Verkehrswende im Wiesecktal

DIE FESTNAHME: EIN SKANDAL FÜR SICH

Erwartetes Urteil: Im Namen des Volkes unzulässig!


1. Beschwerde gegen Festnahme
2. Das weitere Verfahren
3. Erwartetes Urteil: Im Namen des Volkes unzulässig!
4. Strafanzeige gegen Fahrer in James Bond-Manier
5. Mehr Informationen

Das Gerichtsverfahren bot keine Chance. Das Verwaltungsgericht wollte nicht. Es hatte die passenden Akten zu den angegriffenen Vorfällen am 14.5.2006 auch trotz mehrmaligen Antrags nicht nie angeguckt. Von dem Verfahren existiert ein Mitschnitt, der offenbar vom Publikum aus aufgenommen wurde. Hier finden sich die Dateien zum Anklicken und Anhören.
  • Vorsitzender Richter Fritz erstattet zu Beginn Bericht über die Lage der Dinge und fragt einiges nach (8:34 min)

Über die Behauptung des Richters Fritz, die Festnahme und der spätere Unterbindungsgewahrsam sei ein einheitlicher Lebenssachverhalt, entstand ein Streit. Immerhin hat die Polizei erst Stunden nach der Verhaftung, die angeblich wegen Fluchtgefahr erfolgte, einen neuen Trick ausgedacht, nämlich bevorstehende weitere Straftaten. Aber Richter Fritz fand, dass sei irgendwie dasselbe: "Wir können das nicht gedanklich aufspalten."
  • Richter Fritz erzählt - unterbrochen von kleinen Streitdialogen -, warum alles zusammengehört (3:36 min)

Die Akte wollte sich das Gericht ja nicht angucken und lehnte alle Anträge auf Beiziehung der Akten ab. Mitten im Verfahren wollte es dann plötzlich was aus der Akte wissen und ließ sie sich vom Kläger reichen, um dann trotzdem dessen Antrag auf Akten-Herbeiziehung abzulehnen.
  • Richter Fritz will Akte haben (1:02 min)

Der Kläger wollte sich die Paragraphen vorlesen lassen, nach denen das Verwaltungsgericht nicht zuständig sei. Aber der Paragraph gab genau das nicht her.
  • Richter Fritz liest aus dem Gesetz vor und beginnt seine Rechtsauslegung. Widerspruch des Klägers (4:04 min)

Richter Fritz sieht zwar nun ein, sich geirrt zu haben, behauptet aber neu, dass dann das Verwaltungsgericht auch nicht zuständig sei (was wohl nicht stimmte - im schrifltichen Urteil taucht diese Position auch interessanterweise nicht mehr auf, sondern Fritz fällt dort wieder in seine anfängliche Argumentation zurück). Immerhin musste das Gericht einräumen, dass der Rechtsbehelf der Polizei falsch war. So entstand eine absurde Situation: Die Polizei hatte geschrieben, eine Beschwerde gegen ihre Aktion sei beim Verwaltungsgericht möglich. Als der Betroffene das dann machte, entschied das Verwaltungsgericht "April, April". Nachdem klar war, dass hier nichts zu holen war, fragte der Beschwerdeführer, ob das denn der Polizei in Zukunft immer zu empfehlen sei, einfach falsche Rechtsbehelfe zu erteilen. Dann würden ihre Opfer sich an die falsche Stelle wenden (eine "richtige" aber gibt es auch einfach gar nicht, denn andere Gerichte in Gießen weisen ja genauso alles ab wie das Verwaltungsgericht!), abgewiesen ... und währenddessen sind alle Fristen abgelaufen. Eine gerichtliche Überprüfung, d.h. der verfassungsrechtlich gesicherte Zugang zu Gerichten, existiert nicht mehr. Richter Höfer bestätigte diese Sicht sogar freundlich ...
  • Längere Passage zur auch im neuen Fall anderen Zuständigkeit und zum falschen Rechtsbehelf der Polizei (2:29 min)

Zwei Anträge stellte der Beschwerdeführer noch. Der erste bezog sich auf die Aussetzung der Verhandlung und Beiziehung der Akten.

Antrag auf Aussetzung des Verfahren und Heranziehung der Akten zur Festnahme
Hiermit beantrage ich die Aussetzung des Verfahrens und die Heranziehung der beantragten Akten, mindestens der Akte mit Az. 501 Js 12450/06.

Begründung:
Die aktuell vorliegenden Gerichtsakten samt Beiakte enthalten keinerlei Angaben über Gründe und Ablauf der Festnahme mit Ausnahme des Festnahmeprotokolls. Sämtliche Unterlagen in beiden Akten stammen aus der Zeit nach der Festnahme und behandeln auch ausschließlich Abläufe nach dem Vollzug der Festnahme. Sie können also weder die Gründe noch Rechtsgrundlagen usw. klären. Für das vorliegende Gerichtsverfahren sind sie daher völlig untauglich.
Mehrfach ist von mit die Herbeiziehung der Akten eingefordert worden, die die notwendigen Informationen enthalten. Es ist im Prinzip bereits nicht Aufgabe des Beschwerdeführers gegen Polizeimaßnahmen, die entsprechenden Akten herbeizuschaffen. Im vorliegenden Fall besteht jedoch der Verdacht, dass sowohl Polizei wie auch die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts eine Vertuschung der Vorgänge erreichen wollen und deshalb durchaus gezielt und bewusst die Akten, die nicht nur die Rechtswidrigkeit der Polizeihandlung belegen (worum es bei diesem Verfahren geht), sondern auch eine große Menge gravierender Straftaten Gießener Polizisten, der Polizeiführung und mehrerer RichterInnen sowie die Verstrickung des hessischen Innenministers in diese Straftaten belegt.
Offensichtlich es das Bemühen von Gericht und Polizei, diese Vorgänge zu vertuschen. Mit einer ordentlichen Verfahrensführung hat diese Vorgehensweise nichts zu tun.
Insbesondere die wiederholte Behauptung eines „einheitlichen Lebenssachverhaltes“ macht deutlich, dass hier über unbekannte Sachen geredet wird.
Ich beantrage daher die Aussetzung des Verfahrens und die Herbeiziehung der Akten, die für den Gegenstand des heutigen Verfahrens von Bedeutung sind.
Andersfalls begeht die 10. Kammer eindeutig einen Verstoß gegen die Rechtswegegarantie des Grundgesetzes. Sie tut das nicht versehentlich, sondern gezielt. Sie WILL den Rechtsweg verhindern, um die Aufdeckung von Straftaten durch Polizei, RichterInnen und Innenminister zu decken.
Mit diesem Verhalten machen sich die heute beteiligten Richter selbst der Beihilfe zur Freiheitsberaubung und der Rechtsbeugung strafbar.

Beweisantrag zum Thema der Fortsetzungsfeststellungsklage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage richtete sich im Kern gegen die Festnahme am 14.5.2006. Damit gemeint sind die Anordnung der Festnahme und der Vollzug der Festnahme. Diese Festnahme wurde von Seiten der Polizei als vorläufige Festnahme benannt, z.T. auch explizit begründet nach § 127 StPO, u.a. in der Festnahmeschrift.
Im weiteren Schriftwechsel zur Klage habe ich das Gericht mehrfach darauf hingewiesen, dass sich meine Klage gegen die Festnahme und nicht gegen den Gewahrsam richtete und richtet.
Gegen die Festnahme ist Fortsetzungsfeststellungsklage möglich. Das hat auch die Polizei in ihrem Widerspruchsbescheid so benannt.

Danach gab es eine Pause. Da das Gericht keinen eigenen Beratungsraum hatte, schickte es alle anderen raus auf den Flur. Das Tonband blieb drin - so gibt es einen Mitschnitt der Pause. Der zeigte: Beraten wird nicht. Richterboss Fritz erklärt den anderen, was Sache ist. Außerdem gibt es einige miese Bemerkungen gegen den Kläger. Großzügig verzichtet Richter Fritz auf ein Ordnungsgeld gegen den Kläger. Überlegt hatte er das, weil er sich vom Antrag beleidigt fühlte ...
  • Mitschnitt der Verhandlungspause (0:52 min)

Beschluss des Gerichts: Die Akte sei nicht von Bedeutung.
Darauf stellte der Kläger dar, was das Ziel des Verhaltens der Richter war: Vertuschen. Das sei auch nicht das erste Mal - zwei der auch diesmal wieder beteiligten Richter hatten auch schon mal geurteilt, dass der Kläger prinzipiell kein Rechtsschutzinteresse habe, weil er sich gegenüber der Polizei frech verhalten würden ... (Extra-Seite zu diesem Verfahren)
  • Erklärung des Klägers zu den Zielen des Gerichts, weiterer Antrag, Kritik am gesamten Vorgang und jede Menge Sticheleien (3:57 min)

Dann gings zuende. Das Gericht setzte nochmal eine Pause an und tat so, als würde es ein Urteil beraten. Auch von dieser Pause gibt es einen Mitschnitt. Eine Urteilsbesprechung gab es aber nicht. Wie sich später herausstellte, war das Urteil von Beginn an schon geschrieben und lag ausgedruckt vor dem Richter. In der Pause gab es wieder Angriffe auf den Kläger. Einer davon war richtig absurd. Ein Richter (Bodenbender?) entdeckt den Laptop, den der Kläger bei sich hatte. Daraus ergab sich ja noch nicht einmal, dass der Laptop überhaupt dem Kläger gehörte. Aber was interessiert das Richter. Die finden nicht die Wahrheit heraus - sie definieren die. Und so entstand ein bemerkenswertes Dokument. Die Abschrift im Detail lohnt:

"Selbstdarsteller" (gemeint: Der Kläger)
"Das hätt' ich eigentlich nicht gedacht, er hat seinen Laptop dabei, er druckt uns noch was aus. " Mit Bezug auf das hartnäckige Antragstellen: "Wenn er da wirklich drauf Wert legen, dann nehmen wir zu Protokoll, dass er einen Laptop und 'nen Drucker hat, dann ist der nächste PKH-Antrag nämlich auch weg. (hämisches Laachen) Deswegen ist der immer so alleine ... (Genuschel und hämisches Lachen) ... der funktioniert aber noch"



Das verkündete des Gericht den ablehnenden Beschluss und schließlich das Urteil. Aber eine kleine Posse am Ende: Der Beschwerdeführer bemerkte, dass der Vorsitzende Richter ein ausgedrucktes Urteil verlas. Offenbar hatte er das Urteil schon vor dem Prozess ausgedruckt. Rechtsprechung in Gießen ... (und anderswo wahrscheinlich auch!). Der Wortlaut:

"Mit welcher Technik haben Sie eigentlich das Urteil da ausgedruckt? Hier ist doch gar keinen Drucker im Raum. (kurze Pause, Richter Fritz guckt zum Kläger) Wo kommt denn so'n Urteil her?" Fritz antwortet: "Ich würde sagen, nehmen Sie es einfach mal auf als Merkwürdigkeit (?) oder sowas." Lachen im Publikum. Der Kläger: "Ich sag doch, in solch einem Rahmen hat menschliche Kommunikation halt nichts verloren."

  • Mitschnitt der Schlussphase (1:20 min)

Einige Tage später ging dann das schriftliche Urteil ein:




Aus dem Urteil (S. 1 und S. 4): Das Gericht ging trotz von einem einheitlichen Ablauf aus, obwohl die Polizei das Konzept und alle Gründe während des 14.5.2006 komplett austauschte - die wollten die Klage nicht zulassen!
Gesamtes Urteil und Protokoll (als TIFFs im ZIP)

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