RECHT FÜR ORGANISATIONEN
Grundstücke verschenken
Formale Organisierung ● Vereinsverbot ● Vereinsräume ● Grundstücke verschenken ● Gemeinnützigkeit ● Hilfspersonen, Kooperationen ● Vorteil für Mitglieder/Dritte ● Fördertätigkeit, Förderverein ● Vereinsbürokratie
Aus Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, "Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen" (N 42)
Grundstücksschenkungen sind generell von der Grunderwerbsteuer befreit (§ 3 Nr. 2 GrEStG). Ob eine Grundstücksschenkung vorliegt, beurteilt sich ausschließlich nach den Vorschriften des § 7 Abs. 1 ErbStG. Liegt danach eine Schenkung vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob zB wegen der Gewährung des persönlichen Freibetrags nach § 16 ErbStG oder wegen anderer Steuerbefreiungen überhaupt eine Erbschaftsteuer erhoben werden muss. Die wichtigsten hier in Betracht kommenden Vorgänge sind die freigebige und unentgeltliche Überlassung eines Grundstücks (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks im Vollzug einer Auflage (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), die Übertragung eines Grundstücks als Abfindung für einen Erbverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), die vorzeitige Herausgabe eines zur Vorerbschaft gehörenden Grundstücks an den Nacherben (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) ua mehr.

