DER GROSSE PROZESS GEGEN PROJEKTWERKSTÄTTLER ... ZWEITE INSTANZ
Spass am Rande: Rechnungen
Start Berufung (2. Versuch) ● Gerichte ... ● Auf dem Weg zum Prozess ● 10.3.2005: Erster Prozesstag ● 2. Fair..handlungstag 21.3.05 ● 24.3.2005: Dritter Prozesstag ● 4.4.2005: 4. Prozesstag ● 7.4.2005: 5. Verha...ha...tag ● 11.4.2005: 6. Verhandlungstag ● 14.4.2005: 7. Verhörungstag ● 18.4.2005: Achter Prozesstag ● 9. Verhandlungstag: 21.04.05 ● 25.4.05: 10. Verhandlungstag ● 29.4.05: 11. Verhandlungstag ● 3.5.2005: 12. Tag mit Urteil ● Spass am Rande: Rechnungen ● Rückblick auf den Prozess ● Prozesse der Folgezeit ● Weitere Verfahren & Anklagen ● Neuen Polizeidokumentation ● Links zum Thema
Puff prügelt und will trotzdem für eigene Schmerzen entschädigt werden
Obwohl die Festnahme, bei der sich Puff verletzt haben will, vom Landgericht als rechtswidrig gewertet wurde. Aus dem Urteil vom 3.5.2005:
Die Polizeistrukturen interessieren die Sichtweise ihres Opfers ohnehin nicht, aber auch um Urteile von Gerichten kümmern sie sich auch nur, wenn es ihnen passt. Das ist hier nicht der Fall, also machten sie stur weiter - z.B. eine Rechnung an den damals Festgenommenen, der nun auch noch dafür bezahlen soll, dass er vom damaligen Staatsschutzchef Puff angegangen wurde. Aus dem Schreiben der hessischen Polizeiverwaltung am 2.10.2006:

Obwohl die Festnahme, bei der sich Puff verletzt haben will, vom Landgericht als rechtswidrig gewertet wurde. Aus dem Urteil vom 3.5.2005:
Es gab zwar eine Fülle von Straftaten, bei denen die Polizei vermutete, dass die Angeklagten damit zu tun haben. Außer bei den hier in Rede stehenden Sachbeschädigungen lagen aber zu dieser Zeit keinerlei konkrete Hinweise auf die Täterschaft der Angeklagten vor, wie die übrigen Polizeibeamten übereinstimmend meinten, und was auch dem Zeugen Puff nicht verborgen gewesen sein kann. ... Der Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung war danach nicht begründet. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Widerstands ist gemäß § 113 Abs. 3 StGB, dass die Diensthandlung gegen die Widerstand geleistet wurde, rechtmäßig war. ... Hat der Polizeibeamte, wie hier, die sachlichen Eingriffsvoraussetzungen selbst zu beurteilen, kommt es darauf an, ob er die Vollstreckungssituation bei pflichtgemäßer Würdigung der ihm bekannten und erkennbaren Umstände zur Annahme der Vollstreckungsvoraussetzungen gelangen durfte. Dabei ist ein objektiver Maßstab dessen anzulegen, was man von einem verständigen Beamten in derartigen Situationen verlangt werden kann. Vorliegend geht es um eine vorläufige Festnahme des Angeklagten Bergstedt, in einer Situation in der er weder Störer war, noch sonst verbotswidrig handelte. Nach Aussage des Zeugen Puff ging er dementsprechend vom Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen nach § 127 StPO aus, nämlich einer vorläufigen Festnahme wegen dringenden Tatverdachts. Abgesehen davon, dass er die Tatvorwürfe hätte benennen müssen, gab es zu diesem Zeitpunkt nur die vorstehend genannten Verunstaltungen an den Wahlplakaten in Reiskirchen, bei denen es konkrete Hinweise auf eine Täterschaft der Angeklagten gab. Diese nicht schwerwiegenden Straftaten lagen inzwischen monatelang zurück. Die vorläufige Festnahme (der bekanntermaßen in Saasen ansässigen) Angeklagten musste dem Zeugen Puff als erfahrenem Polizeibeamten bei verständiger Würdigung aller Umstände somit zumindest unverhältnismäßig erscheinen. Dementsprechend wurden vom zuständigen Staatsanwalt am nächsten Tag Haftbefehle gegen die Angeklagten auch nicht beantragt.
Die Polizeistrukturen interessieren die Sichtweise ihres Opfers ohnehin nicht, aber auch um Urteile von Gerichten kümmern sie sich auch nur, wenn es ihnen passt. Das ist hier nicht der Fall, also machten sie stur weiter - z.B. eine Rechnung an den damals Festgenommenen, der nun auch noch dafür bezahlen soll, dass er vom damaligen Staatsschutzchef Puff angegangen wurde. Aus dem Schreiben der hessischen Polizeiverwaltung am 2.10.2006:
