GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
Die Grundlage im Grundgesetz
1. Die Grundlage im Grundgesetz
2. Urteile zur Gleichheit vor Gerichten
3. Polizei ist mehr wert - Strafe höher!
4. Links zur Sache
Aus: Anatole France (1984), "Le lys rouge"
Die großartige Gleichheit vor dem Gesetz verbietet den Reichen wie den Armen, unter Brücken zu schlafen, auf den Straßen zu betteln oder Brot zu stehlen.
Artikel 3, Absatz 1
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Im Original: Kommentare zu diesem Teil des Grundgesetzes
Aus Hesselberger, Dieter (2003), „Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung“, Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung (S. 84 f., gesamter Text dort ...)
Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet nicht nur alle staatlichen Gewalten zur gleichen Anwendung der Rechtssätze, sondern zwingt auch den Gesetzgeber zu einer an ihm orientierten Ausgestaltung des Rechts. Er verbietet ihm, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln, und ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergehender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt, kurzum, wenn die gesetzliche Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 14/52). Von einer Willkür des Gesetzgebers darf man allerdings nicht schon dann sprechen, wenn er im Rahmen seines Ermessens unter mehreren gerechten Lösungen im konkreten Fall nicht die zweckmäßigste, "vernünftigste" oder "gerechteste" gewählt hat, sondern nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die getroffene Regelung nicht finden läßt (BVerfGE 4, 144/155).
Aus Lepa, Manfred (1990), „Der Inhalt der Grundrechte“, Bundesanzeiger Verlag in Köln (S. 75 ff., gesamter Text dazu ...)
Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, nicht dagegen, wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE 1, 14 [52]). ...
Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Norrnadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 57, 107 [115]; 58, 369 [373f.]; 63, 152 [166]; 64, 229 [239]); 65, 104 [112f.]; 66, 66 [75]; 66, 234 [242]; 67, 231 [236]; 67, 348 [365]; 71, 146 [154]; 74, 9 [24]; 75, 78 [105]: 79, 87 [98]). ...
Die Befugnis, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln, hat allerdings ihre Grenze. Die Art der Differenzierung muß sachgerecht sein (BVerfGE 23. 229 [241]), es muß sich für sie ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lassen (BVerfGE 17, 122 [131]). Diese Wirkungsdimension des allgemeinen Gleichheitssatzes kommt ferner nur dann zum Tragen, wenn die Ungleichheit in dein jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, daß ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (BVMGE 52, 256 [263]). ...
Das bestehende Recht ist ausnahmslos ohne Ansehen der Person zu verwirklichen; es ist den Gerichten verwehrt, bestehendes Recht zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Personen nicht anzuwenden. Diese verfassungsrechtliche Verpflichtung gilt nicht nur bei der Auslegung und Anwendung sachlichen Rechts; sie gilt auch für die Handhabung des Verfahrensrechts (BVerfGE 66, 331 [335f.]). Indes bedeutet nicht jeder Fehler in der Rechtsanwendung eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Hinzukommen muß vielmehr, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 54, 117 [125]; 57, 39 [421]; 59, 128 [161]; 66, 324 [330]). ... Willkür in diesem Sinn liegt beispielsweise vor, wenn das Gericht die gebotene Anwendung einer Vorschrift sehenden Auges unterläßt und damit zu einem nicht mehr verständlichen Ergebnis gelangt (BVerfGE 66, 324 [330f.]). ...
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet ferner die "Waffengleichheit im Prozeß". Dieses Postulat ist von besonderer Bedeutung für die Auslegung der Beweislastverteilungsvorschriften.