Siehe auch: Eingangsseite zur Polizeidokumentation ++ Bericht 15.3.2004
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Die Mechanismen gerichteter JustizGerichtete Justiz, im Falle politisch motivierter Justiz auch als ‚Gesinnungs-’ oder eben ‚politische Justiz’ benennbar, folgt bestimmten Logiken, die immer wieder auftreten. Ermittlungs- und Gerichtsverfahren können darauf immer wieder abgeklopft werden mit dem Ergebnis, dass alle die meisten oder fast immer sogar alle der folgenden Merkmale aufweisen: Politisches Axiom am Beginn: Gerichtete Ermittlungstätigkeit: Gerichtetes Verfahren: Urteil: Fazit:
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Das GeschehenAm 28.7.2002 wird ein Mensch erschossen. Der Schuß trifft den Menschen von hinten und durchschlägt fast den gesamten Oberkörper, anfangend von unten hinten knapp über dem Hintern bis vorne oben unter das Schlüsselbein. Unterwegs wird u.a. die Aorta zerfetzt mit der Folge des schnellen Verblutungstodes. Üblicherweise wird in solchen Fällen intensiv ermittelt und Anklage erhoben gegen den Täter. So geschieht es auch hier, aber der Täter ist Polizist - und das Opfer nicht gerade Angehöriger von Eliteschichten dieser Gesellschaft. Daher agiert die gerichtete Justiz nach den für solche Fälle üblichen Logiken. Will heißen:
Ein Wille, den Täter zu überführen, ist von Beginn an gar nicht zu bemerken. An Anklageschrift und den beiden Urteilen (Verfahren und Revision) soll das belegt werden.
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Anklage
Am 14.4.2004 erhob die Staatsanwaltschaft Mühlhausen Anklage gegen den Täter. Der Text vermittelt nur einen Eindruck: Am liebsten hätten sie das Verfahren eingestellt. Aber die tödlichen Schüssen waren dann doch zu krass, schließlich ergaben die Ermittlungen, dass das Opfer eigentlich gar nichts anderes gemacht hatte als laut pöbelndes Traktieren eines Zigarettenautomaten, der trotz Geldeinwurf keine Schachtel herausgab (was tatsächlich so war). Trotz des nichtigen Anlasses wollte die heraneilende Polizeistreife die beiden Ruhestörer unbedingt festnehmen. Als einer der beiden aber eher fliehen wollte, entspann sich erst eine Verfolgungsszene, dann wehrte sich der Verfolgte zunehmend heftig gegen den Polizisten und als dieser trotzdem nicht ablies, sondern die Nummer weiter durchzog u.a. mit Pfefferspray, soll der Verfolgte angefangen haben, mit Steinen zu werfen (hier gibt es allerdings auffällige Ungenauigkeit). Der Polizist hörte immer noch nicht auf, sondern interpretierte die von ihm selbst eskalierte Situation nun als Bedrohung für sich und erschoss den Menschen, der eigentlich nichts wollte als abhauen - und der bis dahin auch genau nichts Strafbares gemacht hatte. Dieser Ablauf ist das Unstrittige des Prozesses. Nun beginnt das Interpretieren. Schon die Anklage der Staatsanwaltschaft hat es in sich. Intensiv wurden in der Schrift eigentlich nur entlastende Punkte zusammengetragen. Dabei zeigt schon die Anklageschrift deutlich auf, dass eigentlich keine Gefahr für den Polizisten bestand, hätte er nicht nicht die Festnahme mit allen Mitteln durchsetzen wollen:
Immerhin bemerkt die Staatsanwaltschaft diese Lage noch und erwähnt selbst bei der späteren Zuspitzung, dass der Täter durch Ausweichen der Gefahrenlage hätte entgehen können. Tatsächlich ist es noch deutlicher: Der Täter hat diese Situation erst erzeugt (Seite 7). Schließlich kommt die Staatsanwaltschaft aber trotz dieser klaren Lage zu dem Ergebnis (Seite 5 und 6): |
Das UrteilÜber diese Anklageschrift wurde nun verhandelt. Worum nun ging es vor Gericht? Die Ausräumung der letzten Verurteilungsgefahr für den Polizisten. Da sitzt also jemand auf der Anklagebank, der jemanden erschossen hat. Ihm gegenüber das eigentlich "neutrale" Gericht. Ihm zur Seite die Verteidigung - ein Rechtsanwalt aus einer interessanten Kanzlei aus Gießen. Dort sind auch zwei berühmtere Juristen aktiv (die Kanzlei trägt deren Namen): Volker Bouffier, der Innenminister von Hessen, und Dr. Gasser, der Justizminister von ... ja, von Thüringen (inzwischen ist der dort auch Innenminister). Der Arbeitgeber des Gerichts ist also in der gleichen Anwaltskanzlei wie der Verteidiger des Polizisten, dessen Dienstherr der Justizminister kurze Zeit später wird. Da kann eigentlich nichts mehr schiefgehen - geht auch nicht. Doch es kommt dicker: Auch die Anklage, eigentlich die Gegner des Angeklagten und der Verteidigung steht hinter dem Täter.
Verkehrte Welt: Flüchtender jagt Verfolger? Im Prozess wird vor allem über böse Taten des Opfers und über die Todesangst des Täters geredet - obwohl sich dieser, wie auch der Prozess eindeutig ergab, jede Mühe gab, die Eskalation zu erreichen durch die Verfolgungsjagd trotz heftiger und sich erst Stück für Stück steigernder Gegenwehr. Die RichterInnen verkündeten ein eindeutiges Urteil: Der arme Täter sei in einer lebensbedrohliche Lage ohne eigene Schuld gebracht worden - von einem Flüchtenden:
Das Gericht setzt sich wie die Anklage mit der Endsituation auseinander und versucht dort mit viel Aufwand, nachzuweisen, warum der Polizist nicht einfach hätte weggehen können. Überzeugend klingt das nicht - und warum der Polizist nicht schon viel früher einfach gegangen ist, damit beschäftigt sich das Gericht schlicht gar nicht (Seite 18). Am deutlichsten aber ist der Abschluss. Hier stellt das Gericht fest, der arme Täter sei "ohne eigenes Verschulden in die Lage gebracht worden". Wer also hinter jemandem herläuft, ihn festzuhalten und umzureißen versucht - der hat an diesem Ablauf keinerlei Schuld. Vielleicht gibt es demnächst noch Nötigungsprozesse gegen Menschen, die vor der Polizei fliehen, weil sie diese dann ja zur Verfolgung zwingen ... (Seite 21, abschließender Absatz des Urteils) BelastungszeugInnen demontieren Auch das ist typisch für gerichtete Justiz: Wer als ZeugIn etwas sagt, was der Gesinnungsjustiz nicht passt, wird als unglaubwürdig dargestellt und richtig viel hervorgekramt, was die Person als wirr oder nicht günstig postiert erscheinen lässt. Wer dagegen das Richtige sagt, wird einfach als Quelle der Wahrheit angenommen. Im vorliegenden Urteil ist das absurderweise sogar der Angeklagte selbst (Seite 7):
Nun gab es aber zwei wichtige Abweichungen bei den ZeugInnen, die das Geschehen in Frage stellten. Ein Zeuge sagte aus, dass der später Getötete gar nicht Steine Richtung des Kopfes des Polizisten warf, sondern viel tiefer. Der Polizist sei hochgesprungen und so ausgewichen. Wenn das stimmt, hätte nie Lebensgefahr bestanden und der tödliche Schuss wäre nicht gerechtfertigt gewesen. Also muss der Zeuge demontiert werden (Seite 10): Sicherlich unbeabsichtigt belastete eine zweite Zeugin den Täter schwer - die ihn begleitende Polizistin. Die berichtete nämlich davon, dass zwischen Steinwürfen und Schuss einige Zeit vergangen ist. Auch dann wäre die Notwehr wohl nicht mehr gegeben. Also musste auch diese Aussage weggedrückt werden. Methode diesmal: Die Zeugin hat sie nicht mehr alle (Seite 12 und 13): Der Tod als Panne Zu alledem ist der Tod nur ein Versehen. Der Grund: Der Schütze wollte nur die Beine treffen. Zwar war die Einschusshöhe dafür in jedem Fall zu hoch, aber das ist wegen der Aufregung und der Todesgefahr passiert. Und weil die Knarre nicht vorgespannt war. Und ... schließlich schafft es das Gericht sogar, den Hinweis darauf, dass der Täter sonst ein guter Schütze war, entlastend zu werten - gesunder Menschenverstand würde sicherlich andersherum denken: Wenn jemand ein sicherer Schütze ist, wird er eher nicht aus Versehen zu früh abdrücken ... und außerdem ist ja die Abweichung auch nur klein. Die Abweichung zwischen tot und nicht tot (Seiten 16 und 20).
Der eigentlich Böse: Das Opfer Wie üblich in der Gesinnungsjustiz wird versucht, das Opfer staatlicher Gewalt zu eigentlichen Täter zu machen. Es ist beeindruckend, wie wenig im Urteil zu der Tat des Polizisten zu finden ist, während das Opfer diesen brutal angegriffen und in höchste Lebensgefahr gebracht hat.
Dabei heißt es in Kommentar zum Notwehrrecht u.a. |
Revision
Die Nebenkläger strengten eine Neuauflage vor dem Bundesgerichtshof an. Doch die Revision wurde zurückgewiesen. Es lohnt sich nicht besonders, darauf einzugehen - eigentlich passierte das gleiche nochmal. Auch der BGH stellte feste: Das Opfer wollte flüchten (Seite 4).
Aus der BGH stellt die Behauptung auf, der Polizist hätte die Lage nicht hervorgerufen - ein Ausweichen wäre nur zu verlangen gewesen, wenn er die Situation selbst "provoziert" hätte. Das hätte er aber nicht - sagt das BGH. Was die Verfolgung eines Flüchtenden sonst sein soll, dazu schwieg das Gericht dann lieber. Logisch ist sein Gedankengang auch nur, wenn man weiß: Der Polizist sollte ungeschoren bleiben (Seite 7). Und ganz nebenbei: Der Fehlschuss sei schlicht ein "Verreissen" - kann ja schon mal passieren (Seite 8). Und wenn ein Zeuge sagt, der Polizist hätte mit ausgestrecktem Arm nach unten gezielt, so läßt sich das mit der Version des Täters, er hätte nach oben einen Warnschuss abgeben wollen, "durchaus vereinbaren". Wie bitte? Naja, das Gericht begründet das einfach nicht (Seite 6). Logiken der Justiz Zwei eher formale Festsetzungen im Urteil sind noch erwähnenswert. Mit den Ermittlungsmethoden gerichteter Justiz hat das nichts mehr zu tun, aber es wirft weitere Lichter auf die Sphäre der Justiz:
Anmerkung Diese Darstellung ist kein Plädoyer, dass der Polizist hätte bestraft werden müssen. Strafe ist selbst ein herrschaftsförmiges Mittel und erreicht die Ziele nicht, die mit ihr verbunden werden. Doch die Ungleichbehandlung ist ein Skandal. Der Freispruch des Polizisten erfolgte ja nicht, weil die Gerichte die Existenz von Knästen und ihrer selbst für falsch halten, sondern weil sie eben speziell Polizisten schützen - und andere zunehmend härter bestrafen.
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Kritische rechtliche BewertungenAuszüge aus einem Text des Anwaltes Rolf Gössner in: Ossietzky 15/2003 |
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