Der Infodienst für aktive UmweltschützerInnen
Frühjahr 1998
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VerbraucherInnenpolitik
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Themenredaktion "VerbraucherInnenpolitik" Niemand. Wäre schön, wenn sich jemand bereit fände. Themen: Gesundheit, Produkthaftung, VerbraucherInnenrechte. |
Bayerische Bürgerinis gegen ElektrosmogOktober 97 haben sich Initiativen in Bayern zum Dachverband der Bürgerinitiativen gegen Elektrosmog zusammengeschlossen. Der Verband trägt den Namen Bayerische Bürgerwelle. Die Gruppen vor Ort setzen sich gegen den Bau von Mobilfunksendemasten ein und versuchen, bestehende elektromagnetische Belastungen zu verringern. Informationen bei: Bayerische Bürgerwelle e.V., Franz Harbers, Bahnhofstr. 20, 82402 Seeshaupt, Tel.&Fax (08801)95091.
Altes Gift in neuen SpanplattenDie krebserregenden und das Immun- und Nervensystem oft irreparabel schädigenden Pentachlorphenole (PCP) von Bayer und anderen Chemiefirmen sind bereits seit Jahren verboten. Trotzdem sind sie im Holzhandel weiterhin im Gebrauch. Zum Beispiel in Spanplatten, die aus recyceltem Altholz hergestellt werden und in nahezu jedem Heimwerkermarkt gleich um die Ecke erhältlich sind. Statt daß die vielen jährlich anfallenden tausend Tonnen PCP-haltigen Altholzes als Sondermüll entsorgt werden, wird per Recycling viel Geld damit verdient. Beim Holzhändler oder in Baumärkten ist aber ohne genaue chemische Analyse nicht mehr erkennbar, ob die Spanplatten belastet sind. Quelle: Stichwort Bayer 4/97.
Schutz vor ElektrosmogDer BUND Arbeitskreis Immissionsschutz hat 14 Forderungen an Politik und Wirtschaft erhoben und näher begründet. Die vollständig ausformulierten Forderungen sowie Beiträge zu weiteren relevanten Themen zu Elektrosmog, elektromagnetischen Feldern und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit finden sich im neuen BUNDhintergrund. 1. Moratorium für neue Sendeanlagen und Wohnbauten unter Hochspannungsleitungen, bis erhärtete Kenntnisse vorliegen. Neue Technologien dürfen erst genutzt werden, wenn ihre Unschädlichkeit von den Betreibern nachgewiesen ist. 2. Immissionswerte zum Schutz und zur Vorsorge vor nicht-thermischen Wirkungen: Grenzwerte müssen den jeweils neuesten Erkenntnissen angepaßt werden und sich an besonders schutzbedürftigen Gruppen, etwa Kindern, orientieren. 3. Berücksichtigung des gesamten Wirkungskomplexes: Bei der Grenzwertableitung muß der Mensch als biologisches System und nicht (wie bisher) als bloß physikalisches Gebilde betrachtet werden. 4. Berücksichtigung aller Schutzgüter, d.h. auch Tiere, Pflanzen und Ökosysteme müssen geschützt werden. 5. Einrichtung von Schutzbereichen gerade für empfindliche Personengruppen: Nötig ist auch eine entsprechende Änderung im Baugesetzbuch (Bauverbot unter Hochspannungsleitungen). 6. Verschlechterungsverbot für Emissionen und Immissionen: Maßstab muß die natürliche Feldstärke, nicht die zivilisatorische Grundbelastung sein. 7. Generelles Minimierungs- und Optimierungsgebot für alle Geräte und Anlagen, die Elektrosmog verursachen. 8. Aufstellung von Emissions- und lmmissionskatastern: Diese würden einen flächendeckenden Überblick über alle Gefahrenquellen bieten. 9. Informations- und Kennzeichnungspflichten: Wer elektromagnetischen Feldern ausgesetzt ist, muß über Dauer, Stärke und Art der Belastung informiert werden. 10. Planfeststellungs- und Genehmigungsvoraussetzungen: Anlagen und Einrichtungen, die Elektrosmog abstrahlen, müssen unter Einbeziehung der Öffentlichkeit per Verfahren planfestgestellt/genehmigt werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung muß per Gesetz vorgeschrieben sein (§ 3 UVPG). 11. Befristung von Genehmigungen: So sind periodische Sicherheitsüberprüfungen und eventuelle Nachrüstungen gewährleistet. 12. Umkehr der Beweislast: Nötig ist ein Prüfverfahren wie im Chemikalienrecht. Maßstab dürfen nicht allein ªnachgewiesene´ Wirkungen sein. 13. Neue Risikokommunikation: Jede Standardsetzung oder Normierung zum Umweltschutz ist Ergebnis einer politischen Abwägung, viele gesellschaftlich relevante Gruppen werden daran zu wenig beteiligt. Deshalb sollte ein "Rat zur Evaluierung von Umweltrisiken" installiert werden. 14. Einrichtung eines Forschungsrats zur Untersuchung von Elektrosmog, und zwar interdisziplinär und unabhängig. Der BUND-Hintergrund "Elektromagnetische Felder" (35 S.) kostet fünf Mark. Er ist bestellbar im BUNDladen, Im Rheingarten 7, 53225 Bonn Tel.: (0228)464271, Fax: (0228)464418. |
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Umweltrecht
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Themenredaktion "Umweltrecht"
Gibt es leider nicht mehr. Sie wäre aber für einen Basisgruppen-Infodienst sehr, sehr wichtig. Zusammenstellung: J. Hartje.
Zeitschriftenschau KGV-Rundbrief 3+4/97 Genehmigung einer Holzverbrennungsanlage (S. 2-4) BUND-Anforderungen und weitere Infos zur IVU-Richtlinie (S. 5-15) Deutschland-Rundbrief 11/97: Vorschläge zur Weiterentwicklung der UVP (S. 14-15) Umwelt- und Planungsrecht (1/98) Die Bestimmung der Ortsüblichkeit nach §906 BGB Gemeinschaftrechtliche Aspekte beim Ausbau transeuropäischer Verkehrsnetze Zeitschrift für Umweltrecht (6/97) Immissionsschutzrecht: Wesentliche Änderungen von Industrieanlagen Europäisches Umweltrecht: Das "hohe Schutzniveau" für die Umwelt im EG-Vertrag ? industrielle Norm oder politische Vorgabe Naturschutz und Baurecht: Neue Entwicklungen der Rechtsprechung zur Eingriffsregelung Natur und Recht (12/97) Klagemöglichkeiten der Naturschutzverbände auf dem Gebiet der Verkehrswegeplanung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Der vernünftige Grund im Tierschutzgesetz Nachhaltigkeit ein neues Leitbild für die kommunale Flächennutzungsplanung. Was bringt das novellierte Baugesetzbuch? ZAU ? Zeitschrift für angewandte Umweltforschung (2/97) Beschleunigung, Deregulierung, Privatisierung: Modernisierung des Umweltrechts oder symbolische Standortpolitik |
Trinkwasser-Richtlinie: EU-Einigung erzieltIm Oktober konnten sich die Umweltminister der EU auf eine Neufassung der Trinkwasserrichtlinie verständigen. Die Pflanzenschutzindustrie konnte sich mit ihrer Forderung nach einer Senkung von Grenzwerten nicht durchsetzen. Stattdessen ist das Limit von 0,1 Mikrogramm je Liter Einzelsubstanzen sowie der sogenannte Summengrenzwert von 0,5 Mikrogamm bestehen geblieben. Verabschiedet wird die Richtlinie voraussichtlich im Frühjahr.
ElbvertiefungDie vorgezogenen Baggerarbeiten zur Vertiefung des Elbfahrwassers wurden vom Oberverwaltungsgericht gestoppt. Denn das Planfeststellungsverfahren ist noch gar nicht abgeschlossen und trotzdem wurde schon fleißig gebaggert. Nach Meinung der Gerichtes würden so "vollendete Tatsachen geschaffen". Die Wirtschaftsbehörde befürchtet nun eine Verzögerung der Elbvertiefung, die auch den größten Containerschiffen die Zufahrt zum Hamburger Hafen ermöglichen soll. Der BUND hat auch bei der Elbvertiefung eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof eingelegt, weil die FFH und Vogelschutzrichtlinien nicht beachtet werden. Quellen: taz vom 10./11.1.1998
FFH-Richtlinie der EU - ein Segen für den Deutschen Naturschutz?Wenn es heute nochmal gelingt, eines der Großprojekte (Autobahnen, Elbvertiefung,...) zu stoppen, dann ist meist auch die FFH-Richtlinie mit im Spiel. In Deutschland selber haben die PolitikerInnen und Planungsstrategen bereits alle größeren Hürden für die Durchsetzung naturzerstörerischer Projekte abgeschafft und mensch hatte gedacht, durch eine späte Umsetzung der FFH-Richtlinie könnten deutsche Großprojekte unabhängig zum EU-Recht geplant werden. Diese Annahme ist jetzt durch die Direktwirkung der EU-Richtlinien in Frage gestellt, denn selbst wenn ein Gebiet nicht als Schutzgebiet nach der FFH-Richtlinie ausgewiesen ist, aber die notwendige Schutzwürdigkeit besitzt, ist es auch ohne Ausweisung zu schützen. Bleibt nur zu hoffen, daß sich die deutschen Planungsstrategen nicht auch auf EU-Ebene durchsetzen und die FFH-Richtlinie entschärfen. Hier ein paar Beispiele, wo die FFH-Richtlinie greift: A20 Vor wenigen Tagen hat das Bundesverwaltungsgericht den Bau der umstrittenen Ostseeautobahn (A20) durch eine einstweilige Anordung gestoppt. Zwar bezieht sich dieser Baustop nur auf das Teilstück um Lübeck, wo auch noch gar nicht angefangen war, aber der erste Spatenstich wird sich jetzt mindestens um einige Monate verschieben. In der Sache wird sich das Gericht am 7.Mai mit der A20 Planung beschäftigen. Sollte das Gericht den Klägern Recht geben, müßte die gesamte Planung wiederholt werden, weil die FFH-Richtlinie bei der A20-Planung schlichtweg nicht beachtet wurde. Nur ein kleiner Anhang über das EU-Recht wurde den Planunterlagen nachträglich hinzugefügt. Nach Angaben der Planer gäbe es aber in dem Plangebiet keine nach FFH-Richtlinie geschützten Arten, was nach heutigem Wissensstand mit Sicherheit falsch ist. Die besondere Tragweite dieser Entscheidung wird dadurch deutlich, daß das Teilstück bei Lübeck die entscheidende Anbindung an die A1 wäre und ohne dieses Teilstück die gesamte A20 sinnlos wäre. Somit besteht nun die Hoffnung, auch andere Teilstücke zu stoppen. Bei Greifswald wird schon fleißig gebaut, obwohl hier auch eine Klage vorliegt, die auf die FFH-Richtlinie abzielt. Parallel versucht der Umweltminister Steenblock (Grüne), die Wakenitzniederung, die durch die A20 zerschnitten werden soll, als Naturschutzgebiet auszuweisen. Diese Bemühungen scheinen nun zu einer echten Regierungskrise in Schleswig-Holstein zu führen... A26 Auch der Bau der A26 könnte jetzt durch die oben genannte Entscheidung in Frage gestellt werden, weil die A26-GegnerInnen ganz ähnliche Begründungen beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg vorgebracht haben. Vor allem auf Hamburger Gebiet ist eine Fortführung der A26 relativ fragwürdig, weil sie durch wertvolle Moorgebiete und Feuchtwiesen mit internationaler Bedeutung führen müßte. Die Autobahnbefürworter bleiben aber dabei, die Autobahn auch notfalls ohne Anschluß bauen zu wollen. Auch bei der Elbvertiefung und der ICE-Strecke "Saale-Elster-Aue" wurde nun Beschwerde bei der EU eingelegt, und viele weitere Beschwerden werden sicher folgen, denn das EU-Recht bietet rechtlich die einzig realistische Chance, Großprojekte zu stoppen.
BodenschutzgesetzDer Vermittlungsausschuß von Bundestag und -rat hat sich am 14.1. verständigt. Danach sollen Ausgleichsansprüche für Land- und Forstwirtschaft nur in Härtefällen gewährt werden. Künftig sind GrundstücksverkäuferInnen auch im Nachhinein für Altlasten in ihrem Boden haftbar, wenn sie die Belastung hätten kennen müssen. Das Gesetz tritt erst ein Jahr nach Verkündung in Kraft. Quelle: BT-Drucksache 13/9637 vom 14.1.98.
BundesnaturschutzgesetzWeiter umstritten ist die Novellierung des BNatSchG. Der Kompromiß zwischen Bundes- und Landesregierungen wurde am 27.1. von den Fraktions- und Parteichefs in CDU/CSU und F.D.P. abgelehnt. Streitpunkt ist vor allem die europäische Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Quelle: BT-Drucksache 13/9638 vom 14.1.98
UmweltgesetzbuchNach gut fünf Jahren liegt er nun vor, der Entwurf für ein Umweltgesetzbuch (UGB). Er ist von einer Expertengruppe entworfen worden und nun dem Bundesministerium für Umwelt übergeben. Das 775 Paragraphen umfassende Werk soll die jetzt bestehenden ca. 20 Umweltgesetze ersetzen und dadurch ca. 200 Paragraphen einsparen. Insgesamt sicher eine sinnvolle Idee, um etwas mehr Übersicht in die zahllosen Einzelgesetze zu bekommen. Im Entwurf sind auch einige Verbesserungen gegenüber der bestehenden Gesetzgebung, wie z.B. : einheitliche Planungsverfahren, die jeweils alle Umweltaspekte (Wasser, Boden, Luft,) beinhalten oder die Klagemöglichkeit für Bürger. Da es sich bisher nur um einen Entwurf handelt, ist allerdings zu befürchten, daß er im Bundesministerium noch stark abgeschwächt wird und eher die Regelungen für Beschleunigung von Plangenehmigungen noch ausgeweitet werden. Quelle: Naturschutz heute 1/1998 |
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Zuletzt überarbeitet am 5. Mai 1998
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