Projektwerkstatt Saasen

DIE SELBSTVERTEIDIGUNG VOR GERICHT
RECHTE, HANDLUNGSMÖGLICHKEITEN, ANTRÄGE, AKTIONEN FÜR ANGEKLAGTE MIT UND OHNE RECHTSBEISTAND/ANWÄLTIN

Strafhöhen, Gerichtskosten


Tipps für Angeklagte Vorphase des Prozesses Tipps für den Prozess selbst Beweisaufnahme Plädoyers und Letztes Wort Urteil Strafhöhen, Gerichtskosten Aussagen und Sachverständige Berufung, Revision & Co. Das Publikum Angst vor Gericht(en) Berichte und weitere Links Materialien zum Thema

Geldstrafen
Aus § 40 StGB
Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Es achtet dabei ferner darauf, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

§ 43 Ersatzfreiheitsstrafe
An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

Prozesskosten
Bei Einstellungen wird oft gefeilscht. Die schlechteste Variante ist eine Einstellung gegen Auflage, d.h. Ihr müsst Geld zahlen und/oder Arbeitsstunden ableisten. Das wirkt wir eine Verurteilung, kann sogar teurer sein als eine Geldstrafe und wird vor allem in den Medien auch wie eine Schuldanerkenntnis dargestellt. Besser ist da schon die Einstellung ohne Auflagen, auch wenn die langweilig ist. Optimal ist die Einstellung auf Staatskosten, bei denen auch Eure Auslagen übernommen werden. Laut § 467 StPO sind eure Auslagen in einem solchen Fall entsprechend des gesetzlichen Regelfalls nach § 467 StPO eigentlich der Staatskasse aufzuerlegen. Eine hiervon abweichende Regelung bedarf einer Begründung (Quelle u.a.: BeckOK StPO/Niesler StPO§ 467 Rn. 14 f.), die bisher nicht vorliegt. Auch Meyer-Goßner/Schmitt (2022) schreiben in Rdnr. 20 zu § 467 StPO: "Die Entsch. nach II-IV ist zu begründen."

Juris-Prozesskostenrechner

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