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Inhaltsverzeichnis

Einheitsdemo oder kreativ-widerständige Vielfalt

Was macht den Erfolg einer politischen Aktion aus? Öffentliche Wahrnehmung? Direkte Intervention, d.h. das Stocken im Alltag von Herrschaft, Profit, Ausgrenzung usw.? Kommunikation in horizontalen Räumen erzeugen? Oder alles zusammen? Es gab und gibt Beispiele für kreative, vielfältige, kommunikative und auch störungsvolle Aktionskonzepte - auch bei großen Protesten. Castor, Seattle, Genua werden gehypt, aber mindestens vergessen, oft sogar verhindert. Der Alltag politischen Protestes bildet - vor allem in Deutschland - die klassische Demonstration. Sie hält sich an die Regeln, die die aufstellen, überwachen und aufstellen, gegen die sich der Protest (auch) richtet: Staatliche Gewalt, die aufgeladen ist mit eigenen Herrschaftsinteressen, die den reibungslosen Profit garantiert, die Aussonderung von Menschen und ständige Zurichtung auf vorgegebene Ziele des Lebens betreibt. Vorteile bietet die Demonstration als Kampfform wenig, jedenfalls wenn das Potential an horizontaler Kommunikation und der tatsächliche Störeffekt als Maßstab dienen. Eher ist Demonstration ein Inbegriff des Normalen: Was wäre ein Angriffskrieg ohne eine begleitende Demonstration? Würden Naziaufmärsche noch ernst genommen, wenn nicht der Gegenaufmarsch auf dem Fuße folgt? Ist der nächste Klopper beim Sozialabbau vorstellbar ohne die geordnete Demonstration dagegen?

Kritik an Demonstrationen

Die folgenden Punkte sind eine sehr zusammenfassende kritische Würdigung. Sie treffen auf die reine, an formalen Vorgaben orientierte Demonstration zu. Wo Demos mit anderen Aktionsformen verbundens werden, am besten noch in einer kreativ-intelligenten Art, bei der sich verschiedene Aktionskonzepte gegenseitig fördern, können die Probleme verringert oder aufgehoben werden. Nur - leider ist das eher selten der Fall. Meist dominiert der Typus der immergleichen Latschdemo. Die aber erzeugt viele negative Wirkungen.

  • Berechenbarkeit: Eine Demonstration, deren Organisation und Verlauf sich am geltenden Versammlungsrecht orientiert, ist weitgehend berechenbar. Überraschungsmomente treten kaum auf und sind regelmäßig auch nicht gewünscht. Polizei und DemoorganisatorInnen verfolgen in fast allen Fällen das gleiche Interesse, die teilnehmenden Menschen unter Kontrolle zu haben. Demonstrationen fördern weder Vielfalt noch Organisationsfähigkeit, fast immer fehlt es schon an Stadtplänen, Aktionsmaterialien und Kommunikationsstrukturen, die ein Verlassen der einheitlichen Masse ermöglichen könnten. Die totale Handlungsunfähigkeit von Demo-Massen ist spätestens dann erkennbar, wenn die Demo in eine unvorhergesehene Lage kommt, z.B. Polizeikessel oder polizeitaktisch erzeugte Sackgassen.
  • Mangelnde Kommunikation nach außen: Die Demo ist weitgehend auf sich selbst bezogen. Mit den Menschen, die außerhalb der Demo auf diese schauen (oder auch nicht) entsteht keine Kommunikation. Meist fehlt sogar eine sinnvolle Vermittlung, weil Parolen eher Stammtischpositionen („Haut ab“, „Nazis raus“ u.ä.) oder sogar platte Selbstdarstellung beinhalten. Vereins- und symbolfarbige Wink-Elemente haben wenig kommunikative Ausstrahlung. Die Demoränder sind oft geschlossen, gesteigert wird das durch Polizeispalier oder Selbstfesselung der Demonstration durch Seitentranspis u.ä. Der Hauptsinn politischer Intervention, die Entstehung von Kommunikation und inhaltliche Vermittlung, geht dann völlig unter.
  • Kanalisierung: Die Mobilisierung von Demonstrationen frisst erhebliche Ressourcen und fokussiert die öffentliche Wahrnehmung auf das Großereignis. Das ist auch das Ziel der MacherInnen. Die Großdemonstrationen der vergangenen Jahre in Deutschland waren allesamt immer mit dem Appell verbunden, dass der Besuch der zentralen Demos der entscheidende Punkt von Kämpfen gegen Sozialabbau, Kriege usw. sei. Das ist ein Grund (neben anderen), warum keine Widerständigkeit entstanden ist und die Normalität von Krieg, Hartz IV & Co. unabgefochten in der Gesellschaft durchgesetzt werden konnte. Demos solcher Art stärken nicht den Widerstand, sondern ersetzen diesen.
  • Funktionalisierung und Hierarchien: Das Versammlungsrecht bzw. die Auflagen der Polizei (oft genug in bestem Einvernehmen mit den DemoorganisatorInnen!) fordern eine scharfe interne Hierarchie für Demos. Es gibt die anmeldende Person, die quasi Hausrecht auf der Demo hat. Zudem sind Ordner als interne AufpasserInnen zu stellen. Diese Hilfstruppen sind den DemoanmelderInnen weisungsabhängig - und indirekt damit auch der Polizei. Denn Teil der Auflagen ist immer, dass Auflagen der Polizei zu folgen ist. Sonst riskieren die DemoanmelderInnen ein Strafverfahren. Oft geben sie deshalb den Druck nach innen weiter - die Binnenstruktur der Demo ist dabei ein stark disziplinierendes Element. Die Demo wird homogenisiert und leicht steuerbar, von internen Eliten ebenso wie von außen. Bei den meisten Demos geht es um eine einheitliche Masse, deren Funktion das Applaudieren bei den (oft langweiligen) Reden der Eliten ist, damit in den Medien die nötige Aufmerksamkeit für diese entsteht.

So brutal es klingt: Diese negativen Merkmale sind ein Grund, warum Demos so beliebt sind. Denn wie die Polizei und die führenden PolitikerInnen wollen auch die Eliten sozialer Bewegung genau das: Berechenbare, hierarchische und von ihnen instrumentalisierbare Aktionsformen schaffen. Sie wollen (!) eine monotone Herde, die ihren Reden zuhört, das telegene Hintergrundbild für ihre Pressekonferenz bietet und die ihre Flugblätter verteilt, ihre Schilder hochhält und ihre Parolen skandiert. Das ist kein Versehen, sondern gewollt. Daher ist es auch nicht überraschend, dass sich Eliten politischer Bewegung ständig distanzieren, wenn irgendwo etwas Ungeplantes passiert - und dass sie schon in der Vorbereitungsphase alle ausgrenzen, die Vielfalt und Leben in die Bude bekommen wollen. Bündnistreffen für Hartz-IV-Demos, die Münchener Nato-Sicherheitskonferenz oder andere Anlässe kanalisierender Latscherei sind eher mit Kabinettssitzungen unter Merkel oder Vertragsverhandlungen in Wirtschafts-Chefetagen vergleichbar. Ein Feuerwerk an Ideensammeln und Organisierung von unten sind sie nicht. Wer nicht wichtige Organisationen vertritt oder mit Geld winkt, kann gleich zuhause bleiben - und taugt nur als williger Vollstrecker der informell abgeklärten, immer gleichen Marschordnung. Ob es um Frieden, Sozialabbau oder was auch immer geht: Es sind immer dieselben Muster, sogar oft dieselben RednerInnen in den gleichen Reihenfolgen - weil es so gewollt ist!
Polizei, Politik und Bewegungseliten verfolgen damit gleiche Interessen. Ihre vorbereitenden Gespräche („Kooperationsgespräche“ heißen die - und finden ständig statt trotz „Keine Zusammenarbeit mit VS und Polizei“) sind meist harmonisch oder eben in einer Atmosphäre, die Tarifverhandlungen gleicht: Elite trifft Eliten zum abgehobenen Fingerhakeln. Bei den etwas dynamischeren Studiengebührenprotesten 2006, also während bzw. nach den geordneten Demos ständig Leute machten, was sie wollen, kam es in zumindest in vielen hessischen Städten zu Treffen zwischen Polizei und Studi-FunktionärInnen. Ihr gemeinsames Ziel: Wieder alle unter Kontrolle bringen. Die beiden Seiten hatten zwar unterschiedliche politische Ziele, aber ein gemeinsames taktisches: Kontrolle!


Die Alternativen oder Erweiterungen

Bunte Aktionstage (eventuell mit Demo als Teilelement)

Ein Blick auf Massenaktionen, die als schlagkräftig galten, lohnt sich. Im deutschen Sprachraum sind bekannt: Castor-Widerstand, WTO-Blockade in Seattle, G8-Gipfel in Genua sowie einige Ausnahmen von Anti-Nazi-Aktionen mit vielfältigen Konzepten statt Einheits-Gegenaufmarsch. In all diesen Fällen hat das Demorecht keine oder nur eine helfende Rolle gespielt. Kern war ein Konzept der Vielfalt, allerdings in einem kommunikativen Rahmen, der die Unterschiedlichkeit so verknüpfte, dass viele Kooperationen möglich wurden.

  • Beispiel Castor: Hier gibt es seit Ende der 90er Jahre das sogenannte Streckenkonzept. Das ist eine offensive Einigung darauf, sehr unterschiedliche Aktionsformen zuzulassen und einen Rahmen für ein sich förderndes Nebeneinander zu schaffen. Entlang der Schienen- und Straßenstrecke können unterschiedliche Gruppe sehr verschiedene Aktionen verwirklichen. Ob sie dabei auf das Demorecht zurückgreifen oder nicht, ist ihre Sache. Um einen Austausch zu ermöglichen, wird immer viel Kraft in die Informationsflüsse und Treffpunkte investiert. Das hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass die Aktionen sehr reibungslos nebeneinander und z.T. miteinander stattfinden konnten - wenn auch hier klar noch Verbesserungen möglich sind, z.B. bei der immer noch sehr hierarchisch organisierten Pressearbeit.

Das Demorecht wird beim Castor-Widerstand helfend eingesetzt, wo es passend ist. Das betrifft zum Beispiel die einrahmenden größeren Umzüge (Auftaktdemo u.ä.), einige Demoanmeldungen mit Störwirkung (Blockadeeffekt) und die Absicherung von größeren Treffpunkten über das Demonstrationsrecht. Das ist ohnehin ein wichtiger Aspekt: Latschdemos sind nicht im Versammlungsrecht festgeschrieben, sondern freiwillig immer wiederholte Tortur der Langeweile. Gratisaktionen, Theater, Voküs mit politischer Aussagekraft, Open-Air-Kino und vieles mehr sind Versammlungen im Sinne des Demorechts. Solche Teile einer vielfältigen Aktionsserie können also über Demorecht abgesichert werden.

  • Beispiel Feldbefreiung Pfingsten 2006 in Gießen: Eine Gruppe von FeldbefreierInnen hatte die Zerstörung des Feldes angekündigt. Andere Gruppen wollten lieber eine Dauer-Mahnwache und Infostände in der Nähe des Genversuchsfeldes aufbauen. Die zweite Gruppe versuchte, ihre Hauptfläche über Demorecht abzusichern. Sie hätte darüber hinaus auch spontane Theateraktionen, Spaziergänge am Feld usw. veranstaltet. So kann das Demorecht helfend eingesetzt werden, wenn es passt. Im konkreten Fall hat die Gießener Polizei, die seit Jahren ein Spezialfall in Sachen Rechtsbrüche ist, sich um das Versammlungsrecht aber nicht geschert und die Mahnwache verboten und geräumt. Das aber ist kein Grund, es nicht mit solchen Überlegungen immer taktisch zu versuchen, das Demorecht so einzusetzen, wie es Handlungsmöglichkeiten absichert oder erweitert. Mehr unter http://www.gendreck-giessen.de.vu.


Straßenprotestformen ohne Demorecht

Auf Straßen und öffentlichen Plätzen unterwegs zu sein, geht natürlich auch ohne Versammlungsrecht. Dann riskiert mensch zwar eine Ordnungswidrigkeitsstrafe wegen Teilnahme an einer illegalen Versammlung, aber so einfach ist das gar nicht, nachzuweisen, dass es eine solche ist. Wenn die Versammlung nämlich keine LeiterInnen hat bzw. keine zu finden sind, ist nämlich auf jeden Fall schon mal niemand strafrechtlich belangbar. Und ob für Bussgelder Verfahren eingeleitet werden, wenn es viele sind und alle vielfältigen Protest ankündigen, darf getrost bezweifelt werden.

Reclaim the streets: Nehmen wir uns die Straßen zurück!
RTS steht für „reclaim the streets“. Eine RTS ist eine nicht angemeldete Straßenparty. Die Idee, sich mit Parties die Straßen zurückzuerobern, entstand Anfang der 90er Jahre in der britischen Anti-Straßenbau-Bewegung. Für eine kleine RTS reicht:

  • ein Soundsystem
  • ein Handwagen oder Fahrradanhänger
  • ein Notstromaggregat
  • eine gute Musikanlage
  • tanzbare Musik, am besten vorher auf eine CD zusammengemixt, da es nicht leicht sein dürfte im Getümmel, noch professionell zu mischen.
  • Straßenkreide, Straßenspielzeug aller Art (Federball, Fußbälle ...), Musikinstrumente (besonders Trommel), Flugblätter für PassantInnen

Wenn ihr befürchtet, dass das Soundsystem beschlagnahmt werden könnte, sucht euch einen gemeinnützigen Verein (zum Beispiel vom lokalen AZ), macht Aufkleber „Eigentum des XYZ e.V.“ drauf. Wenn alles beschlagnahmt wird, kann ein Vertreter des Vereins das abholen. Es dürfte schwer sein, später vor Gericht da jemanden verantwortlich dafür zu machen, da „bei uns im Verein das immer alles offen rumsteht, und jede Zugang hat.“

Mobilisierung
Verteilt vorher kleine Flyer, wo ihr nur den Startpunkt und das Konzept erläutert; oder aber ihr plant, von einem sowieso stattfindenden Straßenfest, einer Demonstration o.ä. ausgehend durch die Straßen zu ziehen - wo also die Mobilisierung direkt vor Ort stattfindet.

Polizei
Je verborgener die Vorbereitung war, desto überraschter wird die Polizei sein. Im Normalfall wird erstmal ein Streifenwagen anhalten, und alles daran setzen, herauszufinden, was ihr vorhabt, wo ihr hinwollt: „Wer ist hier der Verantwortliche?“ Macht euch vorher Gedanken darüber, was dann passiert. Stehenzubleiben bis alles erklärt ist, ist sicher die ungünstigste Variante. Zieht einfach weiter, tanzt um Beamte herum, dekoriert sie, ladet sie ein, mitzutanzen. Haltet das Soundsystem im Blick, denn dort wird die Polizei die „Chefs“ vermuten. Wenn sie Einzelne am Wagen festhalten, sollten andere das Ziehen übernehmen, und erstmal weitergehen - so wird mensch unkontrollierbarer. Die RTS als „Demonstration„ anzumelden, solltet ihr erst dann machen, wenn ihr komplett von Polizisten umzingelt seid, und sie drohen, alle Feiernden mitzunehmen. Dafür kann es trickreich sein, dann einen Anlass (Demo-Thema), der weniger als 48h zurückliegt (wegen Spontan-/Eilversammlung). Dazu also mal die zwei Tage vorher Nachrichten hören oder Zeitung lesen ... Ansonsten: Zieht einfach immer weiter (evtl. sollte sich eine kleine Gruppe vorher bereit erklären, bei Festgenommenen zu bleiben), dann seit ihr unkontrollierbarer. Püschel, Luftschlangen, Konfetti und Parfüm erlauben es, sich auf freundliche Weise der Polizei Widerstand entgegenzusetzen. Ihr könnt auch vorher ein Flugblatt speziell für die Polizei fabrizieren. Je weniger das Ganze in polizeiliche Klischees passt (aha wieder schwarz-Vermummte), desto eher werdet ihr auch andere direkte Aktionen machen können.

Wie kommunizieren?

  • Das komplette Chaos hat seine Vorteile: an jeder Straßenkreuzung kann sich die Route ändern, ihr seid auch intern unberechenbar. Das hat allerdings auch schon dazu geführt, dass anwesende Zivilpolizei die RTS dirigierte. Nicht ganz so schlimm, aber immer noch nervig ist es, wenn mensch an jeder Straßenkreuzung stehenbleibt, und Richtungen debattiert.
  • Ihr macht aus, dass die Gruppe, die sich am Soundsystem befindet, die Richtung bestimmt. Wohin sie schieben, dahin geht's. Hat Vorteile, weil so für alle relativ klar ist, wo die Richtung debattiert wird, und auch, wenn mensch sich mit Schieben abwechselt, die „RichtungsbestimmerInnen“ wechseln. Ein Problem kann sein, dass die Gruppe am Soundsystem schnell überlastet ist, wenn dann noch irgendein technisches Problem auftreten sollte.
  • Weitere Abmachungen sind denkbar: eine kleine Gruppe checkt vorn die Lage, und denkt sich die Richtung aus, eine zweite sorgt für die Kommunikation zwischen „Spähern“ und Soundsystem, die dritte kümmert sich dort um die Musik, während verschiedene andere Gruppen mit Farbe Überwachungskameras verschönern ...
  • Funkgeräte (auch manche Babyfone können genutzt werden) können die Kommunikation erleichtern, wirken aber sehr deutlich als Signal „Hier sind die wichtigen Leute“.

Wichtig ist es zumindest, in der Vorbereitung einen groben Konsens über Dauer, Entfernung und Stressresistenz zu haben. Sehr spannend kann übrigens sein, in der Nachbereitung zu überlegen, wer wann welche Richtungsentscheidungen getroffen hat. So lässt sich manches über informelle Hierarchien in Gruppen erkennen.

Politische Aktionen
Ausgehend von der Feierstimmung einer RTS lässt sich manches machen, was auf einer „normalen“ Demo nicht möglich wäre. Angefangen damit, Banken mit Kreide zu bemalen, über das Abdecken von Überwachungskameras, bis hin zu einer krönenden Hausbesetzung zum Abschluss - wichtig ist, dass wie radikal Aktionen auch sind, sie vom Stil zur festlichen Stimmung passen (damit nicht die Polizei „friedlich Feiernde“ und „böse Demonstranten“ trennen kann). Es muss nicht immer das schwarze Tuch zum Vermummen sein, Simpsons-Masken tun's auch.

RTS Extra
Wunderbar wird das ganze mit zwei Soundsystemen. Immer dann, wenn es eng wird, und die Polizei versucht, euch aufzuhalten, trennen sich die beiden Gruppen auf ein vereinbartes Zeichen, und ziehen auf eigene Faust durch die Gegend. Das kann die Polizei zur Verzweiflung treiben, weil sie als hierarchische Struktur immer nur einen Chef hat - der dann erst die einzelnen Einheiten aufteilen muss. Bis das soweit ist, könnt ihr schon weit gekommen sein. Vermutlich aber wird die Polizei geschlossen an einer der Gruppen bleiben, im Normalfall der größeren „gefährlicheren“, und die kleinere Gruppe kann ganz ohne Polizeibegleitung agieren. Nach einem Häuserblock können sich die Gruppen wiedertreffen, und wieder trennen und so weiter. Eine Variante der RTS kam in Dresden öfter vor: die Straßenbahnparty. Die Musik kam vom Laptop oder MP3-Player, der an einen hosentaschengroßen Radiosender angeschlossen war. Nun brauchte es nur noch einige Menschen mit Kofferradios, und fertig war das wahrhaft dezentrale und extrem mobile Soundsystem. Einfach eingestiegen in die Straßenbahn und los ging's. Wenn sich ein Fahrer weigerte, die feiernde Meute weiterzutransportieren, stieg mensch einfach um oder zog zu Fuss weiter ...

  • Subkulturen einbinden: Was Linke oft nicht hinkriegen, ist für einen Teil der Technoszene jedes Wochenende angesagt: illegale Parties in leerstehenden Häusern und anderswo. Wenn ihr es schafft, einen Kontakt herzustellen, Erfahrungen auszutauschen, kann das ganze richtig dynamisch werden. Schließlich ist das Konzept „RTS“ genau da entstanden: als radikalökologische StraßenbaugegnerInnen gemeinsam mit der Rave-Szene Aktionsformen entwickelten.
  • Schluss: Macht Euch vorher einen Zielpunkt aus. Das kann ein Park sein, in dem ihr bis in den Abend feiert. Oder ein Platz in einer Fußgängerzone. Kurzum: ein Ort, mit vielen Rückzugsmöglichkeiten, wo die Polizei nicht mehr akuten Anlass sehen muss, einzugreifen. Das erleichtert vielleicht, das Soundsystem in Sicherheit zu bringen. Sollte die RTS stressiger werden, und die Polizei auf Repression aus sein, könnt ihr auch etwas anderes versuchen: lasst das Soundsystem an geeigneter Stelle (z.B. wenn die Gruppe dicht an einem Hauseingang vorbei geht) verschwinden, zieht weiter, als wäre nichts geschehen, und zerstreut euch dann. Viel mehr Infos auf http://rts.squat.net.


Critical Mass

Auf Räder (Fahrrad, Inliner ...) auf den Straßen unterwegs sein, einfach chaotisch und immer in Bewegung. Den Verkehr chaotisieren - aber das Ganze nicht als organisierter Block, sondern wie ein zufälliges Zusammentreffen vieler Menschen, die unabhängig was voneinander tun (fahren, Kreidemalerei, Flugis verteilen). Eine Demo? Nein, wo denn ... EinE VersammlungsleiterIn? Ist doch gar keine Gruppe hier, ich bin ganz zufällig grad hier am langfahren ... usw.


Kreative Aktionen in bzw. an einer Demo

Aber selbst wenn es nur eine Latschdemo ist (im günstigsten Fall aber auch dann als Teil von mehr Aktionen, die aufeinanderfolgen oder nebeneinander laufen), muss es nicht auf diesen typischen Einheitsblock ohne Ausstrahlung nach außen hinauslaufen. In und neben einer Demo sind viele bunte Elemente denkbar. Im folgenden werden einige wenige aufgezählt - unendlich mehr sind denkbar. Der Kopf ist rund ...

Trojas Puppenkiste
Politische Aktionen verlaufen oft wie Rituale. Langweilige Latschdemos und Kundgebungen zerren eher an den Nerven aller Beteiligten und haben oft kaum eine Außenwirkung. Vielfach führen sie dazu, dass man sich als AktivistIn bald ausgebrannt, gelangweilt und deprimiert fühlt. Aber es gibt auch ein anderes Gesicht politischer Aktionen, das bunt und kreativ, motivierend und inspirierend sein kann. Der weltweite Protest gegen den Neoliberalismus hat uns nicht nur in Seattle und Prag gezeigt, dass Demos wie Festivals sein können. „Radical cheerleaders“, „Tutti Bianchi“, Samba-Bands, Kostüme, Straßentheater, Puppen, kreative Blockadetechniken, Kommunikationsguerilla, militante und direkte Aktionen ... bilden die Vielfalt und den Facettenreichtum politischer Interventionsmethoden. Und gerade diese enorme Vielfalt und Kreativität besitzt eine außerordentliche Schlagkraft, wie die Erfolge in Seattle und Prag gezeigt haben. Die broschüre „Trojas Puppenkiste“ dient dazu, eine dieser kreativen politischen Aktionsformen vorzustellen und Tipps und Tricks im Umgang damit zu geben. Diese Broschüre enthält Anleitungen und Anregungen zum Bau von großen Puppen, die auf Demos und Aktionen eingesetzt werden können. Das ist ein Ausdruck von Kreativität, der v.a. in den USA und England schon sehr lange einen Platz im Widerstand einnimmt. In Deutschland blieb bisher, trotz Inspiration durch die Anti-Globalisierungs-Proteste, der Fest-Charakter dieses Widerstands eher wenig beachtet. Puppen können eine Menge Enthusiasmus verbreiten, können ein Sinnbild für die Buntheit und Verschiedenartigkeit des Widerstands sein und - wie Reclaim the Streets (RTS) beispielsweise bewiesen hat - auch Hand in Hand gehen mit direkten Aktionen: Während einer RTS in London konnte sich mindestens ein Aktivist unter dem Rock einer riesigen Puppe tarnen und die Strasse mit einem Presslufthammer aufreißen. Mehr unter http://kreativerstrassenprotest.twoday.net.

Mars TV
Mars TV ist eine lustige Form, die Gesellschaft in Frage zu stellen. Geschichte: Auf dem Mars gibt es keine Herrschaft oder Hierarchien, kein Geld und keinen Krieg, und dabei besitzt jeder genau das, was er braucht. Auf der Erde hingegen herrschen wenige über die meisten. Auf der Erde besitzen wenige das meiste. Auf der Erde herrschen Krieg und Gewalt. Auf der Erde gibt es Geld. Diese für den Mars völlig fremden Begriffe erwecken das Interesse der Marsbewohner. Viele Reporterteams vom Mars sind auf der Erde unterwegs. Sie finden sich an Orten der Herrschaft oder Institutionen des Geldes wieder. Türen sind das Schrecklichste, was sie sich vorstellen können und dass es Menschen gibt, die über andere entscheiden können, ist einfach unerhört, so wie es auf der Erde unerhört ist, dass mensch sich etwas aus dem Supermarkt mitnimmt ohne dafür bezahlt zu haben. Dass die Erdbewohner, die nach Auskunft gefragt werden, meistens nicht erklären können, warum mensch Geld braucht um leben zu dürfen, steigert die Neugier der Marsianer nur ...
Als Straßentheater ist Mars TV eine spannende Möglichkeit, Gesellschaft in Frage zu stellen oder Repression frech zu begegnen. Während Aktionen stattfinden (z.B Demos oder Blockaden), können Teams von als Mars-Menschis verkleideten Aktivisten umherschwirren, Polizisten oder Bürger befragen oder einfach nur im Weg sein. Das kann durch lustige Verkleidungen zur Deeskalation führen, aber auch eine kreative Form der Vermittlung zu einer bestimmten Aktion sein. So z.B. bei einer Tierrechtsaktion zum Thema Pelzhandel in der Bielefelder Innenstadt, wo Fußgänger gefragt wurden, ob es auf der Erde üblich sei, Verwandte zu ermorden, um sich in ihrer Haut vor der Kälte zu schützen. Das Team muss mindestens aus drei Marsmenschen bestehen: ein Moderator-Wesen und zwei weitere Personen, die einen aus Stoff ausgeschnittenen Fernsehbildschirm halten. Hinter dem Bildschirm steht der Interviewer und stellt knackige Fragen. Die Polizei kann bei Eintreffen in die Aktion gut mit einbezogen werden. Auch bei Repression gegen Demos oder Blockaden kann Mars-TV einschreiten, auf diese Weise kann auch auf Mackertum und Hierarchien innerhalb der eigenen „Szene“ angespielt werden.

  • Beispiel für eine Anmoderation vor Gericht: „Guten Tag, wir sind ein Fernsehteam vom Mars: Können Sie uns sagen, was hier vorgeht? Auf dem Mars sind wir nämlich nicht daran gewöhnt, dass man Menschen einfach so einsperren kann?“ Und dann Nachfragen wie: „Kann ich sie jetzt auch einsperren und mit auf den Mars nehmen?“ oder „Und wer verliert, kommt in den Knast? ... Nein, die in den schwarzen Roben kommen nie da rein? Wieso das denn nicht, das ist ja wie Fußball, wo eine Mannschaft kein Tor hat ...“ usw.

Was wird benötigt?

  • Kostüme aus allen möglichen alltäglichen Gegenständen, z.B Müllsäcke, Plastiktüten, aber auch Stoffe oder ausgeschnittenen Kartons mit Boden ... benäht, belebt usw. Hauptsache: es sieht lustig und marsmenschlich aus und macht euch Spaß
  • Ein als Bildschirm ausgeschnittenes und bemaltes Transparent
  • Ein Gegenstand, der als Mikrofon benutzt werden kann (besser kein echtes, da sonst manche Menschen zu politisch-korrekt reagieren)
  • Als Dokumentation, aber auch als Schutz vor Repression, ist es empfehlenswert, eine Kamera mitzunehmen (möglichst sollten diejenigen nicht sofort als beteiligte Person erkannt werden)
  • Eine größere Gruppe an Marsmenschis, die sich die Interviews angucken, umherschwirren und rumjubeln, können den an sich schon lustigen Antworten einen noch peinlicheren Ton verleihen.

Berichte aus der Praxis


Lieder

Lustige Sprechgesänge und Lieder können eine Demo, aber auch andere Aktionen, lustiger und bunter gestalten. Wer Liederzettel an die Umstehenden verteilt und sie zum Mitsingen/-gröhlen einlädt, kann so auch Gespräche anzetteln. Beispiele für kreative Texte auf peinliche Musik (als Gag und Aufmerksamkeitsstifter) unter http://www.projektwerkstatt.de/lieder.


Subversion

Überidentifikation

Den Begriff »Positive Subversion« benutze ich noch nicht lange. Ich weiß noch nicht mal, ob ich ihn irgendwo aufgeschnappt habe oder ob er sich im eigenen Kopf zusammengesetzt hat. Ist auch unwichtig. Die Methode dagegen kenne ich schon seit der Schulzeit. Damals waren wir als Klasse für unsere „mangelnde Beteiligung am Unterricht“ bekannt. Zuweilen legten wir großen Eifer an den Tag und diskutierten höchst engagiert. Allerdings gelangten wir dann sehr schnell von der inneren Zerrissenheit des Prinzen vom Homburg zum Kaliber von Musketen oder ähnlichem. Wollte der Lehrer uns stoppen, versuchten wir die Relevanz solcher Fragen nachzuweisen. Wurde auch das unterbunden, zeigten wir uns empört und beleidigt: »Sonst heißt es immer, wir beteiligten uns nicht. Wenn wir es tun, ist das auch nicht richtig. Kein Wunder, daß wir da keine Lust haben« usw. Später, bei der Bundeswehr, begegnete mir die Methode erneut. Man führte bestimmte Befehle einfach wörtlich durch, war übergehorsam und damit nicht bestrafbar. Unteroffizier XY hatte ja befohlen. Noch später, zu einer Zeit, als auch auf Deutschlands Straßen und Plätzen zuweilen öffentlich diskutiert wurde, lernte ich eine weitere Variante kennen. Ich vertrat die Meinung, die meiner nicht entsprach, die Position, gegen die ich anging. Und die führte ich durch kleine, aber feine Übertreibungen und Verdrehungen ad absurdum, ohne sie auch im mindesten zu kritisieren. Das war oft sehr wirksam - einmal wurde ich von einem zackigen Militaristen zur Seite genommen. Er vertraute mir an, es sei zwar alles richtig, was ich sage, aber darüber solle man doch nicht in der Öffentlichkeit reden! (Fremde Meinungen zu vertreten, schult übrigens nicht nur das Hirn und lehrt Widersprüche zu erkennen, man lernt auch, daß jeder Position ein gerüttelt Maß Absurdität innewohnt - auch der eigenen.)
Doch zurück zum Begriff »Positive Subversion«: Er bedeutet, gegen eine Sache oder Zustände anzutreten, indem man sie scheinbar unterstützt. Nicht kritisch zu attackieren, sondern durch Eifer und Bejahung zu ersetzen. Schön an der Positiven Subversion ist, daß sie Spaß macht und das Herz erfreut. Nicht umsonst steht sie in enger Verwandtschaft zu Dada-Aktionen, Happenings, Yippietum und Spaßguerilla. Zu ihren Ahnen zählen Till Eulenspiegel und Schwejk. Die Positive Subversion weicht der offenen Konfrontation aus, zeigt sich nie als sichtbare Aufsässigkeit. Im Gegenteil!

Gegendemo

Subversiv denken heißt, im Kopf einen Salto vollziehen zu können. Die eigene Position kann oft besser rüberkommen, wenn die Gegenposition besetzt und karikiert wird. Zudem wird dann denen, gegen die sich z.B. Protest richtet, der Raum genommen, selbst aufzutreten. Ein Mittel ist die Gegendemo - gleichzeitig, davor und/oder danach. Will heißen: Wer zu einem Thema eine Demo (und, besser, noch andere Aktionen) macht, kann eine Gegengruppe erfinden bzw. eine vorhandene imitieren und gegen sich selbst antreten. Das Ganze kann ernst oder skuril sein, in jedem Fall erhöht es die Aufmerksamkeit und schafft einen deutlich kommunikativeren Rahmen. Denn jetzt findet ja (zunächst scheinbar) eine echte Debatte statt. Da mischen sich schnell mehr ein ...

Beispiele:

  • Dörfliche Initiative für Heide und Sicherheit: Am 1. August fand am geplanten „Bombodrom“ eine skurile Demo statt. Angemeldet war sie von einer „Dörflichen Initiative für Heide und Sicherheit“, die sich als Unterstützerin des Übungsplatzes zeigte. Das Fake, tatsächlich aus dem Aktionscamp gegen den Bombenabwurfplatz heraus organisiert, irritierte in der Region und vor allem in der Presse mächtig. Die Presseagentur dpa bemühte sogar das Bundesamt für Verfassungsschutz, um Informationen über die veranstaltende Gruppe zu bekommen. Auch die Polizei war ziemlich verwirrt, zumal sie den Anmelder zweimal bei Protesten auf dem Truppenübungsplatz kontrollierte. Am Tag der Demonstration schickte sie eine Einsatzhundertschaft, um Zusammenstösse zwischen den DemonstrantInnen und dem Camp zu verhindern ... Die Demo selbst war ziemlich bunt, schrill und absurd. Viele hatten sich als SoldatInnen verkleidet, mit blutigen Verbänden und total bekloppten Schildern vom Fronttranspi „Bomt die Kanickel aus der Heide!“ bis zu „Deutsche Kollonin in allen Öhlstaten!“. Unterwegs gab es Lieder und Parolen wie „Osama bin Laden ist überall, jagen wir ihn mit Überschall“. Die Lokalpresse erschien vor Ort, es gelang ihr aber nicht, das Ganze zu durchschauen. Am nächsten Tag erschien ein Bericht unter der Überschrift „Küchentechnik dank Militär“. Bericht: http://www.projektwerkstatt.de/hoppetosse/dan/probundi_demo.htm.
  • Bündnis „Mehr Sicherheit in Magdeburg“: Als „böse Autonome“ in Magdeburg zu Solidaritätsaktionen gegen ein §129a-Gerichtsverfahren aufriefen (und leider vor allem auf Einheits-Gelatsche setzten), mobiliserte ein bis dahin unbekannte Gruppe dagegen. Das BMS trat auch tatsächlich ständig auf - mit blödesten Plakaten, Parolen und Forderungen. Das aber erhöhte die Aufmerksam erheblich, z.B. als ProzessgegnerInnen einen öffentlichen Molotowcocktail-Workshop in der Innenstadt von Magdeburg veranstalteten. Auch die hinzukommende Polizei geriet unter die Räder: Zugetextet von den Law-and-Order-Fans suchte sich nach einiger Zeit verwirrt das Weite und ließ den Workshop in Ruhe.
  • Kameragottesdienst in Gießen: Um die neue Überwachungskamera zum Gesprächsthema zu machen, lud die „Initiative Sicheres Gießen“ zu einem Dankgottesdienst an der neuen Überwachungstechnologie. Ein skuriler Auftritt fand statt, bei dem die eintreffende Polizei als Propheten des Sicherheitsgottes angebetet und mit Weihrauch überschüttet wurde (und genervt abhaute) und der dann im Karstadt unter den Kameras wiederholt wurde (ebenfalls ungestört). Eine Wochenzeitung in Gießen war so blöd, dass sie sogar Fotos von dem Geschehen machte, aber am nächsten Tag auf der Titelseite ganz ernst berichtete. Selten so gelacht ...

Demorecht

Es wird immer kleiner ...
Mit der Begründung, in der Vergangenheit seien wiederholt Festnahmen der Polizei über Lautsprecherwagen bekanntgegeben und kommentiert worden, fordert die Polizei ungehinderten Zugang zu den Lautsprecherwagen. ... Die Versammlungsbehörde und die Polizei verbieten diesmal nicht nur das Abspielen von Musiktiteln, die auf dem Index stehen oder strafbaren Inhalt haben. Selbst frei im Laden erhältliche Musikstücke dürfen nicht gespielt werden, wenn sie möglicherweise beleidigenden Inhalt haben. Dabei kann »beleidigender Charakter« mit »alles, was einfach nicht gefällt« übersetzt werden. ... In letzter Konsequenz heißt das, daß wir nur noch nackt und mit gefesselten Händen demonstrieren dürfen, sonst könnten wir uns ja noch die Hände vors Gesicht halten.
Auszug aus einem Interview zu immer härteren Auflagen für Demos, in: Junge Welt, 4.2.2006 (S. 2)

In den letzten Jahren fiel es den Verwaltungen immer schwerer, Versammlungsverbote durchzusetzen, da die Verwaltungsgerichte der Versammlungsfreiheit zunehmend ihren verfassungsmäßigen Platz einräumen. Um dieses Grundrecht durch (polizeiliches) Verwaltungshandeln auszuhebeln, wird nun die Störung oder gar Verhinderung von Demonstrationen mittels Auflagenerteilung ausprobiert. Gelingt dies nicht, folgt rechtswidriges tatsächliches Polizeihandeln. Das Jahr 1998 hat hier einen traurigen Höhepunkt dargestellt, aber auch gezeigt, daß Gegenwehr möglich ist.
Auszug aus dem Grundrechtereport 1999

Demorecht: Chance und Gefahr!
Eigentlich ist das Demonstrationsrecht schon eine äußerst schmale Basis für politischen Protest. Das Versammlungsrecht sind die Spielregeln, mit denen der Staat festgelegt hat, wie Protest gegen ihn auszusehen hat. Neben Petitionsrecht und wenigen anderen Formen ist die Spannbreite möglicher Protestformen in diesem Land sehr begrenzt. Die meisten politischen Gruppen halten sich auch brav an die von oben und meist auch von ihrem Gegner festgesetzen Spielregeln - sicherlich ein Grund für die relative Wirkungslosigkeit von Protest. Überraschend ist das nicht, denn die meisten Kreise, aus denen politischer Protest gegen Details der Gesellschaftsform geäußert wird, entstammen privilegierten Schichten und sind AnhängerInnen von kollektiver Autorität (z.B. Staat) und Recht.
Aber dennoch: Wer sich an die Spielregeln des Protestes hält, ist trotzdem oft Zielscheibe des in Machtfragen nimmersatten Staates und seiner Exekutoren. In ihrem Anspruch auf totale Kontrolle der Gesellschaft werden selbst Demonstrationen, das kollektive Latschen oder Herumstehen, manchmal verbunden mit zurückhaltenden Formen des Drucks (Blockaden, Stören anderer Veranstaltungen) zur Zielscheibe staatlicher Gewalt- und Unterdrückungsmethoden. Diese sollen hier an Fallbeispielen dokumentiert werden. Die folgenden Absätze sollen schlaglichtartig formale Fragen der Demo-Organisierung klären. Umfangreiche Texte, Urteile und mehr finden sich unter http://www.demorecht.de.vu.

Auflösung einer Versammlung

  • Bei allen begrenzenden Regelungen hat der Gesetzgeber die erörterte, in Art. 8 GG verkörperte verfassungsrechtliche Grundentscheidung zu beachten; er darf die Ausübung der Versammlungsfreiheit nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzen. ... Verbot oder Auflösung setzen zum einen als ultima ratio voraus, daß das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. ... Belästigungen, die sich zwangsläufig aus der Massenhaftigkeit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Veranstaltungszweck nicht vermeiden lassen, werden Dritte im allgemeinen ertragen müssen. (BVerfGE 69, 315 am 14.5.1085 - „Brokdorf-Urteil“).
  • § 15 VersammlG ist im Lichte von Art. 8 GG auszulegen, d.h. Auflösung und Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel dürfen nur zum Schutz von mit Art. 8 GG gleichwertigen Rechtsgütern, nur unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen, dies sind Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten, nicht jedoch bloßer Verdacht und Vermutungen - herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen („Brokdorf-Beschluß“ des BVerfG). (VG Frankfurt am 15.2.1990, Az: V/1 H 350/90)
  • Auflösungserklärungen nach VersammlG § 15 Abs. 2 sind Verwaltungsakte und müssen den an diese zu stellenden inhaltlichen Anforderungen genügen. Dazu gehört, daß sie in tatsächlicher Hinsicht den behördlichen Willen bestimmt, unzweideutig und vollständig zum Ausdruck bringen (vergleiche Bay0bLG München, 1968-11-26, RReg 4a St 138/68, NJW 1969, 63). Darauf, daß das Erklärte dem Gewollten entspricht, dürfen die Adressaten vertrauen. Fehler oder Unklarheiten gehen zu Lasten der erlassenen Behörde. (OLG Karlsruhe 3. Strafsenat am 19.6.1974, Az. 3 Ss (B) 5/74)
  • Jedoch hat der Gesetzgeber wie bei der Meinungsfreiheit die in Art. 8 verkörperte verfassungsrechtliche Grundentscheidung zu beachten; er darf die Ausübung der Versammlungsfreiheit nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzen (BVerfGE 69, 348 f.). Steht nicht zu befürchten, daß eine Demonstration im ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder daß der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, bleibt für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten, wenn mit Ausschreitungen durch einzelne oder eine Minderheit zu rechnen ist. (Auszug aus Hesselberger, Dieter (2003): Das Grundgesetz)

Polizeizwang gegen DemoteilnehmerInnen

  • Art. 8 GG gewährleistet in erster Linie ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. (Auszug aus Lepa, Manfred (1990): Der Inhalt der Grundrechte)
  • Gegen Teilnehmer eines als friedlich geplanten und begonnenen, waffenlosen Aufzugs kann nur dann nach StrRG 3 Art. 2 vorgegangen werden, wenn der Aufzug vorher vom Versammlungsleiter beendet (VersammIG § 19 Abs. 3) oder von der zuständigen Behörde (VersammIG § 15 Abs. 2) aufgelöst wurde. (OLG Karlsruhe 3. Strafsenat am 19.6.1974, Az. 3 Ss (B) 5/74)
  • Vor der Anwendung unmittelbaren polizeilichen Zwangs zur Auflösung einer Versammlung bedarf es einer vorherigen Auflösungserklärung. (OVG des Saarlandes 1. Senat, am 27.10.1988, Az: 1 R 169/86)
  • Für eine Gewahrsamnahme und ldentitätsteststellung der Teilnehmer einer nicht aufgelösten Versammlung enthält das VersammlG keine Rechtsgrundlage. (LG Hamburg 3. Zivilkammer am 6.3.1987, Az: 3 0 229/86)
  • Mit GG Art 8 ist es unvereinbar, wenn die Strafgerichte die Weigerung, sich unverzüglich von einer aufgelösten Versammlung zu entfernen, ohne Rücksicht darauf, ob die Auflösung rechtmäßig war, gem. § 29 Abs 1 Nr 2 VersammlG ahnden. (BVerfG 1. Senat 1. Kammer am 19.7.1993, Az: 1 BvR 340/91)
  • Der Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers nach Art. 8 Abs. 1 GG scheidet hier nicht schon wegen fehlender Friedlichkeit und Waffenlosigkeit der Versammlungsteilnehmer aus. Unfriedlich ist eine Versammlung erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit durch aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden (vgl.BVerfGE 104, 92 <105 f.>). ... Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt das Teilnahmerecht der Versammlungsteilnehmer. Erst nach Auflösung der Versammlung gemäß § 15 Abs. 2 VersG oder nach versammlungsrechtlich begründetem Ausschluss des Teilnehmers aus der Versammlung kommt ein Platzverweis nach Polizeirecht in Betracht, an den sich eine Ingewahrsamnahme anschließen kann. (BVerfG, 1 BvR 1726/01 vom 26.10.2004)

Verbote und Auflagen

  • Die im pflichtgemäßen Ermessen der Versammlungsbehörde stehende Beschränkung der in Art. 8 Abs 1 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit durch die Erteilung von Auflagen bis hin zur Untersagung setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus. Sie verlangt eine Gefahrenprognose durch die Behörde, die nach dem Gesetzeswortlaut auf „erkennbaren Umständen“, also auf Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Einzelheiten beruhen muß. Bloßer Verdacht oder Vermutungen reichen nicht aus. (VG Dresden 2. Kammer am 1.10.1992, Az: 2 K 1268/92)
  • Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische Gemeinwesen kommt ein Verbot oder die Auflösung einer Versammlung gern § 15 VersammIG nur in Betracht, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergibt, daß sie zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter bzw Gemeinschaftsgüter notwendig sind und daß sie nur - aufgrund konkreter Gefahrenprognose - bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung statthaft sind. (BVerfG 1. Senat 3. Kammer am 6.4.1990, Az: 1 BvR 958/88)

Art und Ort der Versammlung

  • Diese Freiheit ist in Art. 8 GG gewährleistet, der Versammlungen und Aufzüge - im Unterschied zu bloßen Ansammlungen oder Volksbelustigungen - als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung schützt. Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfaßt vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Es gehören auch solche mit Demonstrationscharakter dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird. ... Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet Art. 8 GG den Grundrechtsträgern das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung und untersagt zugleich staatlichen Zwang, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fernzubleiben. (BVerfGE 69, 315 am 14.5.1085 - Brokdorf)
  • Art. 8 GG schützt Versammlungen unter Einschluss von Aufzügen. Der Schutz der Freiheit kollektiver Meinungskundgabe umfasst nicht nur das gewählte Thema der Versammlung, sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will (vgl. BVerfGE 104, 92 <111> ). ... Vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst. Die Verwaltungsbehörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob dadurch Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht. Dem Art. 8 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde (vgl. BVerfGE 69, 315 <355 ff.> ) entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Soweit versammlungsrechtliche Bedenken durch die Veränderung der Durchführung, insbesondere der Örtlichkeit der Versammlung ausgeräumt werden können, ist es im Regelfall ausgeschlossen, dass die Versammlungsbehörde dem Veranstalter die Möglichkeit nimmt, selbst einen anderen Versammlungsort auszuwählen. (BVerfG, 1 BvQ 32/03 vom 5.9.2003)
  • Bannkreisverletzungen sind für die Teilnehmer nur noch Ordnungswidrigkeiten (§§ 16, 29 a VersG). Sie erstrecken sich nur auf öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel. Andere Aktionen werden von den Beschränkungen im Bannkreis nicht erfasst. Die Aufforderung zu einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel im Bannkreis bleibt eine Straftat 23 VersG). In der Regel werden Bannkreisverletzungen nur verfolgt, wenn die durch das Bannmeilengesetz geschützten Verfassungsorgane in ihrer Arbeit durch die Versammlung beeinträchtigt werden. z.B. weil sie deren Ziel sind. Sie sind in der Regel zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Verfassungsorgane durch sie nicht zu besorgen ist. Anträge auf Zulassung von Versammlungen sollen beim Bannkreis des Bundestages und des Bundesrates spätestens sieben Tage vor der beabsichtigten Versammlung oder dem Aufzug beim Bundesministerium des Innern einge-reicht werden (§ 7 Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes (BefBezG)).
  • Unter Berücksichtigung des besonderen Schutzzwecks der Norm ist eine „Versammlung“ deshalb anzunehmen, wenn mindestens drei Personen sich öffentlich an einem gemeinsamen Ort, zu dem gemeinsamen Zweck zusammenfinden, öffentliche Angelegenheiten zu erörtern bzw. eine gemeinsame Kundgebung zu veranstalten. (OLG Köln am 28.5.1990, Az.: 3 Ss 121/80)
  • Eine Demonstration durch nur zwei Personen stellt noch keine Versammlung unter freiem Himmel im Sinne des VersG § 14 Abs. 1 dar. (OLG Düsseldorf, 23.3.1981, Az: 5 Ss 74/81 I) Das bedeutet, dass zwei Personen immer ohne Einschränkungen durch das Versammlungsrecht agieren können, z.B. mit Straßentheater, Meinungskundgabe usw. Denkbar ist, Aktionstage in lauter Zweiergruppen durchzuführen. Allerdings gelten für diese dann wiederum uneingeschränkt niederrangige Vorschriften wie Polizeirecht, Straßenverkehrsregeln und Lärmschutz. Auch können Versammlungen ohne VeranstalterIn und LeiterIn durchgeführt werden (das wollen die meisten Linken nur gar nicht ...). Dann macht sich keineR strafbar. Die Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung ist nicht verboten und auch nicht strafbar.

Auf dem Weg zur Demo
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt nicht nur bestehende Versammlungen. Art. 8 Abs. 1 GG gewährt das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln. Es schützt nach seinem Wortlaut und Sinn Bürger bereits auf dem Weg zum Versammlungsort.
VG Hamburg 12. Kammer am 30.10.1986, Az: 12 VG 2442/Sb

Spontan- und Eilversammlungen

  • Nach ganz herrschender Ansicht entfällt die Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung bei Spontandemonstrationen, die sich aus aktuellem Anlaß augenblicklich bilden. ... Sie unterstehen der Gewährleistung des Art. 8 GG; versammlungsrechtliche Vorschriften sind auf sie nicht anwendbar, soweit der mit der Spontanveranstaltung verfolgte Zweck bei Einhaltung dieser Vorschriften nicht erreicht werden könnte. (BVerfGE 69, 315 am 14.5.1085 - Brokdorf)
  • Bei der Spontanversammlung läßt bereits das spontane Entstehen einer solchen Versammlung naturgemäß eine Anmeldung nicht zu, so daß das Fehlen der Anmeldung nicht die Auflösung rechtfertigt. Bei Eilversammlungen hingegen hängt die Frage, ob eine Auflösung allein wegen fehlender Anmeldung erfolgen kann, davon ab, ob die Versammlung den ihr zugedachten Sinn und Zweck verlieren würde, wenn sie verschoben und erst nach Ablauf der 48stündigen Anmeldungsfrist abgehalten würde. (OLG Düsseldorf 5. Strafsenat am 12.6.1984, Az: 5 Ss (OWi) 163/84 - 133/84 I)
  • Bei einer Spontanversammlung reicht allein der Umstand der Nichtanmeldung zur Auflösung nicht aus. (OLG Düsseldorf am 5.6.1981, Az: 2 Ss (OWi) 297/81 - 217/81 III)
  • Strafrechtlich relevant ist die versäumte Anmeldung nur noch, soweit die Möglichkeit der Anmeldung bestand. Versammlungen, bei denen sich die Frist des § 14 VersammlG nicht einhalten läßt, sind deswegen nicht von der Anmeldepflicht überhaupt befreit. Für Spontanversammlungen entfällt die Anmeldepflicht, für Eilversammlungen verkürzt sich die Anmeldefrist. (BVerfG 1. Senat am 32.10.1991, Az: 1 BvR 850/88)

Demorecht gegen sonstiges Recht
Es gilt Versammlungsrecht, nicht Straßenverkehrs- oder Polizeirecht! Das ist erst mal der wichtigste Punkt und vielen PolizistInnen (die oft nur Polizeirecht kennen, welches ja als Allround-Grundlage jeglichen Polizeidurchgriff legitimiert) unbekannt, ja fremd. Die Festlegungen des Versammlungsrechts brechen die sonstigen allgemeinen Gesetze. Will heißen: Ärger für nicht zugelassene Fahrzeuge, Platzverweise, Gewahrsamnahmen, Lärmschutz - all das gibt es auf der Demo nicht, außer wenn es vom Versammlungsrecht her kommt (Auflagen, Anweisungen der Demo-AnmelderInnen usw.) oder andere gleichrangige Rechtsgüter (Grundrechte, Leben und Gesundheit) tangiert.
Bei Verstössen gegen das Demorecht sind die TeilnehmerInnen entsprechend Versammlungsrecht auch meist nur von Bußgeldern bedroht, die VersammlungsleiterInnen aber auch von Strafen. Da ist dann wichtig, die vorliegenden Urteile zum Demonstrationsrecht zu lesen, um zu schauen, was wohl doch erlaubt war, aber die hasserfüllten Polizei-, Staatsanwaltschafts- und Amtsgerichts-VollstreckerInnen anders sehen ... Auflagen zum Schutz des Straßenverkehrs für eine Demonstration sind nur möglich, soweit dadurch dessen Beeinträchtigung auf ein erträgliches Ausmaß reduziert werden soll; das Gebot, jede Beeinträchtigung zu vermeiden, verlangt etwas Unmögliches und ist deshalb rechtswidrig. Ein Demonstrationsverbot zu Gunsten des Straßenverkehrs ist nur in äußerst gravierenden Notfällen und nur dann zulässig, wenn ein völliger Zusammenbruch des Fahrverkehrs droht, der nicht durch rechtzeitige Umleitungen verhindert werden kann, und es den Demonstranten zumutbar erscheint, hierauf Rücksicht zu nehmen. Dieser Verkehrszusammenbruch darf nicht durch geeignete Auflagen gegenüber dem Demonstrationszug abgemildert werden können.
VGH München 21. Senat am 11.1.1984, Az: 21 B 83 A.2250

Anmeldung von Demonstrationen
Trotz des entgegen stehenden Wortlauts in Art. 8 Abs. 1 GG müssen öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel 48 Stunden vor der Bekanntgabe vorn Veranstalter angemeldet werden. Eine Versammlung besteht aus zumindest drei Personen und ist nur darin öffentlich, wenn sich ihr eine unbestimmte Vielzahl von Personen rechtmäßig anschließen können. Dies ist z.B. nicht der Fall bei Aktionen auf eingefriedeten, privaten Grundstücken, denen der Eigentümer nicht zugestimmt hat. Versammlungen und Aufzüge können auch mit Landfahrzeugen (Autos und Fahrräder). Wasser- und Luftfahrzeugen durchgeführt werden. Verkehrsvorschriften gelten für sie nur noch eingeschränkt. Das Versammlungsrecht ist „polizeifest“. Zur Anmeldung gehören die folgenden Angaben: Thema, Ort. Veranstaltungsbeginn, erwartete Zahl von Teilnehmern. Leiter und Veranstalter, ggf. Dauer und Route des Aufzuges. Sofern öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel ohne Anmeldung durchgeführt werden und sofern sie nicht als Spontandemonstration privilegiert sind, können sich Veranstalter und Leiter strafbar machen (§ 1-6 Versammlungsgesetz (Vers)). Dies wird aber bereits darin ausgeschlossen, wenn die Versammlung kurze Zeit vor ihrem Beginn noch angemeldet wurde, selbst wenn die 48-Stundenfrist dabei nicht eingehalten worden ist. Alleine deswegen, weil sie nicht angemeldet wurde, darf die Versammlung nicht verboten werden (§ 15 VersG).
Straßentheater gelten als Versammlungen, genießen aber zusätzlich die Kunstfreiheit (Anachronistischer Zug - BVerfGE 67, 213). Das Verteilen von Flugblättern durch einzelne Personen ist weder anmelde- noch genehmigungspflichtig. Das Aufstellen von Informations- und Büchertischen kann dagegen eine Sondernutzung sein, die über den wegerechtlichen Gemeingebrauch hinausgeht. Eine Erlaubnis muss nach den Landesstraßengesetzen beantragt werden. Wird dies versäumt, kann dies eine Ordnungswidrigkeit sein.

Sitzblockaden
Versammlungen, mit denen der Verkehr behindert wird, etwa weil auf der Straße eine Kundgebung durchgeführt wird, sind keine Blockaden, jedenfalls dann, wenn die Behinderung nicht bezweckt ist, sondern nur als Folge der Kundgebung in Kauf genommen werden muss. Aber auch schlichte Sitzblockaden sind in der Regel nicht strafbar. Sie sind keine strafbare Nötigung mehr (§ 240 Strafgesetzbuch (StGB)), da i.S.d. Recchtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als Nötigungsmittel keine Gewaltanwendung eingesetzt wird (BVerfGE 92, 1).
Anders wird dies von der Rechtsprechung gesehen, wenn Demonstranten sich zu Blockadezwecken anketten oder technische Hindernisse schaffen. Dann wird nach dieser Rechtsprechung „Gewalt“ angemeldet. In solchen Fällen ist aber noch zu prüfen, ob solche Blockaden darüber hinaus auch noch verwerflich, d.h. sozial unerträglich sind. Dies wird verneint, wenn die Blockade nicht allzu lange andauert (etwa fünf bis zehn Minuten) oder ein zumutbarer Umweg zur Verfügung stellt.

Mit oder ohne LeiterIn?
Das Selbstbestimmungsrecht der Teilnehmer kann so weit gehen (nicht nur bei Spontanversammlungen), auf die Einsetzung eines Leiters zu verzichten und vom hierarchisch strukturierten Versammlungsmodell des VersG abzuweichen. Das setzt aber voraus, daß die Teilnehmer in der Lage sind, selbst das unverzichtbare Mindestmaß an Ordnung zu gewährleisten. Dies wird man bei kleineren Versammlungen bzw. Demonstrationen bejahen können. Insoweit ist die ausnahmslose Bestellungspflicht eines Leiters verfassungswidrig. ... Spontandemonstrationen ... Da solche Aktionen oft keinen Leiter haben bzw. sich kein solcher zu erkennen gibt, ist Voraussetzung für ein Zustandekommen von Kooperation, daß es der Polizei gelingt, beim Gegenüber einen „Ansprechpartner“ zu gewinnen, der dann aber nicht in die Rolle des faktischen Leiters gedrängt werden darf. Mangelnde Kooperation ist auch bei Spontandemonstrationen kein Auflösungsgrund.
Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts (S. 664+680)

Vermummung und Passivbewaffnung
Eine identifikationserschwerende bzw. -vereitelnde Aufmachung kann demonstrative Aussage sein, etwa die aufgesetzte Gasmaske als Protest gegen Luftverschmutzung; gleiches gilt für die Unkenntlichmachung als Bestandteil künstlerischer Aussage. ... Schutzkleidung ist legitim, wenn sie nicht vor Auseinandersetzung mit der Polizei schützen soll, sondern sich als Ausdrucksmittel (z.B. Stahlarbeiter in in Arbeitskleidung ...) oder als Schutzmaßnahme zum Erhalt der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit darstellt, etwa gegen militante Gegendemonstranten oder die zwangsläufige Streuwirkung polizeilicher Einsatzmittel (Wasserwerfer). ... Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit von Ausnahmen gesehen und in § 17a III VersG bestimmt, daß die Verbote nach Abs. 1 und Abs. 2 nicht für Veranstaltungen nach § 17 VersG gelten und darüber hinaus die zuständige Behörde weitere Ausnahmen zulassen kann, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu besorgen ist. Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn Schutzwaffen oder Vermummungsgegenstände zu künstlerischen Zwecken oder zur Meinungsäußerung mitgeführt werden. ... Gleiches gilt, wenn die Vermummung erfolgt, um sich vor späteren Übergriffen derer zu schützen, gegen die demonstriert wird (Antifa-Demonstration gegen die sog. Anti-Antifa, die erklärtermaßen gegen erkannte Teilnehmer der Antifa-Bewegung vorgehen will), vorausgesetzt eine entsprechende polizeiliche Gefahrenprognose liegt vor; auf jeden Fall sind hier aber die Voraussetzungen für eine Ausnahme gegeben.
Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts (S. 688 f.)

Hinweis:
Der Text enthält Auszüge aus einem „Handout“ des Greenpeace-Anwaltes Michael Günther für Attac-Aktivisten (17.4.2004).


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