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KURZNACHRICHTEN ZU REPRESSIONSTHEMEN

2024


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Verfasst im Januar - für Contraste im März 2024
Richterbund: Schwarzfahren soll weder strafbar noch ordnungswidrig sein
Laut Redaktionsnetzwerk Deutschland stellt sich der Deutsche Richterbund (DRB) gegen die Pläne von Justizminister Marco Buschmann (FDP), Schwarzfahren zwar aus dem Strafgesetzbuch zu streichen, es aber künftig als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. „Damit würden die Ordnungsbehörden als steuerfinanzierte Hilfstruppe für die Verkehrsunternehmen eingespannt“, wird Bundesgeschäftsführer Sven Rebehn zitiert. In der Tat wäre nur wenig verändert, weil die Fälle zu Ordnungswidrigkeiten herabgestuft würden, dann aber nach Einsprüchen gegen die Bußgelder wieder Gerichtsverfahren nötig wären. „Auch Menschen mit niedrigen Einkommen, die Geldstrafen nicht bezahlen können und deshalb bislang ersatzweise eine Freiheitsstrafe verbüßen, wäre kaum geholfen“, sagte Rebehn und verwies auf die Erzwingungshaft, wenn ein Bußgeld nicht bezahlt würde. Der Richterbund plädiert deshalb dafür, die Verfolgung des Fahrens ohne Fahrschein auf Fälle zu beschränken, in denen die Täter Zugangskontrollen umgehen oder Zutrittsbarrieren überwinden. Infoseite: schwarzstrafen.siehe.website

UN-Komitee kritisiert Deutschland für psychiatrische Zwangsmaßnahmen
Wie schon seit 14 Jahre ist auch im 2. und 3. Staatenbericht des UN-Behindertenrechts-Komitees über die BRD „Selbst- oder Fremdgefährdung“ als Grund zum Einsperren nach PsychKG in aller Deutlichkeit ausgeschlossen worden. Diese Klarstellung erfolgte nach dem Ausdruck tiefster Besorgnis über alle Zwänge im Gesundheitswesen. Die UN-BRK empfiehlt der BRD unter anderem: „Verbot der unfreiwilligen Inhaftierung, Zwangseinweisung und Zwangsbehandlung von Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Beeinträchtigung“. Mehr Infos und der gesamte Empfehlungstext der UN-BRK auf zwangspsychiatrie.de/un-bestaetigen-unseren-standpunkt.

Rechtliche Kommentierungen zu Straßenblockaden
Die Aufregung um angemeldete und unangemeldete Aktionen auf großen Straßen nimmt zu. Seit rund um die Jahreswende viele Landwirt*innen mit Traktoren auch auf Autobahnen unterwegs waren, dort große Staus und schwere Unfälle, sogar mit mindestens einem Todesopfer, hervorriefen, lebt die Debatte allerdings von großen Widersprüchen. Von Gerichten über Medien bis zur Politik gibt es keine einheitliche Bewertung. Jedoch wird immer wieder vereinfachend in gute und böse Aktionsformen unterschieden. Die einen sollen dann legal sein, die anderen nicht, obwohl aus rechtlicher Sicht kaum Unterschiede bestehen. Eine Übersicht zu Kommentaren, Gerichtsurteilen und Rechtstexten gibt es unter provokante-aktionen.siehe.website. Dort finden sich zudem Links zu aktuellen Artikeln wie dem von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Seel über „Grenzen des Widerstandleistens mit Gewalt bei § 113 StGB“, in dem die Entgrenzung des Tatbestands von § 113 StGB analysiert, kritisiert und zum Anlass genommen wird, den verfassungsrechtlichen Grenzen bei der Interpretation des „Widerstandleistens mit Gewalt“ nachzugehen. Umfangreicher ist das Buch „Das neue Widerstandsstrafrecht“ von Yanik Bolender (2021, Nomos in Baden-Baden, 373 S., 98 €). In ihm werden Novellierungen des Paragraphen hinsichtlich der Fragen dargestellt, wie die Tatbestandsvoraussetzungen auszulegen sind und sich ihr Verhältnis untereinander sowie zu anderen Strafnormen darstellt. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber sein Ziel, eine vereinfachte, härtere und sichtbare Sanktionierung zu ermöglichen, erreicht hat.
Ein weiterer Link auf der genannten Internetseite führt zum Text „Die 'Letzte Generation' – Straftaten als PR-Strategie: Ausreichend für eine kriminelle Vereinigung?“ von Jakob Ebbinghaus. Dieser setzt sich mit der Frage auseinander, ob die bisherigen Aktionen der „Letzten Generation“ für die Bejahung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB ausreichen. Eine historische Einordnung von provokanten Aktionen einschließlich rechtlicher Fragen und Empfehlungen für kommende Aktionen enthält das Buch „Provoziert! Provokante Aktionen und ihre Bedeutung für den politischen Protest“ (Büchner-Verlag, Marburg).

Adbusting kein Grund für Hausdurchsuchungen
Wer Bundeswehrwerbung öffentlich umgestaltet, darf deswegen keine Hausdurchsuchung kassieren, beschloss das Bundesverfassungsgericht am 5.12.2023 (Aktenzeichen 2 BvR 1749/20, bverfg.de/e/rk20231205_2bvr174920.html). Das Gericht erklärte die vom LKA Berlin 2019 wegen antimilitaristisch verbesserter Bundeswehrwerbung durchgeführten Hausdurchsuchungen für illegal. Die Berliner Polizei begründete die Hausdurchsuchungen bei einer Adbusting-Aktivist*in und ihrer Freundin damit, dass die Bundeswehr durch politisch veränderte Werbung (Adbusting) „gar lächerlich“ gemacht werde. Dieses Vorgehen entspreche „nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“, formulierte demgegenüber das Bundesverfassungsgericht: „Die Anordnung der Durchsuchung war unangemessen, da die Schwere des Eingriffs außer Verhältnis zu dem mit ihm verfolgten Zweck steht“ (mehr Infos: de.indymedia.org/node/328508).

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