Religionskritik

REVISIONSSCHRIFT DES ANGEKLAGTEN P.N.

Verletzung des § 147, Abs. 7 StPO (Verfahrensrüge)


1. Revisionsschrift des Angeklagten P.N.
2. Verletzung des § 275 und § 338 Abs. 7 (Verfahrensrüge)
3. Verletzung des § 260. Abs. 1 (Verfahrensrüge)
4. Verletzung des § 147, Abs. 7 StPO (Verfahrensrüge)
5. Gewalttätiges Auftreten an der Eingangskontrolle
6. Entfernung von Personen mit abweichender Kleidung
7. Verletzung des § 261 II StPO (Verfahrensrüge)
8. Verletzung des § 261 im Urteil zu den Anklagepunkten 1-8 (Verfahrensrüge)
9. Verletzung StPO § 24, Abs. 2 und Verletzung des Gesetzes nach StPO § 338, Satz (Verfahrensrüge)
10. Ablehnung der Beiordnungsanträge (Verfahrensrüge)
11. Bruch von Vereinbarungen bei Terminplanung u.a. (Verfahrenrüge)
12. Sachrüge
13. Sachliche Fehler zum Anklagepunkt 9 (Hausfriedensbruch am 27 März 2003)
14. Links 

Gerügt wird die Verletzung des § 147, Abs. 7 StPO. Das Fehlen von Ablichtungen der gesamten Gerichtsakten sowie ebenfalls relevanter Teile der zu Verhandlung am zweiten Verhandlungstag anstehenden Aktenteile verstößt gegen den § 147, Abs. 7 StPO.

Am zweiten Verhandlungstag, dem 21. März 2005, stand die Beweisaufnahme zu den Anklagepunkten 1-8 (Sachbeschädigung an Wahlplakaten) im Vordergrund. Dem Unterzeichner wie auch dem zweiten Angeklagten fehlten zu diesem Zeitpunkt wesentliche Bestandteile der Akten, obwohl sie das beantragt hatten und zu diesem Zeitpunkt ohne anwaltliche Unterstützung handelten. Der Unterzeichner und der zweite Angeklagte waren zwar mit anwaltlicher Verteidigung in die Hauptverhandlung am 10. März 2005 eingetreten. Ihre Verteidiger hatten im Verlauf des ersten Verhandlungstages jeweils ihr Mandat niedergelegt.

Zum einen fehlten ihnen alle Akten zu den weiteren Anklagepunkten der Folgetage.
Das erschwerte eine Verteidigung, weil die verschiedenen Anklagepunkte thematisch stark miteinander verzahnt waren, weil in allen Fällen tatsächliche oder von den Ermittlungsbehörden erfundene Aktivitäten gegen Parteien und Parlamente in Stadt und Kreis Gießen zur Verhandlung standen.

Der Unterzeichner stellte zu Beginn des zweiten Verhandlungstages einen schriftlich vorliegenden Unterbrechungsantrag, der als Anlage zum Sitzungsprotokoll gegeben wurde. Der Antrag war wie folgt begründet: "Aufgrund des abgelehnten Beiordnungsantrages hat mein Verteidiger während des ersten Verhandlungstages sein Mandat nieder gelegt. Da meine Versuche, zwischen den Verhandlungstagen einen neuen Verteidiger zu gewinnen, scheiterten, beantragte ich vollständige Akteneinsicht und einen angemessenen Zeitraum zur Einarbeitung in die Akten und zur Vorbereitung auf das gesamte Verfahren. Diesem Antrag wurde seitens des Gerichts zugestimmt. Per Fax habe ich Aus den Akten erhalten, die mit den Vorwürfen der Sachbeschädigung an Wahlplakaten zusammen hängen."

Der Unterzeichner führte aus, das sein Antrag in wesentlichen Punkten nicht erfüllt sei: "Weder liegen mir die vollständigen Akten vor, noch wurde angedeutet oder eine förmliche Entscheidung getroffen, mir einen angemessenen Zeitraum zu gewähren, um mich in die Akten einzuarbeiten und mich auf dieser Grundlage auf das Verfahren vorzubereiten."

In der Begründung des Antrags schreibt der Unterzeichner außerdem: "Es ist mit der Idee eines fairen Verfahrens nicht vereinbar, ein paar Tage vor der Verhandlung "häppchenweise" einzelne Aktenbestandteile überlassen zu bekommen. Angeklagten, die sich selbst verteidigen, müssen vor der Hauptverhandlung sämtliche Akten zur Verfügung stehen - genau wie das RechtsanwältInnen zusteht, die von einer angeklagten Person das Mandat zu ihrer Verteidigung erhalten haben. D.h. es darf mir kein Nachteil daraus entstehen, weil ich nicht mehr anwaltlich vertreten bin."

Dieser Antrag wurde vom Gericht mit Beschluss vom 22. März zurück gewiesen. Das Gericht bewilligte keine längeren Akteneinsichtszeiten als 20 Minuten. In den Gründen des Beschlusses, der als Anlage zum Sitzungsprotokoll gegeben wurde, führte das Gericht aus: "Die Angeklagten hatten vor der Hauptverhandlung im Juni 2004 umfänglich selbst Einsicht in die Akten genommen." Gemeint war ein Besuch der Angeklagten im Landgericht, um in den Akten zu lesen. Der benannte Zeitpunkt der Akteneinsicht lag fast ein Jahr zurück und noch vor der ersten Berufungsverhandlung, die wegen Verfahrensfehlern von Seiten des Gerichts abgebrochen werden musste. Diese weit zurückliegende Einsicht als ausreichend zu betrachten, widerspricht eindeutig den Bestimmungen des § 147 und belegt zugleich den abwertenden Umgang mit den Angeklagten.

Diese Verletzung ist von Gewicht, zumal bereits ein Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2005 vorlag, der die vollständige Überlassung von Ablichtungen aus der Akte nahe legte. Im Zuge der Zurückweisung einer einfachen Beschwerde (Az. 3 Ws 41/05) gegen die Ablehnung der Beiordnung seitens des Landgerichts hatte das OLG ausgeführt: "Der Umstand, dass der Angeklagte nur über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen kann, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Insoweit sieht § 147 VII StPO die Möglichkeit vor, dem nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten Abschriften aus der Akte zu erteilen."

Die unvollständigen Akten zu den Anklagepunkten 1-8 wurden am Freitagnachmittag, also zweieinhalb Tage vor der entsprechenden Verhandlung in die Projektwerkstatt gefaxt. Dort war zu diesem Zeitpunkt nur der Unterzeichner gemeldet, der andere Angeklagte nicht. Dieser andere befand sich auch nicht in der Projektwerkstatt, sondern erhielt die zugefaxten Akten erst am Sonntag, also direkt vor dem beginnenden Verfahren am Montag. Die Vorbereitungszeit auf den zweiten Verhandlungstag, den 21. März, war sehr kurz.

Das Gericht ging es auf die dargelegten Zeitabläufe gar nicht ein. Diese wurden im Unterbrechungsantrag des Unterzeichners sogar expliziten benannt: "Die Übersendung einzelner Aktenbestandteile per Fax war mit dem Hinweis gekoppelt, dass diese zur Vorbereitung auf den zweiten Prozesstag dienen, in dem ich mich nun befinde. Allerdings sind weder drei Tage Vorbereitungszeit für diesen Anklagepunkt ausreichend, noch ist mit den mir vorliegenden Aktenbestandteilen und der vorhandenen Zeit eine Vorbereitung auf das gesamte Verfahren möglich."

In dem am 21. März verkündeten Beschluss zur Ablehnung des Antrags führte das Gericht dazu aus: "Am Freitag, den 18.3.2005 erhielten sie Kopien der Akten bezüglich des heute zu verhandelnden Tatvorwurfs per Fax übersandt. Es ist daher nicht zu erkennen, daß sich die Angeklagten nicht ausreichend vorbereiten konnten". Das Gericht bestätigt an dieser Stelle die Tatsache, dass der Unterzeichner nur einen kleinen Aus den Akten erhalten hat und damit nicht in der Lage sein konnte, sich auf die Hauptverhandlung als solches vorzubereiten.

Durch sein Verhalten hat das Gericht hat die Möglichkeiten des Unterzeichners, sich zu verteidigen, massiv eingeschränkt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Einschränkungen sich auf das Urteil ausgewirkt habenden, weil dem Unterzeichner während eines Teils der Hauptverhandlung Unterlagen fehlten, die er zu seiner Entlastung hätte anführen können. Die vorgeworfene Verletzung des § 147, Abs. 7 StPO ist daher so einzustufen, dass sie bis zum Urteil weiter gewirkt hat.

Vorsorglich wird zur Glaubhaftmachung eine dienstliche Erklärung seitens der Vorsitzenden Richterin beantragt.

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