Demorecht

KOMMUNALER BIOTOPSCHUTZ

Aufgaben der Gemeinden


Aufgaben der Gemeinden · Muster für Anträge · Materialien

Aufgaben der Gemeinden sind die Aufstellung lokaler Naturschutzprogramme, die Erarbeitung und Verabschiedung von Landschafts- und Bauleitplänen sowie die Integration von Naturschutzzielen in alle weiteren Fachpläne, zB die Verkehrs-, Agrar- oder wasserwirtschaftlichen Planungen. In den meisten Fällen ist die Gemeinde selbst Planungsträger, in allen weiteren Verfahren ist sie intensiv beteiligt. Damit kommt der Gemeinde und ihren Gremien die Schlüsselrolle bei der Frage zu, ob weiter Stück für Stück Natur zerstört oder ob mit einem umfassenden Handlungsansatz eine Kehrtwende erreicht wird. Für diese Arbeit muß eine Gemeinde auch fachliches Know-How gewinnen. Gerade kleine Orte können sich nur wenig Personal leisten, das mit diesen Aufgaben dann überfordert ist. Aufträge an kompetente Planungsbüros zerstückeln den notwendig geschlossenen Arbeitsablauf in Einzelfolgen, was die Umsetzungschancen erheblich mindert. Sinnvollste Lösung ist der Aufbau Biologischer Stationen als Kooperation benachbarter Orte und des jeweiligen Kreises. Dabei sollte eine Station jeweils einen oder wenige zusammenhängende Naturräume abdecken, in dieser Form sollte auch festgelegt werden, welche Orte zusammen eine solche tragen. Um die notwendigen Verbundwirkungen zu erfassen, dürfen Planungen ohnehin nicht an der Gemeindegrenze enden. Hier können Biologische Stationen besser den Anforderungen gerechtwerden als die auf ihr Gebiet fixierten Gemeinden.Bestehen Biologische Stationen nicht, so gilt für alle Planungen der Gemeinde, daß sie die grenzenübergreifenden Effekte mit erarbeiten muß - sei es in eigener Planerarbeitung oder als Festlegung im Auftragspaket an ein Planungsbüro.

Planerarbeitung
Um großflächige Verbundeffekte berücksichtigen zu können, wird der lokale Naturschutzplan aus der Vorgabe landschaftlicher Leitbilder erarbeitet. Sie legen anzustrebende Nutzungs- und Lebensraumformen fest und weisen die Kernbereiche aus, in denen die Natu rschutzziele vorrangig zu verwirklichen sind.

Zum lokalen Naturschutzplan ist eine umfassende Kartierung der vorhandenen Lebensräume und Nutzflächen notwendig, um bestehende Strukturen, soweit möglich und sinnvoll, in einen neu zu entwickelnden Biotopverb und einbinden zu können. Der lokale Plan führt zu einer parzellengenauen Festlegung, welche Nutzflächen und welche Lebensraumformen wo entstehen bzw Gesichert werden müssen. Für die Kernbereiche wird ebenfalls ein parzellenscharfes Entwicklungs- und Siche rungskonzept erarbeitet. Zudem muß auf der gesamten Fläche einschließlich der Nutz- und Bauflächen ein Biotopverbund entwickelt werden, d.h. Kernbereiche, Kleinstrukturen, Saumzonen und Vernetzungselemente müssen erhalten, verbessert bzw neu geschaffen we rden. Aus dem Plan entsteht anschließend eine Konfliktkarte, d.h. eine Übersicht, wo bestehende oder zukünftige Eingriffe den Zielen des Naturschutzes auf ökologischer Grundlage widersprechen.

Richtlinien, Vorgaben und Satzungen
Gemeinden und Kreise können keine Gesetze, sehr wohl aber rechtsverbindliche Pläne und Satzungen beschließen. In mehreren Ländern ist es den Gemeinden möglich, durch eine Satzung bestimmte Lebensräume generell zu schützen (zB Baum-, Hecken-, Gewässerschu tzsatzungen). Zudem lassen sich über die Bebauungspläne Festsetzungen über Bodenversiegelung, Nutzung oder vorzunehmende Pflanzungen treffen. Ebenso sind örtliche Planungen von Fachämtern mit abschließender Planfeststellung (Wasserwirtschaft, Flurbereinigu ng, Straßenbau) rechtswirksam. Gemeinden und Fachämter müssen jedoch die Vorgaben überörtlicher Pläne berücksichtigen, so daß die Festlegungen dort auf diese indirekte Weise ebenfalls ihre Wirkung entfalten.

Auf die Form der forstlichen Nutzung ihrer eige nen Waldstücke haben Gemeinden über Haushaltsplanung oder direkte Weisung Einfluß, den sie in Richtung eines ökologischen Waldbaus einsetzen sollten.

Organisatorische Rahmenbedingungen
Für jede Gemeinde stehen zwei Wege der Umsetzung offen. Sie kann zum einen eigenständig wirken, d.h. durch eigene Angestellte bzw Auftragsvergabe die Planerarbeitung und dessen Umsetzung betreiben. Hierzu sind eigenes Personal, Gesprächsrunden mit Naturnutzern, Naturschützern usw sowie eine breite Öffentlichkeitsarbeit und -beteiligung nötig. Eine Alternative dazu sind die "Biologischen Stationen". Sie werden auf der Ebenen mehrerer Gemeinden eines Kreises nach naturräumlichen Grenzen geschaffen. In ihnen arbeitet ein fachlich geschultes Team, das Planerarbeitung, -fortführung, Umsetzung und Kontrolle übernimmt. Diese "Biologischen Stationen" wären in Zusammenarbeit der betreffenden Gemeinden und des Kreises aufzubauen. Unabhängig davon, durch Stationen un d Gemeinde zusammengerufen, müssen Gesprächsrunden von Naturnutzern usw. auf möglichst dezentraler Ebene zusammenkommen, d.h. in Gemeinde oder Ortsteil.

Ob mit oder ohne Biologische Stationen - eine Stärkung gemeindlicher Umweltarbeit durch eine Vielzahl organisatorischer Veränderungen ist vonnöten. Der Umweltbereich muß vielerorts noch aus den "Fesseln" anderer Ämter gelöst und mit diesen auf eine Stufe gestellt werden. Bürger-Mitarbeit, zB der Verbände oder Beauftragter, muß gefördert und stärker einbe zogen werden. Zudem fehlen meist Möglichkeiten der Direktvermarktung, Baum- und Obstpatenschaften, Maschinengemeinschaften und andere Förderhilfen, die gezielt naturnahe Wirtschaftsformen begünstigen können. Schließlich ist insgesamt eine verstärke Öffentl ichkeitsarbeit wichtig.

Finanzielle Rahmenbedingungen
Für einen umfassenden Naturschutz können die auf Landes-, Kreis- und Gemeindeebene aufgeteilten, mehr nach zufälligen oder ungenügenden Kriterien vergebenen Geldmittel nicht mehr genügen. Es muß ein gemeinsamer Topf auf Gemeindeebene oder im Rahmen der Bio logischen Stationen eingerichet werden. Die Gelder werden nicht mehr für zusammenhanglose Einzelprojekte, sondern für die Umsetzung der Inhalte des umfassenden Naturschutzplanes ausgegeben.

Im einzelnen werden das sein:
  • Gestaltungsmaßnahmen des Naturschutzes, zB Bodenbewegungen für Biotopanlage, Renaturierungen, Rückbau von Eingriffen usw
  • Förderung naturgemäßer Nutzungsverfahren bzw der Umstellung von Betrieben
  • Schaffung oder Förderung einer Infrastruktur für naturgemäße Nutzungsformen (zB Direktvermarktung, naturnah befestigte Wege usw)
  • Notwendige Gutachten, Kontrollen, Untersuchungen oder Neufassungen des Naturschutzprogrammes
  • Notwendige Begleitverfahren der Umsetzung, zB eines freiwilligen Landtausches
  • Finanzierung von Personal und Arbeit in den Biologischen Stationen bzw den Gemeinden. Dazu gehören auch die Öffentlichkeitsarbeit, Einbindung der Naturnutzer und vieler Bürger usw

Agierendes Naturschutzhandeln
Den Gemeinden stehen alle Möglichkeiten der agierenden Umsetzung offen. Sie können, da nach der Erstellung der lokalen Naturschutzpläne ein parzellengenauer Entwurf der anzustrebenden Nutzungs- und Lebensraumformen und deren Verteilung vorliegt, sofort die Diskussion mit Naturnutzern anstreben, um die Wege der Verwirklichung abzustecken. Aus der Prüfung der im Plan dargestellten Maßnahmen kann zudem der nötige Aufwand an finanziellen Mitteln, die Notwendigkeit eines begleitenden Landtausch-Verfahrens und vi eles mehr abgeleitet werden.

Die Schritte sind im einzelnen:
  • Breite Veröffentlichung der Inhalte der Naturschutzplanung, nachdem schon vor und während der Planungsphase (zB in Verbindung mit einer Veränderungssperre) über Sinn und Ziele der Planung umfassend informiert wurde
  • Bildung von Arbeitsgruppen mit Naturnutzern, in denen die Wege der Umsetzung und die Schaffung neuer, wirtschaftlicher Grundlagen der Landbewirtschaftung diskutiert werden
  • Einleitung von Verfahren des freiwilligen Landta usches, wenn der Tausch von Flächen nötig ist, um die Schutzziele zu erreichen. (ZB Flächen von Viehbesitzern gegen Bereiche, die Ackernutzung ausschließen)
  • Gestaltungsmaßnahmen auf gemeindeeigenen Flächen, Streifen an Wegen sowie Abschluß freiwilliger Vereinbarungen zur Biotopgestaltung auf oder an landwirtschaftlichen Flächen
  • Veränderung der Wirtschaftsweisen, wo die Gemeinde direkten Einfluß nehmen kann. (Pflege von Grünflächen, Gemeindewald usw)
  • Schaffung der Infrastruktur für eine natur gemäße Bewirtschaftung.
  • Fortbildungsmaßnahmen, Beratung usw
  • Berechnung notwendiger Ausgleichszahlungen für naturgemäße Nutzung. (Für jede Fläche gesondert zu errechnen unter Einbeziehung auch anderer, die wirtschaftliche Basis naturgemäßer Nutzung fördernder Maßnahmen)
  • Abschluß freiwilliger Verträge mit den Naturnutzern, um die Ziele des Naturschutzplanes zu erreichen

Dieser direkte Weg der Umsetzung von Naturschutzplänen ist in jedem Fall notwendig, da eine Übernahme in andere Pläne allein das nicht erreichen könnte, was in den meisten, überwiegend ja fast flächendeckend zerstörten Landschaften für den Naturschutz notwendig ist. Dennoch sollten die Ergebnisse der Naturschutzplanung ihren Niederschlag auch in den Landschaftsplänen und daran anschließend in den rechtsverbindlichen Flächennutzungs- und Bebauungsplänen der Gemeinde finden.

Reagierendes Naturschutzhandeln
Fast alle Eingriffsplanungen enden mit einem Planfeststellungsbeschluß auf lokaler Ebene. Die Gemeinden sind als Planungsträger oder als direkt Betroffene immer sehr eng in die Planungsprozesse eingebunden. Das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden, in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland garantiert, hat hier seine Bedeutung. Folglich muß auch von den Gemeinden die entscheidende Initiative ausgehen, im Rahmen der Eingriffsplanungen die ökologisch hergeleiteten Anforderungen an einen umfassenden Naturschutz in den Planungsprozeß einzubringen:
  • Prüfung, ob ein geplanter Eingriff an dem vorgesehenen Ort überhaupt mit den Zielen des Naturschutzes zu vereinbaren ist. (Wird die landschaftliche Prägung gestört oder eine Wiederherstellung verhindert? Wird der Biotopverbund zerrissen oder eine Wiederherstellung verhindert? Werden bedeutsame Flächen zB für die Entwicklung von Kernbereichen zerstört oder durch Randeinflüsse gestört?)
  • Abwägung von Alternativen, dh der Verleg ung eines Eingriffes an einen Ort, wo er verträglich erscheint. Ist dieser Ort nicht vorhanden, gilt es, auch eine gesamte Ablehnung des Vorhabens zu erörtern.
  • Der Eingriff muß durch die Art der Errichtung, seiner Gestaltung und Einbindung in die Umgeb ung so geschehen, daß keine Beeinträchtigung der im Naturschutzplan formulierten Ziele erfolgt.
Verbleiben negative Einflüsse und soll der Eingriff aus politischen Gründen am für die Landschaft günstigsten Ort und in der verträglichsten Bauweise doch erfolgen, so müssen die Folgen ausgeglichen werden (zB durch die Schaffung von Ersatzlebensräumen, Pufferzonen oder neuen Vernetzungslinien). Eine Veränderung landschaftlicher Prägung bzw Das Verhindern von deren Wiederentwicklung kann ebenso niemals aus geglichen werden wie die Zerstörung oder Störung von Kernbereichen. Eingriffe dieser Art dürfen nicht weiter geschehen!

Das Einbringen der ökologischen Anforderungen des Naturschutzes muß in allen Eingriffsplanungen geschehen, d.h. sowohl in flächenhaften Planungen wie Flurbereinigungen, wasserwirtschaftlichen Planungen, Straßenbauten, neuen Kabel- und Leitungstrassen, neuen Baugebieten usw. wie auch bei kleinräumigen Eingriffen zB zur Beseitigung oder Veränderung von Einzelflächen.

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