Rubrik Anti-Atom

ie Atomgesetznovelle

 - ein Atomrenaissancegesetz

Eine Kritik, die sich darin erschpft anzuprangern, dass die Novelle den Namen Ausstiegsgesetz nicht verdient, knnte dazu fhren, dass ein entscheidender Aspekt der Atomgesetznovellierung unbercksichtigt bleibt.

Der Aspekt ergibt sich daraus, dass die Atomgesetznovelle nicht als Ausstiegsgesetz sondern als Gesetz konzipiert wurde, das die weitere Nutzung der Atomkraft festschreiben soll.

Der vorliegende Text der Novelle mit Begrndung lt nmlich erkennen, dass mit der Gesetzesnderung nur ein einziges Ziel verfolgt wird - die Optimierung der rechtlichen Rahmenbedingungen fr die Atomindustrie.

Mit diesen verbesserten rechtlichen Rahmenbedingungen soll eine fr die Atomindustrie unangreifbare Rechtsposition geschaffen werden, die es ihr ermglicht, unter Minimierung der Kosten die Wirtschaftlichkeit der Anlagen zu maximieren.

Hierfr sind beispielhaft zu nennen:

Die Laufzeit der AKWs wird an die Produktion von Strommengen geknpft, die so bemessen sind, dass der Betrieb praktisch bis zum technisch-wirtschaftlich bedingten Ende gewhrleistet ist. Sicherheitstechnische Defizite spielen fr die Laufzeiten keine
Rolle; sie gehren in den Risikobereich, der irrelevant ist.

Mit dem Gebot zur Zwischenlagerung an Standorten wird das bisherige, vom Atomgesetz vorgeschriebene Entsorgungskonzept, das auf Grund seines Scheiterns zum Ausstieg fhren msste, ersetzt durch eine die Risiken erhhende Notlsung.

Die im neuen Absatz a des  9 AtG vorgesehene bertragung der Durchfhrung der Sicherheitsberprfung auf die Betreiber (periodische Sicherheitsberprfung) wird dazu fhren, dass die im  19 AtG alt vom Gesetzgeber zum Schutz der Brger gewollte
staatliche Aufsicht ber Atomanlagen zuknftig weitestgehend entfllt. Das ergibt sich auch aus der Logik, dass atomare Risiken hinzunehmen sind und demgem keiner berprfung mehr bedrfen.

Die Festlegung der Deckungsvorsorge auf einen Betrag von 5 Milliarden DM , der nur einen minimalen Bruchteil eines Prozentes der mglichen Schadensfolge einer Atomkatastrophe betrgt, womit auch wieder der Anspruch der Atomfirmen, von den Manahmen zur
Risikovorsorge befreit zu werden, dokumentiert wird.

Diese Beispiele belegen, dass es bei der Gesetzesnderung nur darum geht, gesetzlich festzuschreiben,

dass die Atomindustrie einen Anspruch darauf besitzt, keine Manahmen zur Risikovorsorge treffen zu mssen,

dass die atomaren Risiken von der Bevlkerung als sozialadquat hinzunehmen sind,

dass die Verantwortung fr die gefahrlose Verwendung der Kernenergie beim Betreiber und nicht bei der Behrde liegt.

Die entscheidende, vom Gesetzgeber des Jahres 1959 vorgegebene Norm besteht in der Risikominimierung, die das Atomgesetz prgte. Zwar wurde dieses Gebot zur Risikominimierung durch spter verfgte Gesetzesnderungen und durch Rechtspraxis
mittlerweile durchlchert. Doch in der Atomindustrie fhlte man sich angesichts der Tatsache, dass die fr den Schutz der Brger erforderliche Risikovorsorge nicht getroffen werden kann und Manahmen zur Minimierung der Risiken kostspielig sind, auch mit
dem derzeitigen Atomgesetz noch auf zu unsicherem Boden.

Es sollen also mit der Atomgesetznderung die fr die Atomindustrie bestehenden Rechtsunsicherheiten beseitigt werden, um ihr eine unangreifbare Rechtsposition zu schaffen.



Konsequenz:

Die Nutzung der Atomkraft erhlt eine Festigung und Besttigung, die im unauflsbaren Widerspruch zum im  7 AtG neu eingefhrten Verbot neuer Atomkraftwerke steht und es ad absurdum fhrt.

Die bisher praktizierte Missachtung des Anspruchs der Bevlkerung auf Schutz vor den atomaren Risiken wird per Atomgesetz legalisiert.

Das heit: Es gengt nicht, die Atomgesetznovelle abzulehnen, weil sie kein Ausstiegsgesetz ist. Vielmehr mu die Atomgesetznovelle bekmpft werden, weil mit ihr eine unangreifbare Rechtssicherheit fr die Atomwirtschaft geschaffen und die Beseitigung des
Rechtes der Bevlkerung auf Schutz vor den atomaren Risiken gesetzlich verankert werden soll.