und der Richter deshalb Ermittlungsakten über derartige Vorfälle heranzieht. Dies gilt auch dann, wenn der Inhalt dieser Akten dem Antragsgegner und seinem Prozessbevollmächtigten nicht bekannt ist und der Richter keine Akteneinsicht gewährt. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2001 - 9 WF 137/01 - MDR 2001, 1413 zu ZPO §§ 42, 621a Abs. 1 Nr. 2; FGG § 12).

§ 621e ZPO Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde

(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs , Nr. 12 sowie 13 findet die Beschwerde statt.

(2) In den Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 10 in Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Nr. 12 findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie 1. das Beschwerdegericht in dem Beschluss oder2. auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Beschwerdegericht das Rechtsbeschwerdegerichtzugelassen hat; § 543 Abs. 2 und § 544 gelten entsprechend. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(3) Die Beschwerde wird durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht eingelegt. Die §§ 318 , 517 , 518 , 520 Abs. 1 , 2 und 3 Satz 1 , Abs. 4 , §§ 521 , 522 Abs. 1 , §§ 526 , 527 , 548 und 551 Abs. 1 , 2 und 4 gelten entsprechend.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

Leitsätze/Entscheidungen:

Die Rechtsbeschwerde ist in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 621e II ZPO (hier: Regelung des Umgangs) nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne von § 621e I ZPO statthaft (im Anschluss an die Senat, NJOZ 2005, 3588 = FamRZ 2005, 1240; BeckRS 2003, 02 901 = FamRZ 2003, 748; BeckRS 2002, 30286160 = FamRZ 2003, 232). Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts -, ein ausländisches Gericht nach Art. 15 I lit. b der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel II a Verordnung) um die Erklärung seiner Zuständigkeit zu ersuchen, ist lediglich eine Zwischenentscheidung. Eine auf die Erstbeschwerde hiergegen ergangene Entscheidung kann daher nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 28 IntFamRVG (BGH, Beschluss vom 02.04.2008 - XII ZB 134/06).

*** (OLG)

Eine Beschwerde zum OLG wegen Untätigkeit des Familiengerichts ist zulässig. Der Senat kann in diesem Fall das Gericht konkret und unter Fristsetzung anweisen, bestimmte Handlungen vorzunehmen. Im Rahmen der Entscheidung ist der Senat befugt, ergangene einstweilige Anordnungen zum Umgangsrecht auszusetzen (OLG Naumburg, Beschluss vom 20.12.2004 - 14 WF 234/04, NJOZ 2005, 2988).

Im Umgangsrechtsverfahren gilt das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers nicht (OLG Dresden, Beschluss vom 03.11.2004 - 21 UF 468/04, MDR 2005, 994).

§ 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Vierten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Eingehung einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens und im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Umgangsrecht - Grundlagen

Durchsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung
Rechte des leiblichen Vaters (BVerfG)
Regelung des Umgangs
Schadensersatz bei Verletzung des Umgansrechtes (BGH, 19.06.2002, XII ZR 173/00)
Subjektives Recht des Kindes
Umgang mit dem nichtehelichen Kind (BVerfG)

Das Umgangsrecht ist das Kontakt- und Besuchsrecht, das dem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil oder, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht, gesetzlich vorgesehenen Dritten zusteht (Großeltern, Geschwister, Pflege- und Stiefeltern).

Seit der Kindschaftsrechtreform 1998 hat auch gegen den Willen der Mutter der nicht eheliche Vater ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Nach dem Urteil BVerfG 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04 ist der Ausschluss des Umgangsrechts des nicht ehelichen Vaters verfassungswidrig.

Ein Verzicht auf das Umgangsrecht ist nicht möglich. Es beinhaltet kein Informationsrecht gegenüber Lehrern, Ärzten etc. des Kindes. Es besteht nur ein Auskunftsanspruch gegen den sorgeberechtigten Elternteil.

Subjektives Recht des Kindes

§ 1626 Abs. 3 BGB verdeutlicht, dass in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen zum Wohl des Kindes gehört. Demzufolge wird in Zukunft das Umgangsrecht auch als subjektives Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern ausgestaltet (§1684 Abs. 1 BGB).

Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Der Anspruch auf Umgang korrespondiert mit der Pflicht, den Umgang zu gestatten und den Umgang selbst wahrzunehmen. Jeder, in dessen Obhut sich das Kind befindet, ist verpflichtet, das Umgangsrecht zu beachten und zu fördern (§ 1684 Abs. 2 BGB).

Die Bestimmungen zum Umgangsrecht gelten auch für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind (§1626 Abs. 3 BGB).

Es wird nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts unterscheiden.

Regelung des Umgangs

Im Streitfall entscheidet das Familiengericht (§1684 Abs. 3 BGB). Es kann das Umgangsrecht nur einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§1684 Abs. 4 Satz 1 BGB), wobei eine Einschränkung des Umgangs für die Dauer von mehr als einem Jahr nur im Falle der Kindeswohlgefährdung zulässig ist (§1684 Abs. 4 Satz 2 BGB).

Nach der nunmehr geltenden Fassung der §§ 1626 III, 1626a, 1671, 1684 I, 1685 BGB kann der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind nur noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (OLG Bamberg MDR 98, 1167). Es dient dem Wohle eines Kindes deutsch-türkischer Abstammung, auch den Kulturkreis seines türkischen Elternteils umfassend kennen zu lernen (OLG Bamberg a.a.O.).

Nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB kann angeordnet werden, daß der Umgang nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten ausgeübt werden darf. Dies wird insbesondere in Fällen, in denen Gründe für die Annahme bestehen, das Kind könne einer Gefährdung durch Handlungen oder durch fehlendes Verantwortungsbewusstsein des Umgangsberechtigten ausgesetzt sein, als milderes Mittel zum ansonsten anzuordnenden Ausschluss des Umgangsrechts in Betracht kommen.

Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils kann nur ganz ausnahmsweise ausgeschlossen werden (siehe OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2002 - 4 UF 173/02, NJW 2003, 1878 f).

§ 1685 BGB sieht nun auch ein Umgangsrecht von Geschwistern und Großeltern sowie für Stiefeltern und frühere Stiefeltern oder sonstige Personen, bei denen das Kind in Familienpflege gelebt hat, vor. Der Umgang muß dem Wohl des Kindes dienen. Es muß der positive Nachweis dafür geführt werden, dass der Umgang mit den genannten Personen dem Wohl des Kind. Zu beachten ist § 1626 III 2 BGB. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern kann trotz bestehender Bindungen und unbegründeter Einwendungen des sorgeberechtigten Elternteils zeitweilig ausgeschlossen werden, wenn es dem Kindeswohl aus anderen Gründen nicht förderlich ist (OLG Koblenz, Beschluss v. 31.08.1999, 15 UF 166/99, NJW-RR 2000, 883).

Umgang mit dem nichtehelichen Kind

Erneut hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung des 14. Senats des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg beanstandet. Dieses hatte den Sorgerechtsantrag des Beschwerdeführers (Bf) für sein nichteheliches Kind abgewiesen. Die 1. Kammer des Ersten Senats stellte fest, dass die Entscheidung des OLG Naumburg den Bf in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternrecht) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Gesetz und Recht) verletzt und wies die Sache an einen anderen Familiensenat des OLG Naumburg zurück.

Sachverhalt: Der Bf ist der Vater eines 1999 nichtehelich geborenen Kindes. Die Mutter willigte sogleich nach der Geburt in die Adoption des Kindes ein, das seither bei Pflegeeltern lebt. Nachdem auf Betreiben des Bf seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden war, bemühte er sich in verschiedenen gerichtlichen Verfahren erfolglos um die Übertragung des Sorgerechts und um die Einräumung eines Umgangsrechts. Auf seine Individualbeschwerde stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 26. Februar 2004 fest, dass die Sorgerechtsentscheidung und der Ausschluss des Umgangsrechts eine Verletzung von Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellten. Dennoch wies der 14. Senat des OLG Naumburg den Sorgerechtsantrag des Bf zurück, da dem Urteil des EGMR keine Bindungswirkung zukomme. Die gegen den Beschluss des OLG gerichtete Verfassungsbeschwerde (Vb) des Bf war erfolgreich.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Das OLG Naumburg hat das Urteil des EGMR nicht hinreichend beachtet.

1. Ein nationales Gericht hat die Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -; Pressemitteilung Nr. 92/2004 vom 19. Oktober 2004). Die Anwendung von Art. 8 EMRK in der Auslegung des EGMR führt auch nicht zu Ergebnissen, die mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Der EGMR hat ausgeführt, das OLG hätte prüfen müssen, ob es Möglichkeiten der Zusammenführung gibt, die das Kindeswohl weniger belasten. Außerdem hätten auch die langfristigen Auswirkungen einer Trennung des Kindes von seinem leiblichen Vater berücksichtigt werden müssen. Dies steht im Einklang mit dem Grundgesetz. Bei der Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen ein Kind zum Zwecke des Umzugs zu seinen leiblichen Eltern aus einer Pflegefamilie herausgenommen werden kann, ist - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - dem Elternrecht, der Grundrechtsposition des Kindes und dem Grundrecht der Pflegefamilie Rechnung zu tragen. Bei der Abwägung muss das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein. Zur Gewährung dieses Grundrechtsschutzes muss das gerichtliche Verfahren geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen.

2. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des OLG nicht gerecht. Das OLG vertritt zu Unrecht die Auffassung, dass das Urteil des EGMR für die nationalen Gerichte unverbindlich sei. Zudem hat es verkannt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Entscheidung des EGMR die Rechtskraft der beanstandeten Entscheidung des OLG beseitigt. Denn in Sorgerechtsverfahren ist für den Einwand der rechtkräftig entschiedenen Sache kein Raum. Die Fürsorge gegenüber dem Minderjährigen hat stets Vorrang vor der Endgültigkeit einer einmal getroffenen Entscheidung. Eine abändernde Entscheidung setzt triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus. Es ist jedoch anerkannt, dass auch eine Änderung der Rechtsprechung einen Abänderungsgrund bedeuten kann. Das OLG hat verkannt, dass in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des EGMR zu berücksichtigen ist.

Schließlich hat sich das OLG auch nicht damit auseinander gesetzt, wie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Elternrecht) in einer den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entsprechenden Weise hätte ausgelegt werden können. So hat es sich nicht hinreichend mit der vom EGMR aufgeworfenen Frage befasst, welche langfristigen Auswirkungen eine dauerhafte Trennung des Kindes von seinem Vater hat und ob es das Kindeswohl weniger belastende Möglichkeiten der Zusammenführung gibt. Um einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls durch eine sofortige Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie entgegenzuwirken, wäre beispielsweise denkbar gewesen, dem Bf zwar das Sorgerecht zu übertragen, dies aber mit einer Verbleibensanordnung zugunsten der Pflegefamilie zu verbinden. Schließlich hat das OLG auch nicht die erforderlichen Ermittlungen durchgeführt, um die vom EGMR aufgeworfenen Fragen beantworten zu können. Die Pädagogin K., auf deren Stellungnahme das OLG seine Entscheidung stützt, hat den Bf selbst nicht in ihre Untersuchungen einbezogen. Da es sich außerdem um eine vom Landesjugendamt in Auftrag gegebene Stellungnahme handelt, die als Parteigutachten zu qualifizieren ist, wäre die Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen geboten gewesen. Zudem hat sich das OLG - soweit ersichtlich - zu keiner Zeit einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten verschafft (BVerfG, Beschluss vom 05.04. 2005 - 1 BvR 1664/04 - Pressemitteilung Nr. 34/2005).

Siehe dazu auch des Beschluss des BVerfG vom 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04, Absatz-Nr. (1 - 48), www.bverfg.de.

Durchsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung

Das Umgangsrecht kann gerichtlich erzwungen werden. Die Vollstreckung der rechtskräftigen Umgangsrechtsentscheidung erfolgt nicht durch eine zwangsweise durchgesetzte Übergabe des Kindes, sondern gemäß §§ 888 ZPO, 33 FGG auf Antrag des Gläubigers durch eine langwierige Zwangsgeldfestsetzung:
- Androhung eines Zwangsgeldes bis zur Höhe von 25.000,00 EUR,
- Festsetzung des Geldes
- Vollstreckung des Zwangsgeldes.

Der Zwangsgeldbeschluss bedarf der Vollstreckungsklausel . Das Geld wird durch den Gerichtsvollzieher nach der Justizbeitreibungsordnung eingezogen.

Der Rechtsbehelf gegen den Festsetzungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde ( § 793 ZPO ), gegen das Gerichtsvollzieherverfahren die Erinnerung ( § 766 ZPO )

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (03.09.2002 - 1 UF 103/00) kommt bei einer nicht nachvollziehbaren und dauerhaften Weigerung eines Elternteils zur Ermöglichung des Umgangsrechts eine Durchsetzung des Umgangsrechts mittels Zwangshaft und Gewaltanwendung gemäß § 33 Abs. 2 FGG in Betracht.

Außerdem kann dem sorgeberechtigten Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als dass es um das Umgangsrecht geht. Es ist in diesen Fällen eine Ergänzungspflegschaft anzuordnen.

Auf Antrag eines Elternteils geht der Zwangsgeldanordnung ein gerichtliches Vermittlungsverfahren voraus (§ 52 a FGG). In einem alsbald zu bestimmenden Vermittlungstermin hat das Gericht die Eltern auf die möglichen Rechtsfolgen eines erfolglosen Vermittlungsverfahrens hinzuweisen. Diese Folgen können in der Anordnung von Zwangsmitteln, in Änderungen der Umgangsregelung oder in Maßnahmen in bezug auf die elterliche Sorge bestehen (§ 52 a Abs. 5 FGG). Das Gericht kann das Jugendamt um Teilnahme an dem Vermittlungstermin bitten (§ 52 a Abs. 2 Satz 4 FGG). Es soll auf ein Einvernehmen der Eltern über die Ausübung des Umgangs hinwirken. Eine Einigung ist zu protokollieren. Bei fehlgeschlagenem Vermittlungsversuch sind die Streitpunkte im Protokoll festzuhalten. In diesem Fall stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist und prüft, ob Zwangsmittel zu ergreifen sind, die Umgangsregelung zu ändern oder ein Verfahren zur Änderung der Sorgerechtsregelung einzuleiten ist.

Links

www.das-beratungsnetz.de (Hilfe für Väter)
www.eltern.de (Familienzeitschrift)
www.famrz.de (Zeitschrift für Familienrecht)
www.profamilia.de (Hilfe für Väter)
www.vaeterradio.de
www.vafk.de (Väteraufbruch für Kinder)

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